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R 908/94

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BAG 21. Januar 1997 10 AZR 908/94 GmbHG §§ 11, 9, 13 Abs. 2, 24 Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau angesehen werden, kann aber nicht auf entsprechende Folgen im Pflichtteilsrecht geschlossen werden. Hier geht es n旬nlich nicht um die Beurteilung von Rechtsbeziehungen der Lebenspartner zueinander, sondern darum, ob die vom Erblasser vorgenommene unbenannte Zuwendung,, drittanspruchsfest" ist. OLG DUsseldorf, Urteil vom 3 1.1.1997 一 7 U 59/96 一, mitgeteilt von H. C. Ibold, Richter am OLG DUsseldorf 17. BGB§§1944, 1954, 119 (Irrtum u ber gesetzliche Erben als GrundかrAnfechtung einer Erbsch叩vausschlagung) Ein zur Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung berechtigender beachtlicher Inhaltsirrtum liegt nicht vor, wenn der Ausschlagende zutreffend davon ausgegangen ist, es trete die gesetzliche Erbfolge ein, er sich aber U ber die vom Gesetz nachstberufene Person geirrt hat. OLG DUsseldorf, BeschluB vom 8.1.1997一 3 Wx 575/96一 Beitr谷ge fr den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung sowie die Winterbauumlage. Eine Zahlung der Beitrage an die Klagerin erfolgte nicht. Die Beklagte selbst beantragte am 25.9. 1992 die Er6ffnung des Konkursverfahrens めer das Verm6gen der,, N-GmbH". Der Antrag wurde mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt. Die Klagerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte nach§11 Abs. 2 GmbHG 血 die Beitragsschuld der Gesellschaft. Sie sei als Gescli引tsfhrerin der Gesellschaft Handelnde im Sinne dieser 欧『- schrift. Sie sei als Organ rechtsgeschaftlich f吐 die Gesellschaft tatig geworden. Sie habe ihre Funktion als Gesch甘ftsfhrerin auch ausgeubt, dem Steuerberater die Bruttolohnsummen zur Berechnung der Beitragspflicht mitgeteilt, mit dem Steuerberater und der Bank Verhandlungen gefhrt und f血加erweisungen die erforderlichen Unterschriften geleistet. Auch nach den Regeln der OHG bzw. einer BGB-Gesel1schaft hafte die Beklagte unbeschrankt 比r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft Die ZVK hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 51.601,21 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, f血 die Gesellschaft eine Tatigkeit als Geschafts比hrerin ausgeUbt zu haben. Die Geschafte seien samtlich vom 雄tter von Frau Z., der keine Gewerbeerlaubnis gehabt habe, ohne ihre Kenntnis oder Genehmigung getatigt worden. Sie habe im Buro der Gesellschaft lediglich den Telefondienst wahrgenommen und die Lohnabrechnungen als Bote zum Steuerberater gebracht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Beitrages fr die Zusatzversorgung (1 .880,25 DM) stattgegeben, sie hinsichtlich des Beitrages fr Handels- und Gesellschaftsrecht den Urlaub, den Lohnausgleich und der Winte比 wmlage abgewieRegisterrecht sen. Die gegen diese Abweisung der Klage zugel sene Revision der ZVK hatte Erfolg. 