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II R 87/91

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 09. März 1993 II R 87/91 ErbStG 1974 § 5 Abs. 1, § 12; BGB §§ 1371 ff. Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 5. Fr die Deutsche Bundesbahn haben das OLG Dusseldorf (MittB習Not 1992, 291) und das OLG 所emen (s. o.) entschieden, sie sei ein wirtschaftliches Unternehmen des Bundes und habe keinen Anspruch auf KostenermaBigung nach§144 Abs・1 Satz 1 Nr. 1 Kost. Die Fr昭e ist seit dem 1. 1. 1994 wegen der zu diesem Zeitpunkt. in Kraft getretenen Privatisierung der Bahnaktivit肌en und der trricntung aer ueutscnen hann AU OD5O1et geworden. Notar Prof Dr. Wo塊如g Reimann, Passau Steuerrecht 29. ErbStG 1974§5 Abs. 1,§12; BGB§§1371 ff. (Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung nach§5 Abs.1 ErbStG) Ist zur Berechnun2 der fiktiven Ausg1eichsforderun2 (各 5 ADS. 1 きatz 1 IrDき1じ 19/4) nacfl zivil肥diltlidilen (runa・ s註tzen das zum Nachlang eh6肥nde Endverm62en des Erblas肥「s mit flofle肥II Werten angese1z1 als Dci Uer nach steueriicnen vorscnrir肥II ertolgenuen Bewertung aes I'Nacnlasses, so ist zur 町mittlung des Abzugsbetrags die Aus・ gleichsforderun2 entsorec庇nd dem Verh註Itnis des Steuerweris o es zum iacniaii genorenaen tnavermogens zu dessen h6herem Wert zu kUrzen. Gegenst註nde des Endverm6gens, die von der Erbschaftsteuer befreit sind, sind dabei in die Berechnung miteinzubeziehen. BFH, Urteil vom 10. 3. 1993 一 II R 87ノ91 一 Aus dem Tatbestand: Am 17. 9. 1988 verstarb der Ehemann der Klagerin. Die Klagerin wurde seine Alleinerbin. Die Eheleute hatten 1947 geheiratet und im gesetzlichen Guterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Den Steuerwert der der deutschen Erbschaftsteuer unterliegenden NachlaBgegenstande errechnete das Finanzamt (FA) mit 832 幻9 DM. Der NachlaB bestand im wesentlichen aus ' セrtpapieren und Bankguthaben in H6he von 572 191 DM sowie aus Miteigentumsa皿eilen an Grundsthcken, die der Erblasser jeweils zusammen mit der Klagerin als Miteigenthmer zur Halfte erworben hatte. Der auf den Erblasser und damit auf den NachlaB entfallende (halftige)面t 140 .v. H. indizierte Einheitswert der inlandischen GrundstUcke wurde vom FA mit 109 620 DM berechnet. Diese Grundstuc蛇 hatten 一 zuzglich eines Grundstucks in usterreicn, aas nacn aem DoDDe1besteuerungsabkommen (L)EA)usterreicn von aer aeutscnen trDscnattsteuer betrelt wa「一einen Verkehrswert von insgesamt 1 110 000 DM. Das FA setzte gegen die KI醜erin Erbschaftsteuer in H6he von 22 106 DM fest. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer zog das FA vom NachlaB aen isetrag aD, aen aie Klagerin im IaJ1e aes 9 13/1 Abs. 2 als Ausgleichsforderu聖 hatte geltend machen k6nnen. Die Ausgleichs比rderung berechnete das FA wie folgt: Zur Ermittlung des Endverm6gens des Erblassers rechnete es dem errechneten Steuerwert den halben Verkehrswert der Grundstucke von (555 000 DM abzUglich indizierten Einheitswert von 109 620 DM) 445 380 DM hinzu, wodur山 sich. ein Betrag von 1 278 259 DM e堪ab. Als Endverm6gen der Ehefrau一 der Klagerin 一 nahm es den halben Verkehrswert der Grundstucke in H6he von 555 000 DM an. Aus der halben Differenz zwischen beiden Betragen e堪ab sicha ls Ausgleichsforderung 361 629 DM. Diesen Betrag multinlizierte das FA mit aem lietrag von ど」2 ど 1ソ L)M una alvlaierte ihn 血rch den Verkehrswert des Endverm6gens des Erblassers (1 278 259 DM) Dies e昭ab einen Betrag von 235 627 DM, den das FA vom NachlaB abzog. MittB町Not 1994 Heft 3 Mit der hierge即n gerichteten