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R 46/73

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 13. Dezember 1988 2 Wx 23/88 BeurkG § 45, 54; BNotO § 25; BGB §§ 2256, 2277 Herausgabe eines Erbvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aktiengesellschaft ebenso wie bei der GmbH nicht dem Gericht, sondern der Gesellschaft und ihren Organen. Würde ein Nichtgesellschafter bei der Beschlußfassung mitwirken, so könnte allenfalls Anfechtbarkeit der Beschlüsse die Folge sein; auch anfechtbare Beschlüsse sind aber grundsätzlich vom Registergericht einzutragen. 4. Von der Gesellschaftereigenschaft wiederum zu unterscheiden ist die Frage der Bevollmächtigung oder der sonstigen Vertretung eines Gesellschafters, dessen Gesellschaftereigenschaft wiederum nach den vorstehenden Grundsätzen zu beurteilen ist. § 47 Abs. 3 GmbHG schreibt für die Vollmacht schriftliche Form vor. Mehr darf nicht verlangt werden, allenfalls wiederum bei konkreten Zweifeln im obigen Sinn. Die Schriftform gilt dann auch für die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner der Vollmacht, von welcher Vertretungsbefugnis auszugehen ist, wenn nicht konkrete Zweifel im Einzelfall etwas anderes nach § 12 FGG gebieten. Daß dem so ist, ergibt sich wiederum aus einem Vergleich mit dem Aktienrecht. Noch niemand ist auf den Gedanken gekommen, bei den schriftlichen Vollmachten, die bei der Hauptversammlung einer AG vorgelegt werden und die von einer nicht natürlichen Person ausgehen, einen Nachweis der Vertretungsbefugnis der Unterzeichner generell zu verlangen, es sei denn, daß konkrete Zweifel bestehen. Würden wirklich nicht vertretungsberechtigte Personen die Vollmacht unterschrieben haben, so läge wiederum nur ein allenfalls anfechtbarer Beschluß vor, den das Registergericht aber grundsätzlich einzutragen hat. 5. Die Lösung des konkreten Falls hätte also darin bestanden, daß allenfalls eine Übersetzung der ausländischen Vertretungsbescheinigung hätte verlangt werden dürfen, die hier nach dem Sachverhalt vorlag. Im übrigen sind die Ausführungen über den Vertretungsnachweis, die Gesellschaftereigenschaft bzw. den Nachweis der Legitimation der die Vollmacht erteilenden Personen mehr als bedenklich. Sie würden in dieser Form, abgesehen von den Fällen des konkreten Zweifels, zu einer Lahmlegung des Rechtsverkehrs führen. Grundsätzlich darf das Registergericht weder den Nachweis der Gesellschaftereigenschaft der Beschlußfassenden, noch den Nachweis der Legitimation der eine schriftliche Vollmacht erteilenden Personen verlangen. Im konkreten Fall sind spezielle Zweifel nicht ersichtlich. Die Eintragung hätte also ohne weiteres erfolgen müssen. Notar Dr. Peter Lichtenberger, München c. Notarrecht einschließlich Beurkundungsrecht 20. BeurkG §§ 45, 54; BNotO § 25; BGB §§ 2256, 2277 (Herausgabe eines Erbvertrages) 1.Im Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG kann der Notar den Beschwerdeführer nicht als Bevollmächtigter vertreten. 2. Der notarielle Erbvertrag hat auch nach seiner Aufhebung in amtlicher Verwahrung zu verbleiben. Dem mit der Aufhebung des Vertrages begründeten Verlangen, seine Urschrift an die Vertragsschließenden herauszugeben oder zu ver• nichten, darf der Notar daher nicht entsprechen. OLG Köln, Beschluß vom 14.12.1988 — 2 Wx 23/88 — mitgeteilt von Torsten Schmidt-Eichhorn, Richter am OLG Köln Aus dem Tatbestand. Die Beschwerdeführer sind Eheleute. Sie haben am 7.6.1972 vor Notar X. einen Erbvertrag geschlossen, der sich in der Verwahrung des Notars befindet. Unter dem 3.9.1986 haben sie den Notar gebeten, die Urschrift des Erbvertrages an sie herauszugeben oder zu vernichten. Beides hat der Notar abgelehnt. Gegen diese Ablehnung haben die Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Sie haben vorgetragen, der Erbvertrag sei durch ein von ihnen gemeinschaftlich errichtetes privatschriftliches Testament aufgehoben worden. Sie legten Wert darauf, daß die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen nicht nach ihrem Tode ihren Kindern bekannt würden. