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II ZR 273/93

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 18. September 1995 15 W 248/95 BGB §§ 2278, 2289, 2299 Vorbehalt der Anordnung von Testamentsvollstreckung für den Vertragserben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau testierun伍hig, stellt sich nur die Frage, ob und inwieweit eine Verfgung des anderen Ehegatten als Einzeltestament aufrechterhalten werden kann (Dittman屈Reimann/Bengel a. a. 0.; weitergehend Staudinger/Kanzleiter Vorbem. zu§2265 比 Rdnr. 47, der fr die Wirksamkeit der Verfigungen des testier窟higen Ehegatten auf die allgemeinen Grundsatze, also insbesondere §2270 Abs. 1 BGB verweist). Jedenfalls setzt die wirksame Aufhebung erbvertraglich bindender Erbeinsetzungen durch ein gemeinschaftliches Testament gem谷B §2292 BGB die Testierfihigkeit beider Ehegatten voraus, wenn die Ehegatten in dem Testament beide als Erblasser handeln (MtinchKommlMusielak Rdnr. 3, Staudinger/Kanzleiter Rdnr. 6 f., jeweils zu§2292). Der Sonderfall des §2292 Halbsatz 2 i.V.m. §2290 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu Staudinger/Kanzleiter Rdnr. 7, PlancルGreガ BGB, 4. Aufl. Anm. 3c, jeweils zu§2292;助加心冗ng, Erbrecht, 14. Aufl. §39 III) liegt hier schon aus tatsachlichen Grnden nicht vor. In dem Erbvertrag hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben eingesetzt, also beide als Erblasser gehandelt. Gleiches gilt fr die gemeinschaftlichen Testamente. Denn die Ehegatten wollten dort U ber ihr gemeinschaftliches Verm6gen ( §1416 BGB ) verfgen und einheitliche Regelungen fr die Verm6gensnachfolge nach dem Erstversterbenden und dem Letztversterbenden treffen, die unabhangig davon gelten sollten, welcher der Ehegatten den anderen U berlebte. Sie haben daher beide als Erblasser verfgt. Eine in den gemeinschaftlichen Testamenten m6glicherweise enthaltene Aufhebung oder Ab谷nderung der erbver-traglich bindenden Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 kann auch nicht als einseitige Verfgung des Erblassers aufrechterhalten werden,二weil sie die Mitwirkung der Beteiligten zu 1 vorausgesetzt h批te. Auch haben hier die Ehegatten nach dem insoweit klaren Wortlaut und Ziel der gemeinschaftlichen Testamente eine solche einseitige Verfgung weder bedacht noch gewollt. d) Die Feststellung des Landgerichts, die Beteiligte zu 1 sei im Zeitpunkt der Errichtung der gemeinschaftlichen Testamente nicht testier生hig gewesen, ist aus Rechtsgrtinden nicht zu beanstanden. aa) Die Testier窟higkeit( §2229 Abs. 4 BGB ) setzt nach allgemeiner Meinung die Vorstellung des Testierenden voraus, daB er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Ve邸gungen aufweisen. Er muB in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die pers6nlichen und wirtschaftlichen Verh谷ltnisse der Betroffenen ausUben. Das gilt auch fr die Gi心nde, welche fr und gegen die sittliche Berechtigung der Anord-, nungen sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muB der Testierende frei von Einflussen Dritter handeln k6nnen (vgl. BayObLG, FamRZ 1986, 728 /730 und st如dige Rechtsprechung des Senats; Palandが及たnhofer§2229 Rdnr. 1; Wetterling加山baue功Vとubauer ZEV 1995, 46 ). Von diesen Grunds谷tzen Ist das Landgericht ausgegangen. bb) Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testie血higkeit gegeben sind, liegt im wesentlichen auf tats註chlichem Gebiet. Der Senat kann die Feststellung des Landgerichts, die Betei-ligte zu 1 sei bei