VIII ZR 84/95
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 19. März 1996 7 U 5523/95 BGB §§ 125, 139; GmbHG § 15 Formnichtigkeit einer GmbH-Anteilsübertragung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau TV-Hifi-Proficenter GmbH eintreten. An der Weigerung des Zeugen S,das Mietverhaltnis auf die GesellschaftU berzuleiten, ist das Vorhaben Ende Marz 199 1 gescheitert Die frUheren Klager haben im F山ruar/Marz 1991 die in der genannten,, Absichtserkl谷rung" angesprochenen Umbaua山eiten ausge比hrt und hierfr unter dem 12.3.1991 mit einer an die,, TV-Hifi-ProfiCenter, T.-straBe in E''adressierten Rechnung Bezahlung von 9.280,78 DM gefordert. Nach ihrer in der Klage aufgestellten Behauptung hatte ihnen der Beklagte am I 2.2. 1 99 1 den Auftrag fr die A山eiten erteilt, dieselben U berwacht und sie nach Fertigstellung abgenommen. Nach Vernehitiung des Zeugen S. durch das Landgericht haben sich die Klager auch auf dessen Aussage berufen, er, S., habe die Arbeitenfr die,, TV-Hifi-Proficenter" in Auftrag gegeben, dabei aber nicht darauf hingewiesen, daB es sich bei diesem Unternehmen um eine GmbH in Grbndung handele. Dem auf Bezahlung der offenen Werklohnrechnung gerichteten Klagebegehren ist in den Vorinstanzen entsprochen worden. Auf die 即vision des Beklagten ist die Sache an das Berufungsgericht zurUckverwiesen worden Aus den Gr庇nden: Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Bezahlung der Bauhandwerkerrechnung mit der BegrUndung verurteilt, er habe nach den Grunds批zen der Rechtsscheinhaftung dafr einzustehen・daB der Zeu臨S. den fruheren Klagern den Auftrag zum Umbau des Ladenlokals namens des TV-Hifi-Proficenters erteilt und dabei nicht deutlich gemacht habe, daB hinter dem Auftraggeber keine unbeschrankt haftende natUrliche Person stehe; daB der Auftrag nur mUndlich erteilt worden sei, stehe der Rechtsscheinhaftung nicht entgegen. Dies halt 一 wie beide Parteien in der Revisionsinstanz ti bereinstimmend meinen 一 der rechtlichen Prtifung nicht stand. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeu蔀 S. habe durch sein Handeln im Namen der TV-Hifi-Proficenter die damalige 一inzwischen unter der Firma Mega TV T. GmbH in das Handelsregister eingetragene-Vorge-sellschaft verpflichtet. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats zu den Grundsatzen des unternehmensbezogenen Vertreterhandelns (vgl. SenUrt, WM 1990, 600 m.w.N.;SenUrtZIPl99l, 1004= NJW 1991, 2627 m. Anm. Canaris). Von seinem genannten Ausgangspunkt unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme d6s Berufungsgerichts, der Beklagte pers6nlich habe aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung 加r das Verhalten S. einzustehen. Nach der Rechtsprechung des Senats haftet der 拓r eine GmbH im Geschaftsverkehr Auftretende 一 gleichgUltig, ob der Geschfts加hrer selbst oder ein anderer Vertreter fr das Unternehmen handelt一 wegen VerstoBes gegen §4 Abs. 2 GmbHG dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschaftsgegners auf die Haftung mindestens einer natUrlichen Person hervorgerufen hat. Dieselben Grunds谷tze sind auch auf denhier gegebenen Fall anzuwenden, daB nicht 魚r die bereits eingetragene ,GmbH, sondern nach AbschluB des notariellen Gesellschaftsvertrages fr die Vorgeselischaft, deren Aktiva und Passiva mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister ohne weiteres auf die als solche( §1 1 Abs. 1 GmbHG ) entstandene Gesellschaft u bergehen (vgl. BG肌 80, 129ff., 134-140), rechtsgeschftlich gehandelt wird (vgl. LutteiガIoinmelh功1 GmbHG, 14. Aufl.