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R 409/58

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 16. März 1994 19 U 159/93 BGB §§ 516, 2287 Lebzeitiges Eigeninteresse bei Zuwendungen durch gebundenen Erblasser Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Schließlich ist auch davon auszugehen, daß die Gesellschaft zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks eine berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit entwickeln soll, ohne daß es darauf ankäme, ob und inwieweit der einzelne Gesellschafter seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft zum Inhalt seines eigenen Berufs macht. Ausreichend ist vielmehr, daß die Verwaltung von Wohnanlagen, die — wie hier — aus mehreren Wohneinheiten besteht, im Hinblick auf die Vielfalt der hiermit zusammenhängenden Einzeltätigkeiten (Vertragsschlüsse, Kündigungen, Unterhaltungsmaßnahmen, Erstellungen von Gesamt- und Einzelabrechnungen) durchaus berufsmäßigen Charakter hat, was auch dadurch unterstrichen wird, daß sie in der Praxis vom Eigentümer häufig in die Hände eines professionellen Verwaltungsunternehmens gegeben wird. Im vorliegenden Fall spricht für den berufsmäßigen Charakter der im Zusammenhang mit der Verwaltung des betreffenden Mietwohnobjekts anfallenden Tätigkeiten insbesondere, daß jeder Gesellschafter in Form der Teilnahme an möglichen Verlusten ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt, ferner, daß gern. § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages die Gesellschafter in der Geschäftsführung die Grundsätze kaufmännischer Buchführung zu beachten haben und daß nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres ein Jahresabschluß durch einen Steuerberater aufstellen zu lassen ist, sowie schließlich auch der Umstand, daß § 6 Nr. 1 b) des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit der Zahlung von Vergütungen an geschäftsführende Gesellschafter vorsieht. Der Umstand, daß derzeit lediglich ein — aus vier Wohneinheiten — bestehendes Mietwohnobjekt in die Gesellschaft eingebracht worden ist, nimmt der Verwaltungstätigkeit nicht ihren grundsätzlich berufsmäßigen Charakter. Denn § 1 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages läßt durchaus die Möglichkeit offen, daß durch die Einbringung weiterer Vermögenswerte der Umfang der Verwaltungstätigkeit sich zukünftig ausdehnt. 3. Nach alledem bedarf es zur Wirksamkeit der Schenkung der Gesellschaftsanteile an die drei minderjährigen Bet. zu 4)-6) der Einschaltung eines Ergänzungspflegers sowie der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des AG vom 16. 2. 1993 ist mithin als unbegründet zurückzuweisen. 10. Erbrecht — Lebzeitiges Eigeninteresse bei Zuwendungen durch gebundenen Erblasser (OLG Köln, Beschluß vom 16.3.1994— 19U 159/93) BGB §§ 516 Abs. 1; 2287 Abs. 1 1. Aus dem Zurückbleiben des Werts der Gegenleistung hinter dem objektiven Wert des zugewandten Gegenstandes kann nicht auf den beiderseitigen Willen zur (teilweisen) Unentgeltlichkeit geschlossen werden. 2. Ein lebzeitiges Eigeninteresse an einer unentgeltlichen Verfügung kann darin bestehen, daß der Erblasser sich die Versorgung durch eine ihm persönlich nahestehende Person sichern will. (Leitsätze nicht amtlich) Aus den Gründen: Die Berufung des KI. gegen das angefochtene Urteil des LG bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 S. 1 ZPO . Dem KI. steht als vertragsmäßig bedachter Schlußerbe nach der am 24. 11. 1987 verstorbenen Frau M. F. wegen der von dieser mit notariellem Vertrag vom 8.2. 