Errichtung der gemeinschaftlichen Testamente nicht mehr testier窟hig gewesen, nur darau飼n U berp血fen, ob das Landgericht den maBgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht( §1 2 FGG , §2358 Abs. 1 BGB ) hat, ob die Vorschriften u ber die Beweisaufnahme( §15 FGG ) verletzt wurden und ob die Beweiswurdigung fehlerhaft ist. Die BeweiswUrdigung kann nur dahin nachgeprUft werden, ob das Landgericht bei der Eめrterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umst谷nde berUcksichtigt(§25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssatze verstoBen hat, ferner ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat ( BayObLGZ 1982, 309 /313「= MittBayNot 1982, 251], BayObLG, F加iRZ 1990, 801/802 und st谷ndige Rechtsprechung des Senats). Hierbei muB sich das Beschwerdegericht nicht mit allen m6glicherweise in Betracht kommenden Umstanden ausdrticldich auseinandersetzen; es gentigt, wenn es alle wesentlichen, die Entschei-dung tragenden Umst加de wtirdigt, und wenn sich daraus ergibt, d那 eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat ( BayObLGZ 1982, 309 /3 13). cc) Das Landgericht hat den maBgeblichen Sachverhalt hinreichend ermittelt. (Wird ausg加hル) 14. BGB§§2278, 2289, 2299 (Vorbehalt derAnordnung von Testamentsvollstreckungがr den Vertragserben) 1. Zur Auslegung eines Erbvertrages in dem Sinne, daB die Erbeinsetzung noch nicht geborener Ab扇mmlinge vertragsmaBig Ist. 2. Ein Erbiasser Ist zwar grundsatzlich befugt, im Wege einseitiger Verfgung von Todes wegen fr seine Vertragserben eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, aber nur insoweit, als er sich diese M6glichkeit bei den vertragsmaBig getroffenen VerfUgungen vorbehalten hat. 3. Zu den Grenzen der erganzenden Auslegung des Erbvertrages bezUglich eines Vorbehaltes zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung. OLG Hamm, BeschluB vom 18.9.1995一 15 W 248/95一,mitgeteilt von Dr んzrlガeter Schmidt, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm Aus dem Tatbestand: D町 Erbiass町 war in etstけ Ehe mit der vorvけstorbenen E. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Beteiligten zu 1) und 2) hervor. Weitere Abk6mmlinge des Erbiassers, der nach dem 王xle seiner ersten Frau noch zweimal verheiratet war一 die Ehen wurden jeweils geschieden一,sind nicht vorhanden. Die Beteiligten streiten ii ber die Wirksamkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die der Erbiasser durch notarielles Testament vom 19.03. 1992 angeordnet hat. Der Erbiasser, seine erste Ehefrau E. und der heute noch lebende Bruder H. des Erbiassers schlossen am 10.6. 1938 einen Erbvertrag. Dieser sieht unter Ziffer I 1 vor, d昭 sich die Eheleute fr den Fall, d鴎 ihre Ehe kinderlos bleibt, g昭enseitig als Erben einsetzen. Gleichzeitig wird geregelt, daB fr den Fall, daB Kinder geboren werden, der Uberlebende alleiniger Erbe des zuerst versterbenden, die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten sein sollen. Ziffer I 2 sieht fr den Fall der Wiederheirat des Uberlebenden vor, d鴎 diesem die Verpflichtung auferlegt wird, /s des \;厄rtes, welchen der NachlaB des zuerst versterbenden Ehegatten zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den 頭ndern als Verm加htnis herauszugeben. In diesem Fall soll er das 44 MittBayNot 1996 Heft 1 即cht haben, von dem genannten Erbvertrag zuriickzutreten und andere Verfligungen von Todes wegen zu treffen. In Ziffer I 3 ist fr den Fall, daB der Erblasser kinderlos vor seiner Ehefrau