KI昭e machte die Klagerin geltend, daB die steuerfreie 加sgleichsforderu昭 328 988 DM betr昭e. Die Ansgleichsforderung sei entge即n der Auffassung des FA bezuglich der im Endverm6gen der beiden Ehegatten befindlichen Grundstucice mit aem さteuerwert und nicflt mit dem Verkeflrswert zu berechnen. Die vom FA vorgenommene Verhaltnisrechnung (郎rzung der Ausgleichsforderung nach dem Verh証tnis des Steuerwerts zum 肥ricenrswert dies 1nc1vermogens des brblassers) tindte im uesetz Keine さt皿z巳 im ulDrigen natten die bfleleute selbst zur trmittiung aer Lugewinnausgjelcnslordlerung die binneltswerte der (.jrunastucKe angesetzt. Lem sei aucn steuerlicfl zu tolgen. Die unricntig肥lt aer i.ecntsaunassung dies IA ergebe sicfl aucfl daraus. daB sich eine niedrigere Erbschaftsteuer dann ergeben wurde. wenn aie ineieute dias Urundivermogen warirendi der Zugewinngemeinschaft nicht gemeinsam erworben htten, sondern dieses allein der Ehemann (Erblasser) angeschafft hatte. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es verstehe die Regelung des §5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1974 nach Wortlaut und Sinn dahin, daB die steuerfreie Ausgleichsforderung nach dem Verhaltnis der Steuerwerte zu den Verkehrswerten der NachlaBgegenstande zu bestimmen sei. Es widerspreche der steuerlichen Gerechtigkeit, wurden auf der einen Seite bei Ermittlung des Erwerbs die niedrigeren Einheitswerte angesetzt. auf deranderen Seite aber bei tseにcnnung aes steuenreien leus a昭 trwerbs dile 肥r肥flrswerte in voller H6he zugrunde gelegt. Mit der hie稽egen gerichteten Revision rugt die Klagerin sinngemaB unrichtige 加wendung des§5 節5. 1 Satz 2 ErbStG 1974. SieJ beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Erbschaft-steuerbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung in der Weise zu a ndern, daB die E比schaftsteuer auf 13 344 DM festgesetzt wird. Zur Begrundung tragt sie u. a. vor, daB auch verfassun郎rechtliche Grunds飢鴎 insbesondere Art. 3 GG in die Betrachtung miteinzubeziehen seien. Es whrde sowohl gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfhigkeit als auch gegen Art. 3 GG verstoBen, wenn§5 ErbStG 1974 so ausgelegt werden whrd島 daB bei h6herem geerbten Nachl叩verm6gen die Erbschaftsteuerscbuld niedriger anzusetzen sei als bei geringerem Wert. Aus den Gr伽deな Die Revision der Klagerin fhrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur (geringfgigen) Herabsetzung der Erbschaftsteuer, im u brigen aber zur Abweisung der Klage. Zu Unrecht hat das FG die 恥chtmaBigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids in vollem Umfang bejaht. Die fiktive (Zugewinn-)Ausgleichsforderung konnte vom FA zwar nach§Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1974 entsprechend dem Verhaltnis von Steuerwert zu Verkehrswert des zum NachlaB geh6renden Endverm6gens des Erblassers gekUrzt werden; beim Steuerwert des Endverm6gens war dabei jedoch auch der Anteil an dem Grundstuck in0 sterreich zu berUcksichtigen. 1. Wird der Gnterstand 叱r Zug叩inn即meinscha食 durch den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht nach §1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, so gilt beimU berlebenden Ehegatten nach §5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 der Betrag, den er im Falle des ミ 1371 Abs. 2 BGB als Ausgielcnstoraerung geltend macnen konnte, nicflt als Lrwerb i. 5. des§3 ErbStG 1974. Obwohl in diesem Fall demu berlebenden Ehegatten zivilrechtlich gerade keine Ausgleichsforderung nach §1378 BGB zusteht, wird eine solche fr die