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III ZR 24/64

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 10. Juni 1985 15 W 131/85 BGB §§ 119, 1954, 1956 Anfechtung der in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegenden Annahme der Erbschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau den Gesetzesberatungen geäußerten, oben angeführten Befürchtungen freilich vermieden werden müssen. Im Rahmen von § 2333 Nr. 5 BGB hat es diese aber für nicht gerechtfertigt gehalten, weil es den verwendeten Ausdruck „ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel wider den Willen des Erblassers" für hinreichend deutlich hielt. Ob diese Auffassung im Jahre 1919 zutraf und auch noch den heutigen Verhältnissen gerecht würde, ist hier nicht zu entscheiden. Der hiernach notwendig anzugebende Kern des konkreten Sachverhalts, der den Grund der Pflichtteilsentziehung bildet, gehört gemäß §2336 Abs. 2 BGB „in" die letztwillige Verfügung. Dieser Formvorschrift wird, wie auch sonst (vgl. Senatsurteil vom 29. 5. 1980 —1Va ZR 26/80 = DNotZ 1980, 761 ), nicht schon dadurch Genüge getan, daß der Erblasser wegen des Entziehungsgrundes lediglich auf andere, der Testamentsform nicht entsprechende Erklärungen verweist. An die Einhaltung der Testamentsform im Bereich von § 2336 Abs. 2 BGB geringere Anforderungen zu stellen als etwa bei der Erbeinsetzung ( BGHZ 80, 242 und 246) oder bei der Bestimmung des Gegenstandes, den der Erblasser einem anderen durch Vermächtnis zuwendet ( §§ 1939, 2065 Abs. 2 BGB ; vgl. Senatsurteil vom 29. 5. 1980 — IVa ZR 26/80 = DNotZ 1980, 761 ), ist entgegen der Auffassung von Firsching (Privatgutachten vom 18.3. 1982 in der vorliegenden Sache S. 6) nicht gerechtfertigt. Eine derartige Differenzierung der Formen danach, um welche Art von letztwilliger Verfügung es sich jeweils inhaltlich handelt, würde zu einer Aufsplitterung der insoweit bisher einheitlichen Anforderungen an die Einhaltung der Testamentsformen führen, sogar deren Auflösung einleiten können und damit die Rechtssicherheit ohne Not gefährden. Es ist zwar richtig, daß das RG in RGZ 168, 34 , 36 angenommen hat, dem Erfordernis des § 2336 Abs. 2 BGB könne entsprochen sein, wenn der Erblasser in seinem Testament wegen der Gründe für die von ihm verfügte Pflichtteilsentziehung auf bestimmte Scheidungsakten verwiesen habe. Es hat eine derartige Lage aber deutlich als Grenzfall gekennzeichnet und ausgeführt, das Merkmal könne „noch" als erfüllt angesehen werden, und zwar „um deswillen", „weil die Scheidungsklage seinerzeit bereits anhängig und sonach ohne besondere Schwierigkeiten und ohne Unklarheit aus den Gerichtsakten festzustellen war, welche Entziehungsgründe der Erblasser" habe angeben wollen. Ähnliches läßt sich bei (bloßer) Verweisung auf einen maschinenschriftlichen Vermerk ohne Unterschrift und auch auf das Schreiben eines Dritten nicht sagen. Eine derartige Bezugnahme bietet, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit, daß die in Bezug genommenen Urkunden nach der Testamentserrichtung ausgetauscht oder auch nachträglich geändert oder ergänzt werden können — das letztere ist hier zumindest in einem Punkt geschehen — beträchtlich weniger Sicherheit für eine zutreffende Feststellung des Erblasserwillens als amtlich geführte und verwahrte Gerichtsakten und kann den gesetzlichen Formzwecken einer Testamentsurkunde (vgl. dazu BGHZ 80, 242 , 246 und 246, 251; 76, 109, 117 = DNotZ 1981, 556 ; 47, 68, 70 ff.) damit nicht genügen (vgl. auch Colmar, Recht 1914, Nr.1292). Hiernach kommt es darauf an, ob die durch Auslegung ermittelten konkreten Entziehungsgründe — sämtlich oder auch nur zu einem Teil — in dem Testament selbst einen hinreichenden Ausdruck gefunden haben, um den gesetzlichen Zwecken der Testamentsform genügen zu können. Diese Frage hat der Senat verneint. Die Worte: „Da sie sich durch die in den Jahren 1974 und 1975 erfolgten Beleidigungen, üblen Nachreden und