versterben sollte, eine Vorerbschaft der Ehefrau und eine Nacherbschaft des Bruders H. bei einer Ersatzerbschaft von dessen ehelichen Ab姉n加 nlingen zu gleichen Teilen vorgesehen. Ziffer I 4 regelt den Fall des kinderlosen Vorversterbens der Ehefrau, wonach der Erblasser und ein Bruder der Ehefrau Erben zu 1 /2 werden sollten. Unter Ziffer II 1 setzte der Bruder H. seine zukunftige Ehefrau zu seindr Erb垣 ein. Gleichzeitig wurde ihm,, anheimgegeben", eine letztwillige Verfgung dergestalt zu treffen, wie sie die Eheleute unter der Ziffer I 1 und 2 fr sich getroffen hatten. Ziffer II 2 regelte dann den Fall, daB H. ohne Hinterlassung von ehelichen Abk6mmlingen versterben wUrde. wobei seine dann vorhandene Ehefrau Vorerbin, der Erblasser fNacflerDe Dzw. aessen i-iDKommunge zu gieicnen Anteilen trsatz-. iiacherben werden sollten. Gem郎 Ziffer II 3 sollte der Erblasser alleiniger Erbe seines Bruders werden, wenn dieser unverheiratet bliebe. Der Erbvertrag schlieBt mit der Ziffer IV, in der es wie folgt lautet: ,, Die VertragsschlieBenden nehmen die von ihnen vorstehend abgegebenen Erkl証ungen geg即seitig an und bestimmen ausdrUcklich, daB die gegenseitig erfolgten Erbeinsetzungen voneinander 曲 hangig sind und nur insoweit abgeandert, widerrufen oder aufgehoben werden 局 flen, als dazu den betreffenden VertragsschlieBenden das Recht in dem Ver仕age vorbehalten worden ist. Dieses Recht zum Widerruf bzw. Rucktritt von den vertragsmaBigen gegenseitigen Ve曲 gungen soll demu berlebenden Vertragsteil auch nach dem Tode des anderen Vertragsteiles in dem bereits angegebenen Uni 血nge zustehen. Dieser Rucktritt soll ferner die Wirksamkeit der u brigen Bestimmungen dieses Erbvertrages nicht berhren." Unter dem 02.01. 1963 verfal社en der Erblasser und seine erste Ehefrau ein notarielles Testament folgenden Inhalts: ,, Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Weiteres haben wir nicht zu bestimmen." Nachdem die erste Ehefrau des Erblassers verstorben war und der Erblasser wiedergeheiratet hatte, verfaBte er unter dem 04.02.1991 ein privatschriftliches Testament,i n dem er die Beteiligten zu I) und 2) als seine alleinigen Erben einsetzte. Durch notarielles Testament vom 19.03. 1992 regelte der Erblasser neuerlich das Erbrecht seiner 瓦nder im vorstehenden Sinne. Weiter ordnete er im Hinblick auf die zu erwartende RUckUber仕agung ent-eigneten umfangreichen Grundbesitzes im Gebiet der 加heren DDR zur Vermeidung einer Auseinandersetzung zwi記hen seinen 瓦ndern die Testamentsvollstreckung an, die er auf 10 Jahre befristete, und untersagte eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf die Dauer von 30 Jahren. I Mit BeschluB vom 06.04.1995 hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 3) ein Testamentsvollstreckerzeug血5 erteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurckgewiesen. Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Aus den G戒nden: In der Sache erweist sich das Rechts血ttel als begrUndet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht( Abs・ FGG,§550 ZPO §27 )・ 」 Dem Landgericht lag eine zulassige, ebenfalls fristgerecht eingelegte Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Ernennung des Testamentsvollstreckers vor. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt aus seiner Erbenstellung. In der rechtlichen Beurteilung vermag sich der Senat der Auffassung des Landgerichts nicht anzuschlieBen. Das Landgericht hat gesetzliche Auslegungsregeln verletzt und ist 血t rechtlich nicht zutreffenden Erwagungen zu dem Ergeb血5 gelangt, die im notariellen Testament vom 19.03. 