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II ZR 165/59

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 11. November 1986 20 W 391/86 GmbHG § 3 Zu den Anforderungen an die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tigt sein sollen". Die Hinzuziehung eines Prokuristen kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtvertretung mehrerer pers6nlich haftender Gesellschafter vorgesehen Ist ( BGHZ 26, 330 , 332 f.). Gestattet mithin das Gesel!schaftsrecht bei allen Gesellschaftsformen die organsehaftliche Vertretung durch ein gesamtvertretungsberechtigtes Organmitglied zusammen mit einem Prokuristen, so ware es unhaltbar und widersprUchIich, umgekehrt im Bereich der rechtsgeschaftlichen Vertretung die an ein gesamtvertretungsberechtigtes Organmitglied gebundene Prokura nicht zuzulassen (vgl. auch Viehづver/Eser, BB 1984, 1326 , 1328). Mit der gesetzlich o bergeordneten Stellung der Geschaftsfohrer (Vorstandsmitgliedeち vertretungsberechtigte Gesellschafter) ware dies nicht vereinbar. Mit ROcksicht hierauf wurde und wird die Zulassigkeit der hier vorliegenden Prokuraerteilung in Rechtsprechung und Literatur kaum in Zweifel gezogen (vgl. etwa OLG Monchen JFG 19, 234;22, 19; Celle OLG 27, 315; OLG Frankfurt BB 1976, 569 ; SchI四eIbergeriSchめder, HGB 5. Aufl.§48 Rdnr. 18; Bandaschl Nickel, HGB 3. Aufl.§48 Rdnr. 14; Schoた(Schneider, GmbHG 6. Aufl.§35 Rdnr. 110; Rowedderll白ppensteiner, GmbHG§35 Rdnr. 47; Meだens in K6lner Kommentar zum AktG§78 Rdnr. 31; MOller, GenG§25 Rdnr. 10; Langl帥包Id・ mOller, GenG 31. Aufl.§42 Rdnr. 4). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm wird im vorliegenden ぬII die Prokura auch nicht unzulassig in ihrem Umfang beschrankt ( §50 Abs. 1 HGB ), sondern hangt lediglich in ihrer personellen Ausobung von der Zustimmung eines Geschaftsfohrers ab. Das aber laBt das Gesetz selbst zu (BGHZ62, 166, 170; RGZ 40, 17 , 18). Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Prokurist etwa an die Zustimmung eines Handlungsbevollmachtigten (vgl. KG HRR 1940 Nr. 614; BGH Urt. v. 23. Februar 1961, II ZR 165/59, BB 1961, 383), eines nicht vertretungsberechtigten Geseilschafters oder Kommanditisten (vgl.帥台lcffshdfer, Rpfleger 1975, 381 , 383) oder eines gesamtvertretungsberechtigten Geschaftsfohrers der Komplementar-GmbH for die KG (nur diesen Sonderfall betreffen die Entscheidungen des BayObLG Rpfleger 1970, 92 und des OLG Hamburg, GmbH Rundschau 1961, 128) gebunden werden kann. Der gesamtvertretungsberech・ tigte GeschaftsfUhrer der GmbH ist hier jedenfalls nicht ,,lJritter" im Sinne der angefohrten Belegstellen, sondern Organmitglied der Gesellschaft. Das Oberlandesgericht Hamm meint, der von der Alleinvertretung ausgeschlossene Geschaftsfohrer erhielte im Umfang der Prokura eine Vertretungsmacht ohne Bindung an einen weiteren Geschaftsfohreち obwohl erdoch satzungsge・ maB in bezug auf alle Rechtshandlungen an die Mitwirkung eines weiteren Geschaftsfohrers gebunden sei; diese gesetzliche Vertretung der Gesellschaft k6nne nicht durch eine rechtsgeschaftliche Erteilung einer Gesamtprokura, sondern allenfalls durch Anderung des Gesellschaftsvertrages (Einzelvertretungsberechtigung des GeschaftsfUhrers) umgestaltet werden. Auch diese Uberlegung geht fehl. