OffeneUrteileSuche

IV ZR 169/89

OLG, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Zitate
1Normen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 13. Juli 1990 15 W 40/90 AktG § 273 Gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators bei Publikums-KG analog § 273 Abs. 4 AktG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. Gesellschaftsrecht — Gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators bei Publikums-KG analog § 273 Abs. 4 AktG bei Publikums-KG (OLG Hamm, Beschluß vom 13.7.1990-15W 40/90 — mitgeteilt von Richter am OLG Konrad Arps, Hamm) AktG § 273 Abs. 4 Ist eine GmbH &Co. KG — Publikums-KG — nach Einstellung des (zunächst eröffneten) Konkurses mangels Masse im Handelsregister gelöscht worden und ist die KomplementärGmbH nach Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse ebenfalls im Handelsregister — wegen Vermögenslosigkeit — gelöscht worden, dann ist in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG die gerichtliche Bestellung eines Abwicklers oder mehrerer Abwickler für die KG zulässig, wenn diese nachträglich die Löschung von für sie eingetragenen Grundbuchrechten bewilligen soll. Zum Sachverhalt: 1.Die KG mit Sitz in D. wurde am 30.12.1975 im Handelsregister des AG D. eingetragen. Ihre alleinige persönlich haftende Gesellschafterin war die ... GmbH. Bei der KG handelte es sich um eine sog. Publikums-KG mit zeitweilig bis zu 116 Kommanditisten, Am 10.5.1983 wurde im Handelsregister des AG F. eingetragen, daß die erwähnte GmbH ihren Sitz nach F. verlegt habe. In notariell beglaubigter Form meldete der GeschäftsführerderKomplementarin der KG am 12.5.1982 zum Handelsregister des AG D. an, daß die KG ihren Sitz von D. nach F. verlegt habe. Diese Anmeldung wurde am 25.5.1982 beim AG D. eingereicht. Das AG D. wies durch Zwischenverfügung vom 25.5.1982 darauf hin, daß die Sitzverlegung der KG außer von der Komplementärin auch von sämtlichen Kommanditisten in notariell beglaubigter Form zur Eintragung anzumelden sei, wofür eine Frist gesetzt wurde. Zu diesen Anmeldungen ist es in der Folgezeit nicht gekommen, so daß"eine Sitzverlegung der KG im Handelsregister nicht eingetragen worden ist. Am 16.11.1982 beantragte der Geschäftsführer der KomplementärGmbH, beim AG D. u. a. die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der KG. Das Konkursverfahren wurde sodann durch Beschluß des AG D. vom 27.5.1983 eröffnet. Durch Beschluß desselben Gerichts vom 6.11.1984 wurde das Konkursverfahren mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse wieder eingestellt. Die IHK D. regte daraufhin an, zwecks Bereinigung des Handelsregisters die Löschung der Firma zu betreiben. Inzwischen war durch Beschluß des AG D. vom 25.7.1983 der Antrag der Komplementär-GmbH auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse zurückgewiesen worden. Durch Schreiben vom 15.1.1985 wies das AG D. die Kommanditisten der KG (97 an der Zahl) auf die Eröffnung und die Einstellung des Konkursverfahrens über die KG mangels Masse und auf die Absicht des Registergerichts hin, die Firma dervorgen. KG gern. §§ 31 Abs. 2 HGB u.141 FGG von Amts wegen zu löschen, falls hiergegen nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten Widerspruch erhoben würde. In der Verfügung hieß es weiter, die Gesellschaft sei infolge der Konkurseröffnung aufgelöst. Da bisher kein Liquidator zur Eintragung in das Handelsregister angemeldetworden sei, nehme das Gericht an, daß kein Vermögen mehrvorhanden sei, das noch liquidiert werden müsse. Die Löschungsabsicht des Gerichts ist außerdem im Bundesanzeiger und in einer Tageszeitung veröffentlicht worden. Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung ist von keinem Gesellschafter erhoben worden. Im Handelsregister der KG wurde daraufhin am 18. 6.1985 eingetragen: „Die Firma wurde gern. § 31 Abs. 2 HGB ; § 141 FGG gelöscht. Von Amts wegen eingetragen." Die Firma der erwähnten Komplementar-GmbH wurde am 23. 2.1984 im Handelsregister wegen Vermögensiosigkeit gern. §2 des Löschungsgesetzes vom 9.10.1934 von Amts wegen gelöscht. 2. Im vorliegenden Verfahren hat die Bet. beim AG D. beantragt, für das Vermögen der eingangs bezeichneten KG einen Nachtragsliquidator zur Abgabe von Löschungsbewilligungen zu bestellen. Zur Begründung wurde vorgetragen: Sie — die Ast. — sei Eigentümerin verschiedener im Grundbuch von T. eingetragener Grundstücke. Die Grundstücke seien belastet in Abt. III unter den lfd. Nrn.9-11 mit 3Zwangssicherungshypotheken (Arresthypotheken) zugunsten der „l.-KG" in D., deren Rechtsnachfolgerin die eingangs bezeichnete KG geworden sei. Bei dem von den Belastungen betroffenen Anwesen handele es sich um einen weit außerhalb des Ortes T. gelegenen kleinen Hof (Kotten), der extrem baufällig und erneuerungsbedürftig sei. Die erforderliche Kreditaufnahme werde jedoch durch die eingetragenen Arresthypotheken (in Höhe von zusammen 300.000,— DM) blockiert. Es sei daher dringend erforderlich, für die eingangs bezeichnete KG eine vertretungsberechtigte Person zur Abgabe der erforderlichen Löschungsbewilligungen zu bestellen. Ein von der Bet. zunächst beim GBA (der Gemeinde T.) gestellter Antrag, die erwähnten Belastungen wegen Gegenstandslosigkeit infolge des Erlöschens der genannten KG gem. § 84 GBO von Amts wegen zu löschen, ist durch Beschluß vom 10. 8.1988 zurückgewiesen worden, wobei u. a. auf die Möglichkeit der Bestellung eines Nachtragsliquidators hingewiesen wurde. Die Ast. hat durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten erganzend die Bestellung eines „Notgeschäftsführers" beantragt. Dabei hat sich der Verfahrensbevollmächtigte bereit erklärt, ein solches Amt selbst zu übernehmen. Durch Beschluß vom 7.3.1989 hat das AG D. den Antrag der Bet. auf Bestellung eines „Nachtragsliquidators" oder eines „Notgeschaftsführers" zurückgewiesen. Dagegen hat die Bet. durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter dem 13.4.1989 Erinnerung („Beschwerde") eingelegt und ihr Begehren weiterverfolgt. Der Rpfl. und der Richter des AG haben der Beschwerde nicht abgeholfen; letzterer hat sie dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Das LG hat die Beschwerde durch Beschluß vom 19.10.1989 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bf. habe keinen Anspruch auf Bestellung eines Liquidators oder eines Notgeschäftsführers. Bzgl. der Bestellung eines Liquidators gern. § 146 Abs. 2 HGB sei sie nicht antragsbefugt. Sie könne ihr Begehren auch nicht auf eine entsprechene Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG stützen. Ein Bedürfnis dazu bestehe nicht, da die Liquidation einer KG, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen sei, durch sämtliche Gesellschafter erfolge. Daß die Liquidation im vorliegenden Falle wegen der Vielzahl der Gesellschafter auf Schwierigkeiten stoße, sei kein Grund, die Vorschrift aus dem AktG auf die KG zu übertragen. Die Bf. habe auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Notgeschäftsführers gern. § 29 BGB . Zum einen sei diese Vorschrift nach h. A. nicht auf Personengesellschaften anwendbar; zum anderen fehle es auch nicht i. S. d. § 29 BGB an den erforderlichen Mitgliedern des Vorstandes, weil bei der KG die Gesellschafter als Liquidatoren zur Verfügung stünden. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Bet. mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie halt insbesondere eine entsprechende Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG für zulässig und geboten. Aus den Gründen: 1. Die weitere Beschwerde der Ast. ist formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig nach §§ 27, 29 FGG . Gegenstand dieses Verfahrens ist das Begehren der Ast. nach gerichtlicher Bestellung einer Person, die berechtigt ist, namens der im Handelsregister gelöschten KG die Löschung der für die KG noch im Grundbuch der Ast. eingetragenen Rechte zu bewilligen. Als Rechtsgrundlage für dieses Begehren kommt neben anderen Vorschriften auch die entsprechende Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG in Frage, wie das LG zutreffend angenommen hat. Ob die Rechtsmittel der ersten und der weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen, die in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG ergangen sind, ebenso wie solche in direkter Anwendung dieser Vorschrift der zweiwöchigen Befristung unterliegen ( § 273 Abs. 5 AktG ), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beschluß des LG ist der Ast. nicht förmlich zugestellt und eine Frist daher nicht in Lauf gesetzt worden, so daß sie auch nicht versäumt sein kann. Die Befugnis der Ast. zur Erhebung der weiteren Beschwerde ergibt sich schon aus der Erfolglosigkeit ihrer ersten Beschwerde (Keidel/Kuntze/Winkler, 12. Aufl., § 27 FGG , Rd.Nr.10 m. w. N.). 2. Die weitere Beschwerde ist auch in der Sache begründet, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung — und gleichermaßen der Beschluß des AG vom 7.3.1989 — auf einer 200 Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1990 Verletzung des Gesetzes beruhen, §27 FGG; entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist nämlich im vorliegenden Falle die Bestellung eines Abwicklers für die KG in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG gerechtfertigt. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend — ohne dies allerdings zu erörtern — von einer zulässigen Erstbeschwerde der Ast. gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluß des AG ausgegangen. Letztere ist formal durch die Zurückweisung ihres Antrages beschwert ( § 20 Abs. 2 FGG ) und sachlich in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt (§ 20 Abs.1 FGG), weil die Nichtbestellung eines vertretungsberechtigten Abwicklers für die KG bei der hier gegebenen Sachlage die Löschung der offensichtlich nur (noch) formal bestehenden Grundstücksbelastungen und damit auch notwendige neue Beleihungen des Grundstücks verhindert. b) Auch die erstinstanzlichen Verfahrensvoraussetzungen haben vorgelegen, insbesondere die sachliche und die örtliche Zuständigkeit des AG D. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 145 FGG , wonach die AG u. a. zuständig sind für die Bestellung von (Nachtrags-)Abwicklern bei KG gern. § 146 Abs. 2 HGB und bei AG nach § 273 Abs. 4 AktG ; hierbei wird das AG allerdings nicht in der Funktion als Registergericht tätig (KWW/Winkler, a.a.O., § 145 FGG , Rd.-Nr.1). Anlaß zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des AG D. bestand in dieser Sache deswegen, weil der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH am 12.5.1982 in notariell beglaubigter Form zum Registergericht angemeldet hat, daß die KG ihren Sitz von D. nach F. verlegt habe und diese Anmeldung am 25. 