1974 vorgenommenen Übertragung der Grundstücke E.Straße 246 in B./B. auf die Bekl. gegen diese kein Anspruch gem. § 2287 Abs. 1 BGB auf die geltend gemachte Übertragung eines 1/6 Miteigentumsanteils hinsichtlich der in Rede stehenden Flurstücke zu. Auch unter Zugrundelegung seines Vorbringens hat der KI. aufgrund der Vorschrift des § 2287 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf den geltend gemachten Miteigentumsanteil an den der Bekl. übereigneten Grundstücken. Denn auch der KI. geht in seiner Berufungsbegründung davon aus, daß sich (lediglich) eine gemischte Schenkung feststellen läßt, die zwar auch für § 2287 Abs. 1 BGB relevant ist, aber hinsichtlich des Schenkungsanteils nur zu einem Anspruch auf Zahlung des Wertunterschieds in Geld führen kann. Ansprüche des KI. auf der Grundlage des § 2287 Abs. 1 BOB hat das LG zutreffend auch deswegen verneint, weil die Erblasserin ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an dem Übertragungsvertrag hatte. 1. Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, gem. § 2287 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Gegenstand des Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB ist mithin das Geschenk. Gegenstand des Klagebegehrens ist indes das Grundstück. Auch nach dem eigenen Vorbringen des KI. in der Berufung handelt es sich im vorliegenden Fall um eine gemischte Schenkung, bei der zwar eine Gegenleistung in der Form der vereinbarten Pflegeverpflichtung gewährt wurde, die jedoch — wie der KI. geltend macht — unter dem Wert der hingegebenen Grundstücke liegt. In einem solchen Fall geht der Anspruch aus § 2287 BGB nur dann auf Herausgabe, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt, andernfalls geht er auf Zahlung des Wertunterschiedes in Geld (vgl. BGH FamRZ 1964, 429 , 430; BGH NJW 1953, 501 ; Palandt/Edenhofer, 53. Aufl., § 2287 BGB , Rd.-Nr. 16). Ein Vergleich des Wertes der überlassenen Grundstücke, wie er sich nach dem im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. vom 12. 3. 1992 und seinen ergänzenden schriftlichen Ausführungen vom 5. 11. 1992 darstellt, mit dem Wert der von der Bekl. übernommenen Gegenleistung in Form der Pflegeverpflichtung ergibt nicht ein Überwiegen des unentgeltlichen Charakters des Übertragungsvertrages. Vielmehr reicht im Gegenteil der Wert der Pflegeverpflichtung sogar nahe an den Wert der Grundstücke heran. Der Sachverständige hat in überzeugender und nachvollziehbarer Weise den Wert der Grundstücke unter Einschluß der aufstehenden Gebäude für den maßgeblichen Bewertungsstichtag zum 4. 2. 1974 auf 125.000,— DM ermittelt. Hiervon in Abzug zu bringen ist der vertraglich eingeräumte Anspruch auf die Erbringung von Pflegeleistungen durch die Bekl. Die Vertragsparteien selbst haben den monatlichen Wert der im Vertrag beschriebenen Pflegeleistungen mit 300,— DM angegeben, wobei zu berücksichtigen ist, daß dieser niedrige Wert im Notarvertrag aus Kostengründen genannt ist. Diesen Wert erachtet auch der Senat entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. in seinem Gutachten vom 12.3. 1992 für eine Grundpflege im Jahre 1974 als angemessen, die eine normale Aufwartung bezüglich der Wohnung und der Person eines Pflegeberechtigten umfaßt, der sich noch in verhältnismäßig guter gesundheitlicher Verfassung befindet. Ein Ansatz von 60 Stunden monatlich zu je 5,— DM für das Jahr 1974 ist in Anwendung des § 287 ZPO für eine Grundpflege nicht zu beanstanden, so daß sich für die Grundpflege unter Berücksichtigung des bei dem Alter der Erblasserin von 61 Jahren zugrundezulegenden Barwertfaktors von 12,992 Jahren ein Wert in Höhe von 46.771,20 DM (3.600,— DM x 12,992) ergibt. Es ist hier indes weiter zu berücksichtigen, daß die Erblasserin bereits im Jahre 1974 ein Pflegefall war. Dieser liegt