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IV T 4316/85

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 16. September 1985 3 W 157/85 BGB §§ 21, 54; GBO § 47 Zur Grundbuchfähigkeit politischer Parteien Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau hender Erfahrungssätze oder nach den Umständen des Einzelfalles die „Offenkundigkeit" des Fortbestehens der Vollmacht _bejaht werden kann, OLG Stuttgart DNotZ 1952, 183/184; wohl auch OLG Köln, DNotZ 1984, 5691570 f.; Häge/e/ Schöner/Stöber Grundbuchrecht 7. Aufl. Rdnr. 1953). Von diesen Grundsätzen ist auch das Landgericht ausgegangen. Es hat geprüft, ob es nach den Umständen des gegebenen Falles gerechtfertigt ist, vom Fortbestand der Vollmacht auszugehen. c) Das Landgericht hat dies verneint, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß eine einmal erteilte Vollmacht fortbestehe, nicht gebe und Umstände, welche das Fortbestehen der Vollmacht als offenkundig erscheinen ließen, nicht zu erkennen seien. Dem Landgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß das Fortbestehen der erteilten Vollmacht stets nur dann angenommen'werden darf, wenn Umstände vorliegen, die — positiv — für. das Weiterbestehen der Vollmacht sprechen. Hat der Käufer dem Veräußerer im notariell beurkundeten Kaufvertrag Auflassungsvollmacht erteilt, so darf das Grundbuchamt für den Fortbestand der Vollmacht die Vorlage eines weiteren Beweismitels in der Form des § 29 GBO nur dann verlangen, wenn die Umstände Zweifel am Fortbestand der Vollmacht begründen. Da im vorliegenden Fall als Erlöschensgrund allein ein Widerruf der Vollmacht in Betracht kommen kann, hätte das Landgericht die ihm bekannten Tatsachen auch daraufhin zu überprüfen gehabt, ob sie den Schluß zulassen, die Vollmacht sei nicht widerrufen worden. Da dies nicht geschehen ist, ist das Gericht der weiteren Beschwerde befugt, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BayObLGZ 1971, 307 /309 [= DNotZ 1972, 233] ). d) Die eigene Würdigung führt zu dem eingangs dargestellten Ergebnis: Bei der gegebenen Fallgestaltung besteht kein begründeter Zweifel am Fortbestand der Vollmacht und mithin kein Grund, den mit der Zwischenverfügung verlangten Nachweis zu fordern. Vollmachtgeber ist der Käufer der Eigentumswohnung, also der durch die Auflassung gewinnende Teil. Nach dem Kaufvertrag braucht die Auflassung erst erklärt zu werden, wenn der Käufer sämtliche Verpflichtungen erfüllt hat, die sich aus dem gegenseitigen Vertrag ergeben. Die sich aus dem notariellen Kaufvertrag ergebende Interessenlage läßt darauf schließen, daß die Vollmacht nicht erloschen ist. Anhaltspunkte für das Gegenteil sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Grund zu der Annahme, der Käufer könne ein Interesse daran haben, die Eigentumsumschreibung durch Widerruf der Auflassungsvollmacht zu verhindern. Die rein gedachte Möglichkeit des Erlöschens der Vollmacht ist nicht geeignet, Zweifel am Fortbestand der Vollmacht zu begründen (KG DNotZ 1972, 18 /21; KEHE § 29 Rdnr. 139; Häge/e/Schöner/Stöben Rdnr. 1953; vgl. auch BayObLGZ 1975, 137/142 [= MittBayNot 1975, 178 ]). Das Grundbuchamt ist mithin nicht berechtigt, einen weiteren Nachweis der Vollmacht zu verlangen. e) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von der des Oberlandesgerichts Köln vom 14.12.1983 (DNotZ 1984, 569) ab. Die Entscheidung des OLG Köln enthält zwar Ausführungen darüber, in welcher Weise der Fortbestand einer mündlich erteilten Vollmacht, die vom Notar mitbeurkundet worden ist, nachgewiesen werden kann. Das OLG Köln