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VII ZR 180/92

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 21. Juni 1993 3 Wx 65/93 BGB § 177 Abs. 2 Aufforderung zur Genehmigung durch vollmachtlosen Vertreter Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RECHTSPRECHUNG Borgerliches Recht 1. BGB §177 Abs. 2 (Aufforderung zur Genehmigung durch volimachtlosen Vertreter) ,iAnderer Teil" im Sinne des §177 Abs. 2 BGB ist grunds註tzlich nicht. der Vertreter. Dies gilt auch, wenn bei einer GrundstUcksUberlassung auf zwei Erwerber der eine zugleich fhr den anderen 誠5 vollmachtloser Vertreter gehandelt hat. (Leitstze der Schr義leitung) OLG Dusseldorf, BeschluB vom 21. 6. 1993ど3Wx65/93一 Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter der Beteiligten zu 2 und 3 . Sie war EigentUmerin des im Beschlueingang genannten Grundbesitzes, wobei die unter den laufenden Nummern 8 und 9 eingetragenen GrundstUcke als ein einheitliches GrundstUck unter laufender Nummer 2 eingetragen Mit notariellem Vertrag、vom 24・5・1991 (UR-Nr・… Notar L・) ubertrug die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 und 3 die unter laufender Nummer 1 und 2 eingetragenen Grundst加ke zu gleichen Anteilen. Die Beteiligte zu 3 wurde d曲ei von dem Beteiligten zu 2 ohne Vertretungsmacht vertreten. Dessen Erklおung genehmigte sie in der Urkunde vom 23. 8. 1991 (UR-Nr. . . . Notar L.). Am 27. 8. 1991 beantragte der Notar L. fr die Beteiligte zu 3 u. a. die Eigentumsumschreibung gem那 der Urkunde vom 24. 5. 1991. Bereits am 31. 7. 1991 hatte die Beteiligte zu 1 mit notariellem Vertrag des Notars B. das GrundstUck laufende Nummer 1. und eine noch zu vermessende Teilflache aus dem GrundstUck Nr. 2 und zwar die Flむhら die heute das GrundstUck laufende Nummer 9 bildet, auf den Beteiligten zu 2 U bertragen. Am 9. 1. 1992 beantragte der Notar B. bezUglich des Grundstucks laufende Nummer 1 Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten zu 2 und die Eintragung eines Ni叩brauchs fr die Beteiligte zu 1. Durch Beschlu vom 29. 5. 1992 hat das A雌sgericht diese Ant慮ge zurUckgewiesen. Am 16.6. 1992 beantr昭te der Notar B. fr den Beteilig lastenfreie Umschreibung des Grundstucks laufende gummer 9 und die Eintragung eines Ni鴎brauchs zugunsten der Beteiligten zu 1 auf diesem GrundstUck. Das Amtsgericht trug am 30. 6. 1992 die Beteiligten zu 2 und 3 gem郎 dem Antrag des Notars L. vom 27. 8. 1991 als EigentUmer zu je 1/2 Anteil der Grundstucke laufende Nummer 1 und 2 sowie einen NieBbrauch und eine 助ckauflassungsvormerkung fr die Beteiligte zu 1 ein. Mit BeschluB vom 20. 7. 1992 wies es den Antrag des Notars B. vom 16. 6. 1992 zurUck. Gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts vom 29. 5. und 20.ク. 1992 hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt und die Eintragung eines Amtswiderspruchs 即gen die Eigentumsumschreibung vom 30. 6. 1992 begehrt. Das Landgericht hat die Beschwerden und den Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zuruckgewiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Notar B. fr den Beteiligten zu 2 weitere Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, der Vertrag vor Notar L. vom 24. 5. 1991 sei durch die Beteiligte zu 3 nicht mehr genehmigungsfhig gewesen. Im u brigen habe die Beteiligte zu 3 面tlSchreiben vom 10. 7. 