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V ZR 316/94

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. März 1996 V ZR 316/94 BGB § 326 Nachfrist vor Verzugseintritt ist unwirksam Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotZ 1974, S. 731, m. Anm. Winkler). Das gleiche gilt 餓r die Verpflichtung des Beschenkten zur selbst加digen RUckubertragung. Letztgenannte Pflicht ist nachteilig, weil hier der Minderj谷hrige 価 die Ubertragung nach dem Recht der Leistungsst6rung一 §§280 ff.BGB一 haftet (BayObLG, Rpfleger 1974, S. 309; vgl. auch KlUsener, Rpfleger 1981, S. 258 [264]; w. N. bei 11妃gele/Schdner/S坊ber, Grundbuchrecht, 10. Aufl. 1993, Rdnr. 3611, FN 30; Stutz, a.a.O., S. 213). Vorliegend ist die aufschiebend 一 durch den Eintritt n狙er festgelegter Ereignisse 一 bedingte Ruc姉bereignung bereicherungsrechtlich i. S. d.§§812 1 2 Fall 1, 818 BGB; sie wird nicht zu Lasten des Minderj油rigen erweitert oder erschwert. Nur der FUhrer der weiteren Beschwerde als,, Ver加Berer" hat sich ein Ruckforderungsrecht vorbehalten. Die RUckUbereignung hat gegen Ubernahme der mit Zustimmung des Ver註uBerers aufgenommenen Belastungen zu erfolgen. Eine eigenstandige vertragliche Verpflichtung des MinderJ血rigen zur RUc姉bereignung besteht ausweislich der getro仁 fenen Regelung nicht. Die zus識zliche Absicherung des RUckforderungsvorbehalts durch eine RUckauflassungsvormerkung schadet ebenfalls nicht. Diese bedeutet lediglich eine dingliche Vorbelastung des GrundstUcks (OLG Celle, DNotZ 1974, S. 731, mit inso-weit zustimmender Anm. Winkler). cc) Auch die unter III. Z寵r 4 getroffene Bestimmung steht einer lediglich rechtlichen Vorteilhaftigkeit des Geschafts nicht entgegen. Ordnet der Erblasser bei der Schenkung nach §2050 III BGB die Ausgleichung im Erbfall an, so ist die Schenkung 餓r den Minderjahrigen dennoch nur vorteilhaft, weil keine schuldrechtliche Verpflichtung begrundet wird ( BGHZ 15, 5 . 168). Die gleichen Grundsatze k6nnen auch auf die nach §23 15 III BGB bestimmte Anordnung der Anrech-nung der Zuwendung auf den Pflichtteil angewendet werden (Stutz, a.a.O., 5. 212)一 zumal vorliegend sogar eine Ausgleichungspflicht nach§2050 BGB nicht bestehen soll (vgl. Lange, NJW 1955, 5 . 1339 [1343]). b) Der in Ziffer 1) der Zwischenver魚gung vom 24.8.1995 geforderten vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach §1821 1 BGB bedarfes ebenfalls nicht. Der Erwerb von Grundstucken unterliegt der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht nur, wenn er i. 5. d.§1821 1 Nr. 5 -BGB gegen Entgelt oder iN. m. einer Ve面gung u ber das Grundstuck erfolgt,§1821 1 Nrn. 1 und 4 BGB. Eine Entgeltlichkeit des im notariellen Vertrag vom 03.03.1995 vereinbarten GrundstUcksgeschafts liegt entsprechend dem unter Ziffer 2. a) Gesagten ebensowenig vor wie das Eingehen einer Verpflichtung zu einer Ver餓gung U ber ein GrundstUck. 3. BGB§326 Abs. 1 Satz 1 (Nル妙むt vor Verzugseintritt ist unwi承sam) a) Das Setzen einer Nachfrist vor Verzugseintritt ist unwirksam. b) Endet die gesetzte Nachfrist vor Eintritt des Verzuges, wird auch dann keine angemessene Nachfrist in Lauf gesetzt, wenn der Schuldner die Mitteilung verspatet und zugleich mit dem Eintritt des Verzuges erhalt. BGH, Urteil vom 15.3.1996 一 V ZR 316/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp,瓦chter am BGH MittBayNot 1996 Heft 4 Aus dem Tatb町tand: Mit notariellem Vertrag vom 2ユ1991 verkaufte die Klagerin dem Beklagten, wie bereits am 27.3. 