Verleumdungen eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen mich schuldig gemacht hat" verweisen nicht auf bestimmte konkrete Vorgänge. Eine Hilfe für die Eingrenzung dessen, was der Erblasser mit ihnen gemeint hat, könnten sie allenfalls durch die Angabe dreier abstrakter Straftatbestände und eines verhältnismäßig langen Zeitraumes bieten. Das ist hier nicht ausreichend. Die Verbrechen und Vergehen gegen den Erblasser, die die Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Nr. 3 BGB rechtfertigen können, sind sehr unterschiedlich geartet. Unter ihnen mag es auch solche geben, die sich von den übrigen derart abheben, daß es ausreicht, wenn der Erblasser sie zur Begründung der Pflichtteilsentziehung im Testament lediglich mit Hilfe der Angabe des abstrakten Straftatbestandes bezeichnet. So könnte es sich etwa bei einem Mordversuch oder auch bei einer Brandstiftung verhalten. Bei solchen Delikten ist es möglich, daß der konkrete Vorgang, den der Erblasser meint, auch ohne Konkretisierung des Vorwurfs durch das Mittel näherer sprachlicher Umschreibung sowohl für die Beteiligten als auch für neutrale Dritte auf der Hand liegt. Das ist aber nicht so bei den hier in Rede stehenden „bloß" verbalen Vergehen der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung. Derartige Vergehen sind, wenn sie weder räumlich noch dem Zeitpunkt oder den Umständen nach beschrieben und damit identifizierbar festgelegt werden, weniger leicht zu „greifen" und erst recht nicht unverwechselbar auszumachen; das gilt zumal dann, wenn es um zahlreiche und sehr verschiedenartige Sachverhalte geht. Jedenfalls unter solchen Umständen bietet die Angabe der abstrakten Straftatbestände in dem Testament keinerlei Hilfe, ein bestimmtes beanstandetes Verhalten des Pflichtteilsberechtigten wiederzuerkennen. Der Erblasser hat sich damit auf den oder die Entziehungsgründe gerade noch nicht (unverwechselbar) festgelegt und hat den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle nicht auch nur einigermaßen und praktisch brauchbar eingegrenzt. Das gilt auch hier, obwohl eine bestimmte Zeitspanne von zwei Jahren hinzugefügt ist; diese Spanne ist bei der Art und der Vielzahl der in Betracht kommenden möglichen Vorgänge zu lang, als daß sie zu einem praktisch brauchbaren Grad von Kennzeichnung führen könnte. Damit sind die Formerfordernisse des § 2336 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, was der Erblasser gemeint habe, lasse sich bei Heranziehung aller Umstände durch Auslegung ermitteln und liege demnach fest. Eine derartige Argumentation ließe den Sinn des gesetzlichen Formzwangs am entscheidenden Punkt unbeachtet. Gemäß § 2336 Abs. 2 BGB genügt es gerade nicht, den wirklichen Grund der Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser — mehr oder weniger sicher — mit den Mitteln der Beweisaufnahme oder sogar nur mit Hilfe der Auslegung (vgl. dazu BGHZ 86, 41 , 46 = DNotZ 1983, 38 ) aufzudecken. Vielmehr muß der Erblasser den Grund „in der Verfügung" angeben. Von ihm wird daher verlangt, daß er sich auf einen oder mehrere bestimmte Vorwürfe festlegt und diese gerade in der Verfügung von Todes wegen festhält. Damit sind für den Erblasser, der einen Pflichtteil entziehen will, Schwellen aufgebaut, die er im allgemeinen nicht leichthin überwinden wird. Er wird dadurch in besonderem Maße zu verantwortlichem Testieren angehalten. Das außerordentliche Gewicht und der demütigende Charakter der Pflichtteilsentziehung (BGH, Urteil vom 11.2. 1965 — III ZR 24/64), die einer „Verstoßung über den Tod hinaus" nahekommt, haben dazu geführt, daß das Gesetz die Wirksamkeit dieser Maßnahme auch in förmlicher Hinsicht sinnvoll an strenge Voraussetzungen knüpft. Die Rechtsprechung darf diese Förmlichkeiten nicht beiseite schieben. 4. Erbrecht — Anfechtung der in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegenden Annahme der Erbschaft (OLG Hamm, Beschluß vom 10. 6. 