vor, wenn die berechtigte Person auch bei den gewöhnlichen und täglich wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang die Hilfe einer anderen Person benötigt. Der Grad der Pflegebedürftigkeit ist hierbei danach zu bemessen, ob die betreffende Person einige oder gar sämtliche der täglichen Verrichtungen wie Aufstehen und Zubettgehen, Anund Auskleiden, Waschen, Haarpflege, Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken sowie Stuhlgang und Wasserlassen selbst nicht mehr ausführen kann. Die Erblasserin litt seit 1969 an einer schweren Parkinsonschen Erkrankung mit Glieder186 Heft Nr. 6 • MittRhNotK • Juni 1995 zittern, die schon damals so ausgeprägt war, daß sie der Hilfe beim Waschen und Ankleiden sowie bei der Essenszubereitung bedurfte und ein Toilettenstuhl angeschafft werden mußte, wie sich aus den ärztlichen Bescheinigungen des behandelnden Arztes Dr. S. vom 6. 5. 1975 und 27. 7. 1989 ergibt. [m Jahre 1973 verschlimmerte sich der Gesundheitszustand und die Hilflosigkeit der Erblasserin, ohne daß ihre geistigen Funktionen beeinträchtigt waren; im Jahre 1974 verstarb ihr Ehemann. Vor diesem Hintergrund war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrags am B. 2. 1974 die Wahrscheinlichkeit, daß die Erblasserin zunehmend (schwerst-)pflegebedürftig werden würde, weit höher als die insoweit vom Sachverständigen lediglich auf der Grundlage des Alters der Erblasserin von 61 Jahren angenommene Wahrscheinlichkeit von 2,79%, die nach seinen weiteren gutachterlichen Ermittlungen bezogen auf das Jahr 1974 lediglich zu einem weiteren Barwert von 4.600,- DM führt. Der Senat schätzt mit Rücksicht auf den dargelegten Krankheitszustand der Erblasserin bezogen auf das Jahr 1974 die Wahrscheinlichkeit für das Eintreten einer Schwerstpflegebedürftigkeit in Anwendung des § 287 Abs. 1 und 2 ZPO auf 30 %, so daß sich insoweit ein zusätzlich zu berücksichtigender Barwert von 49.462,36 DM ergibt. Der Wert der Pflegeverpflichtung bemißt sich mithin auf insgesamt 96.233,56 DM (46.771,20 DM und 49.462,36 DM); dies bedeutet einen Jahreswert von 7.407,13 DM (96.233,56 DM :12,992) und einen Monatswert von 617,26 DM, der mit Rücksicht auf den bereits im Jahre 1974 bestehenden Krankheitszustand der Erblasserin noch im unteren Bereich liegt. Nach alledem kann von einem Überwiegen des unentgeltlichen Charakters des Rechtsgeschäftes keine Rede sein, ohne daß es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob von dem dargelegten Wert der Grundstücke noch die Belastung mit dem Nießbrauchsrecht in Abzug zu bringen ist, das der Sachverständige mit 22.000,- DM bewertet hat. Vor dem Hintergrund dieser Wertverhältnisse kann sogar - weitergehend - angenommen werden, daß es auch an dem für die Annahme einer gemischten Schenkung erforderlichen Schenkungswillen der Erblasserin gefehlt hat. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß der objektive Wert eines Grundstückes, das bebaut ist, eine nur schwer faßbare Größe ist, deren Ermittlung häufig von untereinander stark abweichenden Sachverständigengutachten abhängt, so daß aus einem Zurückbleiben der Gegenleistung gegenüber dem so ermittelten objektiven Wert nicht ohne weiteres auf das Bewußtsein der Vertragsparteien von dieser Ungleichwertigkeit und deshalb auf den beiderseitigen Willen zur (teilweisen) Unentgeltlichkeit geschlossen werden kann. Deshalb hat die Rechtsprechung die von ihr angenommene tatsächliche Vermutung für eine Schenkung nur dann eingreifen lassen, wenn ein auffallendes grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen ist (vgl. BGHZ 82, 274, 281 f.). Von einen solchen auffallenden groben Mißverhältnis zwischen den Leistungen kann hier angesichts der dargelegten Wertverhältnisse keine Rede sein. 2. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen scheitert ein Anspruch des KI. aus § 2287 Abs. 1 BGB auch an deren weiteren Voraussetzungen. Die Vorschrift setzt außer dem subjektiven Merkmal der Beeinträchtigungsabsicht zusätzlich voraus, daß der Erblasser das Recht zu lebzeitigen Verfügungen ( § 2286 BGB ) mißbraucht. Die Grenze zwischen den Fallgestaltungen des Mißbrauchs und Fällen, in denen der Vertragserbe schutzlos bleibt, wird mit Hilfe der Frage nach dem lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers gezogen (vgl. BGH NJW 1992, 2630 , 2631; NJW 1992, 564 , 566 = DNotZ 1992, 513; BGHZ 59, 343 , 348 f. = DNotZ 1973, 421 ). Hierfür kommt es darauf an, ob die Gründe, die den Erblasser zu der Verfügung bestimmt haben, ihrer Art nach so sind, daß der Vertragserbe sie anerkennen und die Beeinträchtigung hinnehmen muß (vgl. BGHZ 83, 44 , 45; 108, 73, 77 = DNotZ 1990, 801 ). So liegt der Fall hier. Die Erblasserin war im Zeitpunkt der Verfügung 61 Jahre alt und ihre Absicht, mittels der Übertragung der Grundstücke ihre Versorgung und Pflege im Alter sichern zu wollen, stellt auch gerade mit Rücksicht auf ihren KrankHeft Nr. 6 MittRhNotK •Juni 1995 heitszustand ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse dar. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint (so BGH NJW 1980, 2307 , 2308), so daß ein durch Erbvertrag Bedachter sie anerkennen und deswegen die sich aus der Verfügung für ihn ergebende Benachteiligung hinnehmen muß. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn der Erblasser allein wegen eines auf die Korrektur des Vertrages gerichteten Sinneswandels anstelle der bedachten Partei einer anderen wesentliche Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung zugewendet werden, nur weil sie dem Erblasser genehmer sind (vgl. BGH WM 1977, 876 , 877). Auch reicht es nicht aus, daß der Erblasser aufgrund eines Sinneswandels nach Abschluß des Erbvertrages engere personale Bindungen zum Beschenkten entwickelt hat und dieser Zuneigung durch die Schenkung Ausdruck verleihen möchte (OLG Köln OLGR 1991, 65 = NJW-RR 1992, 200 ). Dagegen ist ein anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse zu bejahen, wenn der Erblasser die Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern. In diesem Fall kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auch nicht darauf an, ob die Verfügung hierzu auch wirtschaftlich notwendig war oder ob es bei dem alten Zustand hätte bleiben können und ob der Erblasser die ihm versprochene Leistung billiger auch von dem anderen Vertragserben hätte bekommen können, wenn er diesem den Vermögensgegenstand übereignet hätte (vgl. BGH WM 1977, 876, 877; WM 1979, 442 , 445; NJW 1980, 2307 ). Das Bedürfnis alleinstehender Erblasser, im Alter versorgt und gegebenenfalls auch gepflegt zu werden, wird erfahrungsgemäß mit den Jahren immer dringender und gewichtiger (vgl. BGHZ 83, 44, 46). In BGHZ 82, 274 = NJW 1982, 43 hat der BGH darauf hingewiesen, daß das Motiv der eigenen Alterssicherung von der Rechtsprechung des BGH bereits seit langem als lebzeitiges Eigeninteresse anerkannt ist. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß. Eine weitere vom BGH anerkannte Rechtfertigung ist die Schenkung als Dank für geleistete oder noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe (vgl. BGHZ 66, 8 , 16 = MittRhNotK 1976, 110 ; BGH NJW 1978, 423, 424 = DNotZ 1978, 298 ; BGH NJW 1984, 121 ). Das Bedürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter ist schließlich auch dann ein vom Vertragserben anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse, wenn der Erblasser es dadurch zu verwirklichen sucht, daß er eine ihm nahestehende Person durch Schenkungen an sich bindet (vgl. BGH NJW 1992, 2630 , 2631; BGHZ 88, 269 , 270 f.). Daß die Erblasserin mit Hilfe der Grundstücke auch auf andere Weise für ihr Alter hätte vorsorgen können, ist nicht entscheidend (vgl. BGH WM 1977, 876 , 877 unter II am Ende). Es erscheint nur verständlich, daß die Erblasserin, die damals 61 Jahre alt war, nach dem Tode ihres Ehemannes nunmehr ihrer Altersversorgung hohe Bedeutung beimaß, nachdem sie auf sich allein gestellt war. Dieses Interesse ist insbesondere auch deswegen anzuerkennen, weil sie mit Rücksicht auf die seit dem Jahre 1969 bestehende schwere Parkinsonsche Erkrankung und die im Jahre 1973 eingetretene Verschlimmerung mit einer zunehmenden Pflegebedürftigkeit rechnen mußte und sich daher eine Regelung ihrer zukünftigen Versorgung und Pflege geradezu als erforderlich aufdrängte. Unerheblich ist insoweit, ob und in welchem Umfang die Erblasserin damals Versorgungsleistungen von der Mutter des KI. oder der Bekl. bereits erhalten oder noch zu erwarten hatte, denn nur mit dem Übertragungsvertrag erhielt sie einen besonders gesicherten und einklagbaren Anspruch auf Versorgung, der ihr in dieser Form sonst weder gegen die Mutter des KI. noch gegen die Bekl. zugestanden hätte und auf den sie wegen ihrer Erkrankung geradezu angewiesen war. Das Interesse der Erblasserin, ihre Altersversorgung und auch ihre Versorgung im Pflegefall nicht in die Hände fremder Personen zu legen, sondern der Bekl., ihrer Tochter, anzuvertrauen, muß nach alledem auch aus objektiver Sicht anerkannt werden. Sicherlich hätte die Erblasserin mit einem etwaigen Verkauf eines Teils ihrer Grundstücke auch eine ordentliche Versorgung in einem mehr oder weniger in der Nähe gelegenen allgemein zugänglichen Altersheim mit einer Pflegestation erreichen können. Doch hätte sie dazu ihr Anwesen, auf dem sie bislang gewohnt hatte, endgültig verlassen müssen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an einer gesicherten Altersversorgung und Pflege kann nach alledem nicht in Zweifel gezogen werden. 11. Steuerrecht/Erbschaftsteuer — Erbschaftsteuerliche Behandlung von Pflegeleistungen eines Erben gegenüber dem Erblasser (BFH, Urteil vom 9. 11. 1994-11 R 110/91) sich aus ihren Berechnungen ein monatlicher Wert ihrer Vorleistung von 410,— DM. Dies erscheine im Hinblick auf die von der KI. (bzw. ihrem Ehemann) erbrachten Sach- und Pflegeleistungen angemessen. Somit ergäben sich Vorleistungen für 66 Monate zu 410,— DM = 27.960,— DM. Dementsprechend setzte das FG die ErbSt auf 1.265 DM herab und wies die Klage im übrigen ab. Mit der Revision rügte das FA Verletzung von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974. Das FG gehe nach dem BFH-Urteil vom 13. 7. 1983 — II R 105/82 (BStBl. 11 1984, 37 = DB 1984, 331 ) zu Recht davon aus, daß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 dann nicht anzuwenden sei, wenn Pflegeleistungen bereits über die Vorschrift des § 10 ErbStG 1974 abzugsfähig seien. Es habe aber verkannt, daß dies im Streitfall nicht gelte. Da der Gesetzgeber durch § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 den Abzug von Pflegeleistungen bewußt eingeschränkt habe, könne in den Fällen, in denen, wie im Streitfall, typische Pflegeleistungen erbracht worden seien, die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 nicht angewendet werden. Vielmehr erlaube die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 als lex specialis höchstens den Abzug eines Freibetrags von 2.000,— DM. Die Revision des FA hatte Erfolg. ErbStG § 10 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 1. Der Abzug von Aufwendungen des Erben für Unterhalt oder Pflege des Erblassers als Nachlaßverbindlichkeit ( § 10 Abs. 5 ErbStG 1974) geht der Berücksichtigung als steuerfreier Erwerb ( § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974) vor (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13.7. 