18. GmbHG§§11, 9, 13 Abs. 2, 24(伽カung der Gesellsch叩er einer Vor-GmbH) Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften fr deren Verbindlichkeiten unmittelbar unter anderem dann, wenn die Vor-GmbH verm6gensios ist (im AnschluB an BGH Urteil vom 4.3.1996 一 II ZR 123/94 一 APNr. 6 zu§11 GmbHG 「= MittBayNot 1996, 217 ]). BAG, Urteil vom 22.1.1997一 10 AZR 908/94一 Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten darber, ob die Beklagte als Gesellschafterin einer Vor-GmbH fr die Beitragsschulden der Gesellschaft gegenuber der Klagerin haftet. Die Klagerin (im folgenden: ZVK), ist nach MaBgabe des Tarifvertrages u ber das Verfahren fr den Urlaub,戸en Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe vom 28.12.1979 in der Fassung vom 11.12.1991 und 1.4.1992 als gemeinsame Einrichtung der 王直fvertragsparteien die Einzugsstelle 比r die Beitr谷ge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte grtindete zusammen mit Frau Z. durch notariellen Vertrag die,, N-GmbH". Sie war zu 40% am Stammkapital beteiligt. Ihre Einlage wurde von ihr erbracht. Beide Gesellschafterinnen wurden im Gesellschaftsvertrag zu Geschaftsfhrerinnen bestellt, beide hatten Bankvollmacht ti ber das Bankkonto der Gesellschaft. Die Beklagte unterzeichnete auch das Stammblatt der Gesellschaft als Gesch甘fts比hrerin. Fur ihre Tatigkeit als Geschaftsfhrerin erhielt sie ein Gehalt in H6he von 2.983,29 DM brutto monatlich. Zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kam es in der Folgezeit nicht Die Gesellschaft nahm im Februar 1992 ihren Gesch谷ftsbetrieb auf und 比hrte von Februar 1992 bis Juni 1992 Bauarbeiten durch. Dabei wurden bis zu zehn gewerbliche Arbeitnehmer beschftigt Der Steuerberater der Gesellschaft meldete monatlich der Kl谷gerin fr die,, N-GmbH" die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer und die H6he der nach dem VTV-Berlin geschuldeten Aus den Gr証nden: 1.1 . Das Landesarbeitsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, daB die Gesellschafter einer Vor-GmbH fr nicht durch Rechtsgeschft begrundete Verbindlichkeiten grundsatzlich unbeschr加kt haften. Hinsichtlich der Beitrage fr den Urlaub, den Lohnausgleich und andere Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erbringen habe, hat es jedoch eine Haftung der Beklagten mit der Beg血ndung verneint, diese Leistungen muBten von der Sozialkasse dem Arbeitgeber ohnehin nur dann erstattet werden, wenn sein Beitragskonto ausgeglichen sei. Die Sozialkasseu bernehme damit kein Risiko. 2. Mit dieser Begrundung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Abgesehen davon, daB nicht ersichtlich ist, warum ein geringeres,, Versicherungsrisiko" der Sozialkasse die vom Landesarbeitsgericht angenommene unbeschr加kte Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH entfallen lassen kann, Ubersieht das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung, d那 seine Betrachtungsweise schon dem Ausgleich der von Arbeitgebern des Baugewerbes gezahlten Urlaubsgelder nicht gerecht wird. Der Arbeitgeber des Baugewerbes hat dem bei ihm beschftigten Arbeitnehmer auf Verlangen nicht nur den bei ihm,, verdienten Urlaub" zu gew狙ren, sondern auch den beim Vorarbeitgeber verdienten und durch die Lohnnachweiskarte ausgewiesenen Urlaub. Das von ihm an den Arbeitnehmer dば血 gezahlte Urlaubsgeld, dessen Erstattung er von der Sozialkasse verlangen kann, kann daher h6her sein als seine eigene Beitragsschuld. Die Mittel fr die Erstattung des h6heren Url加bsgeldes an den Arbeitgeber werden gerade durch die Beitrage des Vorarbeitgebers, der seinerseits keinen oder nicht den vollen bis dahin verdienten Urlaub gewahrt hat, aufgebracht. Fallen diese Beitrage aus, tragt die Sozialkasse das entsprechende 斑siko. 374 MittBayNot 1 997 Heft 6 3 . Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht allerdings davon aus, daB die Beklagte fr die Klageforderung nicht nach§11 Abs. 2 GmbHG haftet. Die Handelndenhaftung nach dieser Vorschrift erstreckt sich nur auf durch Rechtsgeschaft begrundete Verbindlichkeiten. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt ( BGHZ 53, 210 ; 65, 378; auch BSG Urteil vom 28.2. 1986 一 2RU21/85 一 ZIP 1986, 645 ). a) Die durch den fr allgemeinvelもindlich erkl加ten VTVBerlin begrundete Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewelもes itifft den baugewerblichen Alもeitgeber. Baugewerblicher Arbeitgeber war die schon unter der Firma,, NGmbH" handelnde Gesellschaft. Unter den Parteien ist unstreitig, daB diese Gesellschaft Arbeitnehmer mit baugewerblichen Arbeiten 一 der Verlegung von Fliesen 一 beschaftigt und diese da化r entlohnt hat. Unter dieser Firma hat der Steuerberater fr die Gesellschaft der Klagerin die monatlichen Bruttolohnsummen mitgeteilt und die geschuldeten Beitrage zu den Sozialkassen errechnet. Beitragspflichtig war daher die schon unter der Firma einer GmbH handelnde Gesellschaft. b) Dem steht nicht entgegen, d那 die Gesellschaft noch nicht ins Handelsregister eingetragen war und damit nach§11 Abs. 1 GmbHGals Gesellschaft mit beschrankter Haftung, als eigerist如dige juristische Person, noch nicht bestand. Die durch AbschluB des Gesellschaftsvertrages errichtete, aber noch nicht eingetragene Gesellschaft mit beschr如kter Haftung (Vor-GmbH) untersteht einem Sonderrecht, das den gesetzlichen und vertraglichen Grundungsvorschriften und dem Recht der eingetragenen GmbH entspricht, soweit nicht die Eintragung im Handelsregister unverzichtbar ist. Das ent-spricht der standigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGHZ 21, 242 ; 45, 338; 51, 30; 80, 129「= MittBayNot 198 1, 1921), der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (Urteil vom 8.11.1962 一 2AZR 11/62 一 AP Nr. 1 zu§11 GmbHG; Urteil vom 29.3.1983 一 3 AZR 548/80 一 nicht ver6ffentlicht). Diese Vor-GmbH kannTr谷gerin von Rechten und Pflichten sein, Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen ( BGHZ 80, 129 ). Von daher kann auch die noch nicht eingetragene, aber schon unter ihrer Firma,, N-GmbH" handelnde Gesellschaft Schuldnerin der Beitr谷ge zu den Sozialkassen des Baugewerbes sein. c) Die Beitragsschuld der Vor-GmbH gegenUber der Klagerin ist nicht durch rechtsgesch谷 ftliches Handeln der Beklagten als Geschaftsfhrerin der Vor-GmbH begrUndet worden. Die Pflicht des baugewerblichen Arbeitgebers, Beitrage zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu entrichten, wird ihm 一 auch gegen seinen Willen 一 unmittelbar durch den fr allgemeinverbindlich erklarten VTV-Berlin auferlegt. Voraussetzung fr das Entstehen der Beitragsschuld ist allein, daB der baugewerbliche AIもeitgeber baugewerbliche Arbeiten durch Arbeitnehmer verrichtet und an diese dafr Arbeitsentgelt zahlt. Der Umstand, daB die Beschaftigung von Arbeitnehmern und die Erledigung baugewerblicher Arbeiten fr Dritte ihrerseits auf Rechtsgeschaften mit den Arbeitnehmern oder dem Auftraggeber beruhen, reicht nicht aus, um eine Haftung der Beklagten als Geschafts負hrerin der- Vor-GmbH nach §1 1 Abs. 2 GmbHG zu begrUnden. Die Handelndenhaftung basiert auf dem Gedanken, d郎 der im Namen der Vor-GmbH Handelnde seinem Geschaftspartner dafr einstehen muB, daB das Rechtsgesch狙 auch mit der durch die Eintragung zur juristischen Person erstarkten GmbH zustande kommt. Die ZVK war aber nicht Geschaftspartner eines Rechtsgeschafts, das die Beklagte mit ihrabgeschlossen hat. MinE 習Not 1997 Heft 6 II. Ob die Beklagte als Gesellschafterin der Vor-GmbH fr deren Beitragsschuld haftet, kann auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhaltes vom Senat. noch nicht entschieden werden. 1. Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23.8.1995 erwogen, die Klage der ZVK mit der BegrUndung abzuweisen, daB die Gesellschafter einer V 迂-GmbH fr deren Schulden nur beschrankt auf ihre Einlagen haften. Er hat sich an einer entsprechenden Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehindert gesehen, das in seiner Entscheidung vom 28.2.1986 (一 2 RU 21/85 一 ZIP 1986, 645 ) entschieden hatte, daB die Gesellschafter einer Vor-GmbH fr nicht rechtsgeschaftlich begrundete Verbindlichkeiten der Vor-GmbH unbeschrankt haften. Der Senat hat daher durch )一 BeschluB vom 23.8.1995(一 10 AZR 908/94 (A AP Nr. 4 zu §1 1 GmbHG ) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Gesellschafter einer Vor-GmbH fr nicht rechtsgeschftlich begrundete Verbindlichkeiten der Vor-GmbH nur beschrankt hばten. Noch w油rend des Verfahrens vor dem Gemeinsamen Senat hat der Bundesgerichtshof 一 und zwar der fr Fragen des Gesellschaftsrechts zustandige Zweite Zivilsenat 一 seinerseits dem gemeinsamen Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Gesellschafter einer Vor-GmbH fr Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft unbeschr加kt und grundsatzlich nur im Verh組tnis zur Vorgesellschaft 民iften (BeschluB vom 4.3. 1996 一 II ZR 123/94 一 AP Nr. 6 zu§11 GmbHG=BB 1996, 1349「= MittBayNot 1996, 2171 ). Der Bundesgerichtshof geht in diesem BeschluB auf der Grundlage einer neuen Konzeption der Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH davon aus, daB die Gesellschafter fr alle Verbindlichkeiten der Vorgeselischaft grundsatzlich unbeschrankt haften. Allerdings handele es sich insoweit um eine Innenhaftung gegenuber der Vorgesellschaft selbst, nicht aber um eine unmittelbare Haftung gegenuber den Gesellschaftsglaubigern. Diese mUBt叫 sich vielmehr an die VorGmbH halten und k6nnten ggfs. deren Ausgleichsanspruche gegen die Gesellschafter p魚nden und sich zur Einziehung Uberweisen lassen. Sowohl das Bundessozialgericht als auch der Senat haben sich daraufhin der vom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht zur H川 tung der Gesellschafter einer Vor-GmbH angeschlossen (BeschluB des BSG vom 3 1.5.1996 一 2 5 (U) 3/96 一 und BeschluB des Senats vom 10ユ1996 一 1OAZR9O8/94 (B) 一, zur Ver6ffentlichung vorgesehen「 vgl. hierzu den Hinweis der Schriftleitung in MittBayNot 1996, 4481 ). Die Entscheidung des BGH hat im Schrifttum Ki五ik erfahren (RaiseガVeil, Die Haftung der Gesellschafter einer G血n-dungs-GmbH, BB 1996, 1344 ; Wilhelm, Rechtsanwendung und Konzepte 一 Zur Vorlage eines Konzepts u ber die Haftung bei der Vor-GmbH durch den Zweiten Zivilsenat des BGH, irsten Schmidt, ZIP 1996, 353 und 593; ;ん DB 1996, 921 Ensthaler Zur Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH 一 Innenhaftung oder AuBenhaftung?, BB 1997, 257 if.; zustim-mend Windbichler in Anm. zu AP Nr. 4 zu §1 1 GmbHG und Ulmer Zur Haftungsverfassung in der Vor-GmbH, ZIP 1996, 733). Wesentliches Argument dieser Kritik ist es, daB die Abwicklungslast 餓r Verbindlichkeiten der Vor-GmbH, wenn es nicht zu deren Eintragung in das Handelsregister kommt, den Glaubigern auferlegt werde, die sich zun谷chst an die VorGmbH halten mUBten und erst danach die einzelnen Gesellschafter in Anspruch nehmen k6nnten. Der Senat hat sich Erwagung, d那 die Ausgestaltung des Gesellschaftsrechts, insbesondere des Rechts der Vor-GmbH, dem daf 血 zustandigen und kompetenteren Fachsenat des Bundesgerichtshofes 加erlassen werden sollte 2. Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Klage gegen die Beklagte als Gesellschafter der Vor-GmbH noch nicht abgewiesen werden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung Ausnahmen von dem dargestellten Grundsatz herausgestellt. Es heiBt dort (unter II 2 a.Eり一 offenbar im Hinblick auf die prak-tischen Schwierigkeiten eines Zugriffs nur auf die Vor-GmbH 一, die Vor-GmbH verm6genslos oder sind weitere Gl加- ,ist biger nicht vorhanden, kann ebenso wie bei der Ein-MannVor-GmbH dem Gl加biger der unmittelbare Zugriff gestattet werden. Die 且6ffnung dieser M6glic取eiten schafft keine Abwicklungsschwierigkeiten". Im vorliegenden Fall liegt es nahe, einen solchen Ausnahmefall fr den unmittelbaren Zugriff auf einen Gesellschafter der Vor-GmbH anzunehmen. Die von der Beklagten selbst beantragte Er6ffnung des Konkursverfahrens U ber das Verm6gen der Vor-GmbH, zu deren Eintragung es aus nicht vorgetragenen Grtinden nie gekommen ist, ist mangels Masse abgelehnt worden. Das spricht dafr, daB die Vor-GmbH verm6genslos gewesen ist. Auf der anderen Seite hat die Beklagte vorgetragen, das Geschft der Vor-GmbH sei im wesentlichen vom Vater der Mitgesellschafterin Z. gefhrt worden, der dann auch den Betrieb von B nach auBerhalb verlegt habe. Das laBt die Annahme zu, d那 trotz formeller,, Masselosigkeit" doch noch ein Betrieb mit entsprechendem Betriebsverm6gen vorhanden war, an den sich die Kl 贈erin halten k6nnte. Bei dieser unklaren Sachlage kann der Senat nicht abschlieBend entscheiden. Beide Parteien mussen Gelegenheit haben, zu diesem Ausnahmetatbestand, der allein eine unmittelbare Haftung der Beklagten gegenuber der ZVK begrunden k6nnte, Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet der Gesellsch証 ter einer V 可-GmbH auch bei unmittelbarer mnanspruchnahme nur anteilig. In welchem Verhaltnis zu den ti bri-gen Gesellschaftern die Beklagte an der Vor-GmbH beteiligt war, ist nicht festgestellt. Auch welche Leistungen die U brigen Gesellschafter auf die Forderung der Beklagten m6glicherweise schon erbracht haben, konnte im Termin vor dem Senat nicht aufgeklrt werden. Auch insoweit wird das Landesarbeitsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Rechtsstreit war daher an zurtickzuverweisen ZwangsvolistreckungsLandesarbeitsgericht Konkursrecht 19. ZPO§§767、 794 Abs. 1 Nr. 5 (Bestimmtheit einer Zwangsvolistreckungsunterweが tngsklausel) Zur Bestimmtheit eines in notarieller Urkunde begrUndeten Volistreckungstitels. BGH, Urteil vom 16.4.1997 一 VIII ZR 239/96 mitgeteilt von Dr Ma功でd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: 7. Mit notariellem Vertrag vom 巧. 1994 veraul3erte der Beklagte die Geschaftsanteile der 0. Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbHje zur Halfte an den Klager und W. H. Der Vertrag enthalt unter anderem folgende Regelung: ,, VI. Kaufpreis Der Kaufpreis betragt 4.500.000,00 DM 一 in V而rten: vier Miilionen 比nffiunderttausend Deutsche Mark 一. Hiervon entfallen auf den Kaufer W. H. den Kaufer P. W.