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XII ZR 59/93

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 22. September 1994 15 W 262/94 BGB §§ 876 S. 3, 892 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 2 Wirkung der Zustimmungserklärung eines Grundpfandrechtsgläubigers gegenüber seinem Rechtsnachfolger Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gewahrleisten, kann nicht eindeutig festgestellt werden. Dies belegen die von den Beteiligten, teilweise unter Zugrundelegung von Sachverstandigengutachten, angestellten Berechnungen, die zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Zu viele denkbare Gesichtspunkte sind dabei zu berucksichtigen, deren Bewertung und Gewichtu昭 im einzelnen nicht eindeutig festgelegt werden kann. Selbst wenn der eigene Sachvortrag der Antragstellerin zugrundegelegt wird, kann von einer grob unbilligen Benachteiligung durch den geltenden KostenverteilungsschlUssel nicht gesprochen werden. Die Antragstellerin meint, ihr Miteigentumsanteil d血fte statt 293/1000 nur 240/1000 betr昭en. Legt man diese Zahlen zugrunde, dann zahlt die Antragstellerin, so嘱reit die Mitei即ntumsanteile maBgebend s血d, etwa 22% mehr als sie zahlen mUBte. Dies ist ihr zuzumuten. Dめei ist auch zu ber加ksichtigen, daB nach den Feststellungen des Landgerichts weniger als die Hlfte der gesa戚en gemeinschaftlichen Lasten und Kosten nach der Gr6Be der Miteigentumsanteile umgelegt wird, fr die Mehrzahl der Kosten also ohneh血 ein von der Antragstellerin nicht beanstandeter KostenverteilungsschlUssel gilt. D6r Senat hat in. seinen Entscheidun即n vom 19. 2. 19幻 (B習ObLGZ 1987, 66) und vom 18. 11. 1991 (B習ObLGZ 1991, 396) die Voraussetzungen fur einen Anspruch auf Ab加derung des Kostenverteilungsschliissels bejaht. Die betroffenen Wohnu昭se球ntumer hatten dort aufgrund der magebenden Miteigentumsanteile im einen 恥11 nahezu das Dreifache und im anderen 恥11 mehr als das Dreifache dessen zu zahlen, was bei einer sachgerechten Kostenver-teilu昭 von ihnen zu zahlen、gewesen 砿re.目n ve昭leichbares MiBverhaltnis liegt hier nicht annahernd vor. 11. BGB§§ 幻6 5. 3, 892 Abs. 1; GBO§18 Abs. 2(目互次ung 鹿r Zustimmungserklrung eines Grundpfandrechtsg危ubigers gegenaber seinem Rechtsnac勿biger) 1. E血ilt ein Grundpfandrechtsgl註ubiger seine Zustimmung zu einer Anderung der Teilungserkl註rung einer WohnungseigentUmergemeinschaft, dur山 die ein Sondernutzungsrecht begrUndet worden ist, so wirkt seine Erkl註rung auch gegenber seinem Sonderrechtsnachfolger. 2. Davon unberhrt bleibt der Schutz des guten Glaubens des Zessionars an den inhaltlich unve慮nderten Fortbest加d des Grundpfandrechtes gem.§892 A鵬.1 5. 1 BGB. Dies叫t auch dann, wenn das Grundbuchamt vers註umt hat, zugunsten der WohnungseigentUmer auf deren frUher gestellten, durch ZwischenverfUgung beanstandeten Antrag auf Eintragung der A nderung der Teilungserkl註rung im Grundbuch bei dem betreffenden Grundpfandrecht einen Widerspruch gern.§18 Abs. 2 GBO einzutragen. OW Hamm, BeschluB vom 22. 9. 1994一 15 W 262/94 一, mitgeteilt von Dr 云arldieたr Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten sind die MiteigentUmer der Wohnungseigentumsanlage G.-str. 22/24 in B. Sie haben in notarieller Urkunde vom 16.7.1992 eine Ab加derung der Teilungserklrung des Inhaltes MittBayNot 1995 Heft 1 vereinbart, d叩dem jeweiligen Eigentumer des im Grundbuch von L. BI. ...eingetragenen Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr 8 das iiissch1IeR1it'he Nultzungsrecnt an aer さpitzboclentladfle des Hauses G.