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II ZR 166/81

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 17. September 1998 15 W 297/98 HGB §§ 25 Abs. 1, 2 Haftungsausschluß durch Registereintragung bei Firmenfortführung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 808 letzte Aktualisierung: 14. Juni 1999 808 OLG Hamm 15 W 297/98 17.09.1998 HGB §§ 25 Abs. 1 und 2 Haftungsausschluß durch Registereintragung bei Firmenfortführung Der Annahme einer Firmenfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB steht nicht entgegen, daß die Firma der das Unternehmen übertragenden Gesellschaft fortbesteht. Eine Firmenfortführung kann auch dann zu bejahen sein, wenn neben der Weiterführung des Vor- und Familiennamens des bisherigen Geschäftsinhabers eine Veränderung der Bezeichnung des Geschäftszweigs vorgenommen wird, deren erkennbare Bedeutung sich auf eine der tatsächlichen Geschäftstätigkeit entsprechende Konkretisierung beschränkt. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB kann auch dann noch erfolgen, wenn nach unverzüglicher Anmeldung die Eintragung zunächst zu Unrecht abgelehnt worden ist und im Beschwerdewege 5 Monate nach der Anmeldung vorgenommen wird. Sachverhalt: Die betroffene Gesellschaft ist seit dem 20.2.1980 im Handelsregister des AG ... eingetragen. Durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 17.3. und 4.5.1998 sind die Firma der Gesellschaft (nunmehr: ... Agrartechnik) und der Unternehmensgegenstand (nunmehr: Herstellung und Vertrieb von Maschinen jeder Art, insbesondere von Landmaschinen) geändert worden; die Satzungsänderungen sind am 19.5.1998 im Handelsregister eingetragen worden. Die damaligen Geschäftsführer der Gesellschaft haben in notariell beglaubigter Erklärung vom 15.4.1998 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet: Die Gesellschaft werde den Geschäftsbetrieb der Firma ... Maschinenfabrik GmbH & Co KG fortführen. Die Haftung der Gesellschaft (für Verbindlichkeiten des Geschäftsbetriebs der... Maschinenfabrik GmbH & Co KG) sei durch eine Vereinbarung ausgeschlossen worden. Die jetzigen Geschäftsführer der Gesellschaft haben in weiterer notariell beglaubigter Erklärung vom 30.4.1998 der Anmeldung des Haftungsausschlusses eine neue Fassung gegeben: Die Gesellschaft werde das Handelsgeschäft der ... Maschinenfabrik GmbH & Co KG durch Übernahme der Unternehmensteile Herstellung, Konstruktion und Vertrieb von landwirtschaftlicher Ernte- und Sätechnik, insbesondere von Rübenernte- und Rübenverlademaschinen und Einzelkorn-Sägeräten fortführen. Der Geschäftsbetrieb der ... Maschinenfabrik GmbH & Co KG bleibe auch nach der Übernahme ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe. Die Haftung der Gesellschaft sei durch eine Vereinbarung mit der ... Maschinenfabrik GmbH & Co KG ausgeschlossen worden. Diese Anmeldung hat das Registergericht durch Beschluß der Rechtspflegerin vom 4.5.1998 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, zwar könne zugunsten de Gesellschaft angenommen werden, daß sie den wesentlichen Teil des Handelsgeschäfts der... Maschinenfabrik GmbH & Co KG erworben habe. Jedoch könne eine Firmenfortführung nicht festgestellt werden, weil die Firma der ... Maschinenfabrik GmbH & Co KG mit einer vollkaufmännischen Handelsgewerbe bestehen bleibe. Gegen diesen Beschluß hat die Gesellschaft mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 8.5.1998 Beschwerde eingelegt, die sie dahin begründet hat, für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB sei maßgebend daraus abzustellen, daß sie das Unternehmen ... der Maschinenfabrik GmbH & Co KG fortführe. Durch den abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag habe sie das gesamte Handelsgeschäft der Maschinenfabrik GmbH & Co KG mit dem Recht zur Führung der Firmenbezeichnung ... mit einem den Unternehmensgegenstand bezeichnenden Zusatz unter Ausschluß der Haftung für im Betrieb der Verkäuferin begründete Verbindlichkeiten erworben. Das AG hat die Beschwerde zunächst als Erinnerung ( § 1 I RPflG ) behandelt, der die Rechtspflegerin und der