II ZR 268/93
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 16. November 1994 18 W 33/94 BGB § 164 Umfang der einem Notar erteilten Vollmacht zur Durchführung eines Kaufvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RECHTSPRECHUNG BO円erliches Recht 1.BGB§164(醐加ng der e加em Notar erteilten Vollmacht zur Durc句競hrung ein賀 Kaufvertrc碧司 Die in einem notariellen Kau恥rtrag dem Notar erteilte 1可Imacht zur Durchfhrung des Vertrages, zur Abgabe und Einholung aller hierzu notwen盛gen ErkI証ungen und Geneh面gungen und zur Einholung aller Freigabe- und 功schungsbewilligungen,山e notwendig sind, um 曲geschuldete lasi山freie むbertragung des Grnndst曲cks zu erm6glichen, umfa肌 auch 面e Einholung und Entgegen・ nahme von 功schungsbewihigungen betreffend solche 恥ch曳 die erst nach Abschl山 des Kauf肥rtrages und Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des K加fers in das Grundbuch ein即tragen worden sind. OW Kln, BeschluB vom 17. 11. 1994 一 18 W 33/94 一, mitgeteilt von Lothar Jaeger, Vorsitzender Richter am OLG K6ln 2. BGB§749 Abs. 2 Satz 1 (A叩jebung einer Grundstロcksgemeinschaft) Zur vorzeitigen Aufhebung einer zu Wohn・und Ge馴旧rbe・ zwecken genutzten Grundsthcksgemeinschaft aus wichtigem Grund. BGH, Urteil vom 5. 12. 1994 一II ZR 268/93一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Die Parteien sind MiteigentUmer des im AuBenbereich von W. gelegenen 2.644 qm groBen Grundstucks Flur 14, Flurst如k 9. Durch notariellen Vertrag vom 7. 9. 1981 haben sie fr die Dauer von zwanzig Jahren das Recht ausgeschlossen, die Aufhebung der GrundstUcksgemeinschaft zu verlangen. Sp如r haben sie verschie-dene Regelungenu ber die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen. Sie bewohnten verschiedene Et昭en des auf dem GrundstUck errichteten Wohnhauses und nutzen das Anwesen im 加rigen gewerblich; die Beklagte betreibt eine Hundezucht, der n臨er eine Hundepension. Seit einigen J血ren haben die Parteien ihren Streit um das jeweils ihnen zustehende Nutzungsre山t und die von ihnen zu erfllenden Pflichten in zahlreichen Verfahren gerichtlich ausgetragen. Mit 助cksicht darauf halt der Ki電er das Vertrauensverh組tnis zu der Bekl昭ten fr so nachhaltig gest6rt, daB eine ordnungsgemaBe Verwaltung und Nutzung des Gemeinschaftsei四ntums nicht mehr ge嘱屯hrleistet sei. Da hierfr allein die Beklagte verantwortlich sei und ein wichtiger Grund im Sinne des §749 Abs. 2 5. 1 BGB vorliege, hat er nunmehr von ihr die Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft im Wege der Auseinandersetzu昭sversteigerung verlangt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Kl昭e entsprochen. Die Revision der 恥klagten 比hrte zur Aufhebung und ZurUckverweisung. Aus den Gr伽deir 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, mit 助cksicht auf die 民indschaft der Parteien und ihre zu 負ge getretene mangelnde Kooperationsbereitschaft bestehe ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Aufhebung der Gemeinschaft. Da den Klager an dem unhaltbaren Zustand jedenfalls 畑n 助erwiegendes Verschulden t民ffe und die Beklagte nicht in der gebotenen Form da昭elegt habe, d叩die Aufhebung der Gemeinschaft sie 助er die im Gesetz vo昭esehenen・Iolgen hinaus unzumutbar hart treffen werde sei das Aufhebungsverlangen des Klagers gerechtfertigt. Dies h組t, wie die Revision mit Recht geltend macht, revisionsrechtlicher PrUfung nicht stand. 2. Z血reffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Er叫- gungen des Berufungsgerichts. Die Parteien haben das Recht, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu k6nnen( §749 Abs. 1 BGB ), fr die Dauer von zwanzig Jahren wirksam ausgeschlossen. Hieran sind sie dann nicht gebunden, wenn w加rend dieser Zeit ein wichtiger Grund eintritt, der es ihnen unzumutbar macht, die Gemeinschaft bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt fortzusetzen.恥r die PrUfung, ob ein solcher wichtiger Grund vrliegt, s血d nicht die im Recht der Gesellschaft bUrgerlichen Rechts (§723 BGB) entwickelten MaBstbe heranzuガehen, weil es bei der Gemeinschaft nicht um die Verfolgung und Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks geht und die Zusam-menarbeit der Gemeinschafter nicht von wechselseitigem Vertrauen getr昭en se血 m叩.Unzumutbar ist deswegen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht bereits dann,\ wenn Uneinigkeit oder 民indschaft zwischen den Betroffenen besteht, erforderli血 ist vielmehr, d叩 eine ordnungsgemaBe gemeinschaftliche Nutzung und 脆rwaltung unter Abw醜ung aller den Einzelfall pr館enden Umst加de unmoglich ist und der Gemeinschafter, welcher die vorzeitige Aufhebung begehrt, den wichtigen Grund nicht allein oder 助erwiegend herbeigefhrt hat. Schli鴎lich hat das Gericht zu prufen, ob das Aufhebungsverlangen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen im 助rigen ausnahmsweise rechtsmiBbr加chlich ist (vgl. im einzelnen: BGH WM 1984, 873; BGH WM 1962, 464 ff.; BGHZ 63, 348 , 352 f.; OW Hamburg NJW 1961, 610 , 611; Erman/Aderhold, BGB, 9. Aufl.,§749 Rdnr. 6 f.; BGB-RGRK/v. Gamm, 12. Aufl.,§749 Rdnr. 6; Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., §749 Rdnr. 9; MUnchKomm-BGB/K Schmidt, 2. Aufl. §749 Rdnr. 11, 13; Staudinger/Hub町 BGB, 12. Aufl., §749 助nr. 刀 f.;たrn町 zur Kndigu昭 derU bertragung des Verwaltungsrechts: BGH NJW 1983, 449 , 450). Diesen von ihm richtig wiedergegebenen Grunds凱zen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. (J4互rd ausgり管hrt.) 3. SchlieBlich begegnen、die Aus鰍hrungen des Berufungsurteils durchgreifenden rechtlichen Bedenken, mit denen es den auf§242 BGB gesttzten Einwand der 氏klagten fr nicht durchgreifend erachtet hat. Der Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist ein Umstand, der bei der Prufung, ob vorzeitig die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden kann, in besonderer Weise zu wUrdigen ist, wie der Senat bereits frUher ausgesprochen hat (BGH WM 1962, 464 , 466). Dem ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Fall nicht ohne weiteres gleichzusetzen, d叩der Gemeinschafter durch die Teilungsversteigerung das Recht verliert, das im Miteigentum stehende Haus weiter bewohnen zu 姉nnen und u. U. gehalten ist, die durch den Versteigerungserlos nicht getilgten いsten weiter abtra即n zu mussen (BGH WM 1984, 873 f.). Fr die Bekl昭te geht es namlich nicht allein um den Verlust ihrer Wohnung, weil sie bei der Teilu昭sversteigerUng nicht mitbieten kann, sondern zus飢zlich darum, daB sie ihre 118 MittBayNot 1995 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 16.11.1994 Aktenzeichen: 18 W 33/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 118 Normen in Titel: BGB § 164