XI ZR 117/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Mai 1994 XI ZR 117/93 BeurkG § 9 Abs. 1 S. 2 Bezugnahme auf Anlagen zur Niederschrift Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Mit Anwaltsschreiben vom 6. 12. 1993 erkl証te sie am Vertrag 一 soweit er die GrundstUcks加ertragungen betreffe 一 nicht festhalten zu wollen und stellte eine Anfechtung wegen a増listiger 覧uschung in Aussicht. Ferner wies die Beteiligte den Urkundsnotar an, die Urkunde nicht weiter zu vollziehen und widerrief mit Schreiben vom 22. 12. 1993 die ihm erteilte Vollzugsvollmacht. Gleichwohl beantragte der Notar mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 28. 12. 1993, den Vertr昭 vom 27. 10. 1993 im Grundbuch zu vollziehen. Mit Schriftsatz vom 30. 12. 1993 hat die Beteiligte dagegen Beschwerde gem.§15 BNotO eingereicht. Beschwerde und weitere Beschwerde blieben ohne Erfolg. Aus den Gi円伽叱ii: Das Rechtsmittel ist unbegrUndet, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht(§27 FGG). Das Landgericht ist zutreffend von einer nach§15 Abs.2 BNotO zulssigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. In§53 BeurkG ist bestim血,daB dem Notar im Falle der Beurkundung von Willenserklarungen, zu deren Vollzug eine Grundbucheintragung notwendig ist, die Amtspflicht obliegt, die Urkunde ohne Verz6gerung beim Grundbuchamt einzureichen. Lehnt der Notar diese ihm kraft Gesetzes obliegende Vollzugstatigkeit ab, so kann d昭昭en nach§15 Abs. 1 BNotO die Entscheidu昭 des Landgerichts angerufen werden, da diese Ttigkeit mit der Urkundstatigkeit in so engem Zusammenha昭 steht, d叩 sie noch als deren Bestandteil anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, DNotZ 1992, 389, 390;んnsen, FGG, 2.Aufl.,§53 BeurkG Rdnr. 4). Eine Amtsverwei即rung des Notars im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn der Notar sich weigert, den Anweisungen eines Vertragsbeteiligten zu folgen (vgl. OLG Schleswig DNotZ 1993, 67 , 68). Durch die Ablehnung des Notars, den \ んisu昭en der Beteiligten zu folgen, ist diese in ihren Rechten beeint庖chtigt ( §20 Abs. 1 FGG ). Der Notar nimmt in dem Beschwerdeverfahren nach §15 Abs. 1 5. 2 BNotO die Stelle einer ersten Instanz nach M叩gabe der Vorschriften des FGG und nicht die eines Beschwerdegegners und auch nicht die eines Verfahrensbeteil培ten ein (vgl. Senat DNotZ 1989, 648 , 649). Auch in der Sache selbst beruht die Entscheidu昭 des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§27 FGG). Das Landgericht hat zu Recht auf die Vorschrift des §53 BeurkG abgestellt. Die in der Notarurkunde vom 27. 10. 1993 enthaltenen Auflassungserklむungen sind Willenserklarungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift, die beim Grundbuchamt nach Eintritt der Vollzugsreife der Urkunde einzureichen sind. Dementsprechend darf der Notar von der alsbaldigen Einreichung der Urkunde zum Vollzug nur absehen, wenn VerauBerer und Erwerber dies verlangen. Nach Vollzugsreife darf der Notar von der Einreichung der Urkunde nicht schon dann Abstand nehmen, wenn nur einer der Beteiligten den Vollzugsauftrag zurUcknimmt oder widerruft (vgl. OW Hamm, 28. ZS, DNotZ 1987, 166; K引n OLGZ 1990, 397 , 401;云2記 el力駈intze/ H勿ikier, FGG, 恥il B, 12.Aufl.,§53 BeurkG Rdnr. 19; んnsen, FGG, 2. Aufl.,§53 BeurkG Rdnr. 17; Rieたi/iそii, BeurkG,§53 Rdnr. 9; MeckeノLeルh, BeurkG, 2. Aufl.,§53 Anm. 1; a. A. Arndt, BNotO, 2. Aufl., Anhang zu§19 Anm. 6). Die vor ErlaB des Beurkundungsgesetzes vom MittB習Not 1994 Heft 4 28. 