Richter mit Verfügungen vom 14.5. bzw. 28.5.1998 nicht abgeholfen haben. Das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel hat das LG Kammer für Handelssachen durch Beschluß vom 30.6.1998 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.7.1998 bei dem OLG eingelegt hat. Gründe: Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( § 27 Abs. I S. I FGG ). Die weitere Beschwerde führt unter Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen zur Anweisung an das Registergericht, den angemeldeten Haftungsausschluß im Handelsregister einzutragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Seine Sachentscheidung hält indessen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wird ein Haftungsausschluß nach § 25 Abs. 2 HGB zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, so hat das Registergericht als Voraussetzung der Eintragung zu prüfen, ob die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. I HGB vorliegen: Es muß sich um den Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden handeln, d.h. es muß ein Wechsel des Unternehmensträgers stattgefunden haben. Der neue Inhaber muß das Geschäft weiterführen. Schließlich muß er auch die Firma weiterführen, wobei es nach der Verkehrsauffassung genügt, daß der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen (vgl. BayObLG, v. 17.12.1987 - BReg. 3 Z 127/87, MDR 1988, 412 = NJW-RR 1988, 869 f; Senat, v.13.8.1991 - 15 W 195/91, OLGZ 1994, 282 = 0LGR Hamm 1994, 68 = NJW-RR 1994, 1119). Das LG ist ebenso wie das AG "zugunsten der Antragsteller davon ausgegangen", diese habe den wesentlichen Kern des Unternehmens der ... Maschinenfabrik GmbH & Co KG erworben und führe dieses Geschäft fort. Mit dieser Formulierung hat die Kammer die Frage eines Wechsels des Unternehmensträgers ersichtlich offenlassen wollen, weil sie die Anmeldung aus anderen Gründen (fehlende Firmenfortführung) für unbegründet erachtet hat. Da diese Rechtsauffassung—wie nachstehend noch auszuführen ist - der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält, ist der Senat selbst befugt, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen (vgl. Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl., § 27 Rn. 59). Wie der Senat (v.13.8.1991 - 15 W 195/91, OLGZ 1994, 282 = 0LGR Hamm 1994, 68 = NJW-RR 19947 1119) ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB maßgeblich auf die tatsächlichen Angaben an, die sich der formgerechten ( § 12 HGB ) Anmeldung des Haftungsausschlusses entnehmen lassen. Der Senat hat bei einer Gesamtschau der Erklärungen vom 15. und 30.4.1998 keinen Zweifel daran, daß als Tatsache angemeldet werden sollte, daß die wesentlichen Kern nach übernommen habe. Die Anmeldung vom 15.4.1998 enthält die uneingeschränkte inhaltliche Angabe, die betroffene Gesellschaft werde das Geschäft der ... Maschinenfabrik GmbH & Co KG fortführen. Damit stimmt die Erklärung vom 30.4.1998 inhaltlich überein. Soweit dort die übernommenen Unternehmensteile näher bezeichnet sind, handelt es sich ersichtlich nur um eine nähere Aufführung der Geschäftsbereiche, die den wesentlichen Kern des Handelsgeschäfts der ... Maschinenfabrik GmbH & Co ausmachen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß nach der Erklärung vom 30.4.1998 der Geschäftsbetrieb der ... Maschinenfabrik GmbH & Co KG als vollkaufmännisches Handelsgewerbe fortbesteht. Diese Formulierung zwingt nicht zu der Annahme, daß diese KG einen wesentlichen, in der vorangehenden Aufführung nicht genannten Geschäftsbereich fortzuführen beabsichtigt. Denn die Geschäftsübertragung allein führt nicht automatisch dazu, daß die KG die Eigenschaft als Handelsgesellschaft verliert: Sie kann sowohl als Liquidationsgesellschaft oder als Gesellschaft zur Verwaltung eigenen Vermögens fortbestehen ( §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB in der ab dem 1.7.1998 geltenden Fassung durch das HRefG). Der Senat kann dem LG nicht in seiner Auffassung folgen, eine Fortführung der Firma der ... Maschinenfabrik GmbH & Co KG könne nicht festgestellt werden. Entgegen seiner Auffassung wird diese Annahme