-str. 24 einger加mt wird. Der Urkundsnotar hat mit Schreiben vom 24. 8. 1993 gem.§15 GBO den Antr昭 gestellt, dieA nderu昭 der 恥ilu昭serkl証ung im Grundbuch einzutragen ( §10 Abs. 2 WEG ). Dem Antrag beigefgt waren eine Reihe von Zustimmungserklrungen von GI加bigern, zu deren Gunsten auf einzelnen Miteigentumsanteilen Grundpfandrechte ei昭etragen sind. Unter anderem hat die Volksbank B., zu deren Gunsten u. a. im Grundbuch von L. BI.. . . in Abt. III Nr. 1 und 4 Buchgrundschulden mit Kapitalbetr智en von 100.600,00 DM sowie 50.000,00 DM eingetragen waren, in notariell beglaubigter Erkl加ung vom 23. 10. 1992 die Zustimmung zu der A nderung der 恥ilu昭serklrung erteilt. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat mit Zwischenverfgung vom 26. 11. 1993 den Eintragungsantrag in verschiedener Hinsicht beanstandet und zur Behebung der aufgezeigten Hindernisse eine Frist gesetzt. Mit einem bei dem Grundbuchamt am 10. 1. 1994 eing昭angenen Sch肥iben hat die X. AG beantragt, Teilabtretungen der im Grundbuch wn L. BI. . . . eingetragenen Grundschulden Abt. III Nr. 1 und 4 im Grundbuch einzutragen. Dem Antrag beigef叱t waren notariell beglaubigte Erklarungen der Volksbank B. vom 23. 11. 1993, in der diese von dem Recht Abt. III Nr. 1 einen 恥ilbetr昭 von 50.600,00 DM und von dem Recht Abt. III Nr. 4 einen Teilbetrag von 9.400,00 DM an die X. AG abtrat. Auf die Verfgung des Rechtspflegers vom 11. 1. 1994 sind diese 恥ilabtretungen am 1. 2. 1994 in diesem Grundbuch eingetragen worden. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat sodann mit Zwischenverfgung vom 11. 1. 1994 darauf hingewiesen. zur Eintragung der Ancierung aer lellungserKlarung im Urundbuch sei nach der erfolgten Teilabtretung der Rechte Abt. III Nr. 1 und 4 im Grundbuch von L. BL . . . zus批zlich die Zustimmung der X. AG erforderlich. Gegen die Zwischenverfgung vom 11. 1. 1994 hat der Urkundsnotar Erinnerung eingelegt,面t der er die Anffassung vertreten hat, die bereits erteilte Zustimmung der Volksbank B. binde die AG als Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der abgetretenen Grundschuldteilbetrage. Im U brigen komme ein gutglaubiger 且werb der AG nicht in Betracht, da bei der 目ntragung ihres Rechts die Zustimmungserklおung der Volksbank B. bereits dem Grundbuchamt vorgelegen habe. Das Grundbuchamt habe die ihm vorlie四nden Eintragungsantrge nicht in der richtigen Reihenfolge bearbeitet. Beschwerde und weitere Beschwerde blieben erfolglos. Aus den Grnden: Rechtlich zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausge-gan即n, d叩 die Eintragung einer A nderu昭 der Teilungserkl証ung in das Grundbuch beantragt ist, durch die dem jeweiligen EigentUmer des im Grundbuch von L. Bl. . . . eingetr昭enen Wohnungseigentums ein Sondernutzungsrecht an der Spitzbodenflache eingeraumt worden ist. Die beantragte Eintr昭ung dieser Gebrauchs肥gelung fhrt× nach den §§15 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG zu einer Inhaltsanderung des jeweiligen Sondereigentums im Sinne des§877 BGB. Ist das Wohnungseigentum 面t dem Recht eines Dritten belastet, so ist sachenrechtlich dessen Zustimmung zu der Inh証tsanderu昭 nach den§§877, 876 5. 1 BGB erforderlich. Diese Zustimmung ist entsprechend §876 5. 2 BGB nur entbehrlich, wenn die dingliche Rechtstellu昭des Dritten durch dieA nderung nicht beruhrt wird. Eine solche Beeint血chtigung der dinglichen Rechtstellung des Dritten liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Anderung der Teilungserklarung zugunsten eines einzelnen WohnungseigentUmers ein Sondernutzungsrecht begrUndet wird (vgl. BGHZ 91, 343 = NJW 1984, 2409 m. w. N. 