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 5.2.1988 — veröffentlicht in MDR 1988, 506 f. — zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wenden sich die Beschwerdeführer mit der weiteren Beschwerde, die zunächst durch Schriftsatz des Notars X. vom 11.3.1988 in ihrem Namen eingelegt worden ist.Nachdem der Senat auf Bedenken dagegen hingewiesen hatte, daß der Notar die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertritt, haben sich ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten für sie bestellt. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig, § 54 Abs. 2 BeurkG , §§ 27, 29 FGG . Zwar genügt die von dem Notar als Vertreter der Beschwerdeführer unterzeichneten Beschwerdeschrift vom 11.3.1988 aus zwei Gründen nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGG . Im Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG hat der Notar die Stellung einer ersten Instanz (vgl. Huhn/v. Schuckmann, BeurkG, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 7 zu § 54; Keidel/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil B, 12. Aufl. 1986, Rdnr. 9 zu § 54 BeurkG ; jeweils m.w. N.), gegen deren Entscheidung das Landgericht und — mit der weiteren Beschwerde — das Oberlandesgericht angerufen werden können. Er kann daher nicht zugleich den oder die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Land- oder dem Oberlandesgericht vertreten (vgl. Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl. 1976, Rdnr. 96 zu § 15 für den - insoweit gleich gelagerten — Fall der Beschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO ). Zudem muß nach § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG, wenn die weitere Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt wird, diese Schrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Notar genügt nach § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG nur, wenn dieser in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag bei dem Gericht erster Instanz gestellt hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Formmangel kann in den Fällen des § 29 FGG indes durch Nachreichung einer formgerechten Beschwerdeschrift geheilt werden (vgl. Keidel/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A, 12. Aufl. 1987, Rdnr. 36 zu § 29). Dies ist hier durch den Schriftsatz der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer vom 19.5.1988 geschehen, der den formellen Anforderungen der § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 29 Abs. 1 FGG genügt. Befristet ist die weitere Beschwerde im Fall des § 54 BeurkG nicht. In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG , § 27 FGG , § 550 ZPO . a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht die Erstbeschwerde als Rechtsbehelf. nach § 54 BeurkG angesehen und behandelt hat. Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die Verweigerung einer Beurkundungstätigkeit nach den §§ 20 bis 22 BNotO, gegen die 106 MittBayNot 1989 Heft 2 r die Beschwerde nach § 15 BNotO gegeben ist, sondern gegen die Entscheidung, die der Notar nach der Beurkundung getroffen hat. Die Verweigerung der Herausgabe einer Urkunde durch den Notar kann im Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG angefochten werden (vgl. Huhn/v. Schuckmann, a. a. 0., Rdnr. 12 zu § 45; Keidel/Winkler, a. a. 0., Rdnr. 11 zu § 45 BeurkG ). b) Der Notar hat es zu Recht abgelehnt, dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechend die Urschrift des Erbvertrages an sie herauszugeben oder zu vernichten. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeurkG die Aushändigung einer Urschrift erfolgen kann, liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll die Urschrift einer Niederschrift nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, daß sie im Ausland verwendet werden soll und sämtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. Daß die Urschrift des Erbvertrages vom 7.6.1972 zur Verwendung im Ausland benötigt werde, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, könnte durch die Anwendung von § 45 Abs. 1 BeurkG ihrem Begehren auch nicht Rechnung getragen werden, weil der Notar im Falle der Herausgabe der Urschrift nach dieser Vorschrift gemäß § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeurkG eine Ausfertigung der Urkunde zurückbehalten soll, die an die Stelle der Urschrift tritt. Eine Herausgabe der Urschrift des Erbvertrages wie ihrer Vernichtung steht § 25 Abs. 2 BNotO entgegen. Die Vorschrift bestimmt, daß ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars verbleibt, wenn die Beteiligten die besondere amtliche Verwahrung (nach § 2277 BGB ) ausgeschlossen haben, und daß die Urkunde nach dem Eintritt des Erbfalls von dem Notar an das Nachlaßgericht abzuliefern ist. Diese eindeutige gesetzliche Regelung schließt nach ganz herrschender und richtiger Ansicht (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1974, 157 ; Erman/Hense, BGB, 7. Aufl. 1981, Rdnr. 1 zu § 2277; Keidei/ Wink/er, a. a. 0., Rdnr. 17 zu § 34 BeurkG ; Musielak in: Münchener Kommentar zum BGB, 1982, Rdnr. 9 zu § 2277; PalandtlEdenhofer, BGB, 48. Aufs. 1989, Anm. 2 b zu § 2277; Soergel/Wolf, BGB, 11. Aufl. 1982, Rdnr. 7 zu § 2277; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 12. Aufl. 1983, Rdnr. 4 zu § 2300; Steffen, AgrarR 1974, 274 ; zur entsprechenden Rechtslage vor Inkrafttreten der Bundesnotarordnung vgl. auch KGJ 29, A 78, 79 f.; OLG Königsberg, SeuffArch. 71, 164; OLG Stuttgart, Recht 1918 Nr. 386; KG DNotZ 1938, 450 , 451) eine Herausgabe der Urschrift des Erbvertrages an die Beteiligten — vom hier nicht gegebenen Fall des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeurkG abgesehen — aus, und zwar auch dann, wenn die Vertragschließenden den Erbvertrag inzwischen näch § 2290 Abs. 1 und 4 BGB oder. — wie im Streitfall entsprechend der Behauptung der Beschwerdeführer mangels gegenteiliger tatrichterlicher Feststellungen für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu unterstellen ist — durch ein gemeinschaftliches Testament nach § 2292 BGB aufgehoben haben. Die gegenteilige Auffassung wird, soweit ersichtlich, lediglich von Faßbender, (in: Kersten/Büh/ing, Formularbuch und' Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 19. Aufl. 2. Halbb. 1987, § 105, Rdnr. 864) sowie von Huhn/v. Schuckmann (a. a. 0., Rdnr. 18 zu § 34) vertreten. Huhn/v. Schuckmann führen — ohne nähere Begründung — aus, wenn die Beteiligten den Wunsch äußerten, die Urkunde über einen aufgehobenen Vertrag zur Vermeidung unerwünschter Folgen zurückzuerhalten, sei dem Notar die Möglichkeit einzuräumen, die Urkunde gegen Aufnahme eines entsprechenden, den Wunsch der Beteiligten dokumentierenden Vermerks auszuMittBayNot. 1989 Heft 2 händigen, wenn er sich davon überzeugen könne, daß der Vertrag ohne Zweifel wirksam aufgehoben ist. Sofern diese Auffassung — was angesichts der von Huhn/v. Schuckmann gewählten Formulierung („ist dem Notar die Möglichkeit einzuräumen .. ”) ncht zweifelsfrei sein mag — auf die Rechtslage de lege lata und nicht de lege ferenda bezogen ist, vermag ihr der Senat nicht zuzustimmen. Sie findet in Wortlaut und Sinn des § 25 Abs. 2 BNotO keine Stütze. Entsprechendes gilt für die von Faßbender (a. a. 0.) nur durch den nicht näher ausgeführten Hinweis auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung begründete Auffassung, der Notar werde die Urschrift eines vollständig aufgehobenen Erbvertrages auf Verlangen der Beteiligten herausgeben, damit der Vertragsschluß ungeschehen gemacht -werden könne. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 BNotO ist die Verpflichtung des Notars, den vor ihm geschlossenen Erbvertrag, sofern der Vertrag nicht in amtliche Verwahrung genommen wird, selbst zu verwahren und nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlaßgericht abzuliefern, nicht auf den Fall beschränkt, daß der Erbvertrag in Kraft bleibt. Der Notar hat auch aufgehobene Erbverträge zu verwahren und nach Eintritt des Erbfalls dem Nachlaßgericht zu übermitteln. Aus dem Sinn -und Zweck der Vorschrift ergibt sich nichts anderes. Die gesetzliche Regelung, daß ein Erbvertrag entweder in der (einfachen) amtlichen Verwahrung des Notars bleiben oder in die besondere amtliche Verwahrung des Gerichts gegeben werden muß, dient dem Zweck, die Urkunde vor Verfälschungen und Verlust zu bewahren und die spätere Eröffnung nach dem Tode des Erblassers sicherzustellen (vgl. OLG Hamm, a. a. 0.). Die in § 45 Abs. 1 BeurkG normierte Ausnahme von der Verpflichtung, die Urschrift zu verwahren, die bei einem Erbvertrag regelmäßig nur dann gegeben sein wird, wenn er — zulässigerweise (vgl. § 2276 Abs. 2 BGB , § 34 Abs. 2 BeurkG sowie Palandt/Edenhofer, a.a.0., Anm. 2c zu § 2278 m.w.N.) — zugleich vertragsmäßige Abmachungen unter Lebenden enthält, steht dieser Zweckbestimmung nicht entgegen. Denn dem Verlust - wie dem Verfälschungsrisiko wird im Falle der Herausgabe der Urschrift eines Erbvertrages nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeurkG dadurch vorgebeugt, daß der Notar eine Ausfertigung der Urkunde zurückbehält ( § 45 Abs. 1 Satz 2 BeurkG ), die an die Stelle der Urschrift tritt ( § 45 Abs. 1 Satz 3 BeurkG ) und daher gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 BNotO nach Eintritt des Erbfalles an das Nachlaßgericht abzuliefern ist. Der vorstehend dargestellte Zweck der Vorschrift entfällt nicht, wenn an den Notar die Bitte um Herausgabe der Urkunde verbunden mit der Behauptung herangetragen wird, der Erbvertrag sei zwischenzeitlich aufgehoben worden. Durch eine dieser Bitte entsprechende Herausgabe an die Beteiligten würde der Erbvertrag nicht außer Kraft gesetzt. Nur ein vor einem Notar oder nach § 2249 BGB als Nottestament errichtetes Testament gilt nach § 2256 Abs. 1 BGB als widerrufen, wenn es auf Verlangen des Erblassers aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben wird. Auf einen Erbvertrag, dessen Aufhebung in den §§ 2290 ff. BGB abschließend geregelt ist, ist die Vorschrift des § 2256 Abs. 1 BGB schon für den Fall der Rückgabeaus der besonderen amtlichen Verwahrung — in die einfache Verwahrung des Notars — nicht anwendbar (vgl. OLG Königsberg SeuffArch. 71, 164; KG DNotZ 1938, 450 , 451; OLG Hamm Rpfleger 1974, 157; Burckart in: Münchener Kommentar, a. a. 0., Rdnr. 2 zu § 2256; Erman/Hense, a. a. 0., Rdnr. 9_ zu § 2256; Palandt/Edenhofer, a. a. 0., Anm. 1 zu § 2256 und Anm. 2 b zu Rückgabe eines Erbvertrages aus der einfachen Verwahrung des Notars führt nicht zur Aufhebung des Vertrages. Ein vom Notar herausgegebener Erbvertrag bliebe daher in Kraft, wenn die dem Notar bei Begründung des Herausgabeverlangens vorgetragene Aufhebung - etwa wegen eines Formmangels des die Aufhebung nach § 2292 BGB enthaltenden gemeinschaftlichen Testaments - nicht wirksam geworden ist. Die Prüfung und Klärung der Frage, ob ein Erbvertrag wirksam aufgehoben ist, obliegt - nach dem Tode des Erblassers - dem Nachlaßgericht und gegebenenfalls dem Prozeßrichter.- Diese Prüfung ist nicht Aufgabe des Notars. Ihm wird auch regelmäßig die Möglichkeit fehlen, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, ob eine rechtswirksame Aufhebung des Erbvertrages vollzogen worden ist (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1974, 157 ). Deshalb entfällt der Zweck des § 25 Abs. 2 BNotO , dem Verlust und der Verfälschung des Erbvertrages vorzubeugen und seine Eröffnung durch •das Nachlaßgericht sicherzustellen, nicht schon dann, wenn dem Notar gegenüber seine Aufhebung geltend gemacht wird. Der Schutzzweck des § 25 Abs. 2 BNotO entfällt zudem selbst bei einem zweifelsfrei wirksam aufgehobenen