1992 formwirksam angeordnete Testamentsvollstreckung ( 2299 §§ Abs. 1, 2278 Abs. 2, 2197 Abs. 1, 2231,2232 BGB) widerMittBayNot 1996 Hft 1 spreche nicht den im Erbvertrag vom 10.06. 1938 getroffenen bindenden Anordnungen, so d鴎 sich aus der Anordnung der Testamentsvollstreckung das Ersuchen an das NachlaBgericht herleiten lasse, gem那 §2200 Abs. 1 BGB einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Nach. §2289 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine nach AbschluB eines Erbvertrages getroffene Ver比gung von Todes wegen unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmaBig Bedachten beeintrachtigen w加de. Insoweit ist in Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1962, 912 ; RGZ 139, 41 ; KGJW 1938, 2746; KG DNotZ 1942, 101 und DNotZ 1967, 438 ) und Schrifttum (vgl. Staudingど r/Kanzleiter, BGB, 12. Aufl.,§2289 Rdnr. 12; RGRKIKregeI, BGB, 12. Aufl.,§2289 Rdnr. 1 ; MtinchKomm-BGBIMusielak, 2. Aufl.,§2289 Rdnr. 13; Dittmann/ Reimann/BenRel, 1もst田nent und Erbvertrag. 2. Aufl. 2289 .ミ KO 皿乙U) ane銀annt, aab aer vertragserne reg引maJsig 血rcli die nachtragliche einseitige Anordnung einer Testamentsvoll-streckung im Sinne der vorgenannten Vorsc面ft beeintrachtigt wird und diese Anordnung unwirksam ist. Das Landgericht hat 血cht verkannt, daB die in§2289Abs. 1 S. 2 BGB angeordnete Bindung der VertragsschlieBenden ausschlieBlich vertragsmaBige Ver魚gungen im Sinne des §2278.BGB betrifft (vgl. BGHZ 26, 204 , 208). Dadie VertragsschlieBenden in dem Erbvertrag nach§2299 BGB auch einseitige Ver比gungen treffen k6nnen, setzt die Anwendung des §2289 BGB zunachst die Feststellung voraus, da die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) vertragsm詔ig erfolgt ist 日 daran schlieBt sich die weitere Fr昭e an, ob die . st Parteien des Erbvertrages die der vertragsmaBigen Verfgung eigenttimliche Bindung( §2289 BGB ) ausnahmsweise durch einen Vorbehalt fr spatere abweichende einseitige Ver比gungen von Todes wegen eingeschrankt haben (vgl. Staudingerl Kanzleiter, a. a. 0.,§2278 Rdnr. 1 1 ). Dementsprechend ist das Landgericht verfahren. Zutreffend ist das Landgericht hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) als Erben nach dem Letztversterbenden der Eheleute K. und E. um eine vertragsm那ige, also nicht einseitig widerrufliche Verfgung im Sinne des §2278 Abs. 1 BGB handele, von dem Grundsatz ausgegangen, daB eine Regelung nicht schon deshalb vertragsm謁ig ist, weil sie in einem Erbvertrag enthalten ist. Vielmehr ist frjede einzelne Bestimmung, wenn sie nicht selbst ausdrcklich als vertragsm那ig bezeichnet ist und deshalb eine Auslegung entbehrlich macht (vgl. BayObLGZ 1961, 206, 210), zu prfen und durch Auslegung gem那 §§133. 157 BGB zu ermitteln. ob der Erblasser insoweit den Willen zu vertraglicher Bindung hatte (vgl. BUH a. a. U.; OLG K6ln, Rpfleger 1994, 111 , 112). Bei 恥 r比gungen zugunsten Dritter wird vor allem zu prfen sein, ob der Erblasser oder die anderen Vertragsteile ein Interesse an einer dauerhaften Bindung an die getroffene Ver比gung gehabt haben (vgl. SenatsbeschluB vorn 25.11.1993 一 15 W 126/93 一). D竺ら刈ger喫 hat 然oweit ge讐ザ d誓 Erbeinsetzung der releillgLelI 乙U 1) UHU 乙) naoe nacn uem さinn una LWeCK Ges Erbvertrages auch im Interesse des Erblassers, seiner vorverstorbenen ersten Ehe丘au und des Zeugen H. g elegen. Das ist im irgeonis zutrertenci. Eine