08. 1969 ergangene und nicht immer ganz eindeutige Rechtsprechung zur Beachtlichkeit von an den Notar gerichteten Weisungen (vgl. BGH DNotZ 1958, 29 und DNotZ 1960, 265 , 269) ist durch die neue Regelung des§53 BeurkG 助erholt(稽1. OLG Hamm DNotZ 1987, 166 ; Jansen, a. a. 0.), denn es ist nicht Sache des Notars, die Wirksamkeit des Widerrufs einer solchen Weisung zu U berprUfen, zumal§53 BeurkG ihn gerade dieser schwierigen, im E昭ebnis oft zweifelhaften und 銀r ihn mit einem erheblichen Risiko verbundenen PrUfu昭 entheben wollte (vgl. Jansen, a. a. 0.). Es ist auch sachgerecht, d叩 derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages berufen will, eine der Urkunde entgegenstehende Rechtslage im Proz叩wege geltend machen und zur Verhinderung des Vollzuges der Urkunde gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfgung ein Erwerbsverbot erwirken muB (vgl. K6ln OLGZ 1990, 397 , 401; Jansen, a. a. 0.). Nur unter besonderen Umstanden ist der Notar noch berechtigt, auf den einseitigen Widerspruch eines von mehreren Beteiligten seine Vollz昭st批igkeit aufzuschieben, namlich wenn ihm der Beteiligte einen ausreichend substantiierten und glaubhaft erscheinenden Anfechtungs- oder Unwirksamkeitsgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vort血gt, dem der andere Beteiligte nicht oder nur mit fadenscheinigen Behauptungen zu begegnen versucht. Wenn es fr den Notar in hohem M叩e wahrscheinlich ist, daB durch seine Mitwirkung das Grundbuch unrichtig wUrde, darf er nicht ttig werden (vgl.んnsen, a. a. 0.,§53 BeurkG Rdnr. 18). Bei dem von der Beteiligten unterbreiteten Sachvortrag kann von einer erkennbaren Unwirksamkeit des notariellen Vertrages vom 27. 10. 1993 und davon, d叩 das Grundbuch unter Mitwirkung des Notars 面t einem hohen Grad an Mなhrscheinlichkeit unrichtig wUrde, keine Rede sein. (4勿d ausge競hrt.) Der Einreichung der Urkunde beim Grundbuchamt durch den Urkundsnotar steht auch nicht entgegen, d叩 die Betei-ligte die ihm in dem Vertrag erteilte Vollmacht mit Schreiben vom 22. 12. 1993 widerrufen hat. Es kann dahinstehen, ob sich ein solcher einseitiger Widerruf der Vollmacht ti berhaupt auf die Einreichungspflicht des Notars gem.§53 BeurkG auswirken kann. Vorliegend genUgte es fr die Antr昭stellung des Notars, daB er weiterhin vom anderen Vertr昭steil bevollmachtigt ist, in dessen Namen er auch den Antrag gestellt hat. Darauf, ob die ebenfalls materiell antr昭sberechtigte Beteiligte die Vollmacht widerrufen hat, kommt es so面t nicht an (vgl. K6ln OLGZ 1990, 397 , 401). 39. BeurkG§9Abs. 1 Satz 2(Bez昭nahme aげAnん著en zur 八/iederschr卿 Die Verweisung auf Anlagen zur Niederschrift muB als LrKiarung aer ueleiilglen proloKollien wemen uno aen Willen erkennen lassen, daB die Erklarungen in der beigefugten Anlage Gegenstand der Beurkundung sein sollen. BGH, Urteil vom 17. 5. 1994 一XI ZR 117/93--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbesルmd: Die KI智cnin verla昭t vom Beklagten die teilweise 助ckzahlung eines zum Erwerb einer Eigentumswohnung gewahrten Darlehens. Durch notariellen Vertr昭vom 24. 12. 