5.1982 beim AG D. eingereicht worden ist. Wäre diese Sitzverlegung wirksam zustandegekommen, dann wäre nicht das AG D., sondern das AG F. für die Entscheidung über das Begehren der Ast. örtlich zuständig gewesen. Örtlich zuständig ist nämlich für die in § 145 FGG geregelten Angelegenheiten jeweils das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (so § 146 Abs. 2 FGG für die KG und § 14 AktG für die AG; vgl. KKW/Winkler, a.a.O., § 145 FGG , Rd.Nr.2m.w.N.). Der Umstand, daß die Sitzverlegung der KG nicht zur Eintragung in das Handelsregistergelangt ist—weil die erforderlichen Anmeldungen seitens der Kommanditisten unterblieben sind —, ist nicht entscheidend. Denn bei einer KG als Personenhandelsgesellschaft hat die Eintragung der Sitzverlegung in das Handelsregister — anders als bei einer GmbH oder AG, wo dazu eine Satzungsänderung erforderlich ist — keine rechtsbegründende, sondern nur kundmachende Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich verlegt worden ist (Baumbach/Duden/Hopt, 28. Aufl., § 105 HGB , Anm. 6 D sowie § 13 c HGB , Anm. 1). Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier indessen nicht schon deswegen vor, weil die Sitzverlegung der Komplementär-GmbH von D. nach F. im dortigen Handelsregister (am 10. 5.1983) eingetragen worden ist. Diese Sitzverlegung besagt nicht notwendigerweise die Verlegung der tatsächlichen Geschäftsführung der KG oder auch nur der GmbH selbst. Denn bei der GmbH handelt es sich um einen sog. Rechtssitz, der von dem durch tatsächliche Umstände festgelegten Verwaltungssitz zu unterscheiden ist. Dementsprechend ist die Sitzverlegung bei einer GmbH kein tatsächlicher Vorgang, sondern eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, deren Eintragung im Handelsregister nach § 54 Abs. 3 GmbHG konstitutiv wirkt (OLG Köln BB 1984,1065 f.; BayObLG DNotZ 1988, 53 f.; Senatsbeschluß vom 10. 4.1989 —15W 28/89). Aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Nr.1 GmbHG folgt nach einhelliger Auffassung der Grundsatz der freien Sitzwahl bei der GmbH. Diese Freiheit wird nur durch das Verbot des Mißbrauchs beschränkt. Unzulässig ist danach nur die Eintragung eines rein fiktiven Sitzes der Gesellschaft, der lediglich willkürlich und ohne jegliche tatsächliche Beziehung zur Betätigung der Gesellschaft gewählt worden ist (Senat, a.a.O.). Daß die Geschäftsführung der KG tatsächlich von D. nach F. verlegt worden sei, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1990 und läßt sich auch nach dem Akteninhalt nicht feststellen. Zwar hat der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in seiner erwähnten Anmeldung vom 12. 5.1983 erklärt, die Geschäftsräume der KG befänden sich in F. Diese Anschrift ist aber identisch mit seiner privaten Wohnanschrift. Ferner hat der Geschäftsführer, der an diesem Tage zu Protokoll eines Rpfl. beim AG D. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG beantragt hat, bei dieser Gelegenheit als Sitz der KG nur D. und nicht etwa F. als letzten Sitz angegeben. Derselbe hat schließlich beim AG F. am 28.6.1983 „auf Belehrung" erklärt, daß der „wirtschaftliche Mittelpunkt" der Komplementär-GmbH nach wie vor D. geblieben und daß mit der Registereintragung in F. nicht der wirtschaftliche Mittelpunkt verlegt worden sei; aufgrund dieser Erklärung ist sodann das Konkursverfahren (auch) über die GmbH vom AG D. und nicht vom AG F. eröffnet worden. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß die Geschäfte der KG zuletzt tatsächlich im Bezirk des AG D. geführt worden sind, so daß die Zuständigkeit dieses Gerichtsfürdie Entscheidung über das Begehren der Ast. zu bejahen ist. 3. In der Sache selbst hat das LG rechtlich zutreffend angenommen, daß der Ast. die Befugnis für den Antrag auf Bestellung eines Abwicklers (Liquidators) nach § 146 Abs. 2 HGB fehlt, so daß ihrem Begehren auf dieser Rechtsgrundlage nicht entsprochen werden konnte. Mit ihrem Anspruch auf Erteilung von Löschungsbewilligungen ist die Ast. zwar insoweit eine Gläubigerin der gelöschten KG; sie hat aber nicht die Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 135 HGB gekündigt und deshalb nicht die Befugnis, nach § 146 Abs. 2 HGB aus wichtigem Grunde die Ernennung eines Abwicklers zu beantragen. Indessen hält der Senat — entgegen der Ansicht der Vorinstanzen — eine entsprechende Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG im vorliegenden Falle für zulässig mit der Folge, daß ein Abwickler für die im Handelsregister gelöschte KG zu bestellen ist. a) Nach der genannten Bestimmung hat auf Antrag eines Bet. das Gericht die bisherigen Abwickler (einer AG) neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind. Als eine weitere Abwicklungsmaßnahme i. d. S. kommt nicht nur die Verteilung von Vermögenswerten, die sich nachträglich herausgestellt haben, sondern beispielsweise auch die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen namens der Gesellschaft, insbesondere die Mitwirkung bei der Löschung von im Grundbuch zugunsten der Gesellschaft bestehenden Rechten (Hypotheken usw.) in Betracht, wie allgemein anerkannt ist. Die Vorschrift des § 273 Abs. 4 AktG — früher in § 214 Abs. 4 AktG — ist in ihrer weiten Fassung bewußt durch Gesetz vom 30.1.1937 an die Stelle des früheren § 302 Abs. 4 AktG , mit der nur auf die Verteilung nachträglich in Erscheinung getretenen Vermögens abgestellt wurde, gesetzt worden, weil sich die frühere Bestimmung als zu eng erwiesen hatte (vgl, z. B. GroßKomm/Wiedemann, 3. Aufl., § 273 AktG , Anm. 3 u. 5; BayObLG Rpfleger 1985, 69 f. sowie DNotZ 1955, 638 , 640). Die Regelung des § 273 Abs. 4 AktG als eine auf den Fall der Nachtragsabwicklung eigens zugeschnittene Sonderregelung ist auch auf die GmbH, die gleichfalls eine juristische Person ist, entsprechend anzuwenden, wie der BGH mehrfach entschieden hat ( BGHZ 53, 264 sowie NJW 1979, 1987 ). In der letztgenannten Entscheidung, die eine nach Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöschte OHG betraf, hat der BGH allerdings ausgesprochen, eine analoge Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG , wie bei der GmbH lasse sich auf die OHG nicht übertragen, weil diese — anders als die AG und die GmbH — keine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit sei, so daß eine analoge Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften fernliege; unter den im allgemeinen besser überschaubaren Verhältnissen der OHG, bei der in der Regel die Gesellschafter Liquidatoren würden (§ 146 Abs.1 S. 1 HGB), bedürfe der Rechtsverkehr nicht in gleichem Maße wie bei den Kapitalgesellschaften des Schutzes in der Weise, daß bei der durch einen Bestellungsakt Klarheit über die Person der Abwickler geschaffen werde. Diese Ansicht, der zuzustimmen ist, muß auch für KG gelten, bei denen keine GmbH als Komplementärin fungiert, also sämtliche Gesellschafter natürliche Personen sind. Anders verhält es sich nach Ansicht des Senats aber, wenn einziger Komplementär der gelöschten KG eine — ebenfalls gelöschte—GmbH war und es sich —wie hier— obendrein noch um eine sog. Publikums-KG gehandelt hat. In diesem Falle erscheint die entsprechende Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG aus folgenden Gründen zulässig: Bei einer nur aus natürlichen Personen bestehenden KG (oder einer OHG) besteht