1985 — 15 W 131/85 — mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm) BGB §§ 119; 1954; 1956 1. Die in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegende Annahme der Erbschaft kann bei Vorliegen der übrigen Irrtumsvoraussetzungen auch dann angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene dle Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Frist nur versäumt hat, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtefolgen• ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist. 180 Heft Nr..9 • MittRhNotK • September 1985 den Gesetzesberatungen geäußerten, oben angeführten Befürchtungen freilich vermieden werden müssen. Im Rahmen von § 2333 Nr. 5 BGB hat es diese aber für nicht gerechtfertigt gehalten, weil es den verwendeten Ausdruck „ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel wider den Willen des Erblassers" für hinreichend deutlich hielt. Ob diese Auffassung im Jahre 1919 zutraf und auch noch den heutigen Verhältnissen gerecht würde, ist hier nicht zu entscheiden. Der hiernach notwendig anzugebende Kern des konkreten Sachverhalts, der den Grund der Pflichtteilsentziehung bildet, gehört gemäß §2336 Abs. 2 BGB „in" die letztwillige Verfügung. Dieser Formvorschrift wird, wie auch sonst (vgl. Senatsurteil vom 29. 5. 1980 —1Va ZR 26/80 = DNotZ 1980, 761 ), nicht schon dadurch Genüge getan, daß der Erblasser wegen des Entziehungsgrundes lediglich auf andere, der Testamentsform nicht entsprechende Erklärungen verweist. An die Einhaltung der Testamentsform im Bereich von § 2336 Abs. 2 BGB geringere Anforderungen zu stellen als etwa bei der Erbeinsetzung ( BGHZ 80, 242 und 246) oder bei der Bestimmung des Gegenstandes, den der Erblasser einem anderen durch Vermächtnis zuwendet ( §§ 1939, 2065 Abs. 2 BGB ; vgl. Senatsurteil vom 29. 5. 1980 — IVa ZR 26/80 = DNotZ 1980, 761 ), ist entgegen der Auffassung von Firsching (Privatgutachten vom 18.3. 1982 in der vorliegenden Sache S. 6) nicht gerechtfertigt. Eine derartige Differenzierung der Formen danach, um welche Art von letztwilliger Verfügung es sich jeweils inhaltlich handelt, würde zu einer Aufsplitterung der insoweit bisher einheitlichen Anforderungen an die Einhaltung der Testamentsformen führen, sogar deren Auflösung einleiten können und damit die Rechtssicherheit ohne Not gefährden. Es ist zwar richtig, daß das RG in RGZ 168, 34 , 36 angenommen hat, dem Erfordernis des § 2336 Abs. 2 BGB könne entsprochen sein, wenn der Erblasser in seinem Testament wegen der Gründe für die von ihm verfügte Pflichtteilsentziehung auf bestimmte Scheidungsakten verwiesen habe. Es hat eine derartige Lage aber deutlich als Grenzfall gekennzeichnet und ausgeführt, das Merkmal könne „noch" als erfüllt angesehen werden, und zwar „um deswillen", „weil die Scheidungsklage seinerzeit bereits anhängig und sonach ohne besondere Schwierigkeiten und ohne Unklarheit aus den Gerichtsakten festzustellen war, welche Entziehungsgründe der Erblasser" habe angeben wollen. Ähnliches läßt sich bei (bloßer) Verweisung auf einen maschinenschriftlichen Vermerk ohne Unterschrift und auch auf das Schreiben eines Dritten nicht sagen. Eine derartige Bezugnahme bietet, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit, daß die in Bezug genommenen Urkunden nach der Testamentserrichtung ausgetauscht oder auch nachträglich geändert oder ergänzt werden können — das letztere ist hier zumindest in einem Punkt geschehen — beträchtlich weniger Sicherheit für eine zutreffende Feststellung des Erblasserwillens als amtlich geführte und verwahrte Gerichtsakten und kann den gesetzlichen Formzwecken einer Testamentsurkunde (vgl. dazu BGHZ 80, 242 , 246 und 246, 251; 76, 109, 117 = DNotZ 1981, 556 ; 47, 68, 70 ff.) damit nicht genügen (vgl. auch Colmar, Recht 1914, Nr.1292). Hiernach kommt es darauf an, ob die durch Auslegung ermittelten konkreten Entziehungsgründe — sämtlich oder auch nur zu einem Teil — in dem Testament selbst einen hinreichenden Ausdruck gefunden