Erbschaftsteuer fiktiv errechnet und vom Erwerb abge-zogen. Damit wird eine Angleichung der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von erbrechtlicher undgu terrecht-licher L6sung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft erreicht. Erfolgt der Ausgleich nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch die gUterrechtliche 功sung(§1371 Abs. 2, §§1372 ff. BGB ), so unterliegt die Ausgleichsforderung eines Ehegatten ohnehin nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wie §5 Abs. 2 ErbStG ・ 1974 klarstellend r昭cli. Die Regelung des §5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 bewirkt zumindest grundsatzlich und bei pauschaler Betrachtu昭 sweise, d郎 der Erwerb desu berlebenden Ehegatten einerseits zu dem Anteil nicht mit Erbschaftsteuer belas鳳 wird. der ihm (auch) bei einer 9批errechtlichen Losung zug園tanaen nat肥, anaererseits aoer aer wesen Ubersteigende Anteil der normalen Besteuerung unterworfen wird. a) Zur Berechnung des von den Ehegatten jeweils erzielten ugewinns (9 ii /3 JiUIi) una aamit aer Ausglelcnstoraerung ( §1378 Abs. 1 BGB ) werden die 恥chengrdBen Anfangs- und Endverm6gen ( §§1374, 1375 BGB ) zu den §1376 Abs. 1 bis 3 BGB) maBgebenden Zeitpunkten ( 一 sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt (vgl. z.B. §1376 Abs.4 BGB) bzw. g批errechtsvertraglich nichts anderes vereinbart ist 一 mit dem ..vollen wirklichen Wert" aer einzelnen vermogensgegenstanae eingesetzt (vgl. MunchKomm,§1376 Rdnr. 8). Die Ermittlung der Ausgleichsfrderung basiert damit auf anderen Bewertungsregeln, als sie fr die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nach dem ErbStG vorgeschrieben sind (vg1. 6 12 troさtu iソ /4). hie erlDscflaltsteuerrecfltllcflen tiewertungsvorschriften 姉nnen 一 wie dies beispielsweise fr inlandischen Grundbesitz wegen der AnknUpfung an die Einheitswerte offenbar ist 一 zu Steuerwerten fhren, die niedriger sind als die in die Berechnung der Ausgleichsforderung elngenenaen Werte aes Inavermogens. Dies flatte zur Folge, daB beim Abzug der ガktiven Ausgleichsforderung von der Wertermittlung her unvergleichbare Rechen- bzw. wセ rtgroBen 面teinander in Beziehung gesetzt wUrden. Dies soll die Regelung des §5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1974 erkenn-bar verhindern, indem sie die Begtinstigungswirkung der Berucksichti即ngder nach bu臨erlichem Recht berechneten fikti陀n Ausgleichs forderung ( Abs. 1 Satz 1 ErbStG §5 1974) durch Angleichung an den Steuerwert des Nachlasses beschrankt. b) Nach §5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1974 gilt, soweit der NachlaB des Erblassers bei der Ermittlung des als Ausgleichsforderung steuerfreien Betr昭es mit einem h6heren Wert als dem sich aus den steuerlichen Bewertungsgrundsatzen maBgebenden Wert angesetzt worden ist, h6chstens der dem Steuerwert des Nachlasses entsprechende Betrag nicht als Erwerb i. 5. des§3 ErbStG 1974. Wenngleich der Wortlaut der Vorschrift nicht in jeder Beziehung eindeutige Formulierungen enthalt, laBt sich doch ihr Inhalt 一 ausgehend vom Regelungsziel 一 durch Auslegung ermitteln. Dabei ist dem spezifisch erbschaftsteuerrechtlichen Charakter des §5 Abs. 1 ErbStG 1974 Rechnung zu tragen. Ausgangsgr0Be fr die Angleichung des als fiktive Ausgleichsforderung steuerfreien Betr昭5 ist der Gesamtwert des Nachlasses als diejenige RechengめBe, die erbschaftsteuerrechtli山( ohne Berucksichtigung vn Steuerbe丘eiungen und Freibetragen) von Bedeutung ist und die im Falle eines vom verstorbenen Ehegatten erzielten Zugewinns (zumindest im Regelfall) auch seinem Endverm6gen entsDricht. Wenn dabei unberUcksichtigt bleibt. daB es sich oeim セnavermo四n aes verstorienen ttiegatten tur 山e tserecnnung aes nictiven Ausglelcflsansprucfls nur um einen der Posten handelt, die in diese eingehen, so ist das im Hin可ick auf den Charakter der Gesamtre即lung als einer rein erbschaftsteuerrechtlichen BegUnstigung unerheblich. Nach dem erkennbaren Ziel der in §5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1974 angeordneten Begrenzung des steuerfreien Betrags sind der Steuerwert des Nachlasses und der diesem nach auBersteuerlichen Bewertungsmastaben zuzumessende Wert zueinander ins Verhaltnis zusetzen, um diesem Verhaltnis ent-sDrechend die erbschaftsteuerrechtlich steuerfrei bleibende ノ& usgieicnsioraerung zu Destimmen. Der a始 Ausglelcflslorderung steuerfreie Betrag steht folglich zu der (nach zivilrechtlichen Grundsatzen errechneten) Ausgleichsforderung in demselben Verhltnis wie der Steuerwert des regelmaBig das Endyerm6gen reprasentierenden Nachlasses zu dessen nach anderen Bewertungsgrundsatzen bestimmten Wert. Dies entspricht im Grundsatz der vom FG bestatigten Berechnung des FA. c) Da §5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1974 an den Steuerwert des Nachlasses anknupft, sind bei dessen Ermittlung zur Findung des steuerfrei bleibenden Betrags im Wege der Verhaltnisrechnung alle NachlaBgegenstande einzubeziehen, gleichgUltig ob und aus welchem Grund ihr Erwerb erbschaftsteuerfrei wre. Der Wert des Miteigentums-anteils an dem inO sterreich belegenen Grundstuck ( §12 Abs. 6 ErbStG 1974 i. V. m.§31 des Bewertungsgesetzes 一 tsewu 一) nat aementsprecnena in aen S teuerwert aes Nachlasses im Zuge der Verhaltnisrechnung einbezogen werden mussen. Das ist in dem vorn FG bestatigten ange-fochtenen Erbschaftsteuerbescheid unterblieben. d) Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung,§5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1974 sei dahin zu verstehen, daB der steuerfreie Betrag der fiktiven Ausgleichsforderung lediglich auf den Steuerwert des Nachlasses begrenzt sei (昭1. ルたincke, Kommentar zum Erbschaftsteue稽esetz, 9 .加fi., §5 Rdnr.46; K勿p, Das Erbs山aftsteue稽esetz, 1O.Aufl. 助nr.30 zu§5, m.w.N.). Diese 加slegung ist mit dem Inhalt der Vorschrift nicht vereinbar. Hatte der Gesetzgeber dies gewollt, hatte er in 血bindung an §1378 Abs. 2 BGB den steuerfreien Betrag durch die H6he des Steuerwerts des Nachlasses begrenzt, nicht aber auf einen dem Steuerwert des Nachlasses, entsprechenden Betrag". 2. Finzu血umen ist der Revision, daB im Streitfall eine geringere Erbschaftsteuer entstanden ware, wenn allein der verstorbene Ehemann der Klagerin einen Zugewinn erzielt hatte. Da §5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 jedoch im Wege der Fiktion an die Au昭leichsforderung anknupft, die bei der gUterrechtlichen L6sung entstanden ware, geht dieses Vorbringen ins Leere. Denn der Zugewinnausgleichsanspruch ( §1378 BGB ) bezieht sich 一 soweit er nicht bu稽erlichrechtlich in zulassiger Weise durch formgerechten (vgl. §1410 BGB ) Ehevertrag( §1408 BGB ) modifiziert wurde 一 allein auf den Ve稽leich des jeweiligen Zugewinns, also des Betrages, um den das Endvermogen jedes der Ehegatten dessen Anfangsvermogenu bersteigt. Bei der Ermittlung dieser RechengめBen hebt das Zivilrecht nicht darauf ab, ob im Wert des Endverm6gens beider Ehegatten gemeinsam (d. h. halftig) erworbene Gegenstande sich niederschl昭en. Erst bei der Begrenzung des steuerfreien Betrags