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die gesetzliche, sondern um die rechtsgeschaftliche Vertretung der GmbH. Beide 田lie sind voneinander zu unterscheiden, weil schon der Umfang der ぬrtretungsmacht unterschiedlich ist (vgl. auch Zi四1er, Rpfleger 1984, 5 L). Aus diesem Grund ist die Zulassigkeit der hier zu beurteilenden Prokura auch nicht davon abhangig, daB die GmbH sat. zungsgemaB durch einen Geschattstuhrer und einen Prokuristen gesetzlich vertreten werden kann (B厄utigam, BB 1983, 1629 halt jedentalls bei einem solchen Sachverhalt eine Prokuraerteilung mit Bindung an einen gesamtvertretungsberechtigten Geschaftsfohrer for zulassig). Ist ein Prokurist zusammen mit einem Geschaftsfohrer zur gesetzlichen Vertretung der GmbH berufen, so richtet sich der Umfang seiner Vertretungsmacht nach der des Geschaftsfohrers (vgl. BGHZ 13, 61 , 64 m.w.N.). Hier vertreten aber Prokurist und Geschaftsfuhrer die Gm酬 im Umfang des§49 HGB. Diese Vertretungsmacht ist sachlich weder eingeschrankt noch erweitert. Lediglich ihre Ausobung Ist an die Mitwirkung eines Organs gebunden. Das aber ist unabhangig von einer entsprechenden Satzungsbestimmung aufgrund der Prokuraerteilung m6glich (vgl. auch LG Frankenthal Rpfleger -1975, 137). 18. GmbHG§3 Abs. 1 Nr. 2 (Zu den Anforderungen an die Bezeichnung 曲S Unねrnehmensgegensセndes) Enth谷lt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH beim Unternehmensgegenstand den Zusatz, daB die Gesellschaft befugt ist,,, sich an anderen Unternehmen auch als pers6nlich haftende Gesellschafterin zu beteiligen oder deren Gesch谷ftsfUhrung zu U bernehmen'、, kann die Eintragung in das Handelsregister nicht wegen mangelnder Bestimmtheit dieser Regelung abgelehnt werden. (Leitsatz nicht amtlich) OLG Frankfurt, BeschluB vom 12.11.1986 一 20 W 391/86 一 Aus dem Tatbestand: Der Geschaftsfロhrer der Antragstellerin hat die vollstandige Neu・ fassung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung angemeldet. §2 Ziffer 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages lauten: J,§2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand desUnternehmens ist die Reinigung von Wohn- und Borogebauden einschlieBlich Glasreinigung, sowie aller dazugehori. gen Nebengeschaften. 2. Die Gesellschaft ist ferner befugt, Zwelgifiederlassungen zu errich ten, sich an anderen Unternehmen auch als pers6nlich haftende Ge. seilschafterin zu beteiligen oder deren Gesch自ftsfohrung zu ロbernehmen. 3. ..r Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfogung vom 4.3.1986 die Kon-・ kretisierung der in§2 Ziffer 2 genannten,, anderen Unternehmen'' verlangt. Die gegen diese Zwischenverfogung erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht zurロckgewiesen. Es meint, die Eintragung einer nicht ordnungsgemaBen Anmeldung mosse abgelehnt werden; nach §3 Abs. 1 S. 2 GmbHG mUsse im Gesell schaftsvertrag der Gegenstand des Unternehmens hinreichend erkennbar individualisiert angegeben werden, um die Gesellschaft nach auBen kenntlich zu machen und die Nachprofung der Zulassigkeit des Gesellschaftszwecks zu ermdglichen, sowie die Gesell schafter vor willkUrlicher Ausweitung des Gesellschaftszwecks zu schotzen. Hier seien die Angaben zum Unternehmensgegenstand zu allgemein gehalten, es sei nicht erkennbar, welchem Sachbereich des Handelsverkehrs die Ttigkeit der AntragsteUerin zuzuordnen sei. Es mosse deshalb die Art der Unternehmungen und deren Geschaftszweig angegeben werden, sowie deutlich gemacht werden, in welcher Form die Verwaltung von Personengeselischaften vor genommen werden solle. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin die meint, der Schwerpunkt der Gesellschaftstatigkeit sei aus§2 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages erkennbar. Die Art der Geselischaften, an deren Unternehmungen sie sich beteiligen durfe, brauche nicht naher konkretisiert werden. Bei ihnen handele es sich nicht um den Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin, sondern um T吾tigkeitsbereiche, an denen sich die Antragstellerin beteUlge. Die Offentlichkeit interessiere sich auch nicht fUr den Gegenstand etwaiger BeteiIigungsgesellschaften. 108 MittBayNot 1987 Heft 2 c. Aus den Gルnden: Verwaltungsrecht Die weitere Beschwerde ist zfflassig und hat auch Erfolg. Nach §3 Abs. 1 S. 2 GmbHG mossen die Gesellschafter den Gegenstand des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag so bestimmt angeben, daB der Schwerpunkt der Geschaftstatigkeit for die beteiligten Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar wird (BGH WM 1981, 163 「= MittBayNot 1981, 86 =DN0tZ 1981, 299],Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl.§3 Rdnr. 21; vgl. auch OLG Kbln, Rpfleger 1981, 404 ). Dem mit dieser Vorschrift verfolgten Hauptzweck, die interessierte Offentlichkeit in groben Zogen ロ ber den Tatigkeitsbereich des neuen Unternehmens zu unterrichten, wird ausreichend Genoge getan, wenn die Zuordnung zu einem bpstimmten Geschaftszweig als einem abgegrenzten Sachbereich des Wirtschafts'ebens m6glich ist. Eine noch weiterreichende Individualisierung bis in die letzten Einzelheiten der Geschaftsplanung hinein ist weder aus Gronden des Verkehrsschutzes noch dazu erforderlich, innergeseflschaftlich das Ttigkeitsfeld der Geschaftsfohrer zu begrenzen. Haufig wird es gerade im Interesse eines Unternehmens liegen, daB seine Geschaftsentwick'ung nicht durch eine zu eng gefaBte Bestimmung U ber den beabsichtigten Geschaftsbereich unn6tig behindert wird (BGH aaO). Unter diesem Blickwinkel ist die Wortfassung. des§2 Nr. 2 des GeseHschaftsvertrages der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Die Anforderungen an die Angabe des Unternehmensgegenstandes sind nicht zu hoch zu schrauben (山rtl-Henkes, GmbHG, 2. Aufl.§3 Rdnr. 35). Im Interesse einer sachlich notwendigen oder von den Gesellschaftern gewonschten Flexibilitat der Geschaftsfohrung darf der Gesellschaft nicht verwehrt werden, durch allgemein gehaltene Zusatze in der Satzung wie,, einschlieBlich des Erwerbs von Beteillgungen und der Grondung von Zweigniederlassungen" eine Ausweitung der Geschafte in angrenzende Bereiche vornehmen zu k6nnen, ohne jeweils zu einer Satzungsanderung gezwungen zu sein (Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl.§3 Rdnr. 21; Rowedder-Riffner GmbHG,§3 Rdnr. 13. Auch das OLG Dosseldorf ( NJW 1970, 815 ) vertritt die Ansicht, daB die tatsachlich geplante Unternehmung mit der Bezeichnung ,,Beteiligung an anderen Unternehmen" so genau wie m6g1ich gekennzeichnet ist, wenn sich die Gesellschaft an Unternehmungen verschiedener Art beteiligen will; Dritte k6nnten sich ein hinreichendes Bild machen (ebenso Baum・ bach-Hueck, GmbHG 12. Aufl.§3 Rdnr. 10). Dementsprechend halt der Senat eine noch weitere Individualisierung der Gesellschaften, an denen eine Beteiligung geptant ist, nicht for n6tig. Da die Antragstellerin nicht als bloBe Komplementar-GmbH tatig werden will, braucht auf die insoweit in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, wie in diesen Fallen der Unternehmensgegenstand zu bezeichnen ist, nicht eingegangen zu werden. Da nach alledem die Zwischenverfogung unberechtigt ist, ist sie ersatzlos aufzuheben. MittBayNot 1987 Heft 2 g 19. GewO§15 Abs. 2,§34 c Abs. 1 5. 