X ZR 84/90
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 23. Oktober 1996 15 U 162/95 BGB §§ 138, 139; HGB § 112; GG Art. 12 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot unter GmbH-Gesellschaftern Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nannt. In dem notariell beurkundeten Vertrag vom 14. 10. 1992 wird als Zweck der „M. und H." Gesellschaft „der Erwerb, die Bebauung und Vermarktung der im nachstehenden Grundstückskaufvertrag näher bezeichneten Grundstücke in E." angeführt. Der Erwerb der Grundstücke war mit diesem Kaufvertrag aber bereits in die Wege geleitet, so daß es weiterer Verpflichtungserklärungen später beitretender Gesellschafter nicht bedurfte. Überdies war eine Verpflichtung zur Veräußerung der Grundstücke in den fraglichen Verträgen nicht vorgesehen. Als „Vermarktung" stellten sich die Vertragspartner auch die „Vermietung" oder die Nutzung über Fondsanteile vor (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Punkt 2.06 des Vertrages vom 10. 3. 1994). 2. Hinzu kommt, daß Verkäufe aller Art der Einstimmigkeit bedurften (§ 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages). Müssen alle Gesellschafter an dem Veräußerungsvorgang mitwirken, so ist auch deshalb, entsprechend der Funktion der Formvorschrift, die Vertragspartner vor übereilten Bindungen auf dem Grund= stücksmarkt zu schützen, für das Eingreifen von § 313 BGB kein Raum (vgl. MünchKomm/Ulmer, a.a.O., § 705 BGB , Rn. 35 m.w.N.). 3. Endlich ist die Verpflichtung, Grundstückseigentum zu erwerben oder zu veräußern, nicht Gegenstand eines Vertrages, mit dem sich jemand verpflichtet, in eine Personengesellschaft mit Grundbesitz einzutreten, aus ihr auszuscheiden oder Anteile an ihr zu übertragen oder zu erwerben. Der Erwerb oder Verlust der (gesamthänderischen) Mitberechtigung an einem Gesellschaftsgrundstück ist vielmehr in diesen Fällen nur eine gesetzliche Folge des Erwerbs oder Verlusts der Mitgliedschaft und die Konsequenz davon, daß das Gesellschaftsvermögen auch bei einem Mitgliederwechsel stets dem jeweiligen Gesellschafterkreis zugeordnet bleibt ( § 738 Abs. 1 S. 1 BGB ). Für rechtsgeschäftliche Verfügungen über das Eigentum an Gegenständen des Gesellschaftsvermögens (wie Grundstücke) ist insoweit kein Raum (vgl. BGHZ 86, 367 , 369 f. = DNotZ 1984, 169 ). Für eine Anwendung des § 313 BGB im Bereich der gesellschaftsrechtlichen Übertragungsakte sind daher allenfalls die Fälle einer bewußten Umgehung der Vorschrift in Betracht zu ziehen, wo etwa Grundstücksgesellschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, um mit Hilfe der hier verfügbaren rechtlichen Konstruktionsmöglichkeiten Grundvermögen außerhalb des Grundbuches und ohne förmliche Zwänge beweglicher verlagern zu können (vgl. BGHZ 86, 367 , 371 = DNotZ 1984, 169 ). Für einen solchen Ausnahmefall fehlt jeder Anhaltspunkt. B. Der Anspruch gegen die Bekl. zu 1) ist begründet, wenn er sich aus dem Gesellschaftsvertrag vom 10. 3. 1994 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 17. 9. 1993 ableiten läßt. Das könnte der Fall sein. I. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Bekl. zu 1) der „M. und H." Gesellschaft in der Form wirksam beigetreten ist, daß sich eine „verschachtelte" Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergab. 1. Nach der Vereinbarung vom 17. 9. 1993 sollte die „Neugesellschaft" die „bisher angefallenen Kosten" der „M. und H." Gesellschaft übernehmen, wenn ein Vertrag geschlossen wird; aufgrund dessen die Bekl. zu 1) in die bestehende Gesellschaft eintritt. das ist im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen zu unterstellen - diese entsprechende Vereinbarung. Dafür spricht, daß nach dem Gesellschaftsvertrag vom 10. 3. 1994 die Gesellschaft „am 14. 10. 1992 begonnen" und das erste Kalenderjahr am 31. 12. 1992 geendet hat (§ 2 Abs. 