die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren weiter, wenn Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden, nachdem die Firma im Handelsregister auf die Anzeige der Liquidatoren, die Abwicklung sei beendet, gelöscht worden ist (BGH NJW 1979,1987). Das gleiche gilt, wenn—wie hier— keine Liquidation stattgefunden hat, vielmehr eine KG durch Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen gern. § 161 Abs. 2 i. V. m. § 131 Nr. 3 HGB aufgelöst, das Konkursverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist, danach wegen fehlenden verteilungsfähigen Vermögens keine Abwicklung stattgefunden hat und die Firma der KG sodann entweder auf Anmeldung der Verpflichteten hin oder — wie hier — von Amts wegen gern. § 31 Abs. 2 HGB i. V. m. § 141 FGG im Handelsregister gelöscht worden ist (ROHG 16, 284, 289; RGZ 40, 29 , 31; GroßKomm/Schilling, 3. Aufl., § 145 HGB , Anm. 6; Schlegelberger/ Geßler, 3. Aufl., § 145 HGB , Rd.-Nrn. 26 f. m. w. N.). Die— sei es auch nur nachträgliche — Liquidation erfolgt nach § 146 Abs.1 S. 1 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB durch sämtliche Gesellschafter der KG, sofern sie nichtdurch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist. Eine solche Bestimmung läßt sich im vorliegenden Falle nicht feststellen, wie noch ausgeführt werden wird. Die im vorliegenden Falle in Rede stehende Abwicklungsmaßnahme müßte demnach von sämtlichen (97) Kommanditisten und von der— ebenfalls im Handelsregister gelöschten — Komplementär-GmbH vorgenommen werden. Letztere ist aber ihrerseits nicht handlungsfähig, solange für sie kein Abwickler gerichtlich bestellt worden ist. Diese GmbH, die durch die rechtskräftige Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse gern. § 1 S. 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9.10.1934 aufgelöst und dann wegen Vermögenslosigkeit gem. § 2 S. 1 dieses Gesetzes von Amts wegen im Register gelöscht worden ist, wird, nachdem ein Tätigwerden fürdie gelöschte KG notwendig geworden ist, nicht ohne weiteres wieder durch die nach § 66 GmbHG gesetzlich — der anderweitig durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluß — berufenen Liquidatoren vertreten. Vielmehr hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG auf Antrag den bisherigen oder andere Abwickler neu zu bestellen, wobei die Auswahl seinem pflichtgem. Ermessen unterliegt (BGHZ 53, 264; vgl. auch Senat in BB 1987, 294 = DNotZ 1987, 249 ). -Unzutreffend ist daher die Ansicht des LG, im vorliegenden Falle bestehe kein Bedürfnis für die gerichtliche Bestellung eines Abwicklers, weil alle früheren Gesellschafter der KG ohne weiteres als Abwickler tätig werden könnten. Ist hiernach zumindest hinsichtlich der früheren Komplementar-GmbH die gerichtliche Bestellung eines Abwicklers für die KG unumgänglich, dann ist nicht einzusehen, weshalb der Abwickler nicht von vornherein für die GmbH & Co. KG als solche sollten bestellt werden können, zumal ein weiterer Gesichtspunkt hinzukommt, dem auch der BGH (NJW 1979,1987) Bedeutung beigemessen hat. Hierbei handelt es sich darum, daß für den Rechtsverkehr durch einen gerichtlichen Bestellungsakt Klarheit über die Person der Abwickler geschaffen wird. Während ein Bedürfnis dafür bei den im allgemeinen über202 schaubaren Verhältnissen einer OHG kaum bestehen wird, kann es nach Ansicht des Senats bei einer Publikums-KG mit zahlreichen — hier zuletzt 97 — Kommanditisten schwerlich verneint werden. Für einen außenstehenden Dritten, der sich — wie hier die Ast. — nicht etwa vertraglich mit der KG eingelassen hat, sondern im Wege der Zwangsvollstreckung