haben, um den gesetzlichen Zwecken der Testamentsform genügen zu können. Diese Frage hat der Senat verneint. Die Worte: „Da sie sich durch die in den Jahren 1974 und 1975 erfolgten Beleidigungen, üblen Nachreden und Verleumdungen eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen mich schuldig gemacht hat" verweisen nicht auf bestimmte konkrete Vorgänge. Eine Hilfe für die Eingrenzung dessen, was der Erblasser mit ihnen gemeint hat, könnten sie allenfalls durch die Angabe dreier abstrakter Straftatbestände und eines verhältnismäßig langen Zeitraumes bieten. Das ist hier nicht ausreichend. Die Verbrechen und Vergehen gegen den Erblasser, die die Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Nr. 3 BGB rechtfertigen können, sind sehr unterschiedlich geartet. Unter ihnen mag es auch solche geben, die sich von den übrigen derart abheben, daß es ausreicht, wenn der Erblasser sie zur Begründung der Pflichtteilsentziehung im Testament lediglich mit Hilfe der Angabe des abstrakten Straftatbestandes bezeichnet. So könnte es sich etwa bei einem Mordversuch oder auch bei einer Brandstiftung verhalten. Bei solchen Delikten ist es möglich, daß der konkrete Vorgang, den der Erblasser meint, auch ohne Konkretisierung des Vorwurfs durch das Mittel näherer sprachlicher Umschreibung sowohl für die Beteiligten als auch für neutrale Dritte auf der Hand liegt. Das ist aber nicht so bei den hier in Rede stehenden „bloß" verbalen Vergehen der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung. Derartige Vergehen sind, wenn sie weder räumlich noch dem Zeitpunkt oder den Umständen nach beschrieben und damit identifizierbar festgelegt werden, weniger leicht zu „greifen" und erst recht nicht unverwechselbar auszumachen; das gilt zumal dann, wenn es um zahlreiche und sehr verschiedenartige Sachverhalte geht. Jedenfalls unter solchen Umständen bietet die Angabe der abstrakten Straftatbestände in dem Testament keinerlei Hilfe, ein bestimmtes beanstandetes Verhalten des Pflichtteilsberechtigten wiederzuerkennen. Der Erblasser hat sich damit auf den oder die Entziehungsgründe gerade noch nicht (unverwechselbar) festgelegt und hat den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle nicht auch nur einigermaßen und praktisch brauchbar eingegrenzt. Das gilt auch hier, obwohl eine bestimmte Zeitspanne von zwei Jahren hinzugefügt ist; diese Spanne ist bei der Art und der Vielzahl der in Betracht kommenden möglichen Vorgänge zu lang, als daß sie zu einem praktisch brauchbaren Grad von Kennzeichnung führen könnte. Damit sind die Formerfordernisse des § 2336 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, was der Erblasser gemeint habe, lasse sich bei Heranziehung aller Umstände durch Auslegung ermitteln und liege demnach fest. Eine derartige Argumentation ließe den Sinn des gesetzlichen Formzwangs am entscheidenden Punkt unbeachtet. Gemäß § 2336 Abs. 2 BGB genügt es gerade nicht, den wirklichen Grund der Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser — mehr oder weniger sicher — mit den Mitteln der Beweisaufnahme oder sogar nur mit Hilfe der Auslegung (vgl. dazu BGHZ 86, 41 , 46 = DNotZ 1983, 38 ) aufzudecken. Vielmehr muß der Erblasser den Grund „in der Verfügung" angeben. Von ihm wird daher verlangt, daß er sich auf einen oder mehrere bestimmte Vorwürfe festlegt und diese gerade in der Verfügung von Todes wegen festhält. Damit sind für den Erblasser, der einen Pflichtteil entziehen will, Schwellen aufgebaut, die er im allgemeinen nicht leichthin überwinden wird. Er wird dadurch in besonderem Maße zu verantwortlichem Testieren angehalten. Das außerordentliche Gewicht und der demütigende Charakter der Pflichtteilsentziehung (BGH, Urteil vom 11.2. 1965 — III ZR 24/64), die einer „Verstoßung über den Tod hinaus" nahekommt, haben dazu geführt, daß das Gesetz die Wirksamkeit dieser Maßnahme auch in förmlicher Hinsicht sinnvoll an strenge Voraussetzungen knüpft. Die Rechtsprechung darf diese Förmlichkeiten nicht beiseite schieben. 