Erbvertrag nicht, weil er durch eine - jederzeit mögliche - vertragsmäßige Aufhebung des Aufhebungsvertrages oder des den Erbvertrag aufhebenden gemeinschaftlichen Testaments mit seinem ursprünglichen Inhalt wieder in Kraft gesetzt werden kann (vgl. Erman/Hense, a. a. 0., Rdnr. 4 zu § 2290; Musielak, a. a. 0., Rdnr. 9 zu § 2290; Palandt/Edenhofer, a. a. 0., Anm. 4 zu § 2290; Soergel/Wolf, a. a. 0., Rdnr. 10 zu § 2290; Staudinger/Kanzleiter, a. -a. 0., Rdnr. 19 zu § 2290). Im Hinblick auf die Möglichkeit besteht daher das von § 25 Abs. 2 BNotO geschützte Interesse, die Urkunde vor Verfälschung und Verlust zu schützen, auch nach einer wirksamen Aufhebung des Erbvertrages fort. Sofern - wie hier - nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 BeurkG gegeben sind, ist daher wegen diesäs forbestehenden Interesses die Herausgabe der Urschrift des Erbvertrages an die Beteiligten ebenso ausgeschlossen wie die Vernichtung der Urkunde. c) Das vorstehend wiedergegebene Ergebnis begegnet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Darin, daß die Verwahrung eines Erbvertrages gesetzlich anders geregelt ist als die eines - auf Wunsch des Erblassers jederzeit aus amtlicher Verwahrung herauszugebenden ( § 2256 BGB ) - Testaments, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 , 72; 71, 255, 271). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe oder eine abweichende Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich oder ungleich ansehen will (vgl. BVerfGE 50, 57 , 77; 71, 255, 271; 75, 108, 157; 76, 256, 330). Der Gleichheitssatz ist (nur) verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 55, 114 , 128; 71, 255, 271; 76, 256, 329). Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 26, 302 , 310; 31, 119, 130; 50, 57, 77; 71, 255, 271; 76, 256, 330). Entsprechend ist die Vorprüfung durch die Fachgerichte nach Art. 100 Abs. 1 GG begrenzt. Der Gesetzgeber stellt mit dem Erbvertrag und dem gemeinschaftlichen Testament unterschiedliche Formen der Regelung der Erbfolge zur Verfügung. Es ist daher im Ausgangspunkt unbedenklich, daß er diese unterschiedlichen Formen auch verschieden ausgestaltet. Es fehlt auch nicht an einem einleuchtenden Grund dafür, daß das Gesetz dem Verfälschungsrisiko nur bei einem Erbvertrag, nicht aber bei einem Testament dadurch vorbeugt, daß die Verwahrung der Urkunde bis zum Eintritt des Erbfalls vorgeschrieben ist. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG soll der Notar veranlassen, daß ein vor ihm errichtetes Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gegeben wird. Aus dieser Verwahrung ist das Testament zwar auf Verlangen des Erblassers jederzeit zurückzugeben, § 2256 Abs. 2 BGB . Die Herausgabe des Testaments hat indes die Wirkung, daß das Testament als widerrufen gilt ( § 2256 Abs. 1 Satz 1 BGB ), so daß die Gefahr einer Verfälschung nach Rückgabe, der vorzubeugen wäre, beim notariellen Testament nicht besteht. Ein nach § 2248 BGB in besondere amtliche Verwahrung gegebenes privatschriftliches Testament ist zwar auf Verlangen jederzeit zurückzugeben, ohne daß seine Wirksamkeit durch diese Rückgabe berührt wird ( § 2256 Abs. 2 und 3 BGB ). Bei ihm wird das Verfälschungsrisiko indes dadurch gemindert, daß es vom Erblasser bzw. im Fall des gemeinschaftlichen Testaments von Eheleuten durch einen der Ehegatten in seinem vollen Wortlaut handschriftlich abgefaßt sein muß, §§ 2247, 2267 BGB. Auch das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als sogenanntes Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch § 25 Abs. 2 BNotO nicht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt in dieser Ausprägung die Befugnis des einzelnen, über die Preisgate und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 11 41 ff.; BVerfGE NJW 1988, 2031 ). Es schließt daher nicht aus, daß eine von dem Betroffenen selbst zu bestimmter Verwendung abgegebene Erklärung dieser Verwendung