hat in dem von ihm entschiedenen Fall den Nachweis für erforderlich gehalten, daß die Vollmacht gegenüber dem Notar nicht widerrufen worden ist. Darauf beruht diese Entscheidung jedoch nicht. Sie ist allein darauf gestützt, daß die beglaubigte Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde dem Grundbuchamt nicht vorgelegen hatte. Kein Widerspruch besteht auch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 9.1.1984 ( DNotZ 1984, 389 ), denn dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem nicht nachgewiesen war, ob der Bevollmächtigte die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde in Besitz hatte oder nicht. 6. BGB §§ 21, 54; GBO § 47 (Zur Grundbuchfähigkeit politischer Parteien) Der Bezirksverband einer politischen Partei ist nicht grundbuchfähig OLG Zweibrücken, Beschluß vom 16.9.1985 — 3 W 157185 — mitgeteilt von W. Dury, Richter am OLG Zweibrücken Aus dem Tatbestand. Die Beteiligten zu 1) veräußerten ihren 85/10 000- Miteigentumsanteil an dem Grundstück FI. Nr. 1055 an den Beteiligten zu 2), den nicht im Vereinsregister eingetragenen Bezirksverband der A-Partei. In Ziffer 7) der notariellen Urkunde bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers in das Grundbuch. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag abgelehnt, weil der Beteiligte zu 2) nicht grundbuchfähig sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht nach Nichtabhilfe und Vorlage durch den Grundbuchrichter zurückgewiesen. Es hat die Ansicht des Grundbuchamts bestätigt, daß ein nicht rechtsfähiger Verein nicht grundbuchfähig Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner weiteren Beschwerde. Aus den Gründen: In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Ablehnung der beantragten Eintragung einer Auflassungsvormerkung durch die Vorinstanzen beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes ( § 78 GBO ). 1.... 2. Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsfehler angenommen, daß die beantragte Eintragung einer Auflassungsvormerkung deshalb nicht möglich ist, weil der Beteiligte zu 2) nicht grundbuchfähig ist. Ein nicht rechtsfähiger Verein — dazu zählt auch ein Bezirksverband der A-Partei — kann nicht unter dem Vereinsnamen als Träger von Rechten und Pflichten im Grundbuch eingetragen werden. Träger des Vereinsvermögens sind die Mitglieder zur gesamten Hand, vgl. § 54 Satz 1 BGB . Die das Grundbuchrecht beherrschenden Grundsätze der Bestimmtheit und Klarheit erfordern deshalb, das ,Vereinseigentum" im Grundbuch durch Eintragung aller Mitglieder mit einem das Rechtsverhältnis klarstellenden Zusatz („als Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins ...") einzutragen. Das entspricht allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung sowie einem Teil der Literatur ( RGZ 127, 309 , 312; JFG 7, 34, 37; vgl. BGHZ 43, 316 , 320; LG Kaiserslautern MittBayNot 1978, 208 ; Horber, Grundbuchordnung, 16. Aufl., § 19 Anm. 6 d; Kuntze/Ertl/Herrmann/ Eickmann, Grundbuchrecht, 3. Aufl., § 20 Rdnr. 65; Melke!! lmhoff/Riede/, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 47 Rdnr. 25; Haege/e/Schöner/Stöbe( aaO, Rdnr. 217; Erman/Westermann, BGB, 7. Aufl., § 54 Rdnr. 8; Staudinger/Ertl, BOB, 11. Aufl., § 873 Rdnr. 53; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 12. Aufl., Rdnr. 436; Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Band 1, 15. Aufl., S. 708; Schmidt NJW 1984, 2249; Böhringer BWNotZ 1985, 108 m. w. Nw.). 