vertragsmaBige Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) ergibt sich nach Ansicht des Senats bereits aus Ziffer IV des Erbvertrages, wonach die gegenseitig erfolgten Erbeinsetzungen voneinander abhangig sein sollten. Sie sollten auch nur insoweit abgeandert, widerrufen oder aufgehoben werden k6nnen, als dazu den betreffenden VertragsschlieBenden das keiner Darlegung, daB die Einsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) als SchluBerben nach ihren Eltern in Ziffer 1 1 des Vertrages eine gegenseitig erfolgte Erbeinsetzung im Sinne von Zi月rer IV des Vertr昭es ist. Auch die Berufung der Beteiligten zu 1) und 2) als Ersatznacherben fr ihren als Nacherben berufenen Vater nach der als Vorerbin eingesetzten zukUnftigen Ehefrau des Zeugen H. durch diesen wird zweifellos von der gegenseitig erfolgten Erbeinsetzung in Ziffer IV des Vertrages erfaBt, so daB sich die V白tragsm那1承eit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) als Erben des 欧blassers gem谷 B Ziffer 1 des \町trages bereits aus- der ausdrUcklichen, eine Auslegung entbehrlich machenden Regelung der Ziffer IV des Eiもvertrages ergibt. Durch die SchluBerbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) in Zi月rer 1 1 des Eiもvertrages war gesichert, daB das von den GroBeltern stammende, auf K. entfallende und in der Familie hinzuerworbene 脆rm6gen seinen Abk6mmlingen zu gleichen Teilen zukam. Die Wiederverheiratungsklausel in Ziffer 1 2 des Erbvertr昭es setzte den Uberlebenden der Eheleute hinsichtlich des vom Erstverstorbenen ererbten Verm6gens wirtschaftlich auf den Pflichtteil, denn er sollte verpflichtet sein,7 /s des ererbten Verm6gens den Kindern als Vermachtnis herauszugeben, was wiederum die wirtschaftliche Erbnachfolge der 預nder in das Verm6gen der Fa面lie sicherte. Daruber hinaus sollte der U berlebende berechtigt sein, vom 丘bvertrag zurUckzutreten und andere VerfUgungen von Todes wegen zu treffen. Dieses unter anderem auch E. eingeraumte 即cktrittsrecht vom Erbvertrag hatte im Hinblick auf den Erhalt des Verm6gens der Familie nur einen Sinn in Bezug auf die korrespondierenden Ve面gungen des H. in Ziffer II 2 des 脆 rtrages. Dort ist fr den Fall einer kinderlos bleibenden Ehe von H旦 bestimmt, d鴻 dessen zuktinftige Frau Vorerbin, K. Nacheiもe und dessen Abk6mmlinge zu gleichen Anteilen Ersatznacherben werden sollten. Eine Berufung der Beteiligten zu 1 ) und 2) durch H. zu Ersatznacherben des K., dessen Einsetzung als Nacherbe ge顧Bder Auslegungsregel des§2102 Abs. 1 BGB im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe enth谷it, war nach dem Sinn und Zweck des Vertr昭es nur sinnvoll, wenn vertragsm那ig sichergestellt war, daB nicht nur der auf H. entfallende Anteil des elterlichen \もrm6gens, sondemn auch der auf K. entfallende Anteil den einzigen ehelichen Nachkommen der Geschwister K. und H. zufiel, denn nur so konnte der von den Beteiligten anerkannte \もrtragszweck erreicht werden. Dieser entfiel deshalb entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und 3) im Hinblick auf die vertr昭sm谷Bige Bindung im Verhltnis zu H. nicht mit der Geburt der Beteiligten zu 1) und 2). Daraus folgt, daB nicht nur K. und E. hinsichtlich der Beteiligten zu 1) und 2) vertragsm那ige \ 旬fgungen getroffen haben, sondern diese Ve面gung auch im Verhaltnis zu der 脆 rfgung des H. vertragsmaBig sein sollte. Diesejedenfalls auch imVerhaltnis zu H. vertragsmaBige Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) durch den Erblasser konnte nicht durch das 面t seiner ersten Ehefrau errichtete gemeinschaftliche Testament vom 02.01 . 