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XII ZR 95/89

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 30. März 1990 2 Wx 11/90 GBO §§ 29, 32; HGB § 9; BNotO § 21 Nachweis der Vertretungsregelung einer GmbH gegenüber dem Grundbuchamt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Wie bereits ausgeführt, ist das Grundbuch, das ein Teileigentumsrecht ausweist, obwohl nur ein isolierter Miteigentumsanteil besteht und die Entstehung des vorgesehenen Sondereigentums unmöglich ist, unrichtig (Staudinger/Ring, 11. Aufl., § 3WEG, Rd.-Nr. 22; MünchKomm/Röll, a.a.O., § 5WEG, Rd.Nr. 35a; wohl auch Gärmann/Pick/Merle, 6. Aufl., § 3 WEG , Rd.-Nr. 26). Die Eintragung einer Hypothek hätte mit Sicherheit eine zusätzliche Unrichtigkeit zur Folge, zu deren Entstehung das GBA nicht mitwirken darf. Die Eintragung würde nämlich den unrichtigen Anschein erwecken, als wäre das Haftungsobjekt der Hypothek ein rechtlich existentes Teileigentumsrecht nach dem WEG. Entgegen derAnsichtdes Bet. zu 1) hältes der Senat auch nicht für zulässig, die jeweilige Zwangshypothek mit dem Vermerk einzutragen, daß sie nur auf dem (isolierten) Miteigentumsanteil laste. Zum einen scheint die Belastung des isolierten Miteigentumsanteils materiell-rechtlich unzulässig, wie oben ausgeführt. Zum anderen sieht das Grundbuchrecht die verselbständigte Buchung eines isolierten Miteigentumsanteils bei fehlgeschlagener Verbindung mit einem Sondereigentum im Grundbuch nicht vor. b) Nicht gangbar erscheint ferner der Weg, in den betroffenen Teileigentumsgrundbüchern die Eintragung derTeileigentumsrechte im Bestandsverzeichnis zu löschen, statt dessen gewöhnliche Miteigentumsanteile nach §§ 1008 ff. BGB einzutragen und diese sodann mit den Hypotheken zu belasten; das gleiche gilt für die Frage, ob unter Schließung der Teileigentumsgrundbücher neue Grundbücher angelegt werden können, in die lediglich Miteigentumsanteile nach §§ 1008ff. BGB einzutragen wären. Ein ideeller Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann grundsätzlich nicht in einem eigenen Grundbuchblatt gebucht werden. Nach § 3 GBO erhältvielmehrjedes Grundstück im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt), die für das Grundstück als das Grundbuch i. S. d. BGB anzusehen ist. Die gesonderte Buchung eines ideellen Miteigentumsanteils ist nur unter besonderen Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, zulässig. Einen derartigen Fall regelt §3 Abs. 3a GBO. Hiernach kann das GBA, sofern dies zur Erleichterung des Rechtsverkehrs angezeigt und hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück für sich allein nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, aber den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht. In diesem Falle werden aber die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück nicht etwa auf selbständigen Grundbuchblättern gebucht, sondern in den Grundbüchern eingetragen, in denen die „herrschenden" Grundstücke gebucht sind. Diese Eintragung gilt dann als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil ( § 3 Abs. 3b S. 2 GBO ). Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle nicht gegeben sind, bedarf keiner weiteren Begründung. Im übrigen ist ein isolierter Miteigentumsanteil, der sich — wie hier — aus einer „Entgleisung" eines Teileigentumsrechts ergeben hat und neben dem reguläre Teileigentumsrechte oder Wohnungseigentumsrechte bestehen, nicht mit dem gewöhnlichen Miteigentum nach § 1008 BGB gleichzusetzen. Der letztere stellt auch nicht etwa ein „minus" oder eine „Vorstufe" rechtlicher Art, sondern ein „aliud" gegenüber dem Miteigentumsanteil nach § 1 Abs. 2 WEG dar. Diese Auffassung hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung vertreten (OLGZ 1983, 386 = DNotZ 1984,108 = MittRhNotK 1983, 219 ). Der Miteigentumsanteil nach dem WEG erstreckt sich, wenn — wie hier — Raumeigentum anderer Miteigentümer entstanden ist, nicht nur auf das Grundstück, sondern auch auf die übrigen Bestandteile des Gebäudes, soweit sie nicht vom Sondereigentum erfaßt sind. Die Rechtsposition des Miteigentümers der Wohnungseigentümergemeinschaft ist gegenüber derjenigen des Miteigentümers nach § 1008 BGB teils dem Umfang nach erweitert, teils durch die Sondereigentumsrechte der übrigen Wohnungseigentümer inhaltlich eingeschränkt. Im übrigen ist allgemein anerkannt, daß nach der Konstruktion des WEG gewöhnliches Miteigentum nach §§1008ff. BGB nicht neben Raumeigentum in derselben Gemeinschaft bestehen kann (Augustin, § 3 WEG , Rd.-Nr. 68; Weitnauer, §3 WEG, Rd.Nr. 6; Bärmann/Pick/Merle, § 3 WEG , Rd.-Nr. 8). 4. Dem Bet. zu 1) ist zuzugeben, daß die Rechtsposition der Bet. zu 2) als Miteigentümerin einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch ohne das Sondereigentum an den nicht errichteten Garagen einen wirtschaftlichen Wert darstellt, der einer Zwangsvollstreckung zugänglich sein muß. Diese Rechtsposition ist aber als isolierter Miteigentumsanteil, wenn dessen zugehöriges Sondereigentum nicht mehr entstehen kann, als solche nicht im Grundbuch buchungsfähig, wie der Senat für eine vergleichbare Sachlage schon entschieden hat (OLGZ 1977, 264, 280 = DNotZ 1977, 308 ). Geht man mit dem BGH ( NJW 1990, 447 = DNotZ 1990, 377 ) davon aus, daß die übrigen Miteigentümer dieser Gemeinschaft aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses im Wege „dinglicher Verstrickung" verpflichtet sind, den Gründungsakt durch entsprechende Vereinbarungen — und Grundbucheintragung— so zu ändern daß keine isolierten Miteigentumsanteile bestehen bleiben, dann steht hiernach dem Inhaber eines isolierten Miteigentumsanteils ein entsprechender Anspruch gegen die übrigen Miteigentümer zu, und zwar auf Übernahme des isolierten Miteigentumsanteils gegen Wertausgleich, sofern nicht durch eine Vereinbarung nach § 10Abs. 2 WEG der isolierte Miteigentumsanteil anderweitig mit Sondereigentum verbunden und auf diese Weise „vervollständigt" werden kann. Dieser Anspruch der Bet, zu 2) auf Übernahme ihrer beiden isolierten Miteigentumsanteile gegen die übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Zwangsvollstreckung zugänglich, und zwar im Wege der Forderungspfändung nach § 857 ZPO . 3. Grundbuchrecht — Nachweis der Vertretungsregelung einer GmbH gegenüber dem Grundbuchamt (OLG Köln, Beschluß vom 30.3.1990 — 2 Wx 11/90) GBO §§ 29; 32 HGB § 9 Abs. 3 BNotO § 21 Das registergerichtliche Zeugnis i. S. d. §§ 32 GBO , 9 Abs. 3 HGB erstreckt sich nur auf die in das Handelsregister eingetragenen Tatsachen und nicht auf Umstände, die auf den zum Handelsregister eingereichten Eintragungsunterlagen und -anmeldungen beruhen. Ein Zeugnis des Registergerichts über diese Umstände vermag deshalb die Vertretungsregelung einer GmbH nicht i. S. d. § 29 GBO nachzuweisen. 2. Die gleichen Grundsätze finden auf die notarielle Vertretungsbescheinigung gern. § 21 BNotO Anwendung. Auch diese notarielle Bescheinigung beweist nurdie Vertretungsverhältnisse ab dem Zeitpunkt der Registereintragung, nicht aber die Vertretungsverhältnisse für die Zeit vor der Eintragung, die sich nur aus den Eintragungsunterlagen ergeben. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Ast. begehrt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch aufgrund der Bewilligung in einem notariellen Vertragsangebot vom 22.4.1988. Mit diesem Vertragsangebot wurde der Ast. von der Firma S-Verwaltung GmbH u. a. der Kauf des hier betroffenen Grundbesitzes, der im Alleineigentum der D-GmbH stand, angeboten. Die Vollmacht der S-Verwaltungs GmbH bezog sich nur auf den Verkauf von Grundbesitz der Firma D-GmbH als Mitgesellschafterin von BGBGesellschaften. In einer notariellen Urkunde vom 29.6.1988 genehmigte Herr H., als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der 16 Heft Nr.1/2 • MittRhNotK • Januar/Februar 1991 Firma D-GmbH alle Erklärungen in der genannten Urkunde und damit auch die in der Urkunde bewilligte Auflassungsvormerkung. Das GBA hat zunächst die Eintragung einer Auflassungsvormerkung abgelehnt, da nicht in der Form des § 29 GBO der Nachweis erbracht war, daß Herr H. alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der D-GmbH war. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das LG zurückgewiesen, da auch im Beschwerdeverfahren der Vertretungsnachweis nicht vorgelegt worden war. Später wurde von der Ast. eine „Vertretungsbescheinigung gern. § 21 BNotO" vom 20.7.1989 vorgelegt, in der Notar N. mitteilt: „Aufgrund Einsicht in das Handelsregister beim AG K. am 12.7.1989 bescheinige ich, daß Herr H. als Geschäftsführer berechtigt ist, die D-GmbH mit dem Sitz in K. allein zu vertreten und daß seine Eintragung als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer am 24.11.1988 erfolgte. Aufgrund Einsicht in die Handeisregisterakten der Gesellschaft am gleichen Tage bescheinige ich, daß derGesellschafterbeschluß über die Bestellung von Herrn H. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer vom 20.5.1988 datiert." Der Rechtspfleger des GBA hat daraufhin beanstandet, daß die Vertretungsbescheinigung vom 20.7.1989 nicht zum Nachweis der Vertretungsberechtigung zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom 29.6.1988 ausreiche, da § 21 BNotO die Bescheinigung nur über Eintragungen im Handelsregister, nicht aber über zum Handelsregister eingereichte Schriftstücke zulasse. Der Notar reichte daraufhin eine gerichtlich beglaubigte Abschrift des privatschriftlichen Gesellschafterbeschlusses vom 20.5.1988 und eine Bescheinigung des Urkundsbeamten des Handelsregisters vom 2.10.1989 zu den Akten, wonach der Gesellschafterbeschluß vom 20.5.1988 zusammen mit der Anmeldung der Bestellung des Herrn H. zum Geschäftsführer zum Handelsregister eingereicht wurde. Daraufhin hat der Rechtspfleger, weil er die weiteren Nachweise nicht für ausreichend hielt, um Vorlage einer Genehmigungserklärung des Geschäftsführers sowie um den Nachweis seiner Vertretungsbefugnis, beides in der Form der §§ 29 GBO , 21 BNotO, ersucht. Mit der dagegen gerichteten Erinnerung hat die Ast. die Auffassung vertreten, § 32 GBO beziehe sich nicht nur auf die Wiedergabe bereits vorgenommener Eintragungen, sondern auch auf Bescheinigungen, die aufgrund der Registerakte ausgestellt würden. Die verlangten Nachweise sind auch nach Ablauf der gesetzten Frist nicht eingereicht worden. Das LG hat das Rechtsmittel jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 21 BNotO beziehe sich nur auf Eintragungen in das Handelsregister. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserklärung (29.6.1988) sei der Wechsel in der Geschäftsführung aber noch nicht eingetragen gewesen. Ebenso entspreche die Bescheinigung des AG nicht den Anforderungen des § 32 GBO , nach denen ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung erforderlich sei. Mit der weiteren Beschwerde rügt die Ast. die Anwendung der §§ 21 BNotO, 32 GBO. Die vom Gesetz gewollte Erleichterung des Nachweises der Vertretung von Handelsgesellschaften könne nicht davon abhängen, wie schnell das Handelsregister arbeite. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis sei daher auch dann als geführt anzusehen, wenn bescheinigtwerde, aufgrund welcher Urkunden es zur Eintragung ins Handelsregister gekommen sei und sich aus diesen Urkunden der Beginn der Vertretungsbefugnis ergebe. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist gern. § 78 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig, in der Sache aber nicht begründet. In derSache beruhtdie Entscheidung nichtauf einer Verletzung des Gesetzes ( §§ 78 GBO , 550 f., 561 ZPO). Die Auffassung der Vorinstanzen, daß die vorgelegten Urkunden nicht zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen nach § 29 GBO ausreichen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Die notarielle Vollmacht berechtigte die Firma S-Verwaltung GmbH nicht zur Veräußerung des im Alleineigentum der Firma D-GmbH stehenden Grundbesitzes, denn sie bezog sich nur auf den Verkauf von Grundbesitz der Firma D-GmbH als Mitgesellschafterin von BGB-Gesellschaften. Zur Wirksamkeit der bewilligten Auflassungsvormerkung bedurfte es mangels einer ordnungsgemäßen Vollmacht daher der Genehmigung durch die Firma D-GmbH, die in der Form des § 29 GBO nachzuweisen war, wozu auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis des handelnden Geschäftsführers der GmbH gehört. 2. Die Bescheinigung des Urkundsbeamten des Handelsregisters vom 2.10.1989 reicht dazu auch unter Berücksichtigung der Nachweiserleichterung gern. § 32 GBO nicht aus. Heft Nr.1 /2 • MittRhNotK • Januar/Februar 1991 Die Eintragung im Handelsregister, daß Herr H. Geschäftsführer der D-GmbH ist, ist erst am 24.11.1988 erfolgt, so daß sich aus der Eintragung im Handelsregister nur ergibt, daß er ab diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der GmbH war. Die von Herrn H. unterzeichnete Genehmigungserklärung stammt dagegen schon vom 29.6.1988. Aus dem Handelsregister ergibt sich aber nicht, wie die Vertretungsverhältnisse vor dem 24.11.1988 und insbesondere zum Zeitpunkt der Genehmigungserklärung vom 29.6.1988 waren. Das Zeugnis des § 32 GBO bezieht sich schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die „Eintragung" im Handelsregister. Gleiches gilt gern. § 9 Abs. 3 HGB , wonach der Nachweis zur Vertretung einer Handelsgesellschaft Behörden gegenüber nur durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung geführt werden kann. Hier kann dahinstehen, ob § 33 GBO als die spezielle Vorschrift für das Grundbuchrecht anzusehen ist (so Meikel/Roth, 7. Aufl., § 32 GBO , Rd.-Nr. 4), oder ob die Vorschrift des § 32 GBO als durch § 9 Abs. 3 HGB überholt anzusehen ist (so KEHE/Herrmann, 3. Aufl., § 32 GBO , Rd.-Nr. 1). In jedem Fall herrscht Einigkeit darüber, daß die Vorschriften sich inhaltlich entsprechen und daher gleichermaßen auszulegen sind (Meikel/Roth, a.a.O., § 32 GBO , Rd.