4. Erbrecht — Anfechtung der in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegenden Annahme der Erbschaft (OLG Hamm, Beschluß vom 10. 6. 1985 — 15 W 131/85 — mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm) BGB §§ 119; 1954; 1956 1. Die in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegende Annahme der Erbschaft kann bei Vorliegen der übrigen Irrtumsvoraussetzungen auch dann angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene dle Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Frist nur versäumt hat, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtefolgen• ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist. 180 Heft Nr..9 • MittRhNotK • September 1985 den Gesetzesberatungen geauBerten, oben angefUhrten BefUrchtungen freilich vermieden we川en mUssen. Im Rahmen von§2333 Nr.5 BGB hat es diese aber fUr nicht gerechtfertigt gehalten, weil es den verwendeten Ausdruck,, ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel wider den Willen des Erblassers" fUr hinreichend deutlich hielt. Ob diese Auffassung im Jahre 1919 zutraf und auch noch den heutigen Verhaltnissen gerecht wUrde, ist hier nicht zu entscheiden. Der hiernach notwendig anzugebende Kern des konkreten Sachverhalts, der den Grund der Pftichtteilsentziehung bildet, geh6rt gemaB§ 2336 Abs・2 BGB,, in" die letガwillige Verfogung. Dieser Formvorschrift wird, wie auch sonst (vgl. Senatsurteil vom 29.5. 1980一1ぬZR 26/80= DNotZ 1980,761),nicht schon dadurch GenUge getan, daB der Erblasser wegen des Entziehungsgrundes lediglich auf andere, der Testamentsform nicht entsprechende Erklarungen verweist. An die Einhaltung der Testamentsform im Bereich von §2336 Abs. 2 BGB geringere Anforderungen zu stellen als etwa bei der Erbeinsetzung ( BGHZ 80, 242 und 246) oder bei der Bestimmung des Gegenstandes, den der Erblasser einem anderen durch Verm台chtnis zuwendet( §§1939, 2065 Abs. 2 BGB ; vgl. Senatsurteil vom 29.5. 1980一1ぬZR 26/80一 DNotZ 1980, 761 ),ist entgegen der Auffassung von Firsching (Privatgutachten vom 18.3. 1982 in der vorliegenden Sache 5. 6) nicht gerechtfertigt. Eine derartige Differenzierung der Formen danach, um welche Art von letztwilliger Verfogung es sich jeweils inhaltlich handelt, worde zu einer Aufsplitterung der insoweit bisher einheitlichen Anforderungen an die Einhaltung der Testamentsformen fohren, sogar deren Aufl6sung einleiten k6nnen und damit die Rechtssicherheit ohne Not gefahrden. Es ist zwar richtig, daB das IRG in RGZ 168,34,36 angenommen hat, dem Erfordernis des§2336 Abs. 2 BGB k6nne entsprochen sein, wenn der Erblasserin seinem Testament wegen der GrUnde for die von ihm verfUgte Pflichttei Isentziehung auf bestimmte Scheidungsakten verwiesen habe. Es hat eine derartige Lage aber deutlich als Grenzfall gekennzeichnet und ausgefUhrt, das Merkmal k6nne,, noch" als erfUllt angesehen werden, und zwar,, um deswillen",,, weil die Scheidungsklage seinerzeit bereits anhangig und sonach ohne besondere Schwierigkeiten und ohne Unklarheit aus den Gerichtsakten festzustellen war, welche EntziehungsgrUnde der Erblasser" habe angeben wollen. A hnliches laBt sich bei (bloBer) Verweisung auf einen maschinenschriftlicheriぬrrnerk ohne Unterschrift und auch auf das Schreiben eines Dritten nicht sagen. Eine derartige Bezugnahme bietet, vor allem im Hinblick auf die M6glichkeit, daB die in Bezug genommenen Urkunden nach der Testamentserrichtung ausgetauscht oder auch nachtraglich geandert oder erganztwe川en k6nnen一das letztere ist hier zumindest in einem Pun風 geschehen 一 be-tr台chtlich weniger Sicherheit for eine zutreffende Feststellung des Erblasserwillens als amtlich gefUhrte und verwahrte Ge-richtsakten und kann den gesetzlichen Formzwecken einer Testamentsurkunde (vgl・dazu BGHZ 80, 242 , 246 und 246, 251; 76, 109, 117一DNotZ 1981,556; 47, 68,70ff.) damit nicht genUgen (vgl. auch Colmar, Recht 1914, Nr.1292). Hiernach kommt es darauf an, ob