II ZR 258/88
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Oldenburg 25. Januar 1994 5 W 9/94 BGB §§ 1946, 1923 Erbausschlagung für nasciturus Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau des l/4-MiteigefltUmsaflteils von Barbara R. besteht dagegen keine Beschrankung;U ber ihn kann die Beteiligte zu 1 jedenfalls unbeschrankt verfgen. Damit ist die Fr昭e aufgeworfen, ob nach den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Gedanken der Schutz des Nacherben nicht nur dann zurucktreten muB, wenn von der Verfgungsbesclirankung des §2113 BGB vor Eintritt des Erbfalls bereits vorhandene, sondern auch dann, wenn erst nach Eintritt des Erbfalls erworbene Anteile am Gesamthandsverm6即n betroffen wUrden. Die Interessenlage ist in beiden Fallen grundsatzlich die gleiche. Man 如nnte allenfalls einwenden, es 如nne nicht in die Hand des Vorerben gelegt werden, daB durch Hinzuerwerb von Miterbenanteilen der Schutz des Nacherben vereitelt wird. Dieser Gesichtspunkt greift aber dann nicht, wenn 一wie hier 一 Miterbenanteile jedenfalls auch im Weg der Erbfolge erlangt werden. (4) Der Senat greift die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahr 1977 (Rpfle即r 1978, 52 「= MittBayNot 1978, 62 ] ) angesprochenen Gedanken der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auf, die eine weitere Differenzierung nicht geboten erscheinen lassen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k6nnte entgegengehalten werden, daB der Gesamthandsberechtigte schon vor dem Erbfall in der freien Verfgung uber seinen Anteil an einem zum Gesamthandsverm6gen 即h6renden Gegenstand (hier: GrundstUck) durch die fur eine zulassige Verfgung U ber den Gegenstand insgesamt erforderliche Mitwirkungspflicht des anderen Gesamthandsberechtigten beschrankt war (vgl.§7l9Abs. 1,§1419 Abs. 1,§2033 Abs. 2 BGB); insoweita ndert sich nichts wesentliches, wenn er diesen mit der Beschr加kung durch eine Nacherbfolge beerbt; an die Stelle der Mitwirkungspflicht des bisherigen Gesamthandsberechtigten tritt dann die des Nacherben. Trotz dieser Bedenken schlieBt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ihrer Grundlinie an und halt sie auch auf den vorliegenden Fall fr anwendbar. Soll die Verfgungsbesclirankung des§2113 BGB dann nicht zum 丑agen kommen, wenn sie sich zwangslaufig auch auf bereits vorhandene Anteile am Gesamthandsverm6gen erstrecken wUrde, muB dies auch gelten, wenn sie erst nachher hinzuerworbene Anteile erfassen wUrde. Offenbleiben kann dabei, ob dies nur dann gilt, wenn weitere Miterbenanteile im Weg der Erbfol即 hinzuerworben werden und ob Voraussetzung ist, daB der Gesamthandsgegenstand, hier das Grundstuck, im Alleineigentum des Vorerben steht. Nicht entschieden zu werden braucht, ob das Grundbuch bereits durch die Eintragung des Nacherbenvermerks unrichtig geworden ist・Nach der Eintragu叩hat die Beteiligte zu 1 weitere Miterbenanteile, teilweise auch im Weg der Erbfolge, hinzuerworben; inzwischen ist sie AlleineigentUmerin des Grundst伽ks. Jedenfalls jetzt erweist sich damit, weil der Schutz des Nacherben und dessen Erben zurUckzutreten hat, das Grundbuch als unrichtig, soweit es den Nacherbenvermerk ausweist. MittBayNot 1994 Heft 5 20. BGB§§1946, 1923 (Eiカausschiagung fr nasciturus) Eltern k6nnen bereits fUr die Leibesfrucht (nasciturus) eine Erbschaft ausschiagen. OLG Oldenburg, BeschluB vom 26. 