258 MittBayNot 1985 Heft 6 Der Senat hält diese Meinung für überzeugend. Er verkennt dabei nicht, daß sich in der Literatur die Stimmen mehren, die vor allem unter Hinweis auf die Schwierigkeiten in der Praxis, insbesondere die Unmöglichkeit einer nicht eingetragenen Massenorganisation, Grundvermögen zu erwerben (vgl. BGHZ aaO), die Grundbuchfähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins bejahen (Jauernig, BGB, 3. Aufl., § 54 Anm. 3 c, cc; Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl., §54 Anm. 4 b; SoergellSchultze-von Lasauix, BGB, 11. Aufl., § 54 Rdnr. 33 — jedenfalls für mitgliederstarke Vereine —; Steffen in RGRK zum BGB, 12. Aufl., § 54 Rdnr. 16 — für Massenorganisationen —; Reuter in MünchKomm. z. BGB, § 54 Rdnr. 10; Staudinger/Coing, BGB, 11. Aufl., § 54 Rdnr. 80 — Eintragung der Mitglieder unter dem Vereinsnamen als Gesamtbezeichnung —; Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereinsund Verbandrechts, Rdnr. 1812; Habscheid AcP Band 155, 375, 401 f). Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Funktion des Grundbuchs, das die sachenrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken offenlegen soll, es verbietet, eine Eintragung eines Grundstücks vorzunehmen, ohne zugleich den wirklichen Rechtsträger zu kennzeichnen. Bei der Eintragung eines nicht rechtsfähigen Vereins als solchem würde im unklaren bleiben, wer tatsächlich Berechtigter ist. Durch Mitgliederwechsel, Abspaltung oder Fraktionsbildungen innerhalb des Vereins könnte die Beantwortung der Frage, wer tatsächlich Grundstückseigentümer ist, unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten (Schmidt aaO, 2250). Bei späteren Verfügungen über das Recht könnte es zu ernsten Beweisschwierigkeiten materieller ( § 891 BGB ) oder formeller Art ( §§ 29, 30 GBO ) über die Person des Betroffenen kommen (Böhringer aaO). Die vom Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit manchen Stimmen der Literatur angestrebte. Angleichung des nicht rechtsfähigen an den rechtsfähigen Verein läßt sich auch nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Grundbuchfähigkeit einer. Vorgesellschaft einer GmbH rechtfertigen ( BGHZ 45, 338 , 348 [= DNotZ 1967, 381 ]). Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf dem Gesichtspunkt, daß bei Sachgründungen einer GmbH die Sacheinlagen auf die Gesellschaft übertragen sein müssen, ehe die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgen kann. Der Bundesgerichtshof hat die Eintragung der Gründerorganisation der GmbH unter deren Firma insbesondere auch zur Vermeidung einer weiteren Auflassung nach Entstehung der GmbH für zulässig erklärt (BGHZ aaO, 348 f). Diese für die Grundbuchfähigkeit der Vorgesellschaft einer GmbH gegebene Begründung dient ausschließlich dem Zweck, die einzutragende künftige GmbH zur Entstehung zu bringen. Die zwar errichtete, aber mangels Handelsregistereintragung noch nicht entstandene GmbH wird damit nicht als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, sondern als Organisation behandelt, die einem Sonderrecht untersteht, das sich aus den aus Gesetz und Gesellschaftsvertrag ergebenden Gründungsvorschriften sowie dem Recht der eingetragenen GmbH, soweit dieses nicht die Eintragung voraussetzt, ergibt (BGH aaO). Dieses Sonderrecht zur GmbH-Vorgesellschaft kann nicht auf den nicht rechtsfähigen Verein übertragen werden (LG Kaiserslautern aaO; Coing aaO; Böhringer aaO; vgl. auch Reuter aaO, Rdnr. 11). An dieser Rechtslage ändert auch § 3 des Gesetzes über die politischen Parteien (ParteiG) vom 15. Februar 1984 nichts, wodurch den Parteien und'— soweit in der Parteisatzung nichts anderes bekannt ist — den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe die aktive und passive Prozeßfähigkeit MittBayNot 1985. Heft 6 verliehen wird. Dabei kann dahinstehen, ob diese Regelung auf die hier zu entscheidende Frage der Grundbuchfähigkeit überhaupt Einfluß haben könnte. Denn der Beteiligte zu 2) gehört als Bezirksverband im Landesverband RheinlandPfalz der A-Partei schon nicht zu den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe (vgl. Baumbach/Lauterbach/A/bers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 50 Anm. 2 F e; Zöl/erNollkommer, ZPO, 14. Aufl., § 50 Rdnr. 21 m. w. Nw.) Eine Auflassung zugunsten des Beteiligten zu 2) kann somit im Grundbuch nur dergestalt vollzogen werden, daß alle Mitglieder mit einem das Rechtsverhältnis klarstellenden Zusatz ( § 47 GBO ) als Eigentümer eingetragen werden; das hat zur Folge, daß das Grundbuch bei jedem Mitgliederwechsel berichtigt werden müßte. Zur Vermeidung dieses wenig praxisgerechten Weges bleibt u. a. die Möglichkeit, das Grundstück durch Treuhänder erwerben zu lassen (vgl. Reichert/ Dannecker/KGhr, a a 0, Rdnrn. 1060 bzw. 1812). 7. BGB § 1105; ZPO § 323 (Eintragungsfähigkeit einerAnpassungsklausel gem. § 323 ZPO ) Die für ein Taschengeld vereinbarte Klausel „Wenn sich die Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes wesentlich verändert, ist das Taschengeld gern. § 323 ZPO anzupassen!' ist hinreichend bestimmbar, um dinglicher Inhalt der zur Sicherung des Taschengeldes bestellten Reallast zu sein. (Leitsatz des Einsenders) LG Augsburg, Beschluß vom 4.11.1985 — IV T 4316/85 — mitgeteilt von Notar Karl-Heinz Röder, Wassertrüdingen Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten ließen einen. Hofübergabevertrag beurkunden, in welchem als Gegenleistung für die Hofübergabe zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) unter anderem eine Reallast bestellt wurde. Als Teil dieser Reallast wurde ein monatliches gemeinsames Taschengeld von DM 200,—, nach Ableben eines der beiden Berechtigten von DM 150,— für den Überlebenden vereinbart. Weiter wurde in dieser Urkunde folgendes vereinbart: „Wenn sich die Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes wesentlich verändert, ist das Taschengeld gemäß § 323 ZPO anzupassen Die genannte Urkunde wurde dem Grundbuchamt zum Vollzug vorgelegt. Das Grundbuchamt war der Ansicht, daß diese Klausel nicht als Inhalt der Reallast im Grundbuchamt eingetragen werden kann, da der Geldwert der Leistungen nicht mehr bestimmbar und somit die Reallast zu unbestimmt sei. Nachdem das Amtsgericht der Erinnerung der Beteiligten nicht abhalf, hob das Landgericht als Beschwerdegericht die Zwischenverfügung des GBA auf. Aus den Gründen: Die begehrte Eintragung ist nach Auffassung der Kammer eintragungsfähig, da die Anpassungsklausel nach § 323 ZPO hinreichend bestimmbar ist. Für die Eintragung einer Reallast ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht erforderlich, daß der Geldwert, der aus dem Grundstück stets wiederkehrend zu entrichten ist, fest bestimmt ist. Es reicht aus, daß er bestimmbar ist (vgl. BayObLG DNotZ 1980, 97 [= MittBayNot 1979, 233]; BGHZ 22, S. 54, 58; BayObLGZ 1953, 203 ). Für die Bestimmbarkeit ist genügend, daß auch außerhalb der Grundbucheintragung und der Eintragungsbewilligung liegende Umstände herangezogen werden können, soweit auf sie verwiesen ist und soweit diese im Einzelfall nachprüfbar sind. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 16.09.1985 Aktenzeichen: 3 W 157/85 Erschienen in: MittBayNot 1985, 258-259 Normen in Titel: BGB §§ 21, 54; GBO § 47