nicht bereits dadurch ausgeschlossen, daß die Firma dieser KG fortbesteht. Der Haftungstatbestand der § 25 Abs. 1 HGB knüpft lediglich daran an, daß der neue Unternehmensträger das Geschäft tatsächlich unter einer Firma fortführt, die sich mit derjenigen des bisherigen Inhabers in ihrem Kern gleicht. Es bleibt ohne Bedeutung, ob der ehemalige Inhaber dem neuen auch seine Firma mitübertragen hat (BGH, v. 29.3.1982 — II ZR 166/81, MDR 1982, 908 = NJW 1982, 1647 , 1648; BGH, v. 4.11.1991 - II ZR 85/91, MDR 1992, 564 = NJW 1992, 911 , 912). Der Tatbestand des § 25 Abs. I HGB ist deshalb mit demjenigen des § 22 Abs. I HGB nicht deckungsgleich: Es kommt weder auf die Zulässigkeit der Firmenfortführung noch auf die Einwilligung des Veräußerers an (Röhricht/von Westphalen-Ammon, HGB, § 25 Rn. 17; MünchKomm./HGB-Lieb, § 25 Rn. 64; Heymann-Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 25 Rn. 22 a). Ungeachtet des Nebeneinanderbestehens beider Firmen kommt deshalb die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB in Betracht, sofern nur die betroffene Gesellschaft für die von ihr übernommenen Geschäfte tatsächlich eine Firma führt, die mit derjenigen der übertragenden KG weitgehend deckungsgleich ist. Die Kammer hat in einer Hilfsbegründung weiter darauf abgestellt, die Firmierung der betroffenen Gesellschaft weiche von derjenigen der ... Maschinenfabrik GmbH & Co KG hinsichtlich der auf den Unternehmensgegenstand hinweisenden Bezeichnung ("Agrartechnik" einerseits, "Maschinenfabrik" andererseits) ab. Da diese Bezeichnungen wesentlich zur Individualisierung der jeweiligen Gesellschaft beitrügen, sei nach der Verkehrsauffassung eine Identität der Firmen nicht gegeben. Auch in diesem Punkt kann der Senat der Entscheidung des LG im Ergebnis nicht folgen: Für die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BGH (v. 16.9.1981 - VIII ZR 111/80, NJW 1982, 577 , 578; NJW 1986, 581 , 582) auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Aus der Sicht der Öffentlichkeit kommt es dabei nicht auf wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung, sondern darauf an, daß der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen. Das ist hier zunächst hinsichtlich des Vor- und Familiennamens des Gesellschafters als Firmenbestandteil der Fall. Richtig ist im Ausgangspunkt ferner, daß eine Bezeichnung des Geschäftszweigs innerhalb der Firma wesentlich zur Individualisierung beiträgt und deshalb dem Kern der Firma zuzurechnen ist (BGH NJW 1986, 581 , 582). Diese Bezeichnungen stimmen hier zwar nicht wörtlich miteinander überein. Die Unterscheidung ist im Hinblick auf die fortbestehende Firma der Komplementär-GmbH und § 30 HGB offenbar beabsichtigt. Der Antrag auf Vollzug der Eintragung einer Satzungsänderung, durch die in die Firma der betroffenen Gesellschaft ebenfalls die Bezeichnung "Maschinenfabrik" aufgenommen werden sollte, ist tatsächlichen Geschäftstätigkeit eine inhaltlich übereinstimmende Bedeutung beigemessen werden. Die Bezeichnung "Maschinenfabrik" ist inhaltlich weit gefaßt, während die Bezeichnung "Agrartechnik" auf eine Geschäftstätigkeit für technische Produkte in einer bestimmten Sparte hinweist. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung kann diesem Unterschied in der Wortwahl jedoch nur eine geringe Bedeutung beizumessen sein. Denn die Geschäftstätigkeit der... Maschinenfabrik GmbH & Co KG beschränkte sich speziell auf landwirtschaftliche Maschinen. Wenn die betroffene Gesellschaft nunmehr unter Fortführung der Kundenbeziehungen diese Geschäftstätigkeit fortsetzt und in ihrer Firmierung nicht nur den Vor- und Familiennamen des Gesellschafters, sondern auch eine Bezeichnung des Geschäftszweigs führt, die inhaltlich auf eine der bisherigen Geschäftstätigkeit entsprechende Konkretisierung hinausläuft, so spricht dies eher dafür, daß die Verkehrsauffassung von einer im Kern übereinstimmenden Firmierung ausgehen wird. Einer abschließenden Entscheidung zu einer ggf. nur nach umfangreichen tatsächlichen Ermittlungen vorzunehmenden Beurteilung der Verkehrsauffassung bedarf