die durch Auslegung ermittelten konkreten Entziehungsgronde一samtlich oder auch nur zu einem Teil 一 in dem たstament selbst einen hinreichenden Ausdruck gefunden haben, um den gesetzlichen Zwecken der Testamentsform genUgen zu k6nnen. Diese Frage hat der Senat verneint. Die Worte:,, Da sie sich durch die in den Jahren 1974 und 1975 erfolgten Beleidigungen,U blen Nachreden und ぬけeumdungen eines schweren vorstzlichen Vergehens gegen mich schuldig gemacht hat" verweisen nicht auf bestimmte konkrete Vorgange. Eine Hilfe fUr die Eingrenzung dessen, was der Erblasser mit ihnen gemeint hat, k6nnten sie allenfalls durch die Angabe dreier abstrakter Straftatbest台nde und eines verhaltnismaBig langen 加itraurnes bieten. Das ist hier nicht ausreichend. Die Verbrechen und ぬrgehen gegen den Erblasser, die die Pflichtteilsentziehung gern鄭 §2333 Nr.3 BGB rech加rtigen k6nnen, sind sehr unterschiedlich geartet. Unter ihnen mag es auch solche geben, die sich von den U brigen derart abheben, daB es ausreicht, wenn der Erblasser sie zur BegrUndung der Pflichtteilsentziehung im Testament lediglich mit Hilfe der Angabe des abstrakten Straftatbestandes bezeichnet. So kdnnte es sich etwa bei einem Mordversuch oder auch bei einer Brandstiftung verhalten. Bei solchen Delikten ist es m6glich, daB der konkrete Vorgang, den der Erblasser meint, auch ohne Konkretisierung des Vorwurfs durch das Mittel naherer sprachlicher Umschreibung sowohl for die Beteiligten als auch fUr neutrale Dritte auf der Hand liegt. Das ist aber nicht so bei den hier in Rede stehenden,, blos" verbalen Vergehen der Beleidigung, der Ublen Nachrede und der ぬrleumdung. Derartige Vergehen sind, wenn sie weder 直umlich noch dem Zeitpunkt oder den Umstanden nach beschrieben und damit identifizierbar festgelegt werden, weniger leicht zu,, greifen" und erst recht nicht unverwechselbar auszumachen; das gilt zumal dann, wenn es um zahlreiche und sehr verschiedenartige Sachverhalte geht. Jedenfalls unter solchen Umst自nden bietet die Angabe der abstrakten Strattatbest合nde in dem肥stament keinerlei Hilfe, ein bestimmtes beanstandetes Verhalten des Pflichtteilsberechtigten wiederzuerkennen. Der Erblasser hat sich damit auf den oder die Entziehungsg巾nde gerade noch nicht (unverwechselbar) festgelegt und hat den Kreis der in Betracht kommenden Vorfalle nicht auch nur einigermaBen und praktisch brauchbar eingegrenzt. Das gilt auch hier, obwohl eine bestimmte Zeitspanne von zwei Jahren hinzugefUgt ist; diese Spanne ist bei der Art und der Vielzahl der in Betracht kommenden m6glichen Vorgange zu lang, als das sie zu einem praktisch brauchbaren Grad von Kennzeichnung fohren k6nnte. Damit sind die Forrrierfo川ernisse des §2336 Abs. 2 BGB nicht erfUllt. Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, was der Erblasser gemeint habe, lasse sich bei Heranziehung aller Umstande durch Auslegung ermitteln und liege demnach fest. Eine derartige Argumentation liese den Sinn des gesetzlichen Formzwangs am entscheidenden Punkt unbeachtet. GemaB §2336 Abs. 2 BGB genogt es gerade nicht, den wirklichen Grund der Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser 一 mehr oder weniger sicher 一 mit den Mitteln der Beweisaufnahme oder sogar nur mit Hilfe der Auslegung (vgl. dazu BGHZ 86, 41 , 46一DN0tZ 1983, 38) aufzudecken. Vielmehr muB der Erblasser den Grund,, in der Verfogung" angeben. Von ihm wi川daher verlangt, das er sich auf einen oder mehrere bestimmte Vorworfe festlegt und diese gerade in derぬrfogung von Todes wegen festhalt. Damit sind fUr den Erblasser, der einen Pflichtteil entziehen will, Schwellen aufgebaut, die er im allgemeinen nicht leichthin U berwinden wird. Er wird daduにhin besonde旧m Mase zu verantwortlichem Testieren angehalten. Das auBerordentliche Gewicht und der demUtigende Charakter der Pflichtteilsentziehung (BGH, Urteil vom 11・2. 