1 963 aufgehoben werden, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat. Nach §2290 Abs. 1 BGB k6nnen nur die Personen einen Erbvertrag aufheben, die ihn geschlossen haben. Der Sonderfall des §2292 BGB , wonach ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag auch durch gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden. kann, lag jedenfalls im Hinblick auf die auch gegentiber H. vertragsmaBige Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht vor. Ein im 油rigen gemaB§2296 BGB formbedurftiger 助cktritt vom Vertrag gem.§2293 BGB ist nicht 山 folgt. Da die Beteiligten zu 1) und 2 )脆rtragserben des Erblassers sind und die Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine Beeintr恥htigung im Sinne des §2289 Abs. 1 BGB darstellt, ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung trotz dieser Vorschrift nur dann wirksam, wenn sie in dem Erbvertrag vorbehalten war. Davon geht auch das Landgericht aus. Entgegen der Ansicht des Landgericht enth谷lt der Erbvertrag keinen solchen Vorbehalt. Ein Vorbehalt ist Teil des Erbvertrages und begrenzt das Recht des in dem Erbvertr昭 vertragsmaBig Bedachten. Er muB in-der fr den Erbvertrag vorgeschriebenen Form ( §2276 BGB) vereinbart werden; ein formlos vereinbarter oder stillschweigender Vorbehalt, der nicht in die formgerecht niedergelegten Bestimmungen eingegangen ist, ist rechtsunwirksam (vgl. BGHZ 26, 204 , 210; OLG K6ln Rpfleger 1994, 111, 112). Ein stillschweigender Vorbehalt ist zwar grundsatzlich denkbar (vgl. MunchKomm-BGB/] ielak, a.a.O., 臣岱 §2278 Rdnr.21f m.w.N.). Er m叩 aber, um rechtswirksam zu sein, in irgendeiner Bestimmung des Erbvertrages seinen Ausdruck mindestens in der Weise gefunden haben, daB er dieser Bestimmung im Wege der Auslegung entnommen werden kann (vgl. BGH a. a. 0. ; OLG K祖n a.a.O.). Der Erbvertr昭 vom 10.06.1938 enth谷lt auBer der eindeutigen Regelung, daB beim Tode der Eheleute K. und E. der Nachl協 des Letztversterbenden zu gleichen Anteilen an deren zu姉nftige Kinder fallen soll und unter besonderen Umstanden der Nachl那 des Zeugen H. in gleicher Weise an diese Kinder fllt, keinerlei Hinweis da伍r, daB das Familienverm6gen m6glichst lange zusammengehalten und eine Eiもauseinandersetzung und VerauBerung von Verm6gensgegenstanden verhindert oder erschwert werden sollte. Genauso wenig wie die BrUder K. und H. aufgrund des Erbvertrages ihrer Eltern vom selben Tag gehindert waren, eine Erbauseinandersetzung zu betreiben oder diese nur unter erschwerten Bedingungen sollten vornehmen k6nnen, ist dem hier verfahreisgegenstandlichen Erbvertrag eine solche Regelung auch nur andeutungsweise zu entnehmen. Um dem Sinn und Zweck des Vertrages und dem hierauf gerichteten Willen der VertragsschlieBenden Rechnung zu tragen, das Verm6gen in der Familie zu belassen und den ehelichen Abk6mmlingen von K. und H. zukommen zu lassen, bedurfte es keiner Testamentsvollstreckung oder gar eines Auseinandersetzungsveiもotes. In welcher Weise sich die Beteiligten zu 1) und2) auseinandersetzten, haben die Vertragsparteien vielmehr ersteren allein tiberlassen. DaB zur leichteren Durch加hrung der Auseinandersetzung zwischen den ehelichen Abk6mmlingen von K. und R. irgendwelche Anordnungen getroffen werden durften, kommt im Erbvertrag nicht zum Ausdruck. Die vom Landgericht vorgenommene Interessenabw谷gung vermag so面t die Annahme eines wirksamen Vorbehaltes der Parteien zur Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Auch der Umstand, daB der Zeuge H. als VertragsschlieBender des Erbvertrages und die Beteiligte zu 2) mit der Testamentsvollstreckung einverstanden sind, kann ihre Anordnung nicht rechtfertigen, denn diese nachtragliche Zustimmung ist nicht geeignet, die sich aus§2289 Abs. 1 5. 