1983 — li R 105/82 — BStBl. 111984, 37). 2. Das — unwirksame — Versprechen des Erblassers, jemanden als Entgelt für Dienstleistungen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken, führt nicht zu Nachlaßverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974, sondern hat, falls der Erwerb bürgerlich -rechtlich als Dienstleistungsvergütung zu beurteilen ist, Erblasserschulden zur Folge, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974 vom Erwerb des Erben abzuziehen sind. Zum Sachverhalt: Die KI. hat aufgrund notariellen Testaments ihren Bruder alleine beerbt (Bank- und Sparguthaben, Ansprüche aus Lebensversicherungen). In der ErbSt-Erklärung gab sie an, daß die Begünstigung unter der Auflage einer Pflege auf Lebenszeit erfolgt sei. Später machte sie Nachlaßverbindlichkeiten geltend, u. a. Kosten für häusliche Pflege des Erblassers für fünf Jahre in Höhe von 8.000,— DM sowie den Ersatz von Auslagen für Strom, Besorgung der Wäsche, Pkw-Kosten und Wohnungskosten von insgesamt 20.928,— DM. Sie habe die Pflegeleistungen für ihren Bruder aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags geleistet. Die Zahlung des Arbeitslohns sei durch Umwandlung in ein Darlehen erfolgt, Dies werde durch das Testament erwiesen, das zur Sicherung dieses Anspruchs abgeschlossen worden sei. Des weiteren ergebe sich das Arbeitsverhältnis aus dem Umstand, daß der Erblasser nur ihr sein Vermögen für diese Dienste übertragen habe und nicht auch Teile davon seinen anderen Geschwistern, die solche Dienste nicht erbracht hätten. Die Leistungen habe sie schon deshalb nicht unentgeltlich erbracht, weil sie hierzu nach dem Gesetz nicht verpflichtet gewesen sei. Bei den Auslagen handelt es sich um Ansprüche ihres Ehemanns und ihrer Kinder gegen den Erblasser, die sie als Nachlaßverbindlichkeiten anerkennen müsse. Das FA beurteilte die geltend gemachten Pflegekosten sowie den Aufwendungsersatz als nicht abzugsfähig und ließ für Pflege und Unterhalt lediglich einen Betrag von 2.000,— DM gern. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 steuerfrei. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG Nürnberg sei, so führte es aus, davon überzeugt, daß die Kl. die Leistungen aufgrund mündlicher Vereinbarung mit dem Erblasser erbracht habe. Dafür, daß eine im Hinblick auf §§ 125, 2276 BGB formnichtige Vereinbarung getroffen und tatsächlich durchgeführt worden sei, spreche, daß die KI. wegen der ab 1980/ 1981 übernommenen Versorgung des Erblassers ihren Putzplatz habe aufgeben müssen. Angesichts ihrer bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse erscheine es einleuchtend, daß sie die Sach- und Dienstleistungen ab diesem Zeitpunkt nur im Rahmen eines Austauschverhältnisses übernommen habe. Da die geringen Lohneinkünfte des Erblassers offensichtlich im wesentlichen zur Ansparung verwendet worden seien, komme als Gegenleistung nur die Erbeinsetzung in Betracht. Daß auch der Bruder als Erblasser insoweit von einer rechtlichen Verknüpfung ausgegangen sei, zeige sich daran, daß er das Testament in Anwesenheit der KI. beim Notar errichtet und sie als einzige der Geschwister bedacht habe. Zwar treffe zu, daß die KI. insoweit von einer anderweitigen testamentarischen Verfügung nicht geschützt gewesen sei, es scheine jedoch glaubhaft, daß aufgrund des guten