1991 bereits eine Geneh面- gung der Erkl証ung des Beteiligten zu 2 en叱Ultig 曲geleimt・ M厄gen der Einzelheiten wird auf den Aktとninhalt verwiesen. A如 den GrUndeだ Die gern. §§15, 78, 80 GBO zulassige weitere Beschw吐de ist nicht begrUndet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften(§§78 GBO, 550, 551 ZPO). Das Landgericht hat ausgefhrt,. . . Diese Er嘘gungen des Landgerichts halten der dern Senat obliegenden rechtlichen Nachprfung stand. Das Landgericht ist richtig davon ausgegangen, d叩 gern. §§17, 19 GBO den Eintragungsantragen des Beteiligten zu 2 nicht stattgegeben werden durfte. Nach§17 GBO rnuBte das Grundbucharnt, bevor es U ber die Eintragungsantr加e des Beteiligten zu 2 befinden durfte, U ber den Eintragungsantrag des Notars L. vorn 27. 8. 1991 entscheiden. Nachdern das Arntsgericht den Antrag des Notars L. fr die Beteiligte zu 3 durch die Urnschreibung des Eigentums an den hier in Rede stehenden GrundstUcken arn 30. 6. 1992 erledigt hatte, karn eine Eintragung entsprechend den Antrむen des Beteiligten zu 2 aber schon deshalb nicht rnehr in Betracht, weil es hierfr an der erforderlichen Eintragungsbewilligung fehlte. Nach §19 GBO erfolgt eine Eintragung (nur), wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird, das ist der rnateriell Verfgungsberechtigte (BayObLG 1986, 493 「= MittBayNot 1987, 87 ]).Da es 価 die Beurteilung der Verfgungsbefugnis als Grundlage der Bewilligungsbefugnis allein auf den Zeitpunkt der Eintragung ankornrnt (01刀Harnrn, DNotZ 1959, 209 ; Rpfleger 1989, 148 【= MittB習Not 1989, 27];OLG DUsseldorf, Justizrninisterialblatt NW 1957, 128; BGH NJW 1963, 36 ; WM 1971, 445; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 63 ; B習ObLG Rpfleger 1980, 476, 1984, 145【= MittB習Not 1984, 27=DNotZ 1985, 372];1987, 110【= MittBayNot 1987, 87 ] )' konnte die Bewilligung der Beteiligten zu 1 in der notariellen Urkunde des Notars B. nach der Urnschreibung vorn 30. 6. 1992 nicht rnehr Grundlage einer erneuten Urnschreibung sein. Das Landgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen fr die Eintragung eines Arntswiderspruchs gegen die Eigenturnsurnschreibung vorn 30. 6. 1992 verneint, denn das Grundbucharnt hat nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenornrnen, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ware. Das Arntsgericht war vorliegend nicht gehindert, die von dern Notar L. begehrte Eintragung vorzunehrnen, denn die gern.§20 GBO erforderliche Einigung der an dern Vertrag vorn 24. 5. 1991 Beteiligten (Beteiligte zu 1 einerseits und Beteiligte zu 2 und 3 andererseits) war erklart. Wie das Landgericht zutreffend ausgefhrt hat, steht einer wirksarnen Auflassung nicht entg昭en, daB die Beteiligte zu 3 ungeachtet der Bestirnrnung des §925 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ebenso wie die Beteiligten zu 1 und 2 bei der notariellen Beurkundung des Vertrages von Notar L. zugegen war. Die Erkl訂ung der 戸 uflas-sung kann durch einen Vertreter und auch 一 bei spaterer Genehmigung、一 bei rnangelnder Vertretungsrnacht erkl谷rt werden (B習ObLG 1953, 35; 1983, 278【= MittBayNot 1983, 221= DNotZ 1984, 181 ). Hier hat die Beteiligte zu 3 die von ihrern Bruder, dern Beteiligten zu 2, vor Notar L. fr sie als vollrnachtloser Vertreter abgegebenen Erklarungen nachtr如lich genehrnigt. Der Wirksamkeit MittBayNot 1994 Heft 1 君 ihrer Geneh面gungserklarung und damit der erklarten Auflassung steht auch 一 wie das Landgericht frei von Rechtsfehlern ausgefhrt hat 一 nicht entgegen, d叩 der Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 3 血t Schreiben vom 4. 