Grundstücksbelastungen hat hinnehmen müssen, erscheint es kaum zumutbar, zahlreiche Kommanditisten ausfindig machen und von ihnen Löschungsbewilligungen im Wege einer nachträglichen Liquidation erwirken zu müssen. In § 273 Abs. 4 AktG kommt, wie der BGH ( BGHZ 53, 264 , 268) ausgesprochen hat, ebenso wie in § 29 BGB der Rechtsgedanke zum Ausdruck, daß bei Fehlen eines gesetzlichen Vertreters das Gericht Abhilfe schaffen soll, wenn eine Vorsorge auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die notwendige Dringlichkeit ist, wie der BGH weiter ausgeführt hat, im allgemeinen gegeben, wenn ein Gläubiger nachträglich Ansprüche gegen die im Register gelöschte Gesellschaft geltend macht. Berücksichtigt man schließlich noch, daß die Publikums-KG körperschaftlich organisiert ist und in mancherlei Hinsicht einer GmbH rechtlich angenähert behandelt wird (vgl. dazu Kellermann, Zur Anwendung körperschaftsrechtlicher Grundsätze und Vorschriften auf die Publikums-Kommanditgesellschaft, in FS für Stimpel, 1985, 295, dann bestehen nach Ansicht des Senats keine durchgreifenden Bedenken, die Vorschrift des § 273 Abs. 4 AktG auf eine GmbH & Co., als Publikumsgesellschaft entsprechend anzuwenden. Anders wäre die Rechtslage im vorliegenden Falle allerdings, wenn die Abwicklung bei dieser KG im Gesellschaftsvertrag (oder durch Beschluß der Gesellschafter) einzelnen Gesellschaftern, etwa der Komplementär-GmbH, oder anderen Personen übertragen wäre (§ 146 Abs.1 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB ). Obläge die Abwicklung beispielsweise der KomplementärGmbH allein, dann wäre ein Liquidator nur für die GmbH als solche zu bestellen (BGH NJW 1979, 1987 ). Eine derartige Sonderregelung der Liquidation im Gesellschaftsvertrag der KG ist aber weder von den Vorinstanzen festgestellt worden, noch aus dem Akteninhalt ersichtlich; bei der Akte befindet sich kein Exemplar des Gesellschaftsvertrages. In dieser Hinsicht haben die Vorinstanzen aber auch nicht gegen die Amtsermittlungspflicht ( § 12 FGG ) verstoßen, da ihnen Nachforschungen nach dem Inhalt des KG-Vertrages kaum aussichtsreich erscheinen konnten. Dies geht daraus hervor, daß der frühere Konkursverwalter der KG, der die Geschäftsunterlagen der KG in Besitz genommen hatte, auf Anfrage des Senats nicht in der Lage war, den Vertrag vorzulegen oder auch nur seinen Inhalt mitzuteilen. b) Ist danach die analoge Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG generell zuzulassen, so sind hier auch dessen Erfordernisse erfüllt. Die Notwendigkeit weiterer Abwicklungsmaßnahmen der KG hat sich nachträglich herausgestellt, nämlich durch das Begehren der Ast. nach Löschung der in ihrem Grundbuch für die KG noch eingetragenen Rechte. Antragsberechtigter Bet. i. S. d. § 273 Abs. 4 AktG ist jeder, der an dieser Abwicklungshandlung ein Interesse hat, insbesondere jeder Gläubiger, also auch die Ast. des vorliegenden Verfahrens. 3. Erbrecht — Wirksamkeit von „Behindertentestamenten" (BGH, Urteil vom 21. 3.1990 — IV ZR 169/89 — mitgeteilt von Notarassessor Dr. Oswald van de Loo, Düsseldorf) BGB§138 BSHG § 2 Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Testaments, durch das der Vater eines Behinderten sein bescheidenes Vermögen im Interesse des behinderten Kindes so weiterleitet, daß die Sozialbehörde keine Möglichkeit hat, wegen ihrer Aufwendungen für das Kind auf den Nachlaß zuzugreifen. Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1990 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 13.07.1990 Aktenzeichen: 15 W 40/90 Erschienen in: MittRhNotK 1990, 200-202 Normen in Titel: AktG § 273