1965一川ZR 24/64), die einer,,ぬrstol3ung U ber den Tod hinaus" nahekommt, haben dazu gefohrt, daB das Gesetz die Wirksamkeit dieser MaBnahme auch in formlicher Hinsicht sinnvoll an strenge Voraussetzungen kn0pft. Die Rechtsprechung darf diese F6rmlichkeiten nicht beiseite schieben. 4. Erbi馴由t一 Anft喝加Lung加r in derぬ『舶umung der Aus・ schlagungsfrist ii喫押加en Annahme der Erbschaft (OLG Hamm, Bes由luBvoffi 10.6. 1985一15 W 131/85一mitgeteilt von Vors. Riめter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm) BGB弱119; 1954; 1956 1. Dieinderぬrs首umung der Ausschlagungsfrist liegende Annahme der E由馴由aft畑nn bei Vorli的en der o brigen lrrtumsvorausseセungen auch dann angefochten wer・ den, wenn der als Erbe Berufene die Erbsch唯 inWirk・ Ii面keft nicht hat加nehmen wollen und die Frist nur versaumt hat, weil er o ber ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rα剰園回昏m由res Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist・ Heft Nr.9 ・MittRhNotK ・September 1985 __ ーH■F- 1雀曲一 2. Diesechswöchige Frist fürrdieseAnfechtungwird mitder weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung auf einer ぬr斤 社 2. Die sechsw6chigeistfし diese Anfechtung wird mder weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung auf einer Ver晦nntnis der die Anfechtung begründenden Tatsachen Ietzung des Gesetzes, der §§ 1956, 1954 Abs. 2 BGB , beruht Kenntnis der die Antα出tung begrondenden Tatsachen letzung des Gesetzes, der §§1956, 1954 Abs. 2 BGB , beruht in Lauf ge 馴虻誠.Hierzu gehört nicht, daß der Anfechtende ( § 27 FGG ). Es fohrt zur Aufhebung der Entscheidungen beider 口 け t, in Lauf gesetzt. Hie ugeh6 ni山 daBder Anfechtende (§27 FGG). ES führt zur Aufhebung der Entscheidungen beider von seinem Antechtungsrht unterni tet ist. に Vorinstanzen und zur ZurUckverweisung der Sache an dasAG, め Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das AG, von seinem Anfechtungsrecht unterrichtet ist. Zum Sachverhalt: Zum Sachverhalt: Der am 11.1. 1984 inH. verstorbene Erblasser P. S. war mit der am 11.12. Der am 11.1. 1984 in H. verstorbene Erblasser P. S. war mit der am 11.12. 1979 vorverstorbenen Frau A. S. geb. P. verheiratet. Dieser Ehe ent1979 vorverstorbenen Frau A. S. geb. P. verheiratet. Dieser Ehe entstammt als einziges Kind die Beteiligte zu 2). Ihre Eltern haben weder stammt als einziges Kind die Beteiligte zu 2). Ihre Eltern haben weder einzeln noch gemeinsam letztwillig verfogt. einzeln noch gemeinsam letztwillig verfügt. Die Beteiligten zu 1) haben gegen den Erblasser das am 1.6. 1982 verDie Beteiligten zu 1) haben gegen den E巾lasser das am 1.6. 1982 verkondete Raumungsurteil des AG erstritten. Sie fo川erten mit Schreiben kündete Räumungsurteil des AG erstritten. Sie forderten mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11. 4. 1984 von der Beteiligten zu ihres ぬrfahrensbevollm配htigten vom 11. 4. 1984 von der Beteiligten zu 2) in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Erbin ihres Vaters die Bezahlung 2) in ihrer Eigensch歌 als gesetzlicher Erbin ihres Vaters die Bezahlung der in dem Raumungsrechtsstreit festgese切en Kosten nebst Zinsen der in dem Räumungsrechtsstreit festgesetzten Kosten nebst Zinsen sowie Vollstreckungskosten zum Gesamtbetrage von 1417,84 DM. In eisowie Vollstreckungskosten zum Gesamtbetrage von 1417,84 DM. In einem Telefongespräch, das zwischen dem 12. und 30. 4. 1984 stattfand, nem Telefongesprach, das zwischen dem 12. und 30. 4. 1984 stat廿and, unterrichtete der Verfahrensbevollmachtigte der Beteiligten zu 1)den unterrichtete der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) den Ehemann der Beteiligten zu 2) davon, dao seine Ehefrau mangels rechtEhemann der Beteiligten zu 2) davon, daß seine Ehefrau mangels rechtzeitiger Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der sechs晒chigen Frist zeitiger Ausschlagung der Erbschaft inne巾alb der sechswöchigen Frist Erbin ihres Vatersgeworden sei und daher für dessen Verbindlichkeiten Erbin ihres Vaters gewo司en sei und daher fUr dessen ぬ巾indlichkeiten hafte; auf die Möglichkeit, die Versäumung der Ausschlagungsfrist anhafte; auf die M6glichkeit, die ぬrsaumung der Ausscfllagungsfrist anzuf echten, wies er dabei nicht hin. zufechten, wies er dabei nicht hin. Mit Schriftsatz vom 27. 