1982 erwarb der Beklagte im Bauherrenmodell eine Eigentumswohnung in M. In diesem Vertrag erteilte er der GL GmbH (kUnftig GL) Vollmacht, fr die Bauzeitfinanzierung einschlieBlich der Vorfinanzierung von Eigenkapitalbetr昭en Darlehensvertrge abzuschlieBen. Vertreten durch die Treuhanderin GL, lieB sich der Beklagte bei der B. R.-Z. AG (kunftig BRZ) 1983 einen Kredit in H6he von 134.700 DM einrumen. Dieser Kredit wurde durch U berweisungsauftrage der bevollmachtigten GL jeweils durch Auszahlung an Dritte voll ausgesch叩ft. Die Klagerin, an die die Forderu昭 am 30. 12. 1985 abgetreten worden ist, hat den Kredit fristlos gekUndigt. Sie behauptet, daB die Schuld des Beklagten nach Abzug des Erloses aus der spateren Zwangsverstei即rung seiner Wohnungseinheit noch ti ber 189.000 DM betr昭e. Hiervon macht sie mit der Klage eine Teilforderung in H6he von 100.0叩 DM nebst Zinsen geltend. Der Beklagte beantragt KI肥eabweisung. Er bestreitet den tend: Die BRZ sei Anspruch nach Grund und Hohe und macht い Mitinitiatorin des Bauherrenmodells gewesen. Sie sei dafr verantwortlich, d叩 die Finanzierungsvereinbarungen sittenwidrig seien. Es sei vorhersehbar gewesen, d叩 eine Endfinanzierung nicht mdglich und die Zwangsverstei即rung unvermeidlich gewesen sei. Das Land部richt hat den Beklagten antragsgem邪 verurteilt. Das richt hat seine Berufung zurUckgewiesen. Mit der Berufu Revision verfolgt der Bekl昭te seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Revision fhrte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur ZurUckverweisung. Aus den Gr琵nden: 1. Das Berufungsgericht geht von der Wirksamkeit der vom Beklagten abgeschlossenen Vertrage aus. Zur BegrUndung hat es ausgefhrt: Der Kreditvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Beklagte sei nicht durch unrichtige Prospektangaben zur Beteiligung an dem Bauherrenmodell bestimmt worden. Die von der Klagerin bestrittene Behauptung, das von den Initiatoren des Bauherrenmodells entwickelte Finanzierungskonzept sei nicht ausgereift gewesen, sei nicht substantiiert. Aus dem Treuhand- und Geschaftsbesorgungsvertrag habe sich nicht e昭eben, daB dem Beklagten eine Endfinanzierung bereitzustellen gewesen sei. Es sei nicht da昭etan, daB sich der Bekl昭te um ein entsprechendes Darlehen bemUht habe. Die BRZ sei im u brigen an der Konzeption des Bauherrenmodells nicht beteiligt gewesen. II. Diese Ausfhrungen tragen fr sich allein das Urteil nicht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daB das Beruんngsgericht nicht gepruft hat, ob der Beklagte bei AbschluB des Darlehensvertrages wirksam vertreten war. Die notarielle Vollmacht, von der die Treuhanderin GL bei der BegrUndung der Darlehensverbindlichkeiten Gebrauch gemacht hat, war unwirksam. 1. Der am 24. 12. 1982 zwischen der GL und dem Beklagten geschlossene Treuhand- und Geschaftsbesorgungsvertrag entbehrte der in §313 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Form. Er war deshalb gem. §125 Satz 1 BGB nichtig. Der Treuhandvertrag war beurkundungsbedUrftig, weil er mit einem von den Beteiligten beabsichtigten GrundstUckserwerb eine rechtliche Einheit bilden sollte. Hier比r ist entscheidend, d叩丑euhandvertrag, Grundsttickserwerb und die Errichtung der Eigentumswohnung nach den Vorstellungen der Beteiligten untrennbar voneinander abhangig sein sollten (vgl. BGH, Urteil vom 24. 9. 1987 「= MittB町Not 1988, 28 一 VII ZR 306/86, NJW 1988, 132 . = DNotZ 1988, 54 刀) Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfaBte nach§139 BGB auch die notariell beurkundete Vollmacht (vgl. dazu unter 2. c). 