2 BGB e稽ebende Unwirksamkeit einer spateren Verfgung zu beseitigen (vgl. OLG K6ln Rpfleger .1994, 111, 113 m.w.N.). MittBayNot 1996 Heft 1 eines 恥rbehaltes der Anor山jung der Testamentsvollstreckung im Eiもvertrag vom 10.06. 1938 betreffen, nicht 酬 orderlich sind, kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache entscheiden. Ist dem Beschwerdegericht bei der Auslegung eines Testaments oder eines Eiもvertr昭es ein Fehler unterlaufen, so kann die letztwillige Verfgung vom Gericht der weiteren Beschwerde sel師t ausgelegt werden (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1359 , 1360 m.w.N). Der Senat kommt unter BerUcksichtigung der oben dargestellten Umst如de zu dem Ergebnis, d邪 der Erblasser sich im Eiもvertrag vom 10.06. 1938 die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht vorbehalten hat. Die 血t notariellem Testament vom 19.03. 1992 angeordnete Testamentsvollstreckung ist gemaB §2289 Abs. 1 5. 2 BGB unwirksam. Ein Testamentsvollstrecker durfte schon deshalb gemaB §2200 BGB nicht vom NachlaBgericht ernannt werden. Anmerkung: 1 . Der vom OLG Hanm entschiedene Fall ist typisch fr die Situation, in der sich der Notar gelegentlich befindet, wenn er letztwillige Verfgungen b6urkundet: Nichtjeder Erblasser ist ein,, Erst-Tater", so mancher, der ein Testament errichtet, hat bereits zuvor andere letztwillige Verfgungen oder andere Verfgungen von Todes wegen errichtet, die seine Testier撒higkeit beschranken. Protokolliert der Notar lediglich den vom Erblasser ge如Berten letzten Willen, riskiert er, wie der BeschluB des OLG Hamm zeigt, die Unwirksamkeit der Anordnung im Einzelfall. 2. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beschr谷nkt den Vertragserben ( §§2306 Abs. 1 5. 1, 2376 Abs. 1BGB). Sie kann daher gegenber einem Vertragserben ( §§1941 Abs. 2, 2278 Abs. 1 BGB) grundsatzlich nur in dem Erbver-trag selbst oder durch Aufliebungsve命ag( §2290 BGB ) oder durch gemeinschaftliches Testament ( §2292 BGB ) verfgt werden, durch einseitige Verfgung des Erblassers nur dann, wenn eine solche in einem Erbvertrag vorbehalten war, mit der Zustimmung des Vertragserben oder in den Ausnahmefllen der§§2293 if BGB (Rticktritt) und §2289 Abs. 2 BGB (Pflichtteilsbeschrankung in guter Absicht). Entsprechendes gilt fr Eiもeinsetzungen durch wechselbeztigliche Verfgung in einem gemeinschaftlichen Testament. Der die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beurkundende Notar hat sich im Rahmen seiner Aufkl証ungspflicht nach §17 Abs. 1 5. 1 BeurkG davon zu ti berzeugen, daB der Testator nicht durch eine frtihere Verfgung von Todes wegen gebunden und damit an einer neuen Ve皿gung gehindert ist (BGH DNotZ 1960, 157 ; VersR1958, 782). Diese 働erzeugung gewinnt der Notar durch Befragen der Beteiligten. Auf deren Angaben darf er sich im Normalfall verlassen (vgL Huh房von Schuckmann, BeurkG,§17 Rdnr. 100, 97, 26; Reithman以Rbl放ヲJele, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, Rdnr. 694, 199), es sei denn, es liegen ihm Anhaltspunkte dafr vor, daB die Angaben der Beteiligten nicht zutreffen. Besteht die M6glichkeit, d論 sich eine Einschr谷nkung der Testierfreiheit aus einer vom Notar beurkundeten oder bei ihm verwahrten Urkunde ergibt, so wird der Notar, wenn er hierzu nicht schon nach§l7Abs. 1 5. 