7. 1991 mitgeteilt hat, eine G号nehmigung des Vertr昭es sei nicht mehr m6glich, falls sie die Genehmigungserklarung nicht bis zum 19. 7. 1991 bei eirem Notar abgegeben hatte. Dieses Schreiben des Beteiligten zu 2 konnte nicht die in §177 Abs. 2 BGB bestimmte Frist von zwei V而chen, innerhalb deren der Vertretene auf Aufforderung des,, anderen Teils" seine Erkl証ung ti ber die Genehmi即ng abgeben muB, in Gang setzen.,, Anderer Teil" im Sinne des§177 節s.2 BGB ist 一 was auch der Beteiligte zu 2 nicht verkennt 一 grundsatzlich nicht der Vertreter. Daran a ndert auch nichts, daB 一 wie hier 一 der Beteiligte zu 2 nicht nur als Vertreter ohne Vertretungsmacht fr die Beteiligte zu 3 aufgetreten ist, sondern auch selbst Vertr昭spartei gegenuber der Beteiligten zu 1 war. Vertragliche Beziehungen zwischen ihm und der Beteiligten zu 3 bestanden namlich nicht, lediglich die Beteiligte zu 1 war Vertr昭spartner sowohl der Beteiligten zu 3 als auch des Beteiligten zu 2. Nur insoweit ist es gerechtfertigt, von dem, anderen Teil" im Sinne eines Vertr昭spartners oder auch, Geschaftsgegners" (vgl. Paルndtノ石をinrichs, 51. Aufl., Rdnr. 5 zu §178 BGB ) zu sprechen. Die Auffassung, auch der Beteiligte zu 2 sei,, anderer Teil" im Sinne des §177 Abs. 2 BGB , laBt sich mit dieser Vorschrift nicht vereinbaren. Dies ergibt sich schon daraus, daB eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenUber erklarte Genehmigung oder Verweigerung 0町 uenenmigung unwirksam wird, wenn,, der andere Ichl" den Vertretenen zur Erklarung ber die Genehmigung auffordert. V而llte man hier auch den Beteiligten zu 2 als anderen Teil ansehen, so wtirde der Beteiligten zu 1 als dem, eigentlichen" anderen Teil das in §177 Abs. 2 BGB eingeraumte Recht genommen werden 肋nnen. Hatten beispielsweise die Beteiligten zu 1 und 3 vereinbart, daB die Beteiligte zu 3 hinsichtlich,der Genehmigung eine langere Bedenkzeit haben sollte, so 如nnte diese Vereinbarung durch eine Fristsetzung des Beteiligten zu 2 auch gegen den Willen der Beteiligten zu 1 unterlaufen werden. Im ti brigen muijte, wollte man den Venreter ais anderen lehl gegenUber dem Vertretenen ansehen, in der Erklarung des Beteiligten zu 2 vor dem Notar L. jedenfalls insoweit ein verbotenes Insichgeschaft gem.§181 BGB gesehen werden. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 ist das Schreiben der Beteiligten zu 3 vom 10. 7. 1991 auch nicht als endgtiltige Ablehnung der Geneh面gung anzusehen. DaB die Beteiligte zu 3 in diesem Schreiben dem Beteiligten zu 2 eine andere 一 nach ihrer 加ffassung fr beide Beteiligten gtinstigere 一 Aufteilung des ihm von der Beteiligten zu 1 zugedachten Grundbesitzes vorschl智t, laBt noch nicht den SchluB zu, d叩 die Beteiligte zu 3 ih胆 Genehmigung zu dem notariellen Vertrag vom 24. 5. 1991 endgultig verweigern wollte. D叩 die Beteiligte zu 3 fr den Fall, daB der Beteiligte zu 2 ihren Vorschlagen nicht zustimmt, anktindigt, ,,den Rechtsweg zu beschreiten", ist als Versuch anzusehen, den Beteiligten zu 2 unter Druck zu setzen und zu veranlassen, den Vorschlりgen der Beteiligten zu 3 n狙er zu treten, bedeutet aber nicht, daB die Beteiligte zu 3, ohne die von ihr erbetene,, Entscheidung" des Beteiligten zu 2 めzuwarten, schon jetzt end帥ltig die Genehmigung des vor Notar L. め geschlossenen Vertr昭es verweigern wollte. Das Landgericht hat schli叩lich auch zutreffend in dem Schreiben des Beteil塘ten zu 2 vom 4. 