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R 908/94

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 30. Januar 1997 7 U 59/96 BGB §§ 516, 2325 Unbenannte Zuwendungen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nach grundbuchverぬhrensrechtlichen Grunds証zen nicht mehr in Frage kommen. Eine Ablehnung der Beurkundung wird im Hinblick auf§4 BeurkG grunds飢zlich ausscheiden. In diesem Fall muB sich der K加fer um eine Ki証ung der materiellen Rechtslage vor Gericht bemUhen. Notar Dr おrg Munzig, Neu-Ulm 15. WEG§3 Abs. 2 S. 2 (Abgeschlossenheit von Tiefgaragenstellpldtzen) Die Art der Abgrenzung von Tiefgaragensteliplhtzen im Sinne des §3 Abs. 2 5. 2 WEG bedarf keiner Festlegung in der Teilungserklarung. (Leitsatz des Einsenders) LG Ntimberg-F血th, BeschluB vom 14.8.1997一 13 T 6227/97一, mitgeteilt von Notar Dr Chris加ph Giehl, Erlangen Aus dem Tatbestand Die Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentumerin eines Grundstcks eingetragen. Zur Urkunde des Notars X. vom 17石.1996 gab sie die Teilungserklarung gemaB§8 WEG ab. Hierin ist u.a. bestimmt, daB an den Tiefgaragensteliplatzen Nr. 9-16 Sondereigentum gebildet werden soll. In einer Bescheinigung der zust甘ndigen Beh6rde wird erkl汝t, daB die mit Ziff. 9-16 bezeichneten Tiefgaragenstellpl靴ze als in sich abgeschlossen gelten. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverftigung beanstandet, daB eine dauerhafte Markierung zur Abgrenzung der Stellplatze nicht nachgewiesen sei. Es k6nne nicht festgestellt werden, wie die Stellplatze voneinander abgegrenzt seien. Der hiergegen eingelegten Erinnerung der Beteiligten hat das Amtsgericht - Grundbuchamt nicht abgeholfen. Die somit als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist begrndet. Aus den Gr庇nden: Das vom Amtsgericht bezeichnete Eintragungshindernis besteht nicht. a) Nach §7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG ist das Vorliegen einer Bescheinigung der Baubeh6rde, d出die Voraussetzungen des §3 Abs. 2 WEG vorliegen, Eintragungsvoraussetzung. Eine entsprechende Bescheinigung liegt vor. b) Die Abgeschlossenheitsbescheinigung soll dem Grund. buchamt die P血fung erleichtern, ob die Solivorschrift des§3 Abs. 2 WEG beachtet ist. Sie bindet das Grundbuch印羽t aber nicht. Dieses hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prufen, ob die Baubeh6rde die Vorschrift richtig ausgelegt hat. Im ti brigen darf das Grundbuchamt die Voraussetzungen der Abgeschlossenheit jedenfalls anhand des Aufteilungsplanes selbst prtifen. Die PrUfung hat sich darauf zu beschr加ken, ob eine formell ordnungsgem論e Bescheinigung der zustandigen Beh6rde vorliegt, die nicht offensichtlich unrichtig ist, insbesondere nicht in erkennbarem Widerspruch zu den vorgelegten Eintragungsunterlagen steht. Ist der in Bezug genommene Aufteilungsplan in sich widersp血chlich oder steht er im Widerspruch zu der Eintragungsbewilligung, so liegt keine fr das Grundbuchamt bindende Abgeschlossenheitsbescheinigung vor. Das BayObLG verneint eine Pflicht des Grundbuchamtes, die Erfllung bautechnischer Anforderung an die Abgeschlossenheit nachzuprtifen (vgl. Demharter GBO, 22. Aufl., Rdnr. 3 1 Anh. zu§3 GBO). Unter Anwendung dieses PrufungsmaBstabes 1論t sich ein Eintragungshindernis nicht feststellen. noch steht er im Widerspruch zu der Eintragungsbewilli-gung. 一 Die Bescheinigung ist formell ordnungsgem那. 一 Eine offensichtliche Unrichtigkeit der Abgeschlossenheitsbescheinigung laBt sich nicht feststellen. Die vorge-legten Unterlagen geben keine Auskunft d 垣iber, ob dauerhafte Markierungen vorgesehen sind oder nicht. Als Abgrenzung genUgen z. B. fest verankerte Begrenzungsschwellen aus Stein oder Metall sowie in den FuBboden eingelassene Markierungssteine (vgl. Weitnauer WEG§3 Rdnr. 63). Derlei M出nahmen werden nicht in den Au仁 teilungsplan aufgenommen. Dies ist vielmehr eine Frage der ktinftigen Bauausfhrung. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich vielmehr um eine Vom Grundbuchamt nicht zu prtifende bautechnische Anforderung. Die Kammer hlt die Vorlage einer Baubeschreibung, aus der sich entsprechende Markierungen ergeben, nicht als erforderlich fr eine Eintragung (s. auch Rdll, DNotZ 88, 325 ; Bdrmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., Rdnr. 24 zu§3). Soweit sich aus der Entscheidung DNotZ 88, 322 etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten. 16. BGB§§5 1 6, 2325 (Unbenannte Zuwendungen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft) 1. Haben die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter sich nichts besonderes geregelt, so ist wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft grundsatzlich davon auszugehen, daB pers6nliche und wirtschaftliche Leistungen nicht miteinander abgerechnet, sondern ersatzlos von demjenigen Partner erbracht werden sollen, der dazu in der Lage ist. Das ist mit Schulden nicht anders, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder dem anderen Partner bezahlt werden. Anders verhalt es sich nur mit Leistungen nach Aufl6sung der Lebensgemeinschaft und Vorgangen, die nicht der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen. 2. Die unbenannte Zuwendung wird als ein,, ehebezogenes Rechtsgeschaft eigener Art" und als ein Institut des Familienrechts qualifiziert. Dieses Institut geht dem allgemeinen Schenkungsrecht vor. 3. Die Regelung des §516 Abs. 1 BGB ist im Sinne der BGH-Rechtsprechung so zu lesen, daB die dort ge-・ nannten Zuwendungen nur unter der Voraussetzung Schenkung sind, daB die Zuwendungen nicht vornehmlich mit RUcksicht auf Rechtsbeziehungen er加1・ gen, die ihnen ein besonderes, z.B. arbeitsrechtliches, gesellschaftsrechtliches oder familienrechtliches Ge-prage geben und damit aus den 臓r alle Vertragspartner gleichmaBig geltenden, von Sonderbeziehungen gel6sten Schenkungsrechts herausgehen. Diese Grundshtze gelten nach allgemeiner Meinung auch bei Zuwendungen im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. 4. Aus dem Umstand, daB im Falle der Aufl6sung einer Ehe oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unbenannte Zuwendungen nicht als Schenkungen MittBayNot 1997 Heft 6 373 angesehen werden, kann aber nicht auf entsprechende Folgen im Pflichtteilsrecht geschlossen werden. Hier geht es n旬nlich nicht um die Beurteilung von Rechtsbeziehungen der Lebenspartner zueinander, sondern darum, ob die vom Erblasser vorgenommene unbenannte Zuwendung,, drittanspruchsfest" ist. OLG DUsseldorf, Urteil vom 3 1.1.1997 一 7 U 59/96 一, mitgeteilt von H. C. Ibold, Richter am OLG DUsseldorf 17. BGB§§1944, 1954, 119 (Irrtum u ber gesetzliche Erben als Grund かrAnfechtung einer Erbsch叩 vausschlagung) Ein zur Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung berechtigender beachtlicher Inhaltsirrtum liegt nicht vor, wenn der Ausschlagende zutreffend davon ausgegangen ist, es trete die gesetzliche Erbfolge ein, er sich aber U ber die vom Gesetz nachstberufene Person geirrt hat. OLG DUsseldorf, BeschluB vom 8.1.1997 一 3 Wx 575/96 一 Handels- und Gesellschaftsrecht Registerrecht 18. GmbHG§§11, 9, 13 Abs. 2, 24 (伽カ ung der Gesellsch叩er einer Vor-GmbH) Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften fr deren Verbindlichkeiten unmittelbar unter anderem dann, wenn die Vor-GmbH verm6gensios ist (im AnschluB an BGH Urteil vom 4.3.1996 一 II ZR 123/94 一 APNr. 6 zu§11 GmbHG 「= MittBayNot 1996, 217 ]). BAG, Urteil vom 22.1.1997 一 10 AZR 908/94 一 Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten darber, ob die Beklagte als Gesellschafterin einer Vor-GmbH fr die Beitragsschulden der Gesellschaft gegenuber der Klagerin haftet. Die Klagerin (im folgenden: ZVK), ist nach MaBgabe des Tarifver,戸 trages u ber das Verfahren fr den Urlaub en Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe vom 28.12.1979 in der Fassung vom 11.12.1991 und 1.4.1992 als gemeinsame Einrichtung der 王直fvertragsparteien die Einzugsstelle 比r die Beitr谷 ge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte grtindete zusammen mit Frau Z. durch notariellen Vertrag die,, N-GmbH". Sie war zu 40% am Stammkapital beteiligt. Ihre Einlage wurde von ihr erbracht. Beide Gesellschafterinnen wurden im Gesellschaftsvertrag zu Geschaftsfhrerinnen bestellt, beide hatten Bankvollmacht ti ber das Bankkonto der Gesellschaft. Die Beklagte unterzeichnete auch das Stammblatt der Gesellschaft als Gesch甘fts比 hrerin. Fur ihre Tatigkeit als Geschaftsfhrerin erhielt sie ein Gehalt in H6he von 2.983,29 DM brutto monatlich. Zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kam es in der Folgezeit nicht Die Gesellschaft nahm im Februar 1992 ihren Gesch谷ftsbetrieb auf und 比hrte von Februar 1992 bis Juni 1992 Bauarbeiten durch. Dabei wurden bis zu zehn gewerbliche Arbeitnehmer beschftigt Der Steuerberater der Gesellschaft meldete monatlich der Kl谷 gerin fr die,, N-GmbH" die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer und die H6he der nach dem VTV-Berlin geschuldeten Beitr谷ge fr den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung sowie die Winterbauumlage. Eine Zahlung der Beitrage an die Klagerin erfolgte nicht. Die Beklagte selbst beantragte am 25.9. 