auch zugeführt wird. Mit dem Abschluß des Erbvertrages unter der Geltung des § 25 Abs. 2 BNotO haben die Beschwerdeführer in die Verwahrung der Urkunde durch den Notar zum Zwecke ihrer späteren Übergabe an das Nachlaßgericht eingewilligt. Darin, daß die Urkunde später dem Nachlaßgericht bekanntgegeben werden solle, damit dieses die abgegebenen Erklärungen seinen gegebenenfalls zu treffenden Entscheidungen - etwa über die Erteilung eines Erbscheins - zugrundelegt, liegt gerade ein Zweck des Abschlusses eines Erbvertrages. Es kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber infolge der Gewährleistung des Erbrechts ( Art. 14 Abs. 1 GG ), die das Recht einschließt, sein Vermögen zu vererben, in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehalten ist, eine Form wirksamer letztwilliger Anordnungen zur Verfügung zu stellen, die nicht in amtliche Verwahrung zu nehmen sind und deshalb vom Erblasser bei einem Sinneswandel jederzeit vernichtet werden können. Denn eine derartige Möglichkeit steht mit der Form des - auch gemeinschaftlichen - Testaments zur Verfügung. Eheleuten, die gemeinsame - gegebenenfalls beide bindende - Verfügungen von Todes wegen treffen wollen, steht die Wahl zwischen dem Abschluß eines Erbvertrages und der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments frei. EntschlieMittBayNot 1989 Heft 2 sie nicht dadurch in ihrem Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt, daß dieser Vertrag anders als ein Testament, dessen Errichtung sie auch hätten wählen können, nach der gesetzlichen Regelung in die Verwahrung des Notars zu nehmen und dort zu belassen ist. Da der Senat somit die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung bejaht, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht.. 1954, in denen Frau W. ganztätig als Verkäuferin für einen Monatslohn von ca. 350 DM tätig war — hatte sie den Erblasser wegen eines Kriegsleidens betreut. In den letzten fünfzehn Lebensjahren wurde dieser zu einem Pflegefall. Auch in dieser Zeit pflegte ihn Frau W.; den gemeinsamen Lebensunterhalt bestritt sie aus dem ihr vom Erblasser zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgeld. Nach dem Tode des Erblassers räumte die Klägerin mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. März 1978 Frau W. an der vom Erblasser im Erbwege auf sie übergegangenen Eigentumswohnung den unentgeltlichen, uneingeschränkten Nießbrauch ein. Mit weiterem notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Mai 1978 „schenkte" die Klägerin Frau W. die aus dem Nachlaß des Erblassers stammenden Wertpapiere sowie das an diesem Tage noch bestehende Bankguthaben. In Abschnitt IV des Vertrages heißt es: D. Kostenrecht 21. WohnGebBefrG § 1 Abs. 5 (Voraussetzungen für die Gebührenbefre/ung bei Wohnraummodernisierung) Die Gebührenbefreiung des § 1 Abs. 5 WohnGebBefrG setzt nicht voraus, daß Rechtsgrundlage der Bewilligung öffentlicher Mittel ausschließlich Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz (ModEnG) ist. Sie tritt vielmehr immer dann ein, wenn eine Modernisierung von Wohnungen oder Wohnraum mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wird. BayObLG, Beschluß vom 17.11.1988 — BReg. 3 Z 131/88 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG „Die Vertragsteile stellen fest, daß Motiv für die vorstehende Schenkung ist, daß Frau W. Herrn E. während der letzten fünfzehn Jahre gepflegt hat." Mit Bescheid vom 11. April 1979 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt — FA —) gegen die Klägerin aus einem steuerpflichtigen Erwerb von 199600 DM Erbschaftsteuer in Höhe von 36 926 DM fest. Den Steuerbetrag setzte er auf den Einspruch der Klägerin unter Zurückweisung des Einspruchs im übrigen auf 36 611,50 DM herab (Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1980). Mit der Klage begehrt die Klägerin, die Erbschaftsteuer auf 969,10 DM, hilfsweise auf 25 143 DM, herabzusetzen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren im Hauptantrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin ist unbegründet. 