2. Die notarielle Form wurde nicht eingehalten, weil ein wesentlicher Bestandteil des Treuhandvertrages, e als Anlage beigefgten,, Besonderen Bedingungen zum 丑euhand- und Geschaftsbesorgungsvertrag" nicht mitbeurkun§§1 det wurden( Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeurkG). a) Bei der Beurkundung von Willenserklarungen muB die Niederschrift die Erklarungen der Beteiligten enthalten. Erklarungen die als Anlage der Niederschrift beigefgt werden, gelten nur dann als in der Niederschrift selbst enthalten, wenn in der Niederschrift auf sie verwiesen wird §9 ( Abs. 1 Satz 2 BeurkG). Die Verweisung muB als Erklarung der Beteiligten protokolliert werden und den Willen erkennen lassen, d叩 die Erklarungen in der beigefgten Anlage ebenfalls Gegenstand der Beurkundung sein sollen J4 (vgl. Keidel/Kun如/ 互nkler, FGG, Teil B, 12. Aufl.,§9 BeurkG, Rdnr. 38 und 39). Die Verweisung muB daher insbesondere klar ergeben, welche Schrift unter den Anl昭en gemeint ist, so d叩 uber den Gegenstand der Beurkundung kein Zweifel bestehen kann. In der Niederschrift des Notars vom 24. 12. 1982 findet sich kein Hinweis auf die in der Anlage beigefgten ,,Besonderen Bedingungen zum Treuhand- und Geschaftsbeso昭ungsvertrag", in denen das kUnftige Sondereigentum des Beklagten, namlich die Wohnung Nr. 336 mit allen wesentlichen Einzelheiten (Lage, Wohnflache und kalkulierter Gesamtaufwand) bezeichnet ist. Nr. IV. der Niederschrift enth組t nur eine Verweisung auf die ebenfalls als Anlage beigefgte Beitrittserklarung des Beklagten zur Gesellschaft der Bauherren. Jeder Hinweis auf eine weitere Anlage fehlt. b) Der Mangel einer ausreichenden Verweisungserklarung auf die zweite Anl昭e in der Niederschrift selbst fuhrt dazu, daB diese nicht wirksam beurkundet wurde (vgl. Keidel/ J4 Kun如/ 互nkler a. a. 0.§9 BeurkG Rdnr. 52). Die formelle Nichtigkeit hat auch die Nichtigkeit der nicht ordnungs-§125 gemaB beurkundeten Willenserklarungen zur Folge ( BGB), da hier 一 wie unter 1. dargelegt wurde 一 die notarielle Beurkundung nach§313 BGB vo昭eschrieben war. § Damit ist der gesamte Treuhandvertrag nichtig ( 139 BGB). Die durch den Formfehler nicht wirksam vereinbarten,, Besonderen Bedingungen zum Treuhand- und Geschaftsbeso昭ungsvertrag" sollten nach dem Willen der Vertragspartner bei der Angebotsannahme vollstandig e昭谷 nzt mitbeurkundet werden (vgl. Abschnitt II Abs. 4 des 丑euhandangebotes vom 8. 9. 1982). Sie enthalten mit der Festlegung der Wohnung und des Kaufpreises die wesentlichen Vertr昭sbestandteile Da insoweit keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, ist zugleich die wesentliche Grundlage fur den Treuhandvertrag entfallen. Diese Auslegung des Parteiwillens kann der Senat aufgrund der vorliegenden Urkunden und des unstreitigen Sachverhalts selbst vornehmen, da weitere tatsachliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. 12. 1990 一 V ZR 223/89, NJW 1991, 1180 , 1181). c) Die Nichtigkeit e昭reift auch die in Abschnitt II Abs. 4 und 5 der Angebotsannahme enthaltene Vollmacht fr die §139 BGB). Sie sollte nach dem Willen 丑euhanderin GL( der Vertragspartner mit dem Treuhandvertrag ein einheitliches Rechtsgeschaft bilden. Dafr spricht bereits, daB sie in der gleichen Vertragsurkunde enthalten ist. Bei den 丑euhand- und Geschaftsbesorgungsvert血gen im Zusammenhang mit den Bauerwerbermodellen, die umfassende Vollmachten f加 den Treuhander enthalten, ist ein solcher MittB習Not 1994 Heft 4 BGHZ 102, 60 , 62= NJW 1988, 697 ,. 