II ZR 36/92
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 17. November 1993 20 W 158/93 GBO §§ 29, 35 Nachweis der Erbfolge bei Pflichtteilsstrafklauseln Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau her" vom Anfall der Erbschaft vgl. dazu PaルndtノEdピnhofer§1944 Rdnr. 4) keine 臨nntnis 四habt, also nicht gewuBt. daB sie Erbin geworden sein 如nnte (vgl. Kommentar zum LlvllgesetzlDucn ciev L'L)K, Iりどつ 94U3 Anm・I)・ Gem.§403 Abs. 2 DDRZGB war die Ausschlagung in notarieller rorm gegenuDer einems taatIidnenN otariat aer ehemaligen DDR zu erklaren. An die Stelle des Staatlichen Notariats ist aber nach dem 3. 10. 1990 das gem・§73 Abs・1 FOG zustandig gewordene Na山1叩gericht getreten, denn das (Jesetz uber die. Angelegenheiten der Treiwililgen Gerichtsbarkeit (FGGI ist ab diesem Zeitpunkt gem. Art. 8 des Iimgungsvertrags aut das t$eltrittsgelMet onne nesondere MaBgaben 曲e稽eleitet worden (vgl・B習ObLGZ 1992, 54/56『= MittB習Not 1992, 207 = DNotZ 1992, 444 ]; 云毎叱1/Amelung Einl. Rdnr. 14; Adlerstein/Desch DtZ 1991, 193/199). . . . 20. GBOO§ 29, 35 (N配hweis der Er女ら如 bei Pf万chttellsstrafklausel川 Enth註lt ein notarielles Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, muo im Grundbuch血tragsverfahren der Nachweis des Nichtverlangens des Pflichtteils durch 6 ffentliche Urkunde gefuhrt werden. H組t das Grundbuchamt diesen Nachweis nicht durch eidesstattliche Versicherungen der さcniujjeroen tur eroracnt, so Kann es uie vonl昭e eines iirn-scheins verlangen. (Leitstze der Schriftleitung) ow Frankfurt/Main, BeschluB vom 18. 11. 1993 一 20 W 巧8/93 一 Aus dem 互tbestand Die im Grundbuch als EigentUmerin des eingangs 血her bezeichneten Grundstucks eingetragene Mutter der Beteiligten zu 1) und 2) ist am 21. 5. 1992 verstorben. Sie und ihr am 21.4. 1982 vorverstorbener Ehemann hatten durch notariellen Erbvertrag vom 30. 9. 1981 sichg egenseitig zu Alleinerben. die beiden Beteili飢en zu さcn1u1jerDen una aeren icinaer zu trsatzeroen eingesetzt. ver trovertrag enthalt weiter die Klausel, daB derjenige, der aus dem NachlaB des Erstversterbenden den Pflichtteil for血rt, kein Erbe wird und aus dem NachlaB des, Langstlebenden auch nur den Pflichtteil erhlt. Die in dem Erbvertr昭zu SchluBerben eingesetzten beiden Beteiligten schlossen am 14. 8. 1992 zu notarieller Urkunde einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem das eingangs n曲er bezeichnete GrundstUck dem Beteiligten zu 1) zu alleinigem Eigentum zugewiesen wira.さie iieijen aasじrunastucK an aen jjeteiiigren zu i j aur una versicnerten in aer notariellen urKunae an tiaes さtart, sie hatten nach dem Tod des Vaters keine Pflichtteilsanspruche gegen ihre Mutter geltend gemacht. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, ihn als Alleineigentumer einzutragen. Er hat dazu eine Ausfertigu昭 der notariellen Urkunde vom 14. 8. 1992 und beglaubigte Abschriften des Erbvertrages sowie aer 上rOrrnungsniecterscflrirten aes 1Nacn!aIjgericnts vorgelegt. iiurcn 乙wiscnenverrugung vom つ.10・1リ9Z fl肌 me Kecntspflegerin des Grundbuchamts die Vorlegung eines Erbscheins innerhalb von sechs W匂chen verlangt, weil derNachweis des Nichtverlangens des Pflichtteils nicht durch eidesstattliche Versicherung, sondern nur durch einen Erbschein erbracht werden k6nne. Nach fruchtlosem Fristablauf hat sie durch BeschluB vom 30. 12. 