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V ZR 146/92

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 21. Februar 1995 2 Wx 5/95 BGB § 181; GmbHG § 10 Abs. 1 Eintragung der beschränkten Befreiung vom Verbot des § 181 BGB in das Handelsregister Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung 1. AllgemeineslHandelsregisterrecht — Eintragung der beschränkten Befreiung vom Verbot des § 181 BGB In das Handelsregister (OLG Köln, Beschluß vom 22. 2. 1995 — 2 Wx 5/95, mitgeteilt von Notarin Dr. Ingrid Doyö und Notar Dr. Christoph Neuhaus, Köln) BGB § 181 GmbHG § 10 Abs. 1 Die Eintragung der Vertretungsverhältnisse bei der Komplementär-GmbH im Handelsregister muß für den Rechtsverkehr deutlich erkennen lassen, daß die Geschäftsführer der GmbH bei Geschäften mit der KG vom Verbot des § 181 BGB befreit sind. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Ast. wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 22. 6. 1994 gegründet. Nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages ist Gegenstand des Unternehmens insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der KG unter der Firma R. L. GmbH & Co. KG und die Übernahme der Geschäftsführung dieser Gesellschaft. In § 4 Abs. 2 des GesellschaftsVertrages heißt es u. a.: „Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der KG sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; für sonstige Rechtsgeschäfte können die Geschäftsführer oder einzelne von ihnen durch Gesellschafterbeschluß von diesen Beschränkungen befreit werden." Aufgrund der Anmeldung vom 22.6. 1994 wurde die Ast. am 31. B. 1994 im Handelsregister des AG eingetragen. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft sind in Spalte 6 des Registers wie folgt wiedergegeben: „Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.6 1994. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft als Vertreter der R. L. GmbH & Co. KG Rechtsgeschäfte vorzunehmen." Aus den Gründen: Unter dem 13. 10. 1994 hat die Ast. beanstandet, diese Formulierung bringe nicht zum Ausdruck, daß ihre Geschäftsführer Rechtsgeschäfte zwischen ihr und der KG unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vornehmen dürften, und um eine entsprechende Ergänzung der Eintragung nachgesucht. Dies hat der Registerrichter durch Verfügung vom 20. 10. 1994 als „nicht erforderlich" abgelehnt. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde der Ast. vom B. 11. 1994, der der Registerrichter nicht abgeholfen hat, ist durch Beschluß der Kammer für Handelssachen des LG vom 23. 12. 1994 zurückgewiesen worden. Das LG hat ausgeführt: Für die von der Ast. erstrebte Berichtigung bestehe kein Anlaß. Mit der Ast. sei zwar davon auszugehen, daß die Eintragung bei einer Betrachtung fern jeder juristischen Einbettung dahin verstanden werden könnte, die Geschäftsführer seien ermächtigt, als Vertreter der Komplementärin für die KG Rechtsgeschäfte abzuschließen. Hierbei handele es sich jedoch um eine juristische Selbstverständlichkeit. Eine verständige Würdigung des Wortlauts könne daher nur dahin lauten, daß es um die Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und der KG gehe. Dabei entspreche die vollzogene Eintragung dem genauen Wortlaut des § 181 BGB , worauf sich der Registerrichter mit Recht berufen habe. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Ast. mit der am 4. 2. 1995 bei dem LG eingegangenen weiteren Beschwerde vom 25.1. 1995, die das LG gern. Beschluß vom 10. 2. 1995 dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere in rechter Form ( § 29 Abs. 1 FGG ) eingelegt worden. Die weitere Beschwerde ist auch begründet, denn der angefochtene Beschluß des LG beruht auf einer Verletzung des Gesetzes ( §§ 27 Abs. 1 FGG , 550 ZPO). Zwar kann — wie das LG insoweit zutreffend dargelegt hat — eine Eintragung im Handelsregister grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden, weil eine solche Eintragung wegen ihrer Publizitätswirkung nicht auf ein Rechtsmittel eines Bet. hin rückgängig gemacht werden darf (vgl. BGHZ 104, 61 , 63 = DNotZ 1989, 230 ; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 189 = DNotZ 1983, 384 ; Baumbach/Hopt, 29. Aufl. 1995, § 8 HGB , Rd.