698【= MittB習Not 1988, 29= DNotZ 1988, 550 ]). Die in Anlage a I Ziffer 3, Nr.1 一 16 des Angebotes auf AbschluB eines Treuhandund Geschaftsbesorgungsvertrages detailliert aufgefhrte Bevollmachtigung laBt erkennen, daB die sich daraus ergebende umfassende 寛tigkeit der Treuhanderin GL wesentliche Voraussetzung fr die Durchfhrung des Vertragskonzepts war. Auch diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen. Die Vollmacht ist damit ins即samt nach §139 BGB nichtig.Das gilt insbesondere auch fr die Vollmacht der GL zum AbschluB von Darlehensvertragen fr den Beklagten mit der Kl昭erin (Anla即 a I, Ziffer 3 Nr. 1 des Treuhandangebotes). 3. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Eine Sachentscheidung war dem Senat jedoch nicht moglich. Die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht des Treuhanders ist erstmals in der Revisionsinstanz aufgeworfen worden. Der Klagerin muB deshalb Gelegenheit gegeben werden, den von ihr angekundigten Sachvortr昭 zum Zustandekommen des Darlehensvertrages trotz formunwirksamer Vollmacht, zu einer Heilung des Mangels oder einer etwaigen nachtrglichen Genehmigung durch den Beklagten sowie zu einer verscharften Bereicherungshaftung nachzuholen. Zu diesem Zweck muBte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckverwiesen werden. 40. BNotO§§14 Abs. 1, 74, 75; DONot§5 Abs. 1; RLNot 61 Abs. 2 ひ委pb厄uchliche Gestaltung des Beurkundungsverfahrens) 1. Beantwortet ein Notar fortgesetzt Anfragen der Notarkammer nach §74 Abs. I BNotO nicht innerhaib gesetzter Fristen, hegt bereits hierin ein ordnungswidriges Verhalten, das eine Ermahnung rechtfertigt. 2. Der Notar hat das Beurkundungsverfahren so zu gestalten, daB eine Uberrumpelung der Beteiligten durch gewerblich ぬtige Vermittler vermieden wird. Unzui豆ssig ist insbesonders die Vergabe von Ter面nen fUr noch unbekannte Beteiligte (sog. Blankotermine) oder auBerhalb der U blichen Arbeftszeiten, wodurch es den Vermittlern erm6glicht wird, Interessenten in unmitteibarem zeitlichen Zusammenhang mit Anwerbegesp盛- chen zut Vornahme einer Beurkundung zu veranlassen. (Leitstze der Schr諺leitung) OLG MUnchen, BeschluB vom 20. 4. 1994 一VA-Not. 4/93一 Aus den GrInden: II. . . . Gem郎 §75 Abs. 1 BNotO ist die Notarkammer befugt, Notaren bei ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art eine Ermahnung auszusprechen. Bevor die Ermahnung ausgesprochen wird, ist der Notar zu horen. Eine Ermahnung darf nicht mehr ausgesprochen wer配n, wenn seit dem ordnungswidrigen Verhalten 5 Jahre verstrichen sind. Die Ermahnung ist zu begrunden. 1. Ein ordnungswidriges Verhalten leichterer Art, das eine Ermahnung rechtfertigt, liegt schon darin, daB der Notar die von der ん北ragsgegnerin(=Notarkammer) im Rahmen der ihr nach §67 Abs. 1 BNotO zugewiesenen Aufgaben, Uber Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen und fr MittB町Not 1994 Heft 4 eine gewissenhafte und lautere BerufsausUbung der Notare zu sorgen, gem. §74 Abs. 1 BNotO gestellten Anfragen trotz Mahnung nicht fristgemaB beantwortet hat. Die Pflicht zur Auskunftserteilung stellt eine Amtspflicht des Notars dar, die durch Unterlassen oder Weigerung ver-letzt wird, was bei schuldhafter Verletzung eine Ahndung im Dienststrafverfahren zulaBt. Der Notar kann sich zu seiner Entschuldigung nicht darauf berufen, er habe die Auskunfte wegen ArbeitsUberlastung nicht zeitgerecht erteilen k6nnen. Es ware dann zumindest seine Pflicht gewesen, die ん北ragsgegnerin rechtzeitig von einem Verhinderungsgrund zu unterrichten und um entsprechende Fristverlangerung von sich aus nachzusuchen. Die von der Antragsgegnerin gesetzten Fristen waren angemessen. 