1. 1994 一 5 W 9/94一 Aus den Gr女nden: Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, daB die Ausschlagung der Erbschaft durch seine Eltern auch fUr den zu diesem Zeitpunkt bereits erzeugten aber noch nicht geborenen Antragsteller wirksam war. Die Frage, ob Eltern bereits fr die Leibesfrucht (nasciturus) eine Erbschaft ausschiagen k6nnen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Von der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur ist ein Ausschlagungsrecht vor Geburt bislang verneint worden (KGJ 34, 79; AG Recklinghausen, Rpfleger 1988, 106 ; AG Sch6neberg und LG Berlin, Rpfleger 1990, 362 ; Palandt力旦たnhofeち BGB ab 50. Aufl., §1946 Rdnr. 2; AK-Derleder, BGB,§1946 Rdnr. 2; Lange/ Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl.,§8 III 1 b, 5. 152 FN 37). Dem ist jetzt das Oberlandesgericht Dusseldorf (richtig: Stuttgart) mit u berzeugender Begrundung in U bereinstimmung mit der herrschenden Literatur entgegen即treten ( Rpfleger 1993, 157 「= MittBayNot 1993, 221 =DNotZ 1993, 458J;Munchkomm-Leij,old, BGB, ab 2. Aufl.,§1923 Rdnr. 19; Soe摺el-Sたin, BGB, 12. Aufl.,§1946 Rdnr. 2; Linde BWNotZ 1988, 54 ; Peter Rpfleger 1988, 107 ). Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daB die in§1923 Abs. 2 BGB dargestellte Rechtsposition des nasciturus die Fhigkeit zur Ausschlagung eines Erbrechts mit umfaBt. Die Fiktion des §1923 Abs. 2 BGB soll 一 bedingt durch den Vonselbsterwerb des Erben unmittelbar mit dem 工〕d des Erblassers (Lange, Erbrecht, 1962,§4 VII 2 b a, 5. 34) und mit dem Ziel der Gleichstellung der Leibesfrucht mit den bereits lebenden Geschwistern (Lange/Kuchinke, Erbrecht, a. a. 0., 5. 64)一 dem werdenden Menschen fr den Fall seiner Geburt die M6glichkeit einer Erbenstellung schaffen. Die Wahrung dieser Rechtsposition ist u. a. in §1912 Abs. 2 BGB den kUnftigen Eltern U bertragen, wobei das 恥rsorgebedUrfnis allein vom Interesse der Leibesfrucht abhangig ist (PalandtノDiedrich卿,BGB, 52. Aufl.,§1912 Rdnr. 3). Dieses FUrsorgebedUrfnis bezieht das Ausschlagungsrecht mit ein. DaB§1946 BGB lediglich von,, dem Erben" spricht, kann aus GrUnden der Gesetzestechnik und Gesetzessystematik erklart werden; entgegen Derleder a. a. 0. ist daraus aber jedenfalls nicht ein vom Gesetzgeber vo稽enommener AusschluB des Erbausschlagungsrechts fr den nasciturus abzuleiten. Den frUhesten Zeitpunkt fr die Ausschlagung legt§1946 BGB auf den Eintritt des Er辱1僑.DaB der 乃ba球辺 damit nicht immer zeitgleich verbunden sein muB, sondern erst spater liegen kann, ist fr die Wirksamkeit der Ausschla-gungserklarung 面schadlich. Die Entstehungsgeschichte zeigt, daB der Gesetzgeber von der zunachst vorgesehenen Ausschlagungsm6glichkeit erst nach dem Beginn der Ausschlagungsfrist bewuBt ab即rUckt ist und sie auf den Zeitpunkt des Erbfalls vorverl昭t hat, um die sonst mit der Verhinderung der Erben, sich sofort zu entscheiden, vielfltig einhe稽ehende unn6tige Bevormundung zu vermeiden (Planck力吃id, BGB, 4. Aufl.,§1946 Anm. 1 m. w. N. aus der Entstehungsgeschichte). Eine solche Bevormundung ist aber aus der Interessensicht des nasciturus ebenso unn6tig wie in allen anderen F組len, in denen Erbfall und Erbanfall zeitlich auseinanderfallen. Im Gegenteil kann die frUhzeitige Ausschiagung sehr in seinem Interesse liegen 一 worauf das Oberlandesgericht Stuttgart unter Bezugnahme auf ルter a. a. 0. zu Recht hinweist 一, um so der Gefahr vorzubeugen, daB eine gebotene Ausschiagung wie z. B. bei U berschuldeten Nachlassen infolge der Geburtsereignisse zu seinen Lasten vergessen wird. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Vertretungsberechtigten die Ausschlagung bis zur Geburt verweigert werden soll, wenn diese bereits erkannt haben, daB eine Annahme nicht in Betracht kommt. Mit dem Beginn des Laufs der Ausschlagungsfrist hat dieses 一wie das Kammergericht a. a. 0. in einem obiter dictum angenommen hat 一 nichts zu tun. Dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Zulassung der Erbausschla即ng vor dem Erbanfall entspricht auch die Interessenlage des nasciturus. Seine Rechtsposition bedarf insoweit auch der 恥rsorge in Bezug auf die Prufung einer etwaigen Erbausschiagung. Die M0glichkeit, daB diese FUrsorge durch die Vertretungsberechtigten nicht interessengerecht ausgeubt wird, ist von den Zeitpunkt der Zulassigkeit der Ausschlagungserklarung unabhangig; ein wirk-samer Schutz laBt sich mit der Herausz6gerung des Zeitpunktes auf die Geburt nicht erreichen. Ein kurzzeitiges Herausschieben von MiBbrauchsmoglichkeiten kann die Aberkennung des zur Wahrnehmung der Rechte des nasciturus aus seiner erbrechtlichen Position bis hin zur AusschI昭ung ab Eintritt des Erbfalls nicht begrUnden. Die vorgeburtliche Ausschl昭ungsm6glichkeit dient vielmehr auch dem Schutz seiner aus dieser Rechtsposition sich ergebenden Interessen, fr deren optimale Wahrung auch der frtihzeitige Verzicht auf die Erbm醜lichkeit erforderlich sein kann. DarUber haben aber die Vertretungsberechtigten zu entscheiden, ohne daB es insoweit einer zeitlichen Bevormundung durch den Gesetzgeber bedarf, die dann wiederum eine 一 wie ausgefhrt vom Gesetz nicht bezweckte sachlich nicht zu rechtfertigende 一 unterschiedliche Be-handlung im Verhaltnis zu den bereits lebenden Geschwistern zur Folge hatte. Handels- und Gesellschaftsrecht 21. LwAnpG§44 Abs. 1; Abs. 6 (Auskunftsanspruch eines ausgeschたdenen LPG-A仇glieds) 1. Das zur Beichnung eines Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktions郎nossenschaft sich ergebende Auskunfts-und Einsichtsrecht bestimmt sich nach den von der Rechtsprechung fUr Personengesellschaften entwickelten Grun小註tzen. Danach steht dem ausgeschiedenen Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle maogebenden Unterlagen zu. .恥r die Verm6gensauseinandersetzung der LPG ist das nach den Grundsatzen der ordnungsgem豆 oen BuchfUhrung ermittelte Eigenkapital unter Zugrundelegung der tats豆chilchen Wけte der einzelnen Verm6gensgegenstande m鴻geblich. (Leitstze der Schr加leitung) BGH, BeschluB vom 24. 11. 1993 一 BLw 57/92 一, mitgeteilt von D. Bundschuh ,恥rsitzender 斑chter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Antragstellerin war Mitglied der Antr昭sgegnerin. Das Mitg1iedschaftsverh1tnis ist durch 助ndigung spatestens mit Wirkung zum 10. 4. 1991 beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Antragsgegnerin bereits in Liquidation. Die Liquidationser6ffnungsbilanz 1昭 bei der Vollversammlung am 2. 7. 1992 sowie zwei Wochen vorher zur Einsichtnahme aus. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsg昭nerin zwecks Ermittlung eines Abfindungsanspruchs Auskunft unter anderem , unter Vorlage diesbezUglicher Belege, Wertgutachten und Vertr醜e bzw. Fotokopien hiervon … uber die von ihr getatigten Verkaufe von 1 Brennerei, gelegen in K. Vieh (KUhe) im Herbst. 1990, diverse G昭enstande, 加srustungen sowie bauliche Anlagen an die Agrargenossenschaft GmbH K." Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antr昭 statt即geben. Die 一 zugelassene 一 Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gr女 nden: II. 3. b) Um einen ihm zustehenden Abfindungsanspruch berechnen zu knnen, hat jedes ausscheidende und ausgeschiedene LPG-Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die fr seinen Abfindungsanspruch maBgebenden Unterlagen. Das Einsichtsrecht verschafft ihm die Moglichkeit, sich selbst ein Bild U ber die Grundlagen zu machen, die fr die Ermittlung des Abfindungsanspruchs von Bedeutung sind. Insoweit gelten die von der Rechtsprechung fr das Einsichtsrecht des ausgeschiedenen Ge-sellschafters einer Personengesellschaft entwickelten Grundsatze (BGH, Urteil vom 17. 4. 1989, II ZR 258/88, ZIP 1989, 768 「= MittBayNot 1989, 225 =DNotZ 1991, 910]) entspre山end. Da der Abfindungsanspruch sich nach dem Anteil am Eigenkapital richtet und das Eigenkapital aufgrund der Bilanz zu er面tteln ist, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufgestellt werden muB( Abs. 6 LwAnpG), ist im allgemeinen diese die fr §44 die Berechnung des Abfindungsanspruchs maBgebliche Grundl昭e, iii die das Mitglied Einsicht nehmen darf. Hierauf ist das Auskunfts- und Einsichtsrecht jedoch nicht besch血nkt, weil die,, ordentliche Bilanz" den kaufmannischen Bewertungsvorschriften und den Grunds飢zen ordnungsgemaBer Buchfhrung entsprechen muB ( §§243, 252 f. HGB;" Schweizer/Thdne, Recht der landwirtschaftlichen Betriebe 1993, 87 f.). Um dies prUfen zu 肋nnen, hat das Mitglied deswegen das Recht, alle Unterlagen einzusehen, die hierfr von Bedeutung sind. Das k加 nen die Vorbilanzen, JahresabschluBberichte, PrUfberichte, BUcher und einzelne Papiere sein. Auch Unterlagen 如er in der Vergangenheit abgeschlossene Geschafte, wie Kaufvertrage, Einzelbelege oder Wertgutachten ti ber einen Geschafts-gegenstand gehoren hierzu, wenn sie zur PrUfung benotigt werden, ob das in der maBgebenden Bilanz ausgewiesene Eigenkapital dem nach den Grundsatzen ordnungsgemaBer Buchfhrung ermittelten tatsachlichen Wert aller Ver-m6gensgegenstande entspricht. Denn fr die Verm6gensauseinandersetzung sind die so ermittelten tatsachlichen Werte und nicht die reinen Buchwerte maBgebend (SchweizeガThdne a. a. 0. 5. 91). Dies ergibt sich aus der Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, die Mitglieder an dem tatsachlich vorhandenen Vermogen der Genossenschaft und nicht nur an dem,, betriebswirtschaftlich zu ermittelnden Ertragswert'‘伊ehr, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, 5. 37, 38) zu beteiligen. Ist aber eine Abfindung nach bloBen,, bilanzpolitisch" gestaltbaren (Behr a. a. 0.) MittB習Not 1994 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Oldenburg Erscheinungsdatum: 25.01.1994 Aktenzeichen: 5 W 9/94 Erschienen in: MittBayNot 1994, 449-450 Normen in Titel: BGB §§ 1946, 1923