nach§5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1974 kann sich die Zusammensetzung des Nachlasses auswirken. Die durch diese Vorschrift normierte Begrenzung der nicht der Steuer unterliegenden Ausgleichsforderung entsDrechend dem Verhltnis des Steuerwerts aes lNacnlasses zu aessen nacfl anaeren tiewertungsmaBstaben berechneten Wert (vgl. oben unter 1. b) ist jedenfalls nicht willkUrlich, weil dem. erbschaftsteuerrechtlichen Bewertungssystem angepaBt. Ein VerstoB gegen den Gleichheitssatz ( Art. 3 GG ) liegt nicht vor. MittB可Not 1994 Heft 3 des FG ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Bei der vom FA vorgenommenen Berechnung des Abzugsbetrags ist der angenommene Steuerwert des Endvermogens um 30 000 DM 0んrt des Miteigentums an dem Grundstuck in o sterreich) zu e培如zen. Dies e培ibt folgende neue Berechnung des Abzugsbetrags: 361 629 DM x 862 879:[ 278 259= 244 114 DM. 恥r das Streitjahr 1989 beantragte die KI 館erin, die Sonderausgaben (dauernde Last i. 5. des§10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 一 EStG 一)mit einem Freibetr昭 in H0he von 6 000 DM auf der Lohnsteuerkarte zu berUcksichtigen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一) ab mit der BegrUndung, die Zahlung an die Mutter sei Gegenleistung fr das Ubertragene Verm6gen (Abschn. 87 Abs. 3 der EinkommensteuerRichtlinien 一 EStR 一) ;die Vertr昭spartner h飢ten ausdrUcklich keine vorweggenommene Erbfolge gewollt. Hiergegen hat die Kl醜erin Ki昭e erhoben 面t dem Antrag festzustellen, d叩 der ablehnende Bescheid U ber die Lohnsteue ト ermaBigung 1989 rechtswidrig gewesen war. Sie hat im KI昭eve ト fahren vorgetr昭en: Der Verkehrswert der Wohnung betra四 derzeit 320 000 DM. Nach Abzug des Wertes des NieBbrauchs (133 910 DM) verbleibe ein Restwert von 186 090 DM. Unter Berucksichtigung der Unverzinslichkeit der Darlehen habe sie ihrer Mutter Vermogensvorteile in H6he von insgesamt 218 360 DM gewahrt. Diese Leistungen U berstie四n den Wert der empfangenen Leistung, so d叩 die monatlichen Zahlungen als Sonderausgaben abziehbar seien. Demgegenuber hat das FA 即Itend gemacht, im U bertragungsvertr昭 sei ein Verzicht auf die RUckzahlung eines Darlehens 30. GG Art. 3 Abs. 1; EStG§10 Abs. 1 Nr. 1 a,§12 Nrn. 1 nicht vereinbart worden; daher fehle jedenfalls ein Zusammenhang und 2,§22 Nr. 1 5飢ze 1 und 3,§33 a Abs. 1 依とinE mit der EigentumsUbertr昭ung. Der Darlehensvertrag sei nur zum Anei火ennung einer dauernden Last bei gleichzeit碧ei名 Schein geschlossen worden. Die Kl醜erin habe namlich 90 000 DM geschenkt erhalten. Weder lie即 ein schriftlicher Vertr昭 vor noch Niぴbrauchsvo功ehalt) 姉nnten Geldbewegungen festgestellt werden. Da der U bertraErwirbt jemand Verm6gen unter Vorbehalt des Niengungsvorgang nach dem Willen der Vertr昭sparteien auch keine brauchs und sagt er aus diesem Anlan 血m むbe稽eber Ver・ vorweggenommene Erbfolge darstelle, k6nne die als Gegenleistung so昭ungsleistungen zu, sind die Aufwendungen hierfUr bei ubernommene Zahlungsverpflichtung im Streitjahr nicht steuerverfassungskonformer Auslegung des§10 Abs.1 Nr.la mindernd berUcksichtigt werden, weil sie den Wert des 加ernommenen Verm6gens nichtU bersteige. Satz 1 EStG in der Regel nicht als dauernde. Last abziehbar Das fhrt zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 307 332 DM und bei einem Steuersatz von 7 v. H. zu einer Steuer von 21 513 DM. (Bestatigung des Senatsurteils vom 25. 3. 1992 X R 100/91, BFHE 168, 243 , BStBI II 1992, 803 1= MittBayNot 1993, 531). BFH, Urteil vom 14. 7. 