es in dem vorliegenden Verfahren nicht. Denn der Senat hat in seiner oben bereits herangezogenen Entscheidung ausgeführt, das Registergericht habe die Eintragung eines Haftungsausschlusses bereits dann vorzunehmen, wenn sich anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien ergibt, daß die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen zumindest ernsthaft in Betracht kommt, und zwar um zu verhindern, daß eine mögliche unterschiedliche Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. I HGB durch das Registergericht einerseits und das Prozeßgericht andererseits sich einseitig zum Nachteil des Anmelders auswirkt. Unter den vorstehend genannten Gesichtspunkten ist deshalb das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. I S. 1 HGB hinreichend wahrscheinlich, so daß das Registergericht die Eintragung vorzunehmen hat. Der Eintragung des Haftungsausschlusses steht nicht entgegen, daß seit der Anmeldung der Gesellschaft zwischenzeitlich rund fünf Monate verstrichen sind. Allerdings kann der Haftungsausschluß nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des Untemehmensträgers vorgenommen wird. Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden. Das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung trifft den neuen Unternehmensträger; es kommt dabei weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichtes an ( RGZ 131, 12 , 14; BayObLG, v. 19.6.1984 - BReg. 3 Z 143/84, WM 1984,1533,1534 f; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 30 , 31 f; Senat, v. 13.8.1991 - 15 W 195/91, OLGZ 1994, 282 = 0LGR Hamm 1994, 68 = N1W-RR 1994, 1119). Grundsätzlich hat zwar das Registergericht nicht nachzuprüfen, ob der Haftungsausschluß noch zeitig genug eingetragen werden kann, um gegenüber den Gläubigern wirksam werden zu können (KGJ 33 A 127; KG JFG 18, 70, 75) Ist jedoch offensichtlich, daß wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirkender Haftungsausschluß nicht mehr herbeigeführt werden kann, so muß die Eintragung versagt werden (KG DR 1941, 1537; BayObLG WM 1984, 1533 , 1534 f; OLG Frankfurt OLGZ 1978,30,31 f und Senat, v. 13.8.1991 - 15 W 195/91, OLGZ 1994, 282 = 0LGN Hamm 1994, 68 = NJW-RR 1994, 1119). Dies kann jedoch nach den Umständen des vorliegenden Falles noch nicht festgestellt werden. Der BGH hat für den Eintritt der Außenwirkung einer der Geschäftsübernahme nachfolgenden Bekanntmachung des Haftungsausschlusses darauf abgestellt, ob der neue Unternehmensträger die Anmeldung unverzüglich vorgenommen und sodann die Eintragung und Bekanntmachung in angemessenem Zeitabstand gefolgt sind (BGHZ 29,1,4 = MDR 1959,1025= N]W 1959, 241, 243). Dafür, daß die Anmeldung als solche hier nicht unverzüglich erfolgt ist, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Angemessenheit de; Zeitraumes, der im Anschluß daran bis zur Bekanntmachung nicht völlig ohne Rücksicht auf den weiteren Verfahrensablauf bestimmt werden. Denn die Festlegung einer absoluten kurz bemessenen Frist (etwa von zwei Monaten) würde den Anmelder gegenüber einer ablehnenden Entscheidung des Registergerichts praktisch rechtlos stellen. In vorliegenden Fall hat die Beteiligte jeweils unverzüglich nach Bekanntgabe der ihr nachteiligen Entscheidung des Registergerichts und des LG Beschwerde bzw. weitere Beschwerde eingelegt. Beide Beschwerdeverfahren sind im Rahmen des nach der allgemeinen Geschäftsbelastung Möglichen jeweils zügig einer Entscheidung zugeführt worden. Unter diesen Umständen reicht nach Auffassung des Senats der inzwischen verstrichene Zeitraum von fünf Monaten noch nicht aus, um sicher ausschließen zu können, daß eine Außenwirkung der Bekanntmachung des Haftungsausschlusses nicht mehr eintreten kann. Die abschließende Entscheidung über diese Frage muß im Streitfall ohnehin dem Prozeßgericht vorbehalten bleiben. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 17.09.1998 Aktenzeichen: 15 W 297/98 Erschienen in: DNotI-Report 1999, 98 MittBayNot 1999, 200 FGPrax 1999, 67-68 NJW-RR 1999, 396-398 Rpfleger 1999, 80-81 ZNotP 1999, 167-168 Normen in Titel: HGB §§ 25 Abs. 1, 2