1992 den Antrag auf Eigentumsumschreibung zuruckgewiesen. Rechtspflegerin und Richter haben der dage即n eingelegten Erinnerung des Antragstellers nicht abgeholfen. Das Landgericht hat den nunmehr als Beschwerde geltenden Rechtsbehelf durch bescniuij vom I. .5・19Ji(= Kplleger iyyi, iJ/) zurucKgewiesen・ Hie理egen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 13. 4. 1993 eingelegte weitere Beschwerde des Antragstellers. Aus den Grnden: Die zulassige 画tere Beschwerde ist nic比 begrundet. Das Landgericht hat die Umschreibung des Eigentums auf den Antragsteller zu Recht davon abhangig gemacht, daB die Beteiligten ihre auf behaupteter Erbfolge beruhende Verfugungsberechtigung durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen. Das Landgericht hat ausgefhrt,,.。 Die Entscheiduig des Landgerichts halt der im Verfahren aer weiteren isescnwercie allein mogiicnen recnuicnen IN acn-prufung stand. Mit Recht hat das Landgericht die zu i血 eingelegte t$escflwercle tur zuIassig eracntet. onwoni aer A ntragsteiier tile 加iscilenverrugung vom つ・10. 199乙 nicnt angelocnten hat. Die Beschwerde kann nach erfol吐er Zuruckweisung des tintragungsantrags gegen We乙urucKweisung selflst eingelegt werden, ohne daB eine vorangegangene Zwischenver-fgung angefochten worden ist (KEHE-Kuntze 価Recht 4. Aufl.§71 Rdnr. 1の. In der Sache selbst gilt fur den Nachweis des Erbrechts die Vorschrift des§35 GBO. Der Nachweis der Erbfolge ist demnach grundsatzlich durch einen Erbschein zu fhren ( §35 Abs. 1 Satz 1 GBO ;vgl. hierzu BGHZ 84, 196 /199= NJW 1982, 2499 = DNotZ 1983, 315 = Rpfleger 1982, 333 「= MittB習Not 1983, 17]).Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfgung von Todes wegen, die in einero ffentlichen Urkunde enthalten ist, so genUgt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfgung und die Niederschri丘 uber ihre Erdffnung vorgelegt werden; das Grundbuchamt ぬnn hier die Vorlegung eines Erbscheins (nur) verlangen, wenn es die Erbfolge durch diese Urkunden nicht fr nachgewiesen erachtet( §35 Abs. 1 Satz 2 GBO ). Vorliegend sind nach den in dem notariellen Erbvertrag vom 30; 9. 1981 und somit in einer 6 ffentlichen Urkunde(§35 節5.. 1 Satz 2 GBO) enthaltenen letztwilligen Verftigungen der Erblasser die beiden Beteiligten (SchluB-)Erben der eingetr昭enen Eigentumerin zu gleichen Teilen. Allerdings gilt dies nur unter der Beclingung. daB sie nach dem Tod des vorverstor-Denen Vaters Keine Flllcfltteilsansprucfle gegen inre iviutter geltend gemacht haben. Insoweit besteht eine Lucke im Nachweis der Erbfolge. Damit stellt sich die Frage, ob im Rahmen des §35 Abs. 1 Satz 2 GBO eine bestehende Lucke im urkundlichen Nachweis des Nichtverlangens des Pflichtteils entweder v6llig unschadlich ist oder doch wenigstens ausnahmsweise (vgl. Senat in 20 W 262/87 vom 17. 8. 1987 =NJVいRR 1988. 225: Horber/Demharたr GBO 19. Aufl. §1 Anm. 17 a) durch eine in o ffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung derjenigen Personen geschlossen werden kann, die unter dieser Bedingung als SchluBerben eingesetzt sind. Die in Rechtsprechung und Schrifttum dazu vertretenen Ansichten sind geteilt. Die Landgerichte K6ln ( MittRhNotK 1988, 177 ) und Stuttgart ( BWNotZ 1988, 163 mit abl. Anm. Bdhringer BWNotZ 1988, 155 und krit. Anm.云勿でh BWNotZ 1989, 75 ) sowie Mりer-Stolte ( Rpfleger 1992, 195 /196) meinen, die 妬rlage des Testaments mit脆rwirkungsklausel allein (ohne Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ino ffentlicher Urkunde) sei ausreichend, wenn der Nichteintritt der Bedingung (Geltendmachung des Pflichtteils) nicht zweifelhaft sei. Das Landgericht Bochum ( Rpfleger 1992, 194 mit teilw. abl. Anm. Mりer-Stolte a. a. 0. 