1 99 1 privatschriftlich vereinbart, ein Geschaftsgrundstuck in W zum Preise von 300.000 DM. Der Kaufpreis sollte drei Wochen nach Mitteilung des Notars an den K谷ufer vom Eintritt bestimmter vereinbarter Falligkeitsvoraussetzungen zu zahlen sein. Am 25.11.1991 ging dem Beklagten dieentsprechende Notarmitteilung zu. Mit Schreiben vom 12.12.1991, dem Beklagten zugegangen am 17.12.1991. setzte die Klagerin ihm eine . Jetzte Frist Dis Montag, Qen 1O.IZ.1ソリ1 zur 乙anlung, verbunden mit der Androhung,, den Vertrag zurckzuziehen", wenn der Kaufpreis bis dahin nicht bei ihrer Bank eingegangen sei. Da dies bis 9.1.1992 nicht geschehen waち erklarte die Kl谷gerin den RUcktritt vom Vertrag und forderte denBeklagten auf, die Bewilligung zur L6schung der Auflassungsvormerkung zu erklaren. Am 10.3.1992 teilte der Beklagte mit, der Kaufpreis liege abrufbereit bei der V. Die Klagerinhat mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Zustimmung zur L6schung der im Grundbuch fr ihn eingetragenen Auflassungsvormerkung gefordert. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten war erfolgreich. Aus den G威nden: 1 . Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daB es 餓r den mit Schreiben vom 9.1 . 1992 erklarten RUcktritt an der nach §326 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendigen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehlt. Dies gilt selbst wenn, wie die Revisionserwiderung meint, entgegen der Auslegung der Zahlungsidausel in§2 des Kaufvertrages durch das Berufungsgericht, Falligkeit nicht erst am 17., sondern schon mit Ablauf des 1 6. 1 2. eingetreten w証e. a) Zwar 扇nnte eine nur zu kurz bemessene Nachfrist in der Regel eine angemessene Frist in Lauf setzen (vgl. z.B. BGH, NJW 1985, 2640 m.N.). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht 一 wie die Revisionserwiderung dies erstrebt 一 auf eine Frist ausgedehnt werden, die, wie hier, bereits abgelaufen war, als der Schuldner davon一 namlich am 17.12.1991一 Kenntnis erhielt. In einem solchen Fall kann von einer,, zu kurzen" Frist nicht mehr die Rede se血.Zudem ist, schon dem Wortlaut des §326 Abs. 1 BGB nach, das Setzen einer Nachfrist vor Verzugseintritt grundsatzlich unwirksam ( RGZ 93, 1 80, 182). Dies muB dann erst recht gelten, wenn die gesetzte Frist bereits vor Eintritt des Verzuges endet, mag der Schuldner die Mitteilung davon auch verspatet und deshalb zugleich mit der Inverzugsetzung erhalten. Der dem §326 Abs. 1 BGB zugrundeliegende Gedanke, dem Schuldner nach, oder mindestens mit, Eintritt des Verzuges eine kurze (letzte) Frist zur Leistung vor deren Ablehnung zu gew狙ren, wUrde in sein Gegenteil verkehrt, wenn auch das Setzen einer Frist, die vor Eintritt des Verzuges bereits endet, dieselbe Rechtswirkung zu erzeugen verm6chte. b) Die fehlende Nachfrist liegt auch nicht, was das Berufungsgericht offengelassen hat und was die Revisionserwiderung zur Uberprufung stellt, in der Erhebung der Klage. Denn die Klagerin hat mit-der Klage bereits Rechte aus einem ihrer Meinung nach rechtswirksam erfolgten Rucktritt gerichtlich durchsetzen wollen. Die Nachfristsetzung hingegen muB die Aufforderung an den Gl加biger enthalten, die geschuldete Leistung zu bewirken, um ihm eine letzte Chance zur ordnungsgemaBen Durch飯hrung des Vertrages zu er6ffnen (BGH, WM 1985, 1106 , 1107 m.zahlr.N.). Gerade wegen dieser Mたrnfunktion sind die in §326 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten F6rmlichkeiten einzuhalten. Dem genugt die Erhebung einer Klage auf RUckabwicklung des Geschafts nicht. 2. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Erwagungen des Berufungsgerichts, mit denen es die fehlende Nachfristsetzung fr entbehrlich halt und eine ernstliche und endgtiltige Erfllungsverweigerung des Beklagten annimmt. Das Berufungsgericht sttzt sich fr diese Feststellung darauf, daB der Beklagte nach Falligkeit und bis zur letzten mundlichen Verhandlung zwar seine Bereitschaft zur Zahlung erklart, nicht aber gezahlt habe sowie darauf, daB er sich im ProzeB damit verteidigt habe, nicht in Verzug gesetzt worden zu sein. Aus einem solchen Verhalten l 谷Bt sich jedoch eine ernsthafte und endgUltige Erfllungsverweigerung jedenfalls dann nicht ableiten, wenn, wie hier, nicht etwa Erftillung gefordert, sondemn Rechte aus einem erkl狙en Rticktritt geltend gemacht werden. An die Annahme einer endgultigen Erfillungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Verhalten des Schuldners muB zweifelsfrei ergeben, daB er sich uber das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfillungsverlangen des Gl如bigers 一 an der es hier schon fehlt, weil die Gl加bigerin E而llung gerade nicht mehr wollte 一 klar ist und ohne Rticksicht auf die m6glichen Folgen seine Weigerung zum Ausdruck bringt (BGH, WM 1993, 388 , 390). Das ist regelm谷Big nur dann der Fall, wenn der Schuldner sich beharrlich weigert, die Leistung zu erbringen, z.B. indem er erkl狙, er k6nne diese keinesfalls oder jedenfalls nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern. Denn dann entbehrt die Nachfrist ihres Sinnes, dem Schuldner die letzte zeitliche Gelegenheit zu vertragsgerechtem Verhalten einzur谷umen (BGH, Urt. v. 30.10.1991, VIII ZR 9/91, BGHR BGB§326 Abs. 1 Satz 1 Erfllungsverweigerung 1 m.w.N. und Beispielen). Davon kann hier keine Rede sein. DaB die Kiligerin schon vor ihrer am 9. 1 . 1 992 abgegebenen Rticktrittserkl証 ung davon ausgehen konnte, der Beklagte werde trotz einer den Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechenden Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht leisten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revisionser-widerung verweist insoweit nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen. In d町 Folgezeit aber hat der Beklagte mehrfach seine Leistungsbereitschaft erkl谷rt. Er hat unstreitig nicht nur vor Klageerhebung mitgeteilt, d 鴻 der Kaufpreis abrufbereit bei der V liege. Im Termin zur mtindlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er Zahlungsbelege dazu vorgelegt, daB der Kaufpreis auf Notaranderkonto gezahlt wordensein soll. Es war die Klagerin, die auf diese Angebote nicht reagiert, sondern auf Rckabwicklung des Vertrages beharrt hat. Damit ist die Annahme, daB der Schuldner auch bei Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet haben w山 de, sowohl was die Zahlungswilligkeit als auch, was die Zahlungs魚higkeit angeht, unvereinbar. Ebenso bietet das Verhalten des Beklagten w油rend des laufenden Verfahrens keine Grundlage fr die SchluBfolgerung des Berufungsgerichts, daB der Beklagte die Leistung endgtiltig verweigern wollte. Da die Klagerin ihrerseits nicht Erfllung, sondern Ruckabwicklung gefordert hat, hat der Be-klagte mit seiner Weigerung, die L6schung zu bewilligen, ebensowenig die ihm nach dem Vertrag obliegende Leistung verweigert wie mit dem Hinweis darauf, daB die Vorausset-zungen des§326 BGB nicht vorlagen. Er hat sich damit nur gegen eine unbegrndete Klage verteidigt. Die Zahlung des Kaufpreises oder eine entsprechende Weigerung, den Kaufpreis zu zahlen, ist, worauf die Revision zu Recht verweist, gar nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. 