verwandtschaftlichen Verhältnisses insoweit kein Sicherungsbedürfnis bestanden habe, als die KI. ihre eigene Versorgungsleistung erbracht habe. Der Höhe nach ergebe Aus den Gründen: 1. Zutreffend ist zwar der erbschaftsteuerrechtliche Ausgangspunkt der Vorentscheidung, daß die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 der Anerkennung von Nachlaßverbindlichkeiten, die auf Pflegeleistungen des Erben beruhen, nicht entgegensteht. Denn diese Vorschrift greift nur ein, soweit der Erwerber dem Erblasser unentgeltlich Pflege oder Unterhalt gewährt hat, so daß die Berücksichtigung von Ansprüchen des Erben aufgrund derartiger Leistungen als Nachlaßverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 ErbStG 1974 durch § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 auch dann nicht ausgeschlossen wird, wenn es sich um Leistungen der in dieser Vorschrift genannten Art handelt, denn der Abzug als Nachlaßverbindlichkeit geht der Berücksichtigung als steuerfreier Erwerb vor (§ 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG 1974; BStBl. 111984, 37 = DB 1984, 331 ). 2. Im übrigen ist der Vorentscheidung jedoch zu folgen. Das FG hat angenommen, daß der KI. im Zusammenhang mit der Erlangung der Erbschaft Kosten entstanden seien, die entsprechend den Ausführungen im BFH-Urteil vom 13. 7. 1983 — 11 R 105/82 (BStBl. 11 1984, 37 = DB 1984, 331 ) als Nachlaßverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 abzugsfähig seien, weil die Kl. dem Erblasser aufgrund mündlicher Vereinbarung Sach- und Pflegeleistungen als Gegenleistung für die Einsetzung als Testamentserbin erbracht habe. Dem stehe nicht entgegen, daß die Vereinbarung — anders als nach dem, dem BFH-Urteil vom 13.7. 1983—lt R 105/82 (BStBl. 11 1984, 37 = DB 1984, 331 ) zugrundeliegenden Sachverhalt — nicht der Form des § 2276 Abs. 1 S. 1 BGB entsprochen habe, denn nach § 41 AO 1977 sei die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts für die Besteuerung unerheblich, soweit und so lange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen, also, was für den Streitfall zu bejahen sei, die vereinbarten Unterhalts- und Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser erbracht worden seien und der Erblasser auch ein Testament zugunsten der Pflegeperson errichtet habe. Dem folgt der erkennende Senat nicht; § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 trifft nicht zu. Bürgerlich-rechtlich sind Gestaltungen der Art, wie sie vom FG angenommen worden sind, unter dem Gesichtspunkt der Erblasserschulden zu beurteilen (§ 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB; § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974). a) Verspricht der Erblasser, jemanden als Entgelt für Dienstleistungen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken, so kann dies gem. § 612 Abs. 1, 2 BGB einen Anspruch des Dienstverpflichteten auf Vergütung (ggf. auf Ersatz der Aufwendungen, §§ 675, 670 BGB Palandt/Putzo, 53. Aufl., § 612 BGB , Rd.Nr. 2) begründen. Ein solches Versprechen ist zwar nach § 2302 BGB ungültig. Ergibt sich aber aus den Umständen, daß die Dienstleistung nicht unentgeltlich erfolgen sollte, hat der Dienstverpflichtete nach § 612 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB Anspruch auf die übliche Vergütung (BGH-Urteil vom 23.2. 1965 — VI ZR 281/63 — NJW 1965, 1224 = DB 1965, 558 = DNotZ 1965, 686 ; BAG-Urteil vom 15. 3. 1960-5 AZR 409/58 — BAG-AP § 612 Nr. 13, m. Anm. Hueck; DB 1960, 644 ; vom Heft Nr. 6 . MittRhNotK • Juni 1995 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 16.03.1994 Aktenzeichen: 19 U 159/93 Erschienen in: MittRhNotK 1995, 186-188 Normen in Titel: BGB §§ 516, 2287