5. 195 und hit. Anm. Pe渡nger Rpfleger 1992, 428 /429) halt den Nachweis der E山folge durch Erbschein fr entbehrlich, wenn das Nichtverlangen 156 MittBayNot 1994 Heft 2 des Pflichtteils durch eine in6 ffentlicher Urkunde enthaltene eidesstattliche Versicherung bei昭t wird. Bedenken gegen diese Auffassung klingen bei 去勿初 ann (KEHE a. a. 0.§35 Rdnr. 74) und 石危負 ele/Schdn臼. 加bひ( /S GBR 9. Aufl. Rdnr. 790 und FuBn. 26 a) an. Die Voriage eines Erbscheins trotz Beibringung eidesstattiicher Versicherungen halten fr erforderlich Meikel/Roth (GBR 7. Aufl.§35 Rdnr. 120, 121) und Bbhringer ( BWNotZ 1988, 155 /158), bei 曲 nlichen Sachverhaiten auch das Landgericht Mannheim (Beschlusse vom 9. 11. 1983 und 30. 11. 1983 = BWNotZ 1985, 125 mit zust. Anm. P醐chl). Der von den Landgerichten 助In und Stuttgart (jeweiis a. a. 0.) vertretenen Ansicht, bei notarieilen 叱stamenten mit einer Pflichtteiisstrafklausei brauche im Grundbuchantragsverfahren das Nichtveriangen des Pflichtteiis nicht nachgewiesen zu werden. weii das Pflichtteilsverlangen eine entrernte aDstrate MOglicfl肥lt sei, vermag der Senat nicht zu foigen. Denn diese 負tsache ist Wirksamkeitsvoraussetzung fr die Grundbuchberichtigung oder 一 wie hier 一 rur eine しruna Ducneintragung au じruna einer vertugung 「 der angeblichen Erbenu ber Grundbesitz des Erblassers; es handelt sich um eine eintragungsbegrundende Tatsache. Der Nachweis dieser 血tsache muB durch eine6 ffentiiche Urkunde gefhrt werden. Entg昭en der Meinung der beiden vo軍enannten Landgerichte und von Mとver-Stolte (ipueger 1ソソ2, 1ソつ) gibt es 肥inen trtaflrungssatz, wonacfl Kinder in ぬIlen der vorliegenden Art nach dem erstverstorbenen Elternteii den Pflichtteii nicht veriangen (B6hringer BWNotZ 1988, 155 /157 ;ル弧nger Rpfleger 1992, 428 /429; wohi auch 大勿 ch BWNotZ 1989, 75 /76). Das Nichtveriangen des Pflichtteils ist also im Streitfaii uurcn oirentiicne tjrKunaen nacflzuweisen. Die Frage, ob dies nur durch Vorle即ng eines Erbscheins oder auch durch in6 ffentlicher Urkunde abgegめene eidesstattiiche Versicherungen geschehen kann, braucht hier nicht abschiieBend entschieden zu werden. Selbst wenn man in Anlehnung an die zu anderen Faligestaitungen ergangene Rechtsprechung des Senats (20 W 615/79= OLGZ 1981, 30 一 a. a. 0.; 20 W 442/85 一 OLGZ 1985, 411 =Rpfleger 1986, 51 mit abi. Anm・ り M er-Stolte MittRhNotK 1986, 23 ) und der des Oberlandesgerichts Zweibrucken (OLGZ 1985, 408 = DNotZ 1986, 240 sowie Rpfleger 1987, 157 /158) zugunsten des Antragsteiiers annehmen woiite, zum Nachweis des Nichtveriangens des Pflichtteils 姉nne eine in orientncner UrKunde a b即gebene eiciesstattiicne V町slcflerung entsprechend §2356 Abs. 2 BGB ais Beweismittei im Grundbuchverfahren Verwendung finden (siehe hierzu auch BayObLG MittB習Not 1989, 146/148 zu II 3 d, insoweit nicht abgedruckt in BayObLGZ 1989, 8 und Rpfleger 1989, 278「一 DNotZ 1989, 574 J )' so bes昭t das noch nichts daruber, ob das Grundbuchamt alsdann den Nachweis der Erbfoige als erbracht anzusehen habe (vgl. 0W ZweibrUcken OLGZ 1985, 408 /411=a. a. 0.). Vielmehr greifen nunmehr die allgemeinen Grundstze ein, nach denen das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins stets veriangen Kann, sorern 乙weitel flinsicfltlicfl der trbto1ge verbleiben血 uie nur aurcn weitere trmittlungen tatsacfllicher Art ge-klart werden 如nnen, d叩 aber andererseits bioB abstrakte M6giichkeiten, die das Erbrecht in Frage steilen k6nnten das Veriangen nach Vorlegung eines 研bscheins nicht zu rechtfertigen verm6gen 価ro功er/Demharter a. a. 0.