-Nr. 4). An der Beweisfunktion der Handelsregistereintragung können vor der Eintragung eingetretene Umstände schon deshalb nicht teilnehmen, weil die Publizitätswirkung des Handelsregisters erst mit der Eintragung im Handelsregister beginnt. Das registergerichtliche Zeugnis kann daher den Beweis für die Vertretungsbefugnis auch erst vom Zeitpunkt der Eintragung an erbringen. Es ist nicht entscheidend, daß die Eintragung im Handelsregister auf Eintragungsanmeldungen beruht. Das Handelsregister ist zwar vor der Eintragung zur Prüfung der Anmeldung auf Zulässigkeit und sachliche Richtigkeit verpflichtet (vgl. Capelle/Canaris, Handelsrecht, 21. Aufl., 44 f.), dabei handelt es sich jedoch nicht um umfassende Ermittlungen zur Feststellung der objektiven Richtigkeit der Anmeldung, sondern die Prüfung ist schon aus praktischen Gründen auf die Sachverhalte beschränkt, bei denen sich Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Anmeldung ergeben (vgl. K. Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl., 345; BayObLG DNotZ 1974, 42 f.). Aus der späteren Eintragung im Handelsregister ergibt sich daher nicht, daß die eingetragene Rechtsänderung zu den in den Eintragungsunterlagen genannten Zeitpunkten eingetreten ist. Es bedurfte daher auch keiner Aufklärung, zu welchem Zeitpunkt die Eintragungsunterlagen beim Handelsregister eingereicht wurden, was aus der Bescheinigung des Handelsregisters nicht hervorgeht. Bei dieser Sachlage kann über den klaren Wortlaut der §§ 32 GBO, 9 Abs. 3 HGB hinaus, die sich nurauf Zeugnisse des Handelsregisters über eine Eintragung beziehen, die Beweisfunktion nicht auf Zeugnisse über den Inhalt der dem Handelsregister zur Eintragung vorgelegten Urkunden ausgedehnt werden. 3. Ebenso reicht die notarielle Bescheinigung nach §21 BNotO nicht zum Nachweis i. S. d. § 29 GBO aus. § 21 BNotO dient demselben Zweck der grundbuchrechtlichen Beweiserleichterung wie § 32 GBO bzw. § 9 Abs. 3 HGB . Es bestehtdaher Einigkeit darüber, daß die Bestimmungen wegen ihrer Funktionsgleichheit einem einheitlichen Auslegungsmaßstab zu unterwerfen sind (vgl. KEHE/Herrmann, a.a.O., § 32 GBO , Rd.-Nr. 1; Meikel/Roth, a.a.O., § 32 GBO , Rd.-Nr. 4). Auch die notarielle Bescheinigung beweist daher nur die Vertretungsverhältnisse ab dem Zeitpunktder Registereintragung, nicht aber die Vertretungsverhältnisse für die Zeit vor der Eintragung, denn diese ergeben sich nicht aus der Eintragung (vgl. Seybold/Hornig, 5. Aufl., § 21 BNotO , Rd.-Nrn.11 ff.). Auf die Frage der Gültigkeitsdauer der Vertretungsbescheinigung ab Registereinsicht (vgl. Mayer, Rpfleger 1989, 142 f.) kommt es hier nicht an. 4. Auch im übrigen sind öffentliche Urkunden i. S. d. § 29 GBO zur Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers H. am 29.6.1988 nicht vorgelegt. Bei dem Beschluß vom 20.5.1988 handelt es sich nur um eine privatschriftliche Erklärung. Die Beschlußfassung noch das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses. Auf § 15 Abs. 3 HGB kann sich die Ast. schon deshalb nicht berufen, weil für den Nachweis gegenüber Behörden § 9 Abs. 3 HGB maßgebend ist, während § 15 Abs. 3 HGB nur den Schutz Dritter betrifft (vgl. Heymann/Sonnenschein, 1989, § 15 HGB , Rd.-Nr. 22; Baumbach/Duden/Hopt, § 15 HGB , Anm. 1, 4C; Meikel/Roth, a.a.O., § 32 GBO , Rd.Nr.6). 5. Der Senat weist darauf hin, daß zum Nachweis der Vertretungsbefugnis i. S. d. § 29 GBO nach dem Gesagten auch eine bloße notarielle Beurkundung, daß am 20. 5.1988 ein Gesellschafterbeschluß des Inhalts, daß Herr H. alleiniger Geschäftsführer der GmbH geworden ist, nicht ausreichen, sondern eine Wiederholung der Genehmigungserklärung in grundbuchrechtlicher Form erforderlich sein wird (vgl. auch Meikel/Roth, a.a.O., § 32 GBO , Rd.