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R 908/94

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 11. Februar 1996 7 W 8/96 BNotO § 19; BeurkG § 17 Grenzen der Belehrungspflicht des Notars gegenüber informierten Parteien Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ZusammenschlUsse, deren N別ne schon 印n 1.7.1995 die Bezeichnung,, und Partner" enthielt. Solche Gesellschaften durfen ihren bisherigen Namen oder ihre bisherige Firma weiterfhren, ab dem 1 .7. 1 997 allerdings nur mit dem jeweiligen Rechtsformzusatz. Das bedeutet, d論 ab diesem Zeitpunkt Personenhandelsgesellschaften sowie BGB -Gesellschafter, die mit,, und Partner" oder,, Partnerschaft" firmieren, einen ansonsten nicht erforderlichen (vgl.§19 Abs. 1 und 2 HGB) Rechtsformzusatz, also z.B. OHG, KG oder GbR 伍hren mussen. Hingegen sind fr Kapitalgesellschaften, wie hier fr die GmbH, insoweit besondere Hinweise ti berfltissig, da die Gesellschaft mit beschrankter Haftung ohnehin den Rechtsformzusatz,, GmbH" in ihrer Firma zu fhren hat (vgl. §4 Abs. 2 GmbHG ). Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt kann daher§11 PartGG nicht dahin ausgelegt werden, d那 §1 1 Satz 1 PartGG fr Kapitalgesellschaften allgemein keine Anwendung findet. Nach der Begrundung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/6152 5. 23) ist u. a. die Bezeichnung,, und Partner" ausschlieBlich fr die Partnerschaftsgesellschaft reserviert. D那 Kapitalgesellschaften davon ausgenommen sein sollten, kann weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begrtindung des Gesetzentwurfes entnommen werden (vgl. auch Seibert GmbHR 7/1996 R 153). (2) Die unter (1) aufgefhrten Grundsatze haben nicht nur Geltung fr die Namens- bzw. Firmenbildung von Gesellschaften, die nach dem 1 .7. 1995 errichtet werden, sie gelten gleicherm那en, wenn eine bestehende Gesellschaft in ihre Firma durch Satzungsanderung erstmals den Zusatz,, und Partner" aufnehmen will. (3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Zusatz,, und Partner" auch dann nicht zulassig, wenn er,,+Partner" geschrieben wird. Geht man davon aus, daB als Rechtsformzusatz in den Namen der Partnerschaftsgesellschaft die Bezeichnung,, und Partner" auch in der Schreibweise,,&Partner" sowie,,+Partner" zulassig ist (vgl. MUnchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. I, Partnerschaftsgesellschaft/Seibert§32 Rdnr. 18; Meilicke/ Graf v. Westphale/伽加zann/Lenz§2 Rdnr. 4; Michalski/ Rdmermann§2 Rdnr. 1 1), dann muB auch der nach§11 Satz 1 PartGG durch Reservierung der Bezeichnung,, und Partner" fr die Partnerschaftsgesellschaft bestehende Schutz 皿r alle insoweit zulassigen Schreibweisen gelten. Deshalb ist ab dem 1.7.1995 auch der Zusatz,,+Partner" nur noch fr Partnerschaftsgesellschaften zulassig. Die Frage der ZweckmaBigkeit einer solchen Regelung ist hier nicht zu er6rtern. 3. Der Senat m6chte von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des OLG Frankfurt bei der Auslegung von§2Abs. 1, §1 1 Satz 1 PartGG abweichen und kann daher nicht selbst U ber die weitere Beschwerde entscheiden; das Rechtsmittel wird somit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. zur Partnerschaft die Abhandlung von Mayr, MittBayNot 1996, 61. 18. GmbHG§§11, 13 Abs. 2 (Haftung der Gesellschafter 声r Verbindlichkeiten der Vor-GmbH bei Scheitern der Eintragung) Hinweis der Schriftleitung: Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts und der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ( MittBayNot 1996, 217 ) hatten dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Gesellschafter einer 肌〕r-GmbH fr Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft unbeschrankt und grunds飢zlich nur im Verh証tnis zur Vor-Gesellschaft haften, da sie nicht der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen konnten, das von einer Haftung des Gesellschafters der Vor-GmbH gegentiber den Gesellschaftsgl加bigern (AuBenhaftungン ausging. Inzwischen haben sich sowohl das Bundessozialgericht 面t BeschluB vom 31.5.1996-2 5 (U) 3/96 一 als auch das Bundesarbeitsgericht mit BeschluB vom 10ユ1996 一 10 AZR 908/94 (B)一 der neueren Rechtsauffassung des II. Zivilsenats des BGH in seinem VorlagebeschluB angeschlossen. Das Verf 山ren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes (GmS-OBG 1/96) ist daher am 1.7.1996 eingestellt worden Die fr die Haftungsverfassung der Vor-GmbH sonach maBgebliche Entscheidung des BGH ist in den MittBayNot 1996, 217 abgedruckt: Danach haften die Gesellschafter bei einem endgUltigen Scheitern der Eintragung fr Verbindlichkeiten der Vor-GmbH nicht nur bis zur H6he ihrer Einlageleistung, sondern unbeschrankt. Sie haften allerdings grunds飢zlich nur gegenuber der Vor-GmbH, nicht unmittelbar gegenuber den Gesellschaftsgl加bigern (interne Verlustdeckungshaftung). Damit ist die Haftung der Gesellschafter bei Scheitern der Eintragung der sog. Vorbelastungshaftung (Unterbilanzhaftung; Differenzhaftung) bei Eintragung der GmbH (vgl. dazu BGH MittBayNot 1981, 192 und BGH MittBayNot 1989, 98 ) gleichgestellt. Der Falligkeitszeitpunkt 伍r die Verlustdeckungsansprche ist die Er6ffnung des Konkursver飼廿ens (Geltendmachung durch den Konkursverwalter) bzw. der Beginn der Liquidation (Geltendmachung durch die Gesch狙5fhrer bzw. Liquidatoren) . Die Gesellschaftsgl加biger sind grunds批zlich darauf verwiesen, die Vor-GmbH zu verklagen und aus einem gegen die Vorgesellschaft ergehenden Leistungsurteil in der Weise gegen die Gesellschafter vorzugehen, d那 sie die Anspruche der Vor-GmbH gegen die Gesellschafter aus der Verlustdeckungshaftung p伍nden und an sich u berweisen lassen (Sch女tz, GmbHR 1996, 727 (734) m.w.N.). Beurkundungs- und Notarrecht 19.BNotO§19; BeurkG§17 (Grenzen der Belehrungspflicht des Notars gegen貢ber informierten Parteien) Die dem Notar grundsatzlich obliegende Pflicht zu ersch6pfender Aufkl谷rung, Belehrung und Beratung il ber die Risiken ungesicherter Vorleistungen besteht nicht, wenn der Notar sicher davon ausgehen darf, daB die Beteiligten sich il ber die Tragweite ihrer Erkl谷rungen und ilber das damit verbundene Risiko vollstandig im klaren sind. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn es 航ch bei der die Vorleistungspflicht il bernehmenden Partei um eine Kapitalgesellschaft 一 auch ausl谷ndischen Rechts 一 handelt. OLG K6ln, BeschluB vom 12.2.1996 一 7 W 8/96一 448 MittBayNot 1996 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 11.02.1996 Aktenzeichen: 7 W 8/96 Erschienen in: MittBayNot 1996, 448 Normen in Titel: BNotO § 19; BeurkG § 17