§ 35 Anm. 15 m. w. N.). り 旦a !巴 Str月itfali hat.ど.月王己n申eric t den in der6卿tiichen urKunue vom 14 1ソソ乙 aDgegebenen elclesstattlicflen MittB習Not 1994 Heft 2 肥r-sicherungen der beiden Beteiiigten, wonach sie nach dem des ぬters keine Pflichtteiisanspruche gegen ihre ter geitend gemacht hめ deshaib keinen vollen en, Beweiswert beigemessen, weii es sich nicht um Erklarungen von unbeteiiigten Dritten handelt. Da es hierbei um Fr昭en tatri山teriicher Wurdigung geht, hat der Senat nur zu befinden, ob das Landgericht bei seiner Beu wesentliche 血tumstandeU bersehen hat oder seine 民ststei-lungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder Erfahrungssatzen stehen (KEHE丞 untze a・・ a 0.§78 Rdnr. 11 r6r ;万 ber/D肋 harter a. a.0.§78 Anm. 4 c). Das ist jedoch nicht uer rau. insLesonaere glbt es, wie scflon ausgetuflrt, eine Lebenser 垣hrung fr das Nichtveriangen des Pflichtteiis nicht. Dann aber ist das 脆riangen der Vorinstanzen nach ung eines E山scheins, deru brigens zum Gebrauch fr das Grundbuchverfahren ilt werden kann ( §§107 Abs. 3, 108 a KostO ), Handels- und Gesellschaftsrecht 21. BGB§§242, 723, 738 (山 wirksamkeit einer Abfin-dungsklausel nach Treu und Glauben) 1. Eine Abfindungsklausel, die eine unter dem wirklichen Anteilswert liegende Abfindung vorsi山t, kann unan-wendbar sein, wenn wegen der seit dem 脆rtragsschlun eingetreenen Anuerung 0er verh川tnisse lem Ausschei-denden das Festhalten an derg esellschばtsvertraglichen 肥geiung aucn unter IierucKsldflflgung Uer Ierechflgten Interessen der 皿tgesellschafter nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die gesamten Umstande des konkreten Falles in Betracht zu ziehen. 2・Bei der Sch批zung des Werts des Gesellschaftsver・ m6gens ist der Tatrichter nicht an eine bestimmte Wertermittlungsmethode gebunden. 3. Kann dem ausscheidenden Gesellsch証ter das Festhalten an der vertraglichen Abfindungsregelung . nicht zugemutet werden, so ist die Abfindu聖 anderweitig unter BerUcksichtigung der ve慮nde血n Verh註 ltnisse und des wirklichen oder mutmaBlichen Willens der Vertragsschlie恥nden festzusetzen. BGH, Urteii vom 24. 5. 1993 一 II ZR 36/92 一, mitgeteilt von D. Bundschuh. Vorsitzender Richter a m BGH Aus dem Tatbestand: Der Ende 1988 verstorbene Ehemann der Klagerin war neben dem Bekl 贈ten und einem sp批er aus郎schiedenen weiteren Geselischafter seit aer urunaung Aniang 1y()4 (iesellsdflatter der S t. 0HU. vurcn einen vom lieKlagten get田j比n (Jesellscllatterbesclllul5 vom 11・ ・ ろ6wurae er aus aer ueseuscnatt ausgesdnlossen, weil eine 1(3 ly Bank seinen Geseilschaftsanteil gepfndet hatte.Der Gesellschaftsvertrag entnait rur einen sOlcflen Iall ing 9 tOlgende Regelung: , Wirdu ber das Verm6gen eines Geselischa丘ers das 助nkurs-verfahren oder das Ve昭leichsverfahren er6ffnet oder wird die Zwangsvollstreckung in sein Auseinandersetzungsguthaben oaer ein sonsti即5 (Jesellsdflatterにcilt betrieben. so konnen die uorigen uesellscnarter seinen 細ssdflluU besdfllieuen・… Der Beschluβu ber den 加sschluB oder die Erhebung der AusschlieBungskl昭e bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stim-men. Der betroffene Gesellschafter hat hierbei kein Stimm-recht. Die Abfindung des betroffenen Geseilschafters erfolgt nach§10 Abs. 1 dieses Vertrages. ...'' Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 17.11.1993 Aktenzeichen: 20 W 158/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 156-157 Normen in Titel: GBO §§ 29, 35