『= MittB習Not 1984, 129= DNotZ 1984, 695 ]). 嘱 L Zu der nderung der Thilungserkl批ung hat die Volksbank B. durch notariell beglaubigte Erkl証u昭 vom 23. 10. 1992 die Zustimmung erteilt. Sie war zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erkl証ung alleinige Berechtigte der Grundschulden Abt. III Nr. 1 und 4. Die rechtliche Wirkung der Abgabe dieser Zustimmungserkl証ung beurteilt sich nach der Sondervorschrift des §876 5. 3 BGB . Danach ist die Zustimmung entweder dem Grundbuchamt oder demjenigen gegen加er zu erklaren, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Da der Urkundsnotar die Zust面mungserklarung der Volksbank B. dem Grundbuchamt eingereicht hat, kann davon ausgegangen werden, d叩 er die Zustimmungserklarung der Volksbank B. f血 die begUnstigten 7而IuiungseigentUmer entgegengenommen hat und die Erki証ung damit Wirksam geworden ist. Nach§ 幻6 5. 3 2. Halbsatz BGB ist die Zustimmungserk這rung unwiderruflich. Diese Unwiderruflichkeit stellt eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften der §§183, 873 Abs. 2, 875 Abs. 2 BGB dar. Sie bewirkt, daB die gegenUber dem んstimmungsadressaten abgegebene Erklarung sofort bindend wird. Deshalb kommt es fr die Wirksamkeit der Erklarung nur auf die Verfgungsbefugnis des Drittberechtigten zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Erkl証ung an. Der Rechtsnachfolger des Drittberechtigten muB die Zustimmung als Verfgung 加er das Recht nach den allgemeinen Vorschriften der §§404, 413 BGB gegen sich gelten lassen. UnberUhrt bleibt davon nur der Schutz des 6 ffentlichen Glaubens des Grundbuches. Die Bindungswirkung fr den Rechtsnachfolger tritt deshalb nicht ein, sofern§892 BGB seinen guten Glauben an den Fortbestand des erworbenen Rechts schUtzt (Protokolle bei .Aんgdan, Bd. III, S. 535; Aufl 4; Planck/Strecker, BGB, 5・ ・, §876 Anm・ MUnch助mm-BGB/ 耳Tacん, 2. Aufl., §876 Rdnr. 10; RGRKAugustin, BGB, 12. Aufl.,§876 Rdnr. 22; Staudinger/ みti, BGB, 12. Aufl.,§876 Rdnr. 16). Die Bindung der X. AG an die vor den Teilabtretungen erklarte Zustimmung der Volksbank B. hngt deshalb davon ab, ob diese die beiden Te叱rundschulden nach§892 BGB gutgl如big erworben hat. Die von der Volksbank B. bindend erteilte Zustimmung hatte die unmittelbare Wirkung, daB die Grundpfandrechte die Kraft verlieren, die Inhalts如derung des belasteten 7而hnungseigentumsrechts zu hindemn. Nur mit diesem Inhalt konnten die Grundpfandrechte auf die X. AG u bergehen (vgl. Protokolle a. a. 0.). Die bindend erteilte Zustimmung begrUndete somit eine Einwendung gegen den inhaltlich unve血nderten Fortbestand der beiden Grundpfandrechte. Diese Belastung der dinglichen Rechte war indessen aus der Eintragung der Grundschulden im Grundbuch nicht ersichtlich, so d叩 diese insoweit unrichtig war. §892 Abs. 1 5. 1 BGB er6ffnet deshalb die M6gli亡hkeit eines einwendungsfreien Rechtserwerbs durch den Grundschuldzessionar. Der gutglaubige Erwerb der X. AG war nach§892 Abs. 1 S. 1 BGB nur ausgeschlossen, wenn ein Widerspruch gegen die 斑chtigkeit der Grundschulden im Grundbuch eingetragen war oder ihr die Unrichtigkeit der Grundbuchein廿agung bekannt war. Ein Widerspruch gegen die 町chtigkeit der Eintr昭ung der Grundschulden in Abt. III Nr. 1 und 4 war zum たitpunkt der Eintr昭ung des Rechtserwerbs der AG nicht eingetragen. Die Beteiligten tragen darUber hinaus auch selbst nicht vor, d叩 der X. AG zu dem nach §892 Abs. 2 BGB m叩geblichen たitpunkt des Einganges des Eintr昭ungsantrages beim Grundbuch die Unrichtigkeit der Eintr昭ungen der beiden Grundschulden bekannt war. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde wird nach dem unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes die Gutglaubigkeit des Erwerbers nicht durch die zu einem unerledigten Eintragungsantrag eingereichten Eintragungsunterlagen (hier: die Zustimmungserkl訂ung der Volksbank B. vom 23. 10. 1992) ausgeschlossen. SchlieBlich kann der weiteren Beschwerde auch nicht der Gesichtspunkt zum Erfolg verhelfen, d郎 der Rechtspfleger des Grundbuchamts die sp飢er beantr昭te Teilabtretung der beiden Buchgrundschulden im Grundbuch nicht h飢te vollziehen dUrfen, ohne gem. §18 Abs. 2 GBO im Hinblick auf den noch nicht erledigten frUher gestellten Antrag auf Eintr昭ung der 血derung der Thilungserklrung einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung der beiden Grundschulden zugunsten aller MiteigentUmer im Grundbuch einzutragen. Dieser Verfahrensfehler des Grundbuchamtes a ndert indessen nichts an der materiellen Wirkung der Vollendung des Rechtserwerbs der X. AG durch die Eintragung der Teilabtretungen im Grundbuch. Die frUher beantragte Eintragung kann deshalb nur mehr im Rang hinter der spater beantr昭ten, bereits vo堪enonimenen Eintr昭ung durchgefhrt werden. ist sie wegen dieser nicht mehr zulassig, so ist der frUher gestellte Antrag zurUckzuweisen (vgl. Kレn如ノEiたii石ferrmannノEickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl.,§18 GBO Rdnr. 83; Horber/ Demharter, GBO, 20. Aufl.,§18 Rdnr. 45). Ergibt sich 一 wie hier 一 aus der sp批er beantragten, bereits vorgenommenen Eintr昭ung lediglich ein weiteres Eintragungshindernis fr die frUher beantragte Eintragung, so kann zur Behebung dieses Hindernisses auch eine weitere Zwischenverfgung erlassen werden. von 12. BGB§426 Abs. 1 Satz 1 (Zum AusgleichsansprUchen der Eh昭atten untereinander nach Scheitern der Ehe) 1. AusgleichsansprUche eines die gemeinsamen Schulden der Ehepartner aHein/ bedienenden Ehegatten nach §426 Abs. 1 5肌z 1 BGB, die 砿hrend intakter Ehe ausgeschlossen waren, weil das Gesamtschuldverh含ltnis durch die eheli山e Lebensgemeinschaft h berlagert waち leben mit dem 翫heitern der Ehe wieder auf, wenn nicht an die Stelle der mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhangenden Besonderheiten andere rechfliche oder tats註chliche Verh註Itnisse treten, aus denen sich i. S. d. §426 Abs. 1 BGB etwas anderes ergibt als der h凱ftige Ausgleich. 、 2. Eines Hinweises des zahlenden an den anderen Ehegatten, er werde die gemeinsamen Schulden wegen des Scheiterns der Ehe nicht mehr alleine tragen, bedarf es fUr die 一 auch rhckw証kende 一 Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht (Fortfhrung von BGHZ 87, 265). BGH, Urteil vom 30. 11. 1994 一 XII ZR 59/93 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand Die Ehe der Parteien wurde 1993 rechtskraftig 郎schieden. Der Scheidungsantrag der Beklagten wurde dem Klager am 3. 10. 1986 zugestellt. Der Klager betreibt eine gutgehende Steuerberaterpraxis. Die Beklagte arbeitet zur Zeit als Buchhalterin. Zur Zeit ihres Zusammenlebens haben die Parteien 一 auch aus steuerlichen GrUnden 一 mehrere Immobilien erworben. BezUglich MittB習Not 1995 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 22.09.1994 Aktenzeichen: 15 W 262/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 7 MittBayNot 1995, 47-48 Normen in Titel: BGB §§ 876 S. 3, 892 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 2