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages), und daß die „Bilanzen der Jahre 1992 und 1993" als Anlage 1 beiliegen (§ 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 10. 3. 1994). Damit wird deutlich, daß in Wahrheit nicht eine neue Gesellschaft gegründet wurde, sondern die Bekl. in eine bereits bestehende Gesellschaft eintraten. 2. Im Revisionsverfahren ist weiterhin zu unterstellen, die zuständigen Organe der Bekl. hätten der Vereinbarung vom 17. 9. 1993 wirksam zugestimmt. Die - als Hilfsbegründung zu verstehenden - Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt halten den Angriffen der Revision nicht stand. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann der Vortrag des KI. nicht als unsubstantiiert behandelt werden. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlußfolgerung aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund dieser Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. BGH, Urt. v. 29. 9. 1992 - X ZR 84/90, BGHR § 253 ZPO Abs. 2 Nr. 2- Substantiierung 5 m.w.N.). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des KI. Er hat unter Beweisantritt ausgeführt, der zuständige Direktor und der Vorstand der Bekl. zu 1) hätten dem Vertrag vom 17. 9. 1993 zugestimmt; diese seien auch im übrigen genau unterrichtet gewesen und hätten entschieden, daß der Vertrag vom 10. 3. 1994 ebenfalls unterzeichnet werden solle. Erweist sich dieser Vortrag als zutreffend, sind die Verträge wirksam zustandegekommen. 3. Liegt eine wirksame Zustimmung vor, ist die „Kostenregelung" der Vereinbarung vom 17. 9. 1993 damit in Kraft getreten ( §§ 158 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB ) und Bestandteil des Vertrages vom 10. 3. 1994 geworden. Die Gesellschaft „GbR W.-Ho." schuldete damit der Gesellschaft „M. und H." die Erstattung der dieser entstandenen Kosten. C. Ein Anspruch gegen den Bekl. zu 2) könnte sich ebenfalls ergeben, wenn dieser aus dem Gesellschaftsvertrag vom 10.3. 1994 haftet oder persönlich zur Leistung verpflichtet ist. Der Bekl. zu 2) war zwar nicht Vertragspartner der Vereinbarung vom 17. 9. 1993. Diese ist jedoch unter den dargestellten Voraussetzungen Bestandteil des Gesellschaftsvertrages vom 10. 3. 1994 geworden. Kannte sie der Bekl. zu 2), so hat er dies durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages gebilligt. Kannte er sie nicht, so fehlt es an einer Vereinbarung, kraft derer er für die Altschulden der Gesellschaft haftet. Aus dem Gesetz kann eine solche Haftung nicht abgeleitet werden (vgl. BGHZ 74, 240 = DNotZ 1979, 537 ). 3. Gesellschaftsrecht - Nachvertragliches Wettbewerbsverbot unter GmbH-Gesellschaftern rechtskräftig) BGB §§ 138; 139 HGB § 112 GG Art. 12 Ein in der Satzung einer GmbH enthaltenes nachvertragliches entschädigungsloses Wettbewerbsverbot für ausgeschiedene Gesellschafter, nach dem diese für die Dauer von zwei Jahren im Land Nordrhein-Westfalen der Gesellschaft, deren Gegenstand Ingenieurleistungen auf den Gebieten Grund-, Tief-, Erd- und Wasserbau, Geologie, Hydrogeologie, Bodenmechanik, Deponietechnik und Altlastensanierung sind, keine Konkurrenz machen dürfen, ist sittenwidrig und nichtig, weil es jedenfalls in räumlicher und sachlicher Hinsicht das notwendige Maß überschreitet. (Leitsatz nicht amtlich) 62 Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1998 Zum Sachverhalt: Der KI. ist Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 26. 9. 