3. Fehlt es danach schon mangels hinreichender Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, bzw. einer endgultigen Erfll-lungsverweigerung seitens des Beklagten, an der Vorausset292 zung fr die Klagerin, vom Vertrage zurckzutreten, kommt es nicht mehr auf die weiteren Rgen der Revision zu eventuellem vertragsuntreuen Verhalten der Kl 醜erin an. Die Klage ist vielmehr unter Aufhebung der Urteile von Landgericht und Berufungsgericht abzuweisen. 4. BGB§§276, 313 (Schadensersatzan叩ruch bei Abbruch der Vertragsverhandlun gen) Wird der AbschluB eines formbedUrftigen Vertrages als sicher dargestellt, kann der Abbruch der Verhandlungen durch einen Partner grundsatzlich nur dann einen Schadensersatzanspruch des anderen begrUnden, wenn das Verhalten des Abbrechenden einen schweren VerstoB gegen die Verpflichtung zu redlichem Verhalten bei den Vertragsverhandlungen bedeutet. Dies erfordert in der Regel die Feststellung vors註tzlichen pflichtwidrigen Verhaltens. BGH, Urteil vom 29.3.1996 一 VZR332/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager hatte im ErdgeschoB und Keller eines Hauses Raume zum Betrieb einer Druckerei gemietet. Im Sommer 1989 erwarb der Beklagte das Grundstuck. Zur besseren wirtschaftlichen Nutzung plante er, das Gebaude umzubauen, um einen Anbau zu erweitern und in Teileigentum aufzuteilen. In diesem Zusammenhang kam es im Fruhjahr 1991 zu Verhandlungen zwischen den Parteienu ber den Verkauf der vom Klager genutzten und weiterer R甘 ume zum Preis von 750.000 DM. Diese gaben dem Klager AnlaB, von Ende April 1991 bis Februar 1992 UmbaumaBnahmen auszu比hren. Im Oktober und Dezember 1 99 1 kam es zu Gesprachen zwischen den Parteien wegen eines 叱rmins zur Beurkundung des Verkaufs. Der Verkauf scheiterte schlieBlich daran, daB der Beklagte hierzu nur noch zum Preis von 1.000.000 DM bereit war. Nach Kundigung des Mietverhaltnisses durch den Beklagten raumte der Klager im Sommer 1992 das Anwesen. Gegen die Mietzinsforderung des Beklagten fr den Zeitraum ab April 1992 hat er mit einem Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner BaumaBnahmen, der Kosten fr das Umsetzen und der Reparatur von Maschinen wegen BaumaBnahmen des Beklagten und im Hinblick auf diese 一 nach Minderung 一 Uberzahltem Mietzins in Hbhe von 20.150 DM aufge-rechnet. Mit der Klage hat er vom Beklagten die Bezahlung eines UberschieBenden Betrages vQn 154フ16,34 DM verlangt. Er hat geltend gemacht, die Parteien seien sich u ber den Verkauf einig ge-wesen. Allein auf Wunsch des Beklagten, der Steuernachteile be-比rchtet habe, habe die Beurkundung erst im Spatjahr 1991 erfolgen sollen. Seine BaumaBnahmen seien im Einverst谷ndnis mit dem Beklagten erfolgt. Aus ungerechtfertigter Bereicherung und unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen schulde dieser die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten. Der Beklagte hat die Einigung u ber den 脆rkaiif und sein Einverst谷ndnis mit den Arbeiten des Klagers in Abrede gestellt und widerklagend restlichen Mietzins, Nutzungsentschadigung und Erstattung von Kosten 比r die Beseitigung eines Teils der UmbaumaBnahmen begehrt. Das Landgericht hat der Klage durch Teil-Grundurteil stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage. Die Revision des Beklagten ist vom Senat nicht angenommen worden, soweit sie sich gegen die dem Grunde nach festgestellte Berec瓦igung des Klagers zur Minderung der vereinbarten Miete in H6he von insgesamt 20.150 DM wendet MittBayNot 1996 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.03.1996 Aktenzeichen: V ZR 316/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 291 Normen in Titel: BGB § 326