2. Ein ordnungswidriges Verhalten des Antragstellers liegt aber vor allem in der von ihm getatigten Art und Weise der Vergabe von Beurkundungsterminen an die gewerbsmaBigen Vertreiber von Immobilien und Immobilienbeteiligungen, wodurch es diesen erm6glicht wurde, Beteiligte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang 面t Anwerbegesprachen zur Vornahme einer notariellen Beurkundung zu veranlassen. Es kann dabei dahinstehen, wie §5 Abs. 1 DONot auszulegen ist und ob ein Notar danach gehalten ist, in den Abendstunden, an den V而chenenden und Feiertagen eine Beurkundung nur dann vorzunehmen, wenn ein Aufschub mit erheblichen Nachteilen fr die Beteiligten verbunden ist 一 eine Auslegung, fr die auch in §58 Abs. 3 KostO ein Anhaltspunkt 即sehen werden 局nnte. Es geht hier nicht um die Fr昭島 ob der Notar auf Ersuchen einer oder beider Parteien von den Beteiligten bereits hinreichend U berlegte Rechtsgeschafte auBerhalb der U blichen Geschaftszeiten beurkundet hat und dies durfte Vielmehr liegt die Situation hier so, daB er durch die Vergabe von Beurkundungsterminen zum Erwerb von Immobilieneigentum mittels 丑euhandvertragen und umfassender Vollmachten sowie zum Beitritt von Immobiliengesellschaften auf Anruf der gewerblichen Ver血ttler umgehend Beurkundungstermine am Abend und an den Wochenenden vereinbart hat. Die Termine wurden dabei U ber die Vermittler vereinbart, so d那価 die von diesen geworbenen Vertragsparteien der Eindruck entstehen konnte, der Notar stehe mit diesen in enger Geschaftsbe五ehung und sei mehr oder weniger in den Vertrieb eingegliedert. DaB gerade derartige Immobilienvermittler bei ihren Verkaufsinteressenten die Erwerbsgeschafte als dringlich hinstellen und versuchen, alsbald rechtsverbindliche Erklarungen der Interessenten herbeizufhren, ist nichts Ungewohnliches. Dem Notar kann es deshalb nicht abgenommen werden, wenn er zu seiner Entlastung vorbringt, die Vermittler hatten ihm die Beurkundungen als dringlich geschildert. DaB im Falle B. der Beitritt zu einem Immobilienfonds unbedingt noch am Sonntag beurkundet 匠血en muBte, weil der 恥nds alsbald geschlossen werde und die Beteiligte spater keine Zeit fr die Beurkundung habe erscheint so wenig u berzeugend wie, daB die Eheleute S., von Beruf Maschinenschlosser und Stationshilfe, unbedingt am Sonntag ein V而hnungseigentum in E. erwerben wollten, weil sie sonst fr einen Notartermin keine Zeit hatten. Auch daB die Eheleute M., von Beruf Landwirt und Maschinenschlosser bzw. Hausfrau, um 19.00 Uhr ein fr sie bindendes Angebot zum AbschluB eines Geschaftsbesorgungsvertrages U ber ein Studentenappartement in 0. notariell beurkunden lassen wollten, Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.05.1994 Aktenzeichen: XI ZR 117/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 371-373 MittRhNotK 1994, 322-323 Normen in Titel: BeurkG § 9 Abs. 1 S. 2