1990 gegründeten Bekl. Als Gesellschafter ist er zu 20% an der Bekl. beteiligt. Je 40% des Stammkapitals halten die Brüder F. und R. Gegenstand des Unternehmens war anfänglich nach § 2 des Gesellschaftsvertrages die Untersuchung, Beratung und Planung für Grundbau und Bodenmechanik, Ingenieur- und Hydrogeologie, Tiefbau, Erdbau und Wasserbau, Deponie- und Abfalltechnik, Altlastensanierung sowie Boden-, Wasser- und Abfallanalytik. Im September/Oktober 1994 wurde diese Bestimmung dahin geändert, daß Gegenstand des Unternehmens nunmehr nur noch ist die ingenieurmäßige (Unterstreichung seitens des Senats) Untersuchung, Beratung und Planung auf den folgenden Gebieten: Grundbau und Bodenmechanik, Ingenieur- und Hydrogeologie, Tiefbau, Erdbau und Wasserbau, Deponietechnik sowie Altlastensanierung (Gesellschaftsvertrag vom 7. 10. 1994). § 11 des Gesellschaftsvertrages lautet in der ursprünglichen und in der späteren Fassung aus dem Jahre 1994: „Jedem Gesellschafter ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung auf dem Betätigungsgebiet der Gesellschaft Konkurrenz zu machen. Er darf sich auch nicht als Mitunternehmer oder Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, und zwar für die Dauer von zwei Jahren. Die Befreiung vom Wettbewerbsverbot bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter." Auf der Gesellschafterversammlung vom 27. B. 1996 wurde gegen die Stimme des KI. der Absatz 2 des § 11 geändert und wie folgt neu gefaßt: „Das Wettbewerbsverbot gilt auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, und zwar für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen für die Dauer von zwei Jahren." Eine Entschädigung für den vom Wettbewerbsverböt betroffenen Gesellschafter sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Nach § 8 Abs. 2 ist die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist und seine Geschäftsführerfunktion aufgibt oder sonst verliert. Der KI. besitzt als Dipl.-Ingenieur Fachkenntnisse vor allem auf den Gebieten des Grund- und Tiefbaus. Einen schriftlichen Geschäftsführervertrag schlossen die Parteien nicht. Der KI. erhielt zunächst ein Jahresgehalt von 145.000,— DM, das sich inzwischen erhöht hat. Der KI. begehrt die Feststellung, daß das in § 11 des Gesellschaftsvertrages der GmbH für den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ausscheiden vereinbarte Wettbewerbsverbot des KI. als Gesellschafter unwirksam sei. Das LG hat für Recht erkannt, der KI. habe ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, da seine berufliche Zukunft von dieser Feststellung unmittelbar betroffen sei und die rechtskräftige Klärung der anstehenden Rechtsfrage auf einfachere Weise als durch die erhobene Feststellungsklage nicht möglich sei. Das in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot sei gem. § 138 BGB nichtig, weil es die zukünftige Berufstätigkeit des KI. für den Fall, daß er aus der Gesellschaft — sei es als Geschäftsführer, sei es als Gesellschafter oder beides — ausscheide, in einer Weise beeinträchtige, die mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich daraus, daß das Wettbewerbsverbot nach Ort und Gegenstand unbeschränkt sei. Aus den Gründen: Die zulässige Berufung der Bekl. hat in der Sache keinen Erfolg. Die Feststellungsklage des Kl. ist zulässig ( § 256 ZPO ). Der KI. begehrt nicht die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, für die er ein Rechtsgutachten des Gerichts erwartet. Es geht ihm vielmehr um die Rechtswirksamkeit konkreter Rechtsbeziehungen Heft Nr. 3 - MittRhNotK • März 1998 aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Bekl. und ihm als einem ihrer Gesellschafter. Wesentlich ist die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Deshalb ist eine flexible, auf die Umstände des Einzelfalles abgestellte Handhabung des § 256 ZPO geboten, die darauf abstellt, ob der Streit zwischen den Parteien durch ein Feststellungsurteil ausgeräumt und Rechtssicherheit mit der Folge herbeigeführt wird, daß weitere Prozesse sich erübrigen (vgl. MünchKomm/Lüke, § 256 ZPO , Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Parteien streiten heftigst darüber, ob der KI. von Rechts wegen mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gern. § 11 des Gesellschaftsvertrages belastet werden kann. Wenn dieser Streit jetzt i.S.d. des KI. geklärt wird, erscheinen weitere Rechtsstreitigkeiten dann, wenn er nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter der Beklagten anderweitig in seinem erlernten Beruf tätig werden will, nicht erforderlich. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß nach § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages durch einen einstimmigen Beschluß aller Gesellschafter von diesem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot Befreiung erteilt werden kann und der KI. bisher einen solchen Antrag an die Gesellschafterversammlung nicht förmlich gestellt hat. Denn der KI. hat seine zwei Mitgesellschafter vorprozessual auf dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot angesprochen, und diese haben ihm klar und unmißverständlich geantwortet, sie würden ihn, weil sie die umstrittene Vertragsbestimmung als rechtswirksam ansehen, daran festhalten (vgl. die Schreiben der Gesellschafter R. und F. O. vom 24. 3. und 12. 4. 1994, Anl. K 3 und K 4, GA 63 und 64). Der Gesellschafter R. O. hat ihm u. a. geschrieben, die Klausel sei Gegenstand des Gesellschaftsvertrages geworden, um die Zusammengehörigkeit der Gesellschafter für die Laufzeit des Vertrages zu betonen. Die Einhaltung der Klausel liege im berechtigten Interesse der Gesellschaft. Damit haben die Mehrheitsgesellschafter aus der objektivierten Sicht des KI. eindeutig erklärt, ihn von dem hier streitigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wegen der Belange der Bekl. nicht befreien zu wollen. Diese Einstellung ergibt sich auch aus ihrem Vorbringen in diesem Rechtsstreit. Der KI. hat auch ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Unabhängig davon, ob und in welchem Maße er tatsächlich den Wunsch hat, als Gesellschafter aus der Gesellschaft, etwa durch die Abtretung seines Geschäftsanteils, auszuscheiden, kann er aufgrund der Mehrheitsverhältnisse jederzeit als Geschäftsführer abberufen werden mit der Folge, daß die Mehrheitsgesellschafter seinen Geschäftsanteil nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages einziehen können. Angesichts dieser Gefährdung seiner beruflichen Lage hat der KI. ein anerkennenswertes Interesse, sein Berufsleben vorausschauend planen zu können. Dazu ist es aber erforderlich, daß er schon jetzt und nicht erst bei seinem Ausscheiden aus der Bekl. weiß, ob er an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden ist. Denn dieses Verbot erscheint von seinem Wortlaut her so umfassend, daß der Kl. dadurch unter Berücksichtigung seiner Behauptungen zu seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten, auf die im Rahmen der Zulässigkeit der Feststellungsklage abzustellen ist, möglicherweise während der 2-Jahres-Frist in seinem heutigen Lebensumfeld, dem Land Nordrhein-Westfalen, an der Aufnahme einer Berufstätigkeit bei einem anderen Unternehmen gehindert ist. Diese existentielle Unsicherheit braucht er nicht über Jahre auszuhalten, sondern ist berechtigt, die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bereits heute durch die zuständigen Gerichte klären zu lassen, zumal ein gerichtliches Verfahren, das erst mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des KI. aus der Beki. seinen Anfang nähme, möglicherweise über die 2-Jahres-Frist hinaus bei den Gerichten anhängig sein würde. Die somit zulässige Feststellungsklage ist auch in der Sache begründet. Der KI. ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Bekl. Zwar trifft ihn, worauf die Bekl. im Ansatz zutreffend hinweist, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer kein nachvertragliches mündlich abgeschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrag nicht vereinbart ist. Das hier in Rede stehende nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezieht sich jedoch auf den KI., in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Bekl. Es hindert ihn, soweit es reicht, auch unter diesem Gesichtspunkt an der zukünftigen Aufnahme einer Berufstätigkeit außerhalb der Bekl., unabhängig davon, ob es ihm als Geschäftsführer oder Gesellschafter der Bekl. auferlegt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein im Gesellschaftsvertrag festgelegtes nachvertragliches Wettbewerbsverbot den Verpflichteten — gleichgültig, ob dieser nur Gesellschafter oder, wie der KI., Gesellschafter-Geschäftsführer ist — in der Berufsausübung nicht übermäßig beschränken und damit nicht über die schützenswerten Interessen der Bekl. als Begünstigter hinausgehen. Der danach vorzunehmende Interessenausgleich erforderte eine umfassende Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die Berücksichtigung des Zwecks, der mit der Vereinbarung des Wettbewerbsverbots verfolgt wird. Das gilt sowohl für den Gegenstand des Wettbewerbsverbots als vor allem auch für die zeitliche Dauer und den örtlichen Bereich (vgl. BGH WM 1986, 1282 m.w.N. über seine bisherige Rechtsprechung). Unter dem Blickwinkel des § 138 BGB ist nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Vertragsklausel nichtig, die es dem Verpflichteten untersagt, für die Dauer des Verbotes weder selbständig noch unselbständig noch beratend, auch nicht gelegentlich oder mittelbar, auf Gebieten tätig zu werden, die zum Aufgabenbereich der Gesellschaft gehören. Für eine solche Regelung, durch die der Verpflichtete allgemein für die Dauer des Verbotes als Wettbewerber der GmbH ausgeschaltet wird, besteht kein berechtigtes Interesse der Gesellschaft. Sie ist mit den verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten aus Art. 2 und Art. 12 GG nicht vereinbar (vgl. BGHZ 91, 1 ,5 = ZIP 1984, 954 , 956). Den berechtigten Belangen der Bekl. wäre mit einer Klausel, die es dem KI. untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus der Bekl. Kontakte zu solchen Auftraggebern aufzunehmen, die zum Kundenstamm der Bekl. gehören oder in naher Vergangenheit vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens gehört haben (Kundenschutzklausel), hinreichend Genüge getan. Diesen beschränkten Anforderungen genügt jedoch die Wettbewerbsklausel in § 11 des Gesellschaftsvertrages selbst nicht in der geänderten Fassung vom 27. B. 1996. 4. OLG Hamm — Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in einen treuhänderisch gehaltenen GmbH-Geschäftsanteil (m. Anm. Eckhardt) (OLG Hamm, Urteil vom 23. 5. 1997 — 19 U 150/96 — rechtskräftig) AnfG §§ 3; 5 GmbHG § 15 ZPO § 771 Tritt der Treuhänder seinen im Rahmen einer Erwerbstreuhand übernommenen GmbH-Geschäftsanteil für den Fall der Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen oder für den Fall der Ausbringung von Maßnahmen der Einzelvollstreckung in seinen Geschäftsanteil an den Treugeber ab, so steht der Geschäftsanteil den Gläubigern des Treuhänders von Anfang an als Zugriffsobjekt nicht zur Verfügung; für eine Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung ist kein Raum. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Das hier streitgegenständliche nachvertragliche Wettbewerbsverbot in § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, durch das dem KI. untersagt ist, unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung auf dem Betätigungsgebiet der Gesellschaft Konkurrenz zu machen oder sich als Mitunternehmer oder Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen, ist genauso weitreichend und umfassend wie das Verbot, in dessen Vereinbarung der BGH in der soeben genannten Entscheidung einen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB gesehen hat. Während das Wettbewerbsverbot in dem vom BGH entschiedenen Fall auf Oberfranken