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II ZR 268/64

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 02. Juli 1997 3 Wx 94/97 HGB §§ 131, 142, 143, 157 Übertragung des Unternehmens durch die Komplementärin auf einzige Kommanditistin Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 644 letzte Aktualisierung: 05. Januar 1998 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS 3 Wx 94/97 02. Juli 1997 GmbH & Co. KG: Übertragung des Anteils der Komplementärin auf die einzige Kommanditistin als Auflösung und Vollbeendigung der KG HGB §§131, 149, 143, 157 Abs. 1, 161 Abs. 9 1. Das Registergericht ist bei der Fassung des Eintragungsvermerks im Handelsregister nicht an den Formulierungsvorschlag eines Beteiligten gebunden. 2. Die Übertragung des Unternehmens durch die Komplementärin auf die einzige Kommanditistin fuhrt analog §142 HGB zur Auflösung und Vollbeendigung der KG. 3. Die Vollbeendigung der Gesellschaft kann registerrechtlich in der Weise vereinbart werden, daß die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft mit dem Vermerk verbunden wird, eine Liquidation finde nicht statt und die Firma sei erloschen. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 7. 7. 1997 - 3 Wx 94/97 Aus den Gründen: I. Unter dem 15.3.1996 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft um Vollzug einer Registeranmeldung folgenden Inhalts gebeten: "Die persönlich haftende Gesellschafterin, X-Beteiligungs-GmbH mit dem Sitz in D, hat ihre Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft auf die Kommanditistin, die Y & Co. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in D. übertragen und ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Kommanditistin führt das Unternehmen mit Aktiven und Passiven unter Ausschluß der Abwicklung fort. Die Gesellschaft ist beendet. Die Firma ist erloschen." Unter dem 9.4.1996 hat das RegisterG folgende Eintragung im Handelsregister angeordnet: "Die Gesellschaft ist aufgelöst. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen. Hiergegen hat sich der Notar mit der Begründung gewandt, die Eintragung entspreche nicht der Anmeldung und sei zudem sachlich unrichtig, weil die Gesellschaft nicht aufgelöst sei, sondern das Unternehmen - wenngleich auch nicht mehr in der Form der Gesellschaft fortbestehe. Er hat deshalb beantragt die Eintragung dahin zu ändern, daß das Wort "aufgelöst durch das Wort ,.beendet" ersetzt werde. Hilfsweise möge der aktuelle Eintrag wie folgt geändert werden: "Die persönlich haftende Gesellschafterin X-Beteiligungs-GmbH ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Firma ist erloschen. " Das AmtsG hat ... eine Korrektur der Registereintragung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG ... als unbegründet zurückgewiesen.... Die weitere Beschwerde ... blieb erfolglos. II. 1. Keine Bindung des Registergerichts an den Wortlaut der Anmeldung Die vom RegisterG vorgenommene Eintragung ist nicht schon deswegen rechtlich zu beanstanden, weil sie nicht dem Wortlaut der Anmeldung entspricht. Das LG hat hierzu ausgeführt, das RegisterG sei - auch bei nur auf entsprechende Anmeldung hin einzutragenden Tatsachen - gehalten, rechtlich zu prüfen, ob die mitgeteilten Tatsachen die begehrte Eintragung rechtfertigen, um unrichtige Eintragungen zu vermeiden. Mithin sei es auch befugt, den Eintragungsantrag notfalls auszulegen. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Anmeldende ist verpflichtet, die eintragungsfähigen Tatsachen eindeutig und vollständig zu bezeichnen, ohne daß er dieselben in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut oder in Anlehnung an diesen darzustellen oder seine Formulierung gar so abzufassen hat, daß diese ohne Änderung in das Handelsregister übernommen werden kann (vgl. Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 5. Aufl., 1991, Rn.18 a). Hieraus folgt, daß es Sache des RegisterG ist, die Fassung des Eintragungsvermerks zu bestimmen, ohne daß es hierbei an den - sei es in Form eines Antrags oder einer Anregung herangetragenen Fassungsvorschlag eines Beteiligten gebunden ist und ein Beteiligter dem RegisterG die Formulierung der Eintragung verbindlich vorgeben kann (vgl. Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 5. Aufl., 1991, Rn.30 a; zur parallelen Problematik der Auslegungs- und Umdeutungsfähigkeit eines an das Grundbuchamt gerichteten Eintragungsantrags vgl. Demharter, GBO, 2. Aufl., 1995, § 13 Rn. 15, § 19 Rn. 30). 2. Übernahme der KG durch einzige Kommanditistin als Vollbeendigung Zu prüfen ist demnach, ob das RegisterG die ihm mitgeteilten Tatsachen in eine inhaltlich mit diesen korrespondierende rechtlich einwandfreie Registereintragung umgesetzt hat. Dies hat das LG vorliegend rechtsfehlerfrei bejaht. Denn die von ihm gebilligte Eintragung ("Die Gesellschaft ist aufgelöst. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.") ist sachlich weder unvollständig noch unrichtig. Sie weicht lediglich vom Wortlaut der Anmeldung ab, ihr Inhalt wird dadurch nicht, insbesondere nicht für die Beschwerdeführerin nachteilig, verändert. Die in erster Linie begehrte Eintragung der Beendigung der Gesellschaft ist vom Wortlaut her im Gesetz nicht vorgesehen (s.Schlegelberger/Schmidt, HGB, 5. Aufl., 1992, § 131 Rn. 6). Gemäß §§ 131, 161 Abs. 2, 143 HGB ist die Handelsnamens ( § 17 Abs. l HGB ) einzutragen. Vorliegend hat die einzige Kommanditistin das Gesellschaftsunternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven von der Komplementärin übernommen. Eine solche Übernahme ist bei entsprechender Anwendung des § 142 HGB möglich und stellt sich als Erscheinungsform der Gesamtrechtsnachfolge dar (BGH v. 13.7.1967 - II ZR 268/64, BGHZ 48, 203 [206]). In diesem Fall tritt eine Auflösung der Gesellschaft ein (vgl. BGH, aaO; Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, 4. Aufl., 1994, §43 Rn. 660), die allerdings - liquidationslos - mit der Vollbeendigung der Gesellschaft zusammenfällt (Westermann aaO; s. auch Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., 1995, § 131 Rn. 3) Registerrechtlich läßt sich ein wesentlicher Teil dieses Vorgangs zutreffend durch die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft darstellen (s. OLG Köln, DNotZ 1970, 747 ; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl. 1995, § 143 Rn. l). Die gegenteilige Meinung von Schlegelberger/Schmidt (aaO, § 143 Rn. 4), wonach eine Auflösung der Gesellschaft in diesem Fall nicht eingetragen werden könne, weil keine aufgelöste Gesellschaft mehr existiere, überzeugt nicht. Ist die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft - wie hier - mit dem Vermerk verbunden, daß eine Liquidation nicht stattfinde und die Firma erloschen sei, so liegt hierin die registerrechtlich nicht zu beanstandende Dokumentation der Vollbeendigung der Gesellschaft, also letztlich dessen, was die Beschwerdeführerin erreichen will und demnach bereits mit der gegenwärtigen Form der Eintragung erreicht hat. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 02.07.1997 Aktenzeichen: 3 Wx 94/97 Erschienen in: DNotI-Report 1998, 19 MittRhNotK 1997, 437-438 NJW-RR 1998, 245-246 Rpfleger 1998, 27-28 Normen in Titel: HGB §§ 131, 142, 143, 157