-Nrn. 55 f.). 4. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Vermerk des Verzichts auf eine Überbaurente beim herrschenden Grundstück (LG Düsseldorf, Beschluß vom 15.1.1990-25 T 26/90 — mitgeteilt von Notar Dr. Siegmar Rothstein, Düsseldorf-Benrath) BGB § 914 Abs. 2 Der gem. § 914 Abs. 2 S. 2 BGB erklärte Verzicht auf eine Überbaurente kann auch bei dem herrschenden (rentenberechtigten) Grundstück vermerkt werden. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Bet. zu 1) sind eingetragene Eigentümer des im Grundbuch von D. verzeichneten Flurstücks 1250. Bei der Errichtung ihres Hauses mit Wintergarten haben die Bet. zu 2) auf ihrem Flurstück 1249 in einer Länge von 5,50 m um 0,15 m über die Grenze zum Flurstück 1250 gebaut. Die Bet. zu 1) haben dem Überbau nicht widersprochen und sind sich mit den Bet. zu 2) darüber einig, daß der Überbau nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ihnen beruhe. In öffentlich beglaubigter Erklärung haben die Bet. zu 1) für sich und ihre Rechtsnachfolger auf eine Überbaurente verzichtet, was die Bet. zu 2) angenommen haben. Die Bet. zu 1) bewilligen und die Bet. zu 2) beantragen, diesen Verzicht bei dem im Grundbuch von D. eingetragenen Flurstück1249 einzutragen. Die Bet. zu 1) beantragen, bei dem im Grundbuch von D. eingetragenen Flurstück1250 den vorstehend bewilligten Verzicht zu vermerken. Diese Anträge wurden von den Bet. zum Grundbuch bestellt Durch den angefochtenen Beschluß hat das AG den Antrag der Bet. zu 1) und 2) insgesamt zurückgewiesen, weil die Eintragungsfähigkeit des Vermerks, der bei dem im Grundbuch von D. eingetragenen Flurstück 1250 eingetragen werden soll, nicht gegeben sei und im übrigen wegen des vermuteten Vorbehalts der gleichzeitigen Erledigung gern. § 16 Abs. 2 GBO auch derAntrag auf Eintragung des Verzichts zurückzuweisen war. Gegen diese Entscheidung haben die Bet. zu 1) und 2) Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die der Amtsrichter dem LG zur Entscheidung vorgelegt hat. Entgegen der Auffassung des GBA ist ein Vermerk über den vorstehend näher bezeichneten Verzicht nach § 9 Abs.1 GBO im Grundbuch des herrschenden Grundstücks einzutragen, wenn dies bewilligt und beantragt wird. Die Frage der Eintragungsfähigkeit eines derartigen Vermerks auf dem herrschenden Grundstück wird sowohl von der Rspr. als auch von der Lit. überwiegend bejaht (vgl. KG Rpf leger 1968, 52; OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 353 = MittRhNotK 1977, 177 ; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 914 BGB , Anm. 3; Staudinger/Beutler, a.a.O., § 914 BGB , Rd.-Nrn. 5 f.; KEHE, a.a.O.; Einl. D, Rd.-Nr. 9; a.A. Meikel, GBR, 7. Aufl. 1986, § 9 GBO , Rd.-Nr. 25). Aus folgenden Gründen schließt sich die Kammer der überwiegenden Meinung in Rspr. und Lit. an: Der Verzicht auf die Überbaurente ist gern. § 914 Abs. 2 S. 2 BGB in das Grundbuch einzutragen; die Eintragung ist nach dieser Bestimmung Wirksamkeitserfordernis für den Verzicht. Dagegen ist für die Eintragung des Verzichts kein Raum, wenn er keine rechtliche Wirkung hat, etwa weil im Falle des unentschuldigten Überbaus ein Rentenanspruch gern. § 912 Abs.1 BGB überhaupt nicht besteht, denn das Grundbuch soll von überflüssigen und sinnlosen Eintragungen freigehalten werden. Überflüssig und sinnlos wären sowohl die Eintragung des Verzichts auf eine Überbaurente auf dem verpflichteten Grundstück und die