beschränkt war, verbietet die beanstandete Regelung hier vergleichbar dem KI. Tätigkeiten in Nordrhein-Westfalen. Bei der Beurteilung der sachlichen Tragweite des Wettbewerbsverbots kommt es auf die konkreten Einzelumstände, welche die Bekl. in ihrer Berufungsbegründung (S. 7, 8, GA 226, 227) angeführt hat, nicht an. Eine Ausgleichszahlung als Entschädigung für das tatsächliche Berufsverbot über zwei Jahre sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor und erst recht keine Zahlung, die der Tragweite dieses Verbotes angemessen wäre. Der KI. hat in der Berufungserwiderung (S. 5-7, GA 247-249) im einzelnen einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, daß das Wettbewerbsverbot genau die Tätigkeiten erfaßt, die seiner Ausbildung entsprechen und die er während seiner gesamten bisherigen beruflichen Tätigkeit ausgeübt hat. Er ist Fachmann für die Bereiche Grund- und Tiefbau und damit für die Bereiche, in denen die Bekl. jedenfalls nach der Änderung des § 2 des Gesellschaftsvertrages den wesentlichen Gegenstand ihres Unternehmens sieht. Diesem Vortrag des KI. zu seinen beruflichen Fähigkeiten ist die Bekl. nicht konkret entgegengetreten, § 138 Abs. 3 ZPO . Der Senat sieht es als überzeugend an, wenn der KI. im Hinblick auf die angespannte Arbeitsmarktlage darauf hinweist, daß er auf den weiteren Tätigkeitsgebieten eines Dipl.-Bauingenieurs, auf denen er allenfalls theoretische und zudem noch veraltete und zeitlich überholte Kenntnisse hat, keine Berufschancen hat. Lediglich in zeitlicher Hinsicht wäre das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, wenn die anderen Umstände nicht vorlägen, nicht zu beanstanden. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten in Geschäftsanteile an einer GmbH. Durch notariellen Vertrag vom 11. 7. 1991 errichteten der Zeuge P., Ehemann der KI., und Herr C. die Firma P & P GmbH. Das Stammkapital von 50 000,— DM war aufgeteilt in zwei gleich hohe Stammeinlagen der Gesellschafter. Beide wurden als gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH eingetragen. Zuvor hatte die KI. als Treugeberin am gleichen Tag mit ihrem Ehemann als Treuhänder einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag hinsichtlich des von ihm zu übernehmenden Geschäftsanteils geschlossen. Darin heißt u. a.: „§ 1 Treuhandverhältnis Der Treuhänder wird bei der Gründung der P & P GmbH ... eine Stammeinlage in Höhe von DM 25 000,— übernehmen. Er wird den zukünftigen Geschäftsanteil der Gesellschaft treuhänderisch für die Treugeberin halten. § 2 Verpflichtungen des Treuhänders 1. Der Treuhänder wird seine Gesellschafterrechte im Rahmen der ihm in der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen ausschließlich im Interesse der Treugeberin ausüben. Er wird dabei den Weisungen der Treugeberin, insbesondere auch hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, Folge leisten. § 5 Sicherung des Treugebers 1. Der Treuhänder tritt hiermit die Ansprüche auf den festzustellenden Gewinn sowie auf dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft oder der Beendigung der Gesellschaft zusteht, an die Treugeberin ab. 3. Für den Fall der Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Treuhänders ... tritt dieser hiermit den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil an der P & P GmbH an die Treugeberin ab. Entsprechendes gilt für den Fall, daß Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil ausgebracht werden." Am 18.9. 1991 fand eine notariell beurkundete Kapitalerhöhung der GmbH auf 100.000,— DM statt, wobei auch hier die beiden GesellHeft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1998 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 23.10.1996 Aktenzeichen: 15 U 162/95 Erschienen in: MittRhNotK 1998, 62-64 Normen in Titel: BGB §§ 138, 139; HGB § 112; GG Art. 12