1992 die Er6ffnung des Konkursverfahrens めer das Verm6gen der,, N-GmbH". Der Antrag wurde mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt. Die Klagerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte nach§11 Abs. 2 GmbHG 血 die Beitragsschuld der Gesellschaft. Sie sei als Gescli引 tsfhrerin der Gesellschaft Handelnde im Sinne dieser 欧『- schrift. Sie sei als Organ rechtsgeschaftlich f吐 die Gesellschaft tatig geworden. Sie habe ihre Funktion als Gesch甘ftsfhrerin auch ausgeubt, dem Steuerberater die Bruttolohnsummen zur Berechnung der Beitragspflicht mitgeteilt, mit dem Steuerberater und der Bank Verhandlungen gefhrt und f 血加erweisungen die erforderlichen Unterschriften geleistet. Auch nach den Regeln der OHG bzw. einer BGB-Gesel1schaft hafte die Beklagte unbeschrankt 比r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft Die ZVK hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 51.601,21 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, f 血 die Gesellschaft eine Tatigkeit als Geschafts比hrerin ausgeUbt zu haben. Die Geschafte seien samtlich vom 雄tter von Frau Z., der keine Gewerbeerlaubnis gehabt habe, ohne ihre Kenntnis oder Genehmigung getatigt worden. Sie habe im Buro der Gesellschaft lediglich den Telefondienst wahrgenommen und die Lohnabrechnungen als Bote zum Steuerberater gebracht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Beitrages fr die Zusatzversorgung (1 .880,25 DM) stattgegeben, sie hinsichtlich des Beitrages fr den Urlaub, den Lohnausgleich und der Winte比 wmlage abgewiesen. Die gegen diese Abweisung der Klage zugel sene Revision der ZVK hatte Erfolg. Aus den Gr証nden: 1. . Das Landesarbeitsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, daB die Gesellschafter einer Vor-GmbH fr nicht durch Rechtsgeschft begrundete Verbindlichkeiten grundsatzlich unbeschr加kt haften. Hinsichtlich der Beitrage fr den Urlaub, den Lohnausgleich und andere Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erbringen habe, hat es jedoch eine Haftung der Beklagten mit der Beg血ndung verneint, diese Leistungen muBten von der Sozialkasse dem Arbeitgeber ohnehin nur dann erstattet werden, wenn sein Beitragskonto ausgeglichen sei. Die Sozialkasseu bernehme damit kein Risiko. 2. Mit dieser Begrundung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Abgesehen davon, daB nicht ersichtlich ist, warum ein geringeres,, Versicherungsrisiko" der Sozialkasse die vom Landesarbeitsgericht angenommene unbeschr加kte Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH entfallen lassen kann, Ubersieht das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung, d那 seine Betrachtungsweise schon dem Ausgleich der von Arbeitgebern des Baugewerbes gezahlten Urlaubsgelder nicht gerecht wird. Der Arbeitgeber des Baugewerbes hat dem bei ihm beschftigten Arbeitnehmer auf Verlangen nicht nur den bei ihm,, verdienten Urlaub" zu gew狙ren, sondern auch den beim Vorarbeitgeber verdienten und durch die Lohnnachweiskarte ausgewiesenen Urlaub. Das von ihm an den Arbeitnehmer dば血 gezahlte Urlaubsgeld, dessen Erstattung er von der Sozialkasse verlangen kann, kann daher h6her sein als seine eigene Beitragsschuld. Die Mittel fr die Erstattung des h6heren Url加bsgeldes an den Arbeitgeber werden gerade durch die Beitrage des Vorarbeitgebers, der seinerseits keinen oder nicht den vollen bis dahin verdienten Urlaub gewahrt hat, aufgebracht. Fallen diese Beitrage aus, tragt die Sozialkasse das entsprechende 斑siko. MittBayNot 1 997 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 30.01.1997 Aktenzeichen: 7 U 59/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 373-374 NJW-RR 1997, 1497-1500 ZEV 1997, 516 Normen in Titel: BGB §§ 516, 2325