1 BeurkGverpflichtet ist, diese aufgrund eines nobile がcium auf eine m6gliche Bindung hin durchsehen. Zu weitergehenden Recherchen ist der Notar allerdings nicht verpflichtet. MittB習Not 1996 Heft 1 Stellt sich der Mangel der Testierfreiheitim Einzelfall heraus, wird es angezeigt sein, die Zustimmung des Vertragserben anzuregen. Ergeben sich immer noch Zweifel ti ber die bestehende Testierfreiheit, wird aber die Beurkundung 面t diesem Inhalt gleichwohl gewunscht, so sollte der Notar ausdrticklich regeln, ob eine Teilvollstreckung dem Willen des Erblassers entspricht ( §2085 BGB), wenn sich die Beschrankung der Testierfreiheit nur. auf einen Teil des Nachlasses bezieht. Gegebenenfalls hat der Notar den Testator ti ber die M6glichkeit einer trans- oder postmortalen Vollmacht zu unterrichten, die u. U. zu vergleichbaren Ergebnissen wie die Anordnung der Testamentsvollstreckung fhrt (Huh功on Schuckmann, a.a.O., Rdnr. 100; Bengel in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Rdnr. 35 均. 3. Die kautelarjuristische Anregung, die sich aus dem BeschluB des OLG Hamm jedoch vorrangig ergibt, ist die, es dem Eiもlasser bereits bei der Errichtung eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testamentes zu erm6glichen, spater eine Testamentsvollstreckung, welche den Vertragser了 ben bzw. den SchluBerben einschr如kt, anzuordnen. Ein derartiger in den Erbvertrag bzw. das gemeinschaftliche Testament aufzunehmender Vorbehalt kann auch beschra水t werden, etwa in der Weise, daB der Erblasser nur eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker ernennen d&f oder nur berechtigt ist, aus einem bestimmten Personenkreis einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Es ist auch denkb叫 die Aufgaben einer vorbehaltenen Testamentsvollstreckung zu begrenzen, etwa zur Sicherung eines Unternehmens oder von Gegenstanden des Immobilienver節gens. Notar Prof Dr Wolfg Reimann, Passau sang Gesel Ischaftsrecht 15. HGB§173; BGB§1990 取ftung des Kommanditistei-erben 声r Einlageverpflichtungen des 乃例assers) Der Erbe eines Kommanditisten haftet, wenn der Erbfall erst nach Aufl6sung der Gesellschaft eingetreten ist, fr Einiageverpflichtungen des Erbkissers nur nach erbrechtlichen Grundsatzen und deshalb mit der M6glichkeit der Beschrankung auf den NachlaB. BGH, Urteil vom 21. 9.1995- II ZR 273/93 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager ist Kon如rsverwalter U ber das V吐m6gen der W.&s. GmbH&Co. KG, der.8eklagte ist Geschftsfhrer von deren Komplementar-GmbH und zugleich Alleinerbe der nach Liquidation der KG und Er6ffnung des Konkursver制廿ens verstorbenen Kommanditistin H. S. Mit der Klage werden 一 soweit diese Gegenstand des Revisionsverfahrens ist 一 Ansprche wegen zu Lasten der Haftsumme get批igter Auszahlungen an die Erblasserin geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr, soweit sie sich auf den vorgenannten Anspruch bezieht, stattgegeben. Mit der Revision begehrte der Beklagte auch insoweit Klageabweisung. u z Die Revision fhrte zur Aufhebung des Berufungsurteils und んrckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. r Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 18.09.1995 Aktenzeichen: 15 W 248/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 44-47 Normen in Titel: BGB §§ 2278, 2289, 2299