§4Rdnr. 18; Hachenburg/Heinrich, GmbHG, 8. Aufl.§4 Rdnr. 113). Auch die 拓r eine Vo稽esellschaft handelnde Person hat durch die Zeichnung deutlich zu machen, daB sie 拓r ein Unternehmen handelt, dessen Haftungsfonds kUnftig beschrankt sein wird. Diese Rechtsscheinhaftung trifft jedoch nur den 拓r das Unternehmen handelnden Vertreter selbst. Nach den bisherigen Feststellungendes Berufungsgerichts war dies allein der Zeuge S., so daB allenfalls fr ihn eine Haftung wegen veranlaBten Rechtsscheins, nicht aber 比r den Beklagten in Betracht kommt, der im u brigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Herrn S. nicht 比r sich, sondern lediglich in seiner Eigenschaft als Einzelprokurist 拓r die Gesellschaft be而llm加htigt hat. Fehlt danach schon die grundlegende Voraussetzung, daB der Beklagte der im Geschiftsverkehr 紺r die Gesellschaft Auftretende im Sinne der genannten Rechtsprechung war; so kommt es auf die von dem Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner -Er6rterungen gestellte Frage nicht entschei4end an, ob auch ein bloB mundliches rechtsgeschaftliches Handeln ohne Hinweis auf die nur beschrankte Haftung des Unternehmenstragers geeignet ist, bei dem Vertragspartner das schUtzenswerte Vertrauen zu begrunden, der Inhaber des Unternehmens hafte ihm gegenUber pers6nlich und unbeschr加kt. Der Senat weist allerdings darauf hin, daB sein Urteil vom 24石.1991 ( NJW 1991, 2627 ) entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine Abkehr von seiner gefestigten, auch an §35 Abs. 2 und 3 GmbHG anknupfenden Rechtsprechung (vgl. BGHZ 64, 11 , 17; SenUrt, NJW 1981, 2569 f. [unter 3.1; zustimmend Hachenbu摺/Heinrich a.a.O.,§ 4 Rdnr. 58) enthalt, nach der mUndliche王rklarungen nicht ge eignet sind, das zur Rechtsscheinhaftung fhrende Vertrauen zu begrtinden. Da aufgrund der bisherigen Feststellungen eine pers6nliche Haftung des Beklagten 一 eine etwaige Heranziehung des§11 Abs. 2 GmbHG 』scheitert schon an der zwischenzeitlichen Eintragung der GmbH in das Handelsregister (BGHZ 80, 182)一 nicht begrUndet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig ist das Oberlandesgericht der Behauptung der Klager nicht nachgegangen, der Beklagte selbst sei der Auftraggeber gewesen, er habe die Umbauarbeiten selbst vergeben, die Aus拓hrung Uberwacht und schlieBlich die Werkleistung pers6nlich abge-nommen. Damit die nunmehr gebotenem Feststellungen getroffen werden k6nnen, ist die 、Sache an die Vorinstanz zurtickzuverweisen. 17. BGB§§125, 139; GmbHG§l5Abs. 3 und4(Formnichtigkeit einer GmbH-Anteilsαbertragung) 1. Die Erkl註rung einer Muttergeselischaft, dafr einzustehen, daB die Tochtergesellschaft ein notarielles Angebot_auf AbschluB eines GmbH-Geschaftsanteilskauf- und Ubertragungsvertrages annehmen wird, kann der Beurk血dungspflicht unterliegen. 2. Eine Heilung des formnichtigen Geschaftsanteilskaufs setzt voraus, daB die Willensilbereinstimmung der Vertragsparteien hinsichtlich des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschaftes noch im Zeitpunkt des Eintritts der Bindung an das Verfgungsgesch註ft fortbesteht. (Leitsdたe der Schr折leitung) OLG MUnchen, Urteil vom 20.3.1996 一 7 U 5523/95 MittBayNot 1996 Heft 5 385 Aus dein Tatbestand: Der Kl 谷ger begehrt u.a. die Feststellung, noch Gesellschafter der Firma X-GmbH zu sein. Der Kl 谷ger war I 977 Mitbegrtinder der damals noch anders firmierenden Firma. 