7. 1991 keine FristMittB町Not 1994 Heft 1 setzung im Sinne des§177 Abs. 2 durch die Beteiligte zu 1 gesehen. DaB die Beteiligte zu 1 im Haushalt ihres Sohnes, des Beteiligten zu 2, lebt und auch m6glicherweise Kenntnis von dem Schreiben des Beteiligten zu 2 hatte, reicht fr die Annahme d叩 das Schreiben vom 4. 7. 1991 auch im Namen der Beteiligten zu 1 und mit deren Willen abgefaBt worden ist, nicht aus. Die weitere Beschwerde konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben. . . . 2. BGB§638(吻声hrung von bei ルfalerarbeiten) chen Umfangreiche Malera山eiten, die im Rahmen eines grund・ legenden Umbauvorhabens der vollst註ndigen Renovierung eines Hauses dienen, k6nnen Arbeiten,, bei einem Bauwerk" sein und daher der fnfj註hrigen Verj油rung unterliegen. BGH, Urteil vom 16. 9. 1993 一 VII ZR 180/92 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus Tatbestand: Der Klager hatte ein 1968 erbautes Haus erworben, das er grundlegend renovieren wollte. In diesem Zusammenhang beauftragte er den Beklagten Ende 1984 mit Malerarbeiten u. a. an der Fassade sowie in Treppenhaus, Keller und 肌rohnbereich des Hauses. Der dem Vertr昭sschluB zugrundelie即nde Kostenvoranschlag des Beklagten belief sich auf 18 517,76 DM zuzuglich Mehrwertsteuer. Die Arbeiten wurden ausgefhrt und im Februar 1985 abgenommen. Sie erwiesen sich spater als mangelhaft. Im August 1988 leitete der KI醜er ein Beweissicherungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 9. 12. 1988 forderte er den Beklagten. unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vergeblich auf, die Mangel zu beseitigen. Am 24. 2. 1989 reichte der Klager wegen einer Schadensersatzforderung in H6he des Mangelbeseitigungsaufwandes von 9 601,10 DM einen Antrag auf ErlaB eines Mahnbescheids ein. Dieser wurde am 14. 3. 1989 erlassen und dem Beklagten am 23. 3. 1989 zugestellt. Der Beklagte hat die Einrede der gericht hat der Klage in H6he Das Berufu ericht ist dem ge ahrung erhoben. Das Land8 907,04 DM stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Aus den G威nden: 1. Der Kl昭eanspruch ist aus§635 BGB gerechtfertigt. Die Revision wendet sich denn auch nicht gegen Grund und H6he des Kl昭eanspruchs. II. Das Berufungsgericht sieht die von dem Bekl昭ten ausgefhrten Leistungen als Arbeiten bei einem Bauwerk an und halt deshalb den innerhalb derFunfjahresfrist seit der Abnahme eingeklagten Gewahrleistungsansnruch fr noch nicnt verjanrt. Die Revision hingegen meint, die von dem Beklagten erbrachten Leistungen seien Arbeiten an einem Grundsttick, deshalb sei der Kl昭eanspruchverjahrt. Damit hat die Revision keinen Erfolg. 1 . Nach der stndigen Rechtsprechung des Senats sind unter Arbeiten, bei Bauwerken" im Sinne des §638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebaudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die fr die Erneue Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 21.06.1993 Aktenzeichen: 3 Wx 65/93 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 4 MittBayNot 1994, 24-25 Normen in Titel: BGB § 177 Abs. 2