1 Nr. 2 a (Bauherreneigenschaft i.S.v. ダ 34 c GewO) Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein erlaubnispflichtiges Gewerbe im Sinne des§34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO vorliegt. BVerwG, Urteil vom 10.6.1986 一 1 C 9.85 一 Aus dem Tatbestand: Der Klager ist seit dem Jahre 1964 in M. mit dem Gewerbe,, Architekt'' gemeldet. Durch Ordnungsverfロ gung vom 20. November 1980 untersagte der Beklagte dem Klager ,,die Fortsetzung des selbstandigen Betriebes Vorbereitung und DurchfUhrung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen for eigene oder fremde Rechnung unter 也rwendung von ぬrmogenswerten von Erwerbern, Mietern, Pachtern oder sonsflgen Nutzungsberechtigten odervon Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte' als stehendes Gewerbe in M., einschlieBlich der sich aus der Betriebsfohrung ergebenden Arbeiten auBerhalb der genannten Betriebsstatte」‘ Widerspruch, Klage und Berufung des Klagers blieben ohne Erfolg. Gegen das UrteU des Berufungsgerichts hat der Klager die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die ぬrletzung des §34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO gerogt. Aus den Grnden: Die Revision ist begrondet und muBte zum Erfolg der Klage fohren. Das Berufungsgericht stotzt seine Entscheidung ausschlieBlich auf die im Berufungsurteil erwahnten Vertrage des Notars R. vom 8. Dezember 1975 und vom 16. November 1976. Diese Vertrage belegen indes entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht die Bauherreneigenschaft des Klagers im Sinne des§34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO. Der Bauherrenbegriff dieser Bestimmung ergibt sich aus dem schon im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Regelungszweck, die Verm6gensrisiken des Auftraggebers zu begrenzen, der ohne angemessene Sicherheiten Vorleistungen erbringt. Ein solches ぬrmogensrisiko besteht nicht for ト den Auftraggebeし wenn das Baugrundstock lastenfrei in se nem Eigentum steht, bevor er Zahlungen zur Durchfohrung des Bauvorhabens an den Gewerbetreibenden zahlt, da der Auftraggeber in diesem Falle durch das Grundst0ckseigentum dinglich gesichert ist und gemaB §§94, 946 BGB das Eigentum an allen Einbauten erwirbt. Daraus erklart sich die Aussage des Bundesgerichtshofs, Bauherr im Sinne der vorgenannten Bestimmungen sei nicht, wer 一 wie der Klager 一 im eigenen Namen und f ロ r eigene Rechnung auf dem Grundstock seines Auftraggebers for diesen einen Bau er・ richte (vgl. Urteil vom 26. Januar 1978 一 VII ZR 50/77 一 NJW 1978, 1054= GewArch 1978, 160 「= DN0tZ 1978, 344]; vgl. auch BGH, NJW 1984, 732 ). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts und der darauf gestotzten Andeutung in der Revisionserwiderung laBt das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs nicht die Auslegung zu, es gebe Ausnahme・ fafle, in denen die Bauherreneigenschaft auch bei einem Bau auf fremdem Boden anzunehmen sei. Das Berufungsge. richt miBversteht die Stelle im Anfangsteil des Urteils des Bundesgerichtshofs, wonach der Bauherr,, in der Regel Eigentomer (oder sonst Berechtigter) des Baugrundst0cks" sei. An dieser Stelle gibt der Bundesgerichtshof nur den bauordnungsrechtlichen Begriff des Bauherrn wieder. In seinen weiteren Ausfohrungen entwicke't der Bundes Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 11.11.1986 Aktenzeichen: 20 W 391/86 Erschienen in: MittBayNot 1987, 108-109 Normen in Titel: GmbHG § 3