1987 erwarb die Bek'agte 60% der Geschaftsanteile dieser Gesellschaft Mit notarieller Urkunde vom 3.4. 1989 bot der Klager der Beklagten den Kauf und die U bertragung seiner restlichen Geschaftsanteile von insgesamt 300.000 DM an der Firma X-GmbH unwiderruflich zu ,一 einem Kaufpreis von 1.500.000 DM an. In dem Angebot erklarte ,一 der Klager, daB dieses nur zwischen 1.6.1993 und 31.5.1994 anen genommen we中 k6nne. Im Schreiben vom gleichen Tage an die anwaitlichen Vertreter des Klagers teilte die franz6sische Muttergesellschaft der Beklagten folgendes mit: ,, Wir gehen davon aus, daB Herr Z in den n 谷chsten Tagen einen Stimmbindungsvertrag unterzeichnet und gleichzeitig in notariell er Urkunde ein Angebot 宙r den AbschluB eines Kauf- und Anteilti bertragungsvertrages mit dem aus der nachfolgenden Ablichtung ersichtlichen Inhalt unterbreiten wird. Dies vorausgeschickt bestatigen wir verbindlich: Wir stehen da笛1 ein, daB die Y- GmbH(=die Beklagte), das unterbreitete Angebot aufAbschluB des Geschaftsanteilkauf- und Ubertragungsvertrages in der Zeit vom 1.8.1993 bis zum 31.5.1994 annimmt Wir ermachtigen Sie, diese Verpflichtungserklarung Herrn Z auszuhandigen'' Ebenfalls noch am gleichen Tage bestatigte der Klager schriftlich den Empfang dieses Schreibens. Mit Schreiben vom 20.5.1993 teilte der Klager der Beklagten mit, daB er sich an seinAngebot wegen einer entscheidenden Veranderung der Umstande (Werterh6hung der Geschaftsanteile) nicht mehr gebunden fhle Die Beklagte erkl証te am 1.6.1993 notariell beurkundet die Annahme des klagerischen Angebots zum Ve水auf und zur じbertragung der Geschaftsanteile und hinterlegte den Kaufpreis. Der Klager hat vorgetragen, er sei u ber den 1.6.1993 hinaus Gesellschafter der Firma X-GmbH. Sein Angebot habe durch den berechtigten Widerruf die Bindungswirkung verloren. Es habe die Firma X-GmbH seit April 1989 eine auBergew6hnliche und nicht vorhersehbare, weit u berdurchschnittlich positive wirtschaftliche Entwicklung genommen. Nach allgemein anerkannten Grundsatzen der Unternehmensbewertung h谷tten die zum Kaufpreis von 1,5 Millionen DM angebotenen Geschaftsanteile des Klagers z.Zt der Annahme einen wirklichen Wert von rund 3,2 Millionen DM gehabt. Die Beklagte hat vorgetragen, die Garantieerklarung ihrer Muttergesellschaft habe ausschlieBlich den Zweck gehabt, dem Kl注ger die Sicherheit hinsichtlich der Annahme des unwiderruflichen Angebots durch die Beklagte nach Ablauf der 一 steuerlich relevanten 一 5-Jahres-Frist zu geben. Die Unwiderruflichkeit des klagerischen Angebots und die von ihm vor der Abgabe des Angebots ausdrUcklich verlangte Garantie ihrer Muttergesellschaft h谷tten nach dem Willen des Klagers in einer unaufl6sbaren Abhangigkeit zueinander gestanden Aus den Gr庇 mたn: 1. . 