-Nr. 10; KeidelfKahl, 13. Aufl. 1992, § 19 FGG , Rd.-Nr. 5; Staub/Hüffer, 4. Aufl. 1982, § 8 HGB , Rd,-Nr. 86; teilw. m. w. N.). Vielmehr kann das Ziel der Beseitigung einer Eintragung nur im Wege des Löschungsverfahrens (vgl. §§ 142, 143 FGG ) erreicht werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Ast. beanstandet nicht, daß die Wiedergabe ihrer Rechtsverhältnisse in Spalte 6 des Handelsregisters unzutreffend wäre, sondern sie rügt, daß diese Eintragung unvollständig sei, weil sie die Befreiung ihrer Geschäftsführer von der Beschränkung des § 181 BGB bei Rechtsgeschäften mit der KG nicht erkennen lasse. Die Ast. erstrebt mithin nicht die Beseitigung der bisherigen, sondern lediglich eine weitere, ergänzende Eintragung. Dieses Ziel der Anträge der Ast. kann der Senat selbst feststellen, ohne insoweit an die Auffassung des LG gebunden zu sein, weil sich die Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts nach §§ 27 Abs. 1, 561 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht auf die Auslegung von prozessualen Willenserklärungen und Verfahrenshandlungen erstreckt (vgl. KeideVKuntze, a.a.O., § 27 FGG , Rd.-Nr. 49 m.w.N. in Fn. 271). Den Antrag der Ast. auf Vornahme einer weiteren, ergänzenden Eintragung hat der Registerrichter durch die Verfügung vom 20. 10. 1994 abgelehnt. Gegen eine solche Ablehnung eines Eintragungsantrages ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG ohne Beschränkungen gegeben. Auch Publizitätsgründe stehen dem nicht entgegen. Die Vorinstanzen haben es zu Unrecht abgelehnt, eine ergänzende Eintragung betreffend die Befreiung der Geschäftsführer der Ast. von der Beschränkung des § 181 BGB bei Geschäften mit der KG vorzunehmen. Bei der Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB handelt es sich um eine eintragungsfähige und -- im Interesse des Rechtsverkehrs und der Gläubiger der Gesellschaft — gern. § 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG auch eintragungspflichtige Tatsache (vgl. BGHZ 87, 59 , 61, 62 = DNotZ 1983, 632; BGH BB 1991, 925 = DNotZ 1991, 614 = MittAhNotK 1991, 119; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 8 HGB , Rd.-Nr. 5 und § 177 a HGB , Rd.-Nr. 39; Scholz/Winter, B. Aufl. 1993, § 10 GmbHG , Rd.-Nr. 13). Die Eintragung im Handelsregister, der § 181 BGB sei — hier hinsichtlich der Geschäfte mit der KG — ausgeschlossen und die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer sei entsprechend um den Abschluß von Insichgeschäften erweitert, soll den Rechtsverkehr auf die Gefahr hinweisen, daß Vermögen zwischen den Gesellschaften verlagert werden kann. Der Gläubiger der Gesellschaft kann sich dadurch auf diese Gefahr rechtzeitig einstellen und, falls ihm das Risiko zu hoch ist, von Geschäften mit der Gesellschaft absehen. Hier sind die Geschäftsführer nach § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages für Rechtsgeschäfte zwischen der Ast. und der im Gesellschaftsvertrag bezeichneten KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, was daher im Handelsregister einzutragen ist. Dies hat das LG im Ausgangspunkt nicht verkannt, meint aber, daß die erforderliche Verlautbarung der Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB hier mit der Angabe in Spalte 6 des Handelsregisters erfolgt sei, wonach die Geschäftsführer befugt sind, „im Namen der Gesellschaft als Vertreter der R.L. GmbH & Co. KG Rechtsgeschäfte vorzunehmen". Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Die Auffassung des LG widerspricht vielmehr dem klaren Wortlaut der Eintragung und hält deshalb der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 58 Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1995 Bei unbefangener Betrachtung besagt die hier gewählte Formulierung lediglich, daß die Geschäftsführer der Ast. (auch) die KG vertreten (können), deren Komplementär die Ast. ist. Gerade deshalb, weil diese Bedeutung der Eintragung nach ihrem Wortsinn ohne weiteres naheliegt, hat derjenige, der sich aus dem Handelsregister überdie Rechtsverhältnisse der Ast. informieren will, Oberhaupt keinen Anlaß darüber nachzusinnen, ob statt dessen (auch) etwas ganz anderes gemeint sein könnte. Dem LG ist zuzugeben, daß sich die mit der gewählten Formulierung nach ihrem Wortlaut zum Ausdruck gekommene Vertretung (auch) der Kommanditgesellschaft durch die Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH von selbst versteht und keiner Hervorhebung im Handelsregister bedürfte. Fehl geht jedoch die hieran anknüpfende Überlegung des LG, folglich könne und werde der Verkehr erkennen, daß mit der Eintragung etwas anderes gemeint sein müsse, und dann folgern, daß dies die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB sei. Dieser Überlegung des LG steht schon entgegen, daß die Angaben über die Vertretungsbefugnisse so abgefaßt sein müssen, daß sich die Vertretungsregelung unmittelbar und eindeutig aus dem Handelsregister selbst entnehmen läßt. Nicht ausreichend ist, daß die gegebene Vertretungsregelung erst im Wege einer Schlußfolgerung aus den Eintragungen im Handelsregister abgeleitet werden könnte (vgl. BGHZ 63, 261 , 264 = DNotZ 1975, 564 ; OLG Zweibrücken DNotZ 1993, 199 , 200). Abgesehen hiervon ist die Überlegung des LG, der Verkehr werde erkennen, daß mit der Eintragung etwas anderes ausgedrückt werden solle, als ihr Wortlaut nahelegt, auch deshalb unzutreffend, weil ihr — unausgesprochen — die Annahme zugrunde liegt, der Verkehr müsse und werde berücksichtigen, daß eine Eintragung nicht nur die ihrem Wortlaut ohne weiteres entsprechende Bedeutung haben könne, wenn sich die so verlautbarte Tatsache von selbst verstehe. Diese Annahme ist indes offensichtlich unzutreffend. Das LG berücksichtigt überdies, wenn es auf Schlußfolgerungen abstellt, die bei einer „juristischen Einbettung" der eingetragenen Tatsachen gezogen werden könnten, nicht, daß das Handelsregister der Information und dem Schutz des Rechtsverkehrs dient und daher auf das Verständnis des Verkehrs abzustellen ist. Der Verkehr kann und darf erwarten, daß die eintragungspflichtige Tatsache einer Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB im Handelsregister mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck gebracht wird. Eingebürgert hat es sich, daß die „Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB " ausdrücklich mit diesen Worten bezeichnet wird. Das Registergericht ist daher anzuweisen, über den Antrag vom 13. 10. 1994 erneut— unter Beachtung der Auffassung des Senats — zu entscheiden. Dabei stimmt der Senat dem Registerrichter darin zu, daß die von der Ast. angeregte Einfügung lediglich des Wortes „und" gleichfalls nicht die gebotene Klarheit schaffen könnte. Unbedenklich dürfte indes eine der Formulierung in § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages entsprechende Eintragung sein, so daß sie wie folgt lauten könnte: „Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der R. L. GmbH & Co. KG sind die Geschäftsführer von der Beschränkung des § 181 BGB befreit." 2. Schuldrecht — Haftung des Verkäufers für Freiheit von Erschließungskosten (BGH, Urteil vom B. 10. 1993 — V ZR 146/92 - mitgeteilt von Notar Jörg Bettendorf, Krefeld-Uerdingen) BGB § 463 1. Mit der Erklärung, die ergangenen Bescheide über Erschließungskosten seien bezahlt, sichert der Verkäufer keine Eigenschaft des Grundstücks zu. 2. Dem Käufer steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluß zu, wenn der Verkäufer versichert, er habe die bisherigen BeitragsbeHeft Nr. 3 - MiltRhNotK • März 1995 scheide bezahlt, dabei aber verschweigt, daß die fertiggestellten Erschließungsanlagen noch nicht vollständig abgerechnet worden sind. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die KI., Immobilienmakler, kauften im April 1990 von dem Bekl., einem Rechtsanwalt, unbebaute Grundstücke von insgesamt 1.824 qm in einem seit Jahren erschlossenen Baugebiet in L. zum Preis von 290.000,— DM. Unter Ziff. V des Notarvertrages heißt es unter der Überschrift „Übergabe, Erschließungskosten" im zweiten Absatz: „Hinsichtlich der Pflicht zur Tragung der Erschließungskosten vereinbaren die Vertragsteile, daß der Tag der heutigen Beurkundung auch der Stichtag für die Tragung dieser Kosten sein soll. Alle Beiträge aufgrund von Bescheiden, die bis zum heutigen Tage ergangen sind, hat der Verkäufer, diejenigen für alle ab dem morgigen Tag ergehenden Bescheide hat der Käufer zu tragen. Das gleiche gilt auch für einmalige grundstücksbezogene Beiträge und die Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse nach dem Kommunalabgabengesetz. Der Verkäufer versichert, daß alle bisher zugegangenen Bescheide bezahlt wurden." Die Grundstücke waren im Februar 1990 in einer Tageszeitung als pBaugrundstücke für Wohnanlage° zum Preise von 319..000,- DM Incl. Erschließungskosten angeboten worden. Während der Vorverhandlungen und auch bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages wurde über die Erschließung des Kautobjektes gesprochen. Dabei erklärte der Beki., daß das Grundstück erschlossen und die ergangenen Bescheide von ihm bezahlt seien. Ein Bescheid über Erschließungskosten war dem, t nicht zugegangen. Er hatte lediglich im März 1987 für die Herstellung der Sammelstraße H. einen Betrag in Höhe von 7.593,74 DM im Rahmen einer Verrechnung an die Stadt geleistet. Mit fünf Bescheiden vom 28. 9. 1990 und 26.10. 1990 wurden die KI. von der Stadt L. zu Erschließungsbeiträgen in einer Gesamthöhe von 85.922,80 DM herangezogen. Sie haben beantragt, den Bekl. zu verurteilen, sie gegenüber den Forderungen der Stadt aus den Bescheiden freizustellen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der KI. sowie den im Berufungsrechtszug zusätzlich gestellten Hilfsantrag (auf Verurteilung zur Zahlung des Betrages an sie selbst) zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen sie ihr Klagebegehren weiter. Der Bekl. beantragt, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht meint, Ansprüche könnten weder aus § 463 Abs. 1 und 2 BGB noch aus culpa in contrahendo hergeleitet werden. Es läßt offen, ob die Zusicherung der Freiheit von Erschließungskosten eine zusicherungsfähige Eigenschaft sein könne, der Bekl. habe jedenfalls keine falsche Zusicherung abgegeben: Zwar sei die Versicherung im Notarvertrag dahin auszulegen, daß Erschließungskosten zumindest teilweise gezahlt worden seien, das sei aber nicht falsch gewesen, da der Bekl. insgesamt 7.548,42 DM gezahlt gehabt habe. Daß dies nicht aufgrund von Bescheiden geschehen sei, könne für die KI. nicht von Bedeutung gewesen sein. Der Beki. habe auch nicht arglistig verschwiegen, daß er außer diesem Betrag keine weiteren Kosten bezahlt habe. Die Kl. seien zwar erheblich interessiert gewesen zu erfahren, inwieweit noch Kosten auf sie zukämen, sie seien aber als Immobilienmakler in der Lage gewesen, die rechtlichen Folgen der nichtssagenden Vertragsformulierung ebenso wie die der zuvor gemachten nichtssagenden Erklärungen zu überblicken. Der Bekl. habe deshalb davon ausgehen dürfen, dieser Teil des Vertrages habe für die KI. keine besondere Bedeutung. Selbst wenn er oder sein Sohn bei den Vorverhandlungen erklärt gehabt haben solle, der Kaufpreis verstehe sich „incl. Erschließungskosten", habe es ihm freigestanden, bei Abschluß des Vertrages diese Erklärung nicht mehr gelten zu lassen. Eine weitere Offenbarungspflicht habe für ihn nicht bestanden. Il. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzu59 ke-K Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 21.02.1995 Aktenzeichen: 2 Wx 5/95 Erschienen in: MittRhNotK 1995, 58-59 NJW-RR 1996, 1382-1384 Rpfleger 1996, 162-163 Normen in Titel: BGB § 181; GmbHG § 10 Abs. 1