1993 一 x R 54/91 Aus dem Tatbestand: Die Mutter der KI加erin hatte im Jahre 1981 eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 475 900 DM erworben. Diese Wohnung ubertrug sie der KI館erin mit Vertrag vom 16. 12. 1988 zu Eigentum unter Vorbehalt des lebenslangen Ni叩brauchs; fernerU bertrug die Mutter der Klagerin Hausrat. Da die Mutter keine ausreichende Altersverso昭ung hatte, verpflichtete sich die KI館erin im U bergabevertrag, dieser zur Bestreitung des Lebensunterhaits monatlich 500 DM zu zahlen. Die,, nach§323 ZPO abanderbare" Zahlungsverpflichtung sollte durch eine Reallast gesichert werden. Im Vertr昭 ist erw独nt, daB die KI醜erin ihrer Mutter ein zinsloses Darlehen in Hohe von 150 000 DM gegeben habe. Weiterhin heiBt es in dem Vertrag: ,,XV. Unter Berticksichti四ng der bereits von der Erwerberin. bisher erbrachten Leistungen und der in dieser Urkunde U bernommenen Verpflichtungen hat die Erwerberin . . . keine weiteren Gegenleistungen mehr zu erbri昭en. Sie hat insbesondere keine Zahlun-gen an ihre drei Geschwister zu leisten . . . (SchluBklausel) Die Vertragsteile sind sich einig, daB in derU bertragung der Eigentumswohnung im Hinblick auf die Leistungen der Tochter und der vorbehaltenen Rechte eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorliegt." Die Klagerin hat eine Erkl加ung vorgelegt, in der ihre Mutter best批igt, von ihrer Tochter ein ガnsloses Darlehen U ber 150 000 DM in bar erhalten zu haben. Ausweislich einer privatschriftlichen Verzichtserkl加ung vom 15. 11. 1988 hat die KI館erin auf die 助ckzahlung des ihrer Mutter g叫引irten Darlehens von 150 000 DM sowie weiterer 8 360 DM unter der Bedingung verzichtet, daB die Mutter ihr die Eigentumswohnung unter dem Vorbehalt des lebens1如glichen NieBbrauchsU bertr館t. MittB習Not 1994 Heft 3 Das Finanzgericht (FG) hat der Kl昭e stattgegeben. Sein Urteil ist veroffentlicht in EFG 1991, 666 . Mit der Revision rgt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die 幻昭e abzuweisen. Die Kl昭erin beantragt, die 恥vision zurUckzuweisen. Sie tr館t u. a. vor: Die Er叫hnung von Gege皿eistungen im U bergabevertr昭 habe dazu gedient, AusgleichsansprUche der Geschwister 加zuwehren. Sie habe ihrer Mutter niemals Darlehen gew記irt. Die Mutter habe nach einer schweren Erkrankung sicherstellen wollen, d叩 51島 die Kl館erin, tats如hlich das gesamte Verm6gen erhalte. Aus dとn Grnndeだ Die Revision ist begrUndet. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. 1. Zu Unrecht hat das FG auf die zulおsige Fortsetzungsfeststellungsklage entschieden, d叩 die Verso培ungsleistungen an die Mutter als dauernde Last abziehbar seien. Seine Auffassung, entgegen der SchluBklausel des notariellen Vertrages sei die Eigentumswohnung im \ 厄ge der vorweggenommenen Erbfolge und damit unentgeltlichU bertragen worden, hlt der revisionsrechtlichen Prufung nicht stand. a) Die steuerre山tli山 」Anerkennung eines Verm6gensuber6 gabevertrages setzt voraus, daB die Vertragsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart haben. Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen mUssen zu Beginn des maBgeblichen Rechtsverhaltnisses oder bei A nderung des Verhltnisses 血r die Zukunft getroffen werden; rUckwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs 一 BFH 一 vom 28. 4. 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.; vom 20. 5. 1992 X R 207/87, BFH/NV 1992, 805; vom 15. 7. 1992 X R 165/90, BFHE Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 09.03.1993 Aktenzeichen: II R 87/91 Erschienen in: MittBayNot 1994, 257-259 Normen in Titel: ErbStG 1974 § 5 Abs. 1, § 12; BGB §§ 1371 ff.