2. Die Klage ist im Hauptantrag begrundet. Der Klager ist auch nach Zugang der Annahmeerklarung der Beklagten vom 1.6.1993 und Hinterlegung des Kaufpreises weiterhin Gesellschafter der Firma X-GmbH. a) Das klagerische Angebot zur Anteilsubertragung vom 3.4.1989 hat die Beklagte mit Erklarung vom 1.6.1993 angenommen, wobei diese Vereinbarung nicht gemaB§134 BGB oder§138 BGB nichtig ist. Dabei kann dahinstehen, ob die konkrete Ausgestaltung der Anteilsubertragung mit einer Steuerhinterziehung verbunden war. Die Verschleierung der Umstande der VerauBerung der Gesellschaftsantei1e war n谷 mlich weder alleiniger noch Hauptzweck (vgL BGH NJW 83, 1843, 1844 「= DNotZ 84, 481 ]) des Ver谷uBerungsgeschafts. b) Der Anteilsubertragungsvertrag ist ber gem谷B§125 BGB, §15 Abs. 3 GmbHG formnichtig, obwohl die Erklarungen der beiden Parteien betreffend die Anteilsubertragung vollstandig und zulassigerWeise ( §128 BGB ) in zwei notariellen Urkunden niedergelegt wurden. aa) Die gleichzeitig mit der Anteilsubertragung am 3.4.1989 und 1 .6. 1 993 beurkundeten Erklarungen betreffend den Kau仁 vertrag u ber die Geschftsanteile des Klagers an der Firma X-GmbH sind jedoch formnichtig,§125 BGB,§15 Abs. 4 GmbHG. Zum einen hatte die privatschriftliche Erklarung der Muttergesellschaft der Beklagten vom 3.4.1989 einer notariellen Beurkundung gemaB §15 Abs. 4 GmbHG bedurft, da darin die Muttergesellschaft der Beklagten eine Abnahmeverpflichtung u bernimmt. Diese liegt in dem im vorletzten Absatz ausdrucklich ausgesprochenen Dafreinstehen, daB die Beklagte das klagerische Angebotannehmen werde. Dies stellt eine Garantie dar, deren Umfang sich nach den Grundsatzen des Schadensersatzrechts bestimmt, mithin grundsatzlich auf Naturalrestitution gerichtet ist. Hinzukommt, daB die Muttergesellschaft der Beklagten aus dieser Stellung heraus in der Lage ware, eine Angebotsannahme durch die Beklagte herbeizufhren. Auch derartige Abnahmeverpflichtungen unterliegen dem Erfordernis der notariellen Beurkundung gem 谷B §15 Abs. 4 GmbHG (vgl. Senat WM 95, 670, 671;rechtskr谷ftig nach Nichtannahme der Revision durch BeschluB des Bundesgerichtshofs vom 14.2.1996, Gz: VIII ZR 84/95). Dies ergibt sich aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, die nicht so sehr die Beteiligten vor Uber-eilung schtitzen als vielmehr die leichte Handelbarkeit von GmbH-Gesch 狙santeilen ausschlieBen oder zumindest erschweren soll (vgl. Senat a.a.O., m.w.N.). DaB das klagerische Angebot vom 3.4.1989 und das Schreiben der Muttergesellschaft der Beklagten vom gleichen Tag ein einheitliches Rechtsgeschaft im Sinne des§139 BGB darstellen, ergibt sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang und daraus, daB das Schreiben der ・ Muttergeseilschaft . der Beklagten ausdrucklich auf das Angebot des Kl谷gers Bezug nimmt. Zutreげend haben beide Parteien dieses Verhaltnis als unauf l6sbare Abhangigkeit bezeichnet, weil n如lich der Klager ohne die Erklarung der Muttergesellschaft der Beklagten sein Angebot nicht abgegeben hatte. Diese Umstande fhrenzum anderen auch dazu, daB wesentliche Teile des kl 谷gerischen Angebots, namlich die Verknupfung mit der Zusage der Mutte稽esellschaft der Beklagten, keinen Eingang in die notarielle Urkunde vom3.4.1989 gefunden haben. bb) Der Formmangel des Kaufvertrags ist nicht gemaB§15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt worden. Zwar ist ein gUltiger, auch formgUltiger dinglicher Abtretungsvertrag geschlossen worden (vgl. unten c). Es ist aber keine Heilung eingetreten, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages am 1.6.1993 eine WillensUbereinstimmung der Parteien hinMittBayNot 1996 氏ft 5 sein tatsachlich getroffenes Einigungsangebot hinsichtlich eines Kaufvertrages widerrufen. Ftir eine Heilung eines formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschaftsanteilen ist aber erforderlich, d那 die Willenstibereinstimmung der Vertragsparteien hinsichtlich des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschftes noch in dem Augenblick fortbesteht, als die Bindung an das Verfgungsgesch狙 eingetreten ist (vgl. BGH NJW 94, 3227 , 3229 m.w.N.). Grund hierfr ist nicht anders als beim vergleichbaren Fall des§313 BGB (vgl. BGH NJW 78, 1577「= DNotZ 78, 539 J; 81, 2293) die Tatsache, d那 das Ergebnis der Heilungswirkung mit dem Ziel der Rechtssicherheit im Sinne der Aufrechterhaltung dinglich abgeschlossener Verhaltnisse zu rechtfertigen ist (vgl. BGH, a.a.O.). cc) Der Klager handelt nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages beruft. Dies wre nur unter auBergew6hnlichen Umstanden der Fall, die es als unertragliche, auf andere Weise nicht auszugleichende H証te erscheinen lieBen, wenn das Rechtsgeschft an dem Formmangel scheiterte (vgl. BGH NJW 69, 2049 , 2050). Ein derartiger Sachverhalt liegt nicht vor. Vielmehr hat sich die Beklagte nach eigenem Vorbringen bewuBt auf das steuerlich motivierte. Ansinnen deぐ klagers eingelassen, wobei auch nicht fernliegend erscheint, daB die steuerliche Behandlung des Verkaufserl6ses ( EStG) EinfluB etwa auf die H6he §17 des Kaufpreises gehabt haben k6nnte. Auch falls der Klager den Kaufpreis als Gegenleistung der Beklagten aus der Hinterlegung herausverlangt haben sollte, wtirde dies keine derartigen Umstande bedeuten, da insoweit etwa nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften ein angemessener Ausgleich sいttfinden karin(vgl. BGH, a.a.Oり. dd) Der formnichtige Kaufvertrag ergreift auch die Erkl加ungen betreffend die Anteilsubertragung. Grundsatzlich ist zwar das Erfllungsgeschaft in seinem Bestand vom rechtlichen Schicksal des Grundgeschftes nicht bertihrt. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die beiden Gesch証te aber zu einer rechtlichen Einheit im Sinne von§139 BGB verbunden. Ein beachtliches Indiz fr diesen Einheitlichkeitswillen liegt darin, daB sowohl Klager als auch Beklagte ihre Erkl加ungen zu Grund- und Vollzugsgeschaftjeweils in einer Urkunde abgegeben haben (vgl. BGH NJW 67, 1128 , 1130). Ein weiterer Hinweis auf den Verkntipfungswillen ist, d那 ausweislich der Erkl証ung vom 3.4.1989 die Abtretung des Geschaftsanteils aufschiebend bedingt sein sollte durch die Zahlung des Kau仁 preises. Wとnngleich damit erkennbar nur der tats加hliche Erhalt der vereinbarten 1.500.000 DM gemeint war (und ,一 nicht die rechtliche Existenz des Kaufvertrags), so zeigt dies dennoch, d那 die Parteien keine Selbstandigkeit der beiden Geschfte wollten, sondern diese als Einheit ansahen. Nicht tibertragbar ist der Fall, daB das Grundgeschft als Scheingeschaft nichtig ist (vgl. RGZ 104, 102 , 104). Im vorliegenden Sachverhalt gibt es hierfr keine Anhaltspunkte (vgl. BGH NJW 93, 2609 , 2610). Offentliches Recht 18. BauGB§124 (Erschli切ungs- und Vorfinanzierungsver-trag) 1. Ein ErschlieBungsvertrag kann bereits vor ErlaB eines Bebauungsplans ( §125 Abs. 1 BauGB ) und der Zustimmung der h6heren Verwaltungsbeh6rde zur Herstellung der ErschlieBu聖sanlagen ( §125 Abs. 2 BauGB) abgeschlossen. werden. 