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II ZR 123/94

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 24. Januar 1996 1 U 47/95 BGB §§ 748, 812, 2039; ZPO § 256 Unzulässige weitere Teilauseinandersetzung nach Zwangsversteigerung eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nicht erkennbar, warum daraus, wie das Landgericht meint, im vorliegenden Fall Schlusse auf die Wechselbezuglichkeit der getroffenen Verfgungen zu ziehen sein sollten. Die Ehegatten haben, anders als bei der vom Landgericht offenbar herangezogenen Fallgestaltung in der Entscheidung B習ObLGZ 1991, 173「= MittB習Not 1991, 174], auch nic比 ausdrUcldich aufjeden Erbanspruch verzichtet, sondern lediglich jeweils den Beteiligten zu 1 zu ihrem Erben eingesetzt. Auch dies spricht fr sich genommen weder fr noch. gegen die Wechselbeztiglichkeit der Verfgungen. Besondere Umstande wie etwa der Wunsch nach einer bestimmten Ver-teilung des Nachlasses unter mehreren 葡ndern, die in diesem Zusammenhang oder auch allgemein eine Wechselbeztiglich-keit der Verf1gungen nahelegen k6nnen (vgl. Baues, Gemeinschaftliches Testament und Ehegattenerbvertrag S. 1 14 sowie Pfe泳r a.a.O. S. 1273), liegen nicht vor. Auch wenn das Landgericht der spateren A uBeru昭 des Erblassers vor dem Notar zur Wとchselbeztiglichkeit der vもrfgungen keine Bedeutung beimessen muBte (vgl. BayObLGZ 1991, 173/177「= MittayNot 1991, 174]), so hatte es unter diesen Umstanden doch die allgemeine Lebenserfahrung in seine Uberlegungen einbeziehen mtissen, daB ein Elternteil die Erbeinsetzung eines Kindes im Regelfall nicht von der Erbeinsetzung eben dieses Kindes durch den anderen Elternteil abhangig machen w.皿 Ftir eine solche Willensrichtung der Ehegatten spricht im 如rigen auch das Vo山ringen des Beteiligten zu 1 zur. Entstehungsgeschichte des gemeinschaftlichen Testaments. Danach hatte die erste Ehefrau des Erblassers den unumst6Blichen Willen, ihr eigenes Verm6gen (insbesondere auch ihren Miteigentumsanteil an dem Grundsttick) dem Beteiligten zu 1 zu sichern. Dieses Ziel konnte sie nur erreichen, wenn die Wirksamkeit ihrer Ve血gung nicht von der Wirksamkeit der Verfgung des Erblassers abhangig war. Denn die Wechselbezuglichkeit der Verfgungen wtirde dazu fhren, daB mit der (nach Meinung des Landgerichts wirksamen) Anfechtung der Verflgung des Erblassers auch die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 durch seine Mutter unwirksam wtirde( §2270 Abs. 1 BGB ; vgl. Palandt/Eden-hofer, BGB, 55. Aufl.§2270 Rdnr. 2) mit der Folge, daB gesetzliche Erbfolge eintreten wtirde. Zum (maBgebenden) Zeitpunkt der Testamentserrichtung war der Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Grundsttick, auf den es den Beteiligten nach dem 1血alt des正staments besonders ankam, noch nicht unter Lebenden auf den Beteiligten zu 1ti bertragen worden. Vielmehr sollte dieser Verm6genstibergang, so der Vortrag des Beteiligten zu 1, nach dem Willen der Ehefrau gerade durch das Testament gesichert werden. Erst nach der Testamentse血chtung habe sie eine bertragung bereits unter Lebenden ins Auge gefaBt. Die vom Beteiligten zu 1 behauptete Wechselbeztiglichkeit der Verflgungen wtirde also gerade dazu 比hren, d那 dem Willen der Ehefrau bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, ihrem Sohn . auf jeden Fall ihr gesamtes Verm6gen zukommen zu lassen, nicht Rechnuhg getr昭en werden k6nnte. c) Da weitere Ermittlungen ni erforderlich sind, kann der Senat den Sachverhalt selbstar wtirdigen und das gemeinschaftliche Testament vom 28.9. 