22. KostG § 146 Abs. 1 Satz 1 (Gebührenrahmen der Vollzugsgebühr bei mehreren Vollzugstätigkeiten des Notars) Hat der Notar anläßlich der Veräußerung des Grundstücks auftragsgemäß neben der Beschaffung eines Negativattestes nach § 24 Abs. 5 BBauG (jetzt § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB ) weitere Vollzugstätigkeiten auszuüben — hier Beschaffung des Negativattestes nach § 32 Abs. 3 Satz'3 Denkmalschutzgesetz NW —, dann entsteht nur eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 Satz 1 KostG in Höhe von Sho der vollen Gebühr. OLG Hamm, Beschluß vom 9.11.1988 — 15 W 372/88 — mitgeteilt von Dr. Joachim Kuntze, Vors. Richter am OLG Hamm E. Steuerrecht 23. ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 1; BGB § 612 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 2 (Mangels ausdrücklicher Vereinbarung keine Erblasserschuld aus dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen eines Austauschverhältnisses erwächst aus einer zwischen dem Erblasser und einem Dritten bestehenden langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine diesem Dritten gegenüber bestehende berücksichtigungsfähige Erblasserschuld. BFH, Urteil vom 15.6.1988 — II R 165/85 — BStBl 11 1988, 1006 Aus dem Tatbestand: Die in der DDR lebende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die alleinige Erbin ihres am 24. Mai 1977 verstorbenen Bruders (Erblasser). Mit diesem hatte seit dem Jahre 1948 Frau W. eheähnlich zusammengelebt. In all diesen Jahren — bis auf die Jahre 1952 bis MittBayNot 1989 Heft 2 Zutreffend hat das FG das Bestehen einer vom Erblasser herrührenden Schuld gegenüber Frau W. und damit das Vorliegen einer nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähigen Nachlaßverbindlichkeit verneint. Frau W. hatte weder einen dienstvertraglich begründeten Rechtsanspruch auf Vergütung, noch stand ihr ein Anspruch auf Ersatz des Wertes der von ihr dem Erblasser erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß zwischen dem Erblasser und Frau W. kein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Ohne Rechtsfehler hat das FG auch das Vorliegen eines faktischen Arbeitsverhältnisses aufgrund der Absprache, Frau W. sei zu Dienstleistungen deshalb verpflichtet, weil der Erblasser sie letztwillig bedenken wolle, also die (wegen -der Nichtigkeit der versprochenen Gegenleistung, vgl. § 2302 BGB ) nichtige, aber durchgeführte Vereinbarung eines Dienstverhältnisses mit atypischer Gegenleistung, verneint. Denn auch aus dem Vortrag der Klägerin, der Erblasser habe Frau W. Zuwendungen von Todes wegen versprochen, ist der Schluß nicht gerechtfertigt, Frau W. habe um der Erbeinsetzung wegen von ihr (vermeintlich) geschuldete Dienste erbracht und der Erblasser habe sie als solche angenommen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin über eine geplante Eheschließung zwischen Frau W. und dem Erblasser. Auch der Auffassung der Klägerin, das eheähnliche Verhältnis zwischen dem Erblasser und Frau W. habe sich stillschweigend in ein Pflegearbeitsverhältnis almgewandelt, vermag der Senat nicht zu folgen. Allein die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen genügt nicht, um ein durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenes Dienstverhältnis anzunehmen (vgl. Urteil des BAG vom 19. Juli 1973 5 AZR 46/73, NJW 1974, 380 ). Dazu tritt, daß sich ganz allgemein die Beziehung zwischen Frau_ W. und dem Erblasser nicht als Dienstverhältnis charakterisieren läßt und das langjährige eheähnliche Zusammenleben der beiden Partner auch die Vermutung ausschließt, Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 13.12.1988 Aktenzeichen: 2 Wx 23/88 Erschienen in: MittBayNot 1989, 106-109 MittRhNotK 1989, 143-145 Normen in Titel: BeurkG § 45, 54; BNotO § 25; BGB §§ 2256, 2277