2. Enthalt ein ErschlieBungsvertrag eine Pflicht zur Ubertragung von StraBengrundstilcken, bedarf er der notariellen Beurkundung (Best谷 tigung von BVerwGE 70, 247/254 f.) 3. Auch im Rahmen eines ErschlieBungsvertrages kann eine Fremdanliegerklausel vereinbart werden. (Leitsdtze der Schr抄leitung) BVerwG, Urteil vom 22.3.1996 一 8 C 17/94 一, mitgeteilt von Notar Dr Dr Grziwoた, Regen Aus dem Tatbestand: Der Kl甘ger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem ErschlieBungsbeitragfr die erstmalige endgultige Herstellung der Teilstrecke des K.-wegs zwischen dem Wirtschaftsweg (Flurstuck 45) im Westen und der 0.-straBe im Osten noch insoweit, als von ihm-die Zahlung einesu ber 1.527,93 DM hinausgehenden Betrags verlangt wird. Er ist Miteigentumer des an der Ecke O.-straBe/K.-weg gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten GrundstUcks FlurstUck 135. Mit Vertrag vom 14.8./12.91979 u bertrug die Stadt M. der Firma R die ErschlieBung der an das Grundstuck des Klagers angrenzenden Flurstucke 131 und 133, auf denen eine Bebauung mit neun Wohngebauden vorgesehen war. Nach§2 des Vertrags u bernimmt es die Firma R,den K.-weg von der Einmundung der 0.-straBe bis etwa 30 m vor der Einmundung in den Wirtschaftsweg einschlieBlich eines an dieser Stelle vom K.-weg nach Norden abzweigenden, etwa 50 m langen Stichwegs auf ihre Kosten endgultig herzustellen. In§5 ver-pflichtet sich die Stadt M., den nach ihrer Satzungu ber die Erhebung von ErschlieBungsbeitragen festgelegten Anteil von 1 0 v. H. der Herstellungs- und der Grunderwerbskosten der von der Firma R. auszubauenden Verkehrsfl甘chen zu tragen.§4 des Vertrags enthalt eine Regelung zur,, Finanzierung der StraBenbaumaBnahmen'': ,, Werden durch die ErschlieBungsmaBnahmen des Bauherrn auBerhalb des . ErschlieBungsgebietes . . . weitere Grundstucke erschlossen, so finanziert der Bauherr die StraBenbaukosten 笛 r diese Grundstucke lediglich zinslos vor. Die Stadt M. verpflichtet sich, die vorfinanzierten Kosten nach Fertigstellung und Ubernahme der StraBe und Kostenaufstellung durch den Bauherrn als ErschlieBungsaufwand nach einer anteiligen Beitragsabrechnung, nach der dann geltenden Satzung der Stadt M. u ber die Erhebung von ErschlieBungsbeitragen nach dem BBauG, von den jeweils beitragspflichtigen Anliegern einzuziehen. Durch die Abrechnung eingezogene Beitr甘ge werden dem Bauherrn nach Eingang unverzuglich erstattet." Die Firma R. stellte als Bauherr den K.-weg von der Einmhndung der 0.-straBe biszur Abzweigung des nach Norden verlaufenden Stichwegs in den Jahren 1 980/8 1 her; ferner u bereignete sie die im Vertrag bezeichneten StraBenfl 谷chen an die Stadt M. mit Ausnahme des FlurstUcks l36. welches dieStadt im Jahre 1982 vom Klager und dessen rneirau gegen 乙aniung von L /つ u リ erwaro. In den Jaliren 1リどつ/ど() lvi lieB die Stadt M. die bis dahin noch unbefestigte, etwa 30 m lange Reststrecke des X.-wegs zwischen dem Stichweg und dem Wirtschaftsweg ausbauen Nachdem die Stadtverordnetenversammlung der Stadt M. am 3.11. 19 幻 beschlossen hatte r das 恥ilstuck des Kプ wegs zwischen ,紺 0.-straBe und Wirtschaftsweg einen Abrechnungsabschnitt zu bilden, widmete der Beklagte dieses 叱ilstuck am 2 1 . 1 1 . 1 987 als GemeindestraBe dem 6 ffentlichen Verkehr. Mit Verfgung vom 9.2.1988 stimmte der Regierungsprasident dem Ausbau gemaB§125 BauGB zu MittBayNot 1996 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 19.03.1996 Aktenzeichen: 7 U 5523/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 385 Normen in Titel: BGB §§ 125, 139; GmbHG § 15