198 1 hinsichtlich der Wechselbezuglichkeit der darin getroffenen Verfgungen selbst auslegen (vgl. BayObLGZ 1995, 79 /87; Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl.§27 Rdnr. 48 und 59 m.w.N.). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, greift Mer die Auslegungsregel des §2270 Abs. 2 BGB nicht ein, weil die Ehegatten ausschlieBlich Verfgungen zugunsten Dritter getroffen haben. D山er stande des Einzelfalls zu entscheiden (BayObLG FamRZ 1986, 392/394 f.). Dies 倣1-111 zu dem Ergebnis, daB eine Wechselbeztiglichkeit der in dem gemeinschaftlichen Testament getroffei叱n Verf昭ungen nicht festgestellt werden kann. d)Auf der Gmndlage einer fehlenden Bindung des Erblassers an seine Verfgung in dem gemeinschaftlichen Testament vom 28.9.1981 ist fr dieErbfolge allein der Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments vom 15. 12. 1986 maBgebend. Der Erblasser hat in Nr. 1 dieses 叱staments, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken nicht bestehen, ausdrcklich alle frtiheren Ver倣gungen von Todes wegen aufgehoben und damit widerrufen( §§2253, 2254 BGB ). e) In dem Testament vom 15.12.1986 hat der Erblasser die Beteiligte zu 2 ausdrUcklich zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt. Das Landgericht hat den weiteren Verflgungen des Testaments keine abweichende Erbeinsetzung entnehmen k6nnen. Diese Auslegung hat der Senat nur auf Rechtsfehler zu ti berprtifen (vgl. BayObLGZ 1991, 173 /176 「= MittBayNot 1 99 1, 174] ). Sie begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 19. BGB §§748, 812, 2039, ZPO §256 (Unzuldssige weitere Teilauseinandersetzung nach Zwangsversteigerung eines zum Nachla gehdrenden Grundstcks) 1. Einem bereicherungsrechtlichen Zahlungsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben, weil dieser bei einer vorangegangenen Tellauseinandersetzung mehr erhalten hat, als ihm nach der Tellungs-quote zusteht, steht vor AbschluB der Auseinanderset-zung das Verbot der Teilauseinandersetzung entgegen (hier: unrichtige Verteilung des Erl6ses aus Zwangsversteigerung eines zum NachlaB geh6renden GrundstUcks). 2. Der Miterbe kann aber stattdessen die Feststellung verlangen, daB ihm aus dem Erl6s der Zwangsversteigerung noch ein weiterer Betrag zusteht. 3. Einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen fr ein zum NachlaB geh6rendes Grundsttick kann ein Miterbe unabhngig von der Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses geltend machen. Oberlandesg頭cht K6ln, Urteil vom 25.1.1996一 1 U47/95一, mitgeteilt von Lothar Jaeger, Vorsitzender 斑chter am OLG K6ln Vereins- und Gesellschaftsrecht / 20. GmbHG§§11, 13 Abs. 2 (11軍ung der Geselisch叩er einer Vor-GmbH) Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH fr Verbindllchkeiten dieser Gesellschaft unbeschrankt und grund5註tzlich nur JmVしrh証ltnis zur Vor-Gesellschaft? ist ti ber die Frage der Wechselbeztiglichkeit nach freiem BGH, VorlagebeschluB vom 4.3.1996 一 II ZR 123/94 richterlichen Erme ssen unter Bercksichtigung aller Um- mitgeteilt von Dr Aた功ぞd Werp, Richter am BGH MittB習Not 1996 Heft 3 217 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 24.01.1996 Aktenzeichen: 1 U 47/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 217 NJW-RR 1996, 1352-1353 Normen in Titel: BGB §§ 748, 812, 2039; ZPO § 256