(=Kl昭er) 2,25 Millionen DM 2,25 Millionen DM eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht Zur Uberprfung des Kaufpreises werden Verk谷ufer und Kaufer gemeinsam aus den Abschlussen von 0. und T. zum 30石.1994 die Aktiva oder Passiva einvernehmlich feststellen, die gem那 der Pr谷ambeln gegenstandlich und wirtschaftlich zu verschaffen waren. Sich so bei 0. und 工 ergebende Gewinnvortrage oder Verlustvortrage zuzUglich/abzUglich JahresUberschusse oder Jahresfehlbetrage erh6hen bei positiven Salden den Kauかreis und vermindern beinegativen Salden den Kau加reis. Soweit die vorstehenden Bezugsgr6Ben durch Aufwendungen oder Ertrage aus dem Bauvorhaben M. beeinfluBt sind, hat ein Ausgleich u ber den Kaufpreis zu erfolgen. Gem谷B der Erganzungsvereinbarung zum Mietvertrag vom 25.2/1.3.1994 (insbesondere§3) gewahrt die Vermieterin dem Mieter einen NachlaB in H6he von 6 15.565,33 DM. Des weiteren wurde ( eine Verzinsung der bereits erfolgten Mietvoraus§2) zahlung vereinbart. Soweit NachlaB und jZinszahlungsverder Bautragerpflichtung nicht an die Erwerber im Rahn vertrage weitergegeben werden k6nnen, fhren die bei 0. eintretenden, entsprechenden Nachteile und sonstigen insoweit zu befriedigenden Ansprche dieser Erwerber ebenfalls zu einer Minderung des Kaufpreises. Ein Kaufpreisteil in H6he von 2.000.000,00 DM ist zur Zahlung 10 Tage nach Eingang folgender Unterlagen beim K谷 ufer: 負Ilig 一 grundbuchamtliche Vollzugsmitteilungu ber die Eintragung der vorbezeichneten Eigenttimergrundschulden zu 7,25 Millionen bzw. 45 Millionen DM bzw. Bestatigung des Notars, der die Grundschuld-Beurkundungen durchgefhrt hat, daB keine Umstande bekannt sind, die der Eintragung des Grundpfandrechts im Range nach den unter Ziffer II aufgefhrten Belastungen entgegenstehen und der entsprechenden Grundschuldbriefe; 一 Abanderungsvereinbarung gemaB ZifferVil, 4. Absatz (5. 13 Abs. 2, W. B. Terminfestlegung) Ein weiterer Kau加reisteil in H6he von 2.500.000,00 DM ist zur Zahlung fllig 10 Tage nach Eingangfolgender Unterlagen beim Kaufer, nicht jedoch vor Falligkeit des Kaufpreisteils in H6he von 2.000.000,00 DM. 一 Burgschaftsurkunde gemaB Ziffer XIII. 1; Einigung U ber die Bilanzierung gem谷BSeite 17. Der Kaufpreis ist bis zur Falligkeit nicht zu verzinsen. 一 Der Kaufer unterwirft sich wegen der vorstehend eingegangenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Verm6gen. Der Verkaufer ist jederzeit berechtigt, sich ohne weitere Nachweise der die Falligkeit begrundenden 負tsachen vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde auf Kosten des Kaufers erteilen zu lassen. Die Beweislasta ndert sich nicht." Der erste Kaufpreisteil in H6he von 2.000.000 DM ist bezahlt. Zwischen den Parteien herrscht Streit u ber H6he und Fahligkeit des Restkaufpreises sowieu ber zurAufrechnung gestellte Gegenforderungen. Der Beklagte beziffert den auf den Klager entfallenden Teil der Restforderung auf 1.686.232,06 DM. Wegen dieses Betrages hat er sich Anfang November 1 994 eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilen lassen und die Zwangsvollstreckung angedroht. Hiergegen wendet sich der Klager mit der Vollstreckungsabwehrklage. MittBayNot 1997 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BAG Erscheinungsdatum: 21.01.1997 Aktenzeichen: 10 AZR 908/94 Erschienen in: MittBayNot 1997, 374-376 NJW 1997, 3331-3333 Normen in Titel: GmbHG §§ 11, 9, 13 Abs. 2, 24