Eintragung des Vermerks über diesen Verzicht auf dem herrschenden Grundstück, wenn zweifelsfrei feststünde, daß ein Rentenanspruch für den jeweiligen Grundstückseigentümer des herrschenden Grundstücks überhaupt nicht entstanden wäre. Indessen bedarf dies keiner abschließenden Beantwortung, weil die Bet. zu 1) und 2) mögliche Zweifel durch die vertragliche Regelung behoben haben, um mögliche künftige Streitigkeiten zu vermeiden. Aus diesem Grunde haben die Bet. zu 1) und 2) nicht nur ein schutzwürdiges Interesse an der Eintragung des Verzichts auf eine Überbaurente auf dem verpflichteten Grundstück, sondern in gleicher Weise ein derartiges Interesse an der Eintragung eines entsprechenden Vermerks auf dem herrschenden Grundstück, denn aufgrund der beantragten Eintragungen steht für jedermann fest, daß der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks aus dem Überbau keinerlei Rechte herleiten kann. Allein dieser Umstand begründet die Eintragungsfähigkeit des Vermerks auf dem herrschenden Grundstück, ganz abgesehen davon, daß diese Eintragung dem Rechtsfrieden dient (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 353 = MittRhNotK 1977, 177), so daß es nur zu verständlich erscheint, daß das KG in seiner Entscheidung ( Rpfleger 1968, 52 ) zur Frage der Eintragungsfähigkeit des Vermerkes nach § 9 Abs.1 GBO auf dem herrschenden Grundstück keine weitere Begründung angeführt hat, weil die sich zwingend aus den vorstehenden Ausführungen zur Eintragungsfähigkeit des Verzichtes auf eine Überbaurente auf dem belasteten Grundstück ergibt. Aus den angeführten Gründen kann der Eintragungsantrag der Bet. zu 1) und 2) nicht zurückgewiesen werden. Das GBA hat daher erneut über den Antrag zu entscheiden und hat dabei von den in dem angefochtenen Beschluß erhobenen Bedenken abzusehen. Aus den Gründen: Die Erinnerung gilt nunmehrals Beschwerde (§ 11 Abs. 2 S. 4 u. 5 RpfIG), die zulässig (§§ 71 Abs. 1; 73 GBO) und in der Sache auch begründet ist. Nach § 914 Abs. 2 S. 2 BGB ist der Verzicht auf eine Überbaurente auf dem Grundbuchblatt des rentenpflichtigen Grundstücks einzutragen (vgl. KG JFG 4, 387; OLG Bremen DNotZ 1965, 295 -= Rpfleger 1965, 55 m. zust. Anm. Haegele; KG Rpfleger 1968, 52 m. zust. Anm. Haegele; BayObLG DNotZ 1977, 111 = Rpfleger 1976,180; OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 353 = MittRhNotK 1977, 177 ; Palandt/Bassenge, 49. Aufl., § 914 BGB , Anm. 3; Staudinger/Beutler, 12. Aufl., § 914 BGB , Rd.-Nrn. 5 f.; Haegele/Schönes/Stöber, GBR, B. Aufl., Rd.-Nr. 1168, Buchst. p; Horber/Demharter,18. Aufl.., § 9 GBO , Anm. 3; KEHE, Grundbuchrecht, 3. Aufl., Einl. D, Rd.-Nr. 9). 5. Familienrecht — Zum Vermögenserwerb „mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" (BGH, Urteil vom 27.6.1990 — XII ZR 95/89) BGB § 1374 Abs. 2 Wird einem Kind von seinen Eltern oder einem Elternteil Grundbesitz übertragen, handelt es sich i. d. R. auch dann um einen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht und damit ein dem Zugewinnausgleich gern. § 1374 Abs. 2 BGB entzogenen Erwerb, wenn der Übernehmer die noch bestehenden Belastungen des Übergebers übernimmt, diesem ein Leibgedingeeinräumt, diespäteren Beerdigungs- und Grabpflegekosten übernimmt und Ausgleichszahlungen an die Geschwister leistet. Heft Nr.1 /2 • MittRhNotK • Januar/Februar 1991 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 30.03.1990 Aktenzeichen: 2 Wx 11/90 Erschienen in: MittRhNotK 1991, 16-18 Normen in Titel: GBO §§ 29, 32; HGB § 9; BNotO § 21