6. 1984 haben die Beteiligten zu 1) unter Hinweis Mit Schriftsatz vom 27. 6. 1984 haben die Beteiligten zu 1) unter Hinweis auf § 792 ZPO und mit Vorlage der Vollstreckungsunterlagen beim auf §792 ZPO und mit Vorlage der Vollstreckungsunterlagen beim NachlaBgericht die Erteilung eines Erbscheins dahin beantragt, dao der Nachlaßgericht die Erteilung eines Erbscheins dahin beantragt, daß der Erblasser von der Beteiligten zu 2) allein beerbt worden sei. Der RechtsErblasser von der Beteiligten zu 2) allein beerbt worden sei. Der RechtsPfleger hat die Beteiligte zu 2) am 23.8. 1984 persönlich angehört und pfleger hat die Beteiligte zu 2) am 23.8. 1984 pers6nlich angehort und ihre eidesstattliche Versicherung zu Protokoll genommen, wonach sie ihre eidesstattliche ぬrsicherung zu Protokoll genommen, wonach sie noch an diesem Tage die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechnoch an diesem Tage die ぬrsaumung der Ausschlagungafrist anfech-ten und in diesem Zusammenhang die Erbschaft nachtraglich ausschlaten und in diesem Zusammenhang die Erbschaft nachträglich ausschlagen werde; ihr seien Ausschlagungs- bzw. Arifechtungsfrist nicht begen werde; ihr seien Ausschlagungs- bzw. Anfechtungsfrist nicht bekannt gewesen. kannt gewesen. Durch 6 ffentlich beglaubigte Erklarung vom 23. 8. 1984 hatdie Beteiligte Durch öffentlich beglaubigte Erklärung vom 23. 8. 1984 hat die Beteiligte zu 2) die in dem Verstreichen der Ausschlagungsfrist eventuell liegende zu 2) die in dem 兆rstreichen der Ausschlagungsfrist eventuell liegende Annahme der Erbschaft angefochten und die Erbschaft nach ihrem VaAnnahme der Erbschaft angefochten und die Erbschaft nach ihrem Vater ausgeschlagen, da sie sich angesichts der wertlosen Hinterlassenter ausgeschlagen, da sie sich angesichts der wertlosen Hinterlassenschaft ihres Vaters bisher nicht als Erbin betrachtet und erst jetzt erfahschaft ihres ぬters bisher nicht als Erbin betrachtet und erst jetzt erfahren habe, daß ihr Vater noch Mietschuldnersei. Mit einer weiteren ffent-ren habe, daB ihr Vater noch Mietschuldner sei.Mit einerweiteren 6 öffentlich beglaubigten Erklarung vom 28. 8. 1984 hat die Beteiligte zu 2) darlich beglaubigten Erklärung vom 28. 8. 1984 hat die Beteiligte zu 2) dargelegt, daB sie einige Monate nach dem Ableben ihres Vaters durch den gelegt, daß sie einige Monate nach dem Ableben ihres Vaters durch den ぬrfahrensbevollm自chtigten der Beteiligten zu 1) von den Mietschulden Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) von den Mietschulden und ihrer Haftung als Erbin erfahren habe: zu dieser Zeit sei die sechsund ihrer Haftung als Erbin erfahren habe: zu dieser Zeit sei die sechswöchige Ausschlagungsfrist schon langst abgelaufen gewesen; von der w6chige Ausschlagungsfrist schon längst abgelaufen gewesen; von der M6glichkeit, die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten, haMöglichkeit, die ぬrsaumung der Ausschlagungsfrist anzufechten, habe sie erst der Rechtspfleger unterrichtet. Diese Erkl自rungen der Betelbe sie erst der Rechtspfleger unterrichtet. Diese Erklärungen der Beteiligten zu 2) sind am 24. und 30. 8. 1984 beim Nachlaßgericht eingeganligten zu 2) sind am 24. und 30. 8. 1984 beim NachlaBgericht eingegangen. gen Die Beteiligten zu 1) haben im Erbscheinsverfahren vor dem NachlaßDie Beteiligten zu 1) haben im Erbscheinsverfahren vor dem NachlaBgericht die Ansicht vertreten, die Frist zur Anfechtung der Fristversaumgericht die Ansicht vertreten, die Frist zur Anfechtung der Fristversäumnis, die sechs Wochen ab Kenntnis vom Ablauf der Ausschlagungsfrist nis, die sechs Wochen ab Kenntnis vom Ablauf der Ausschlagungsfrist gelaufen sei, sei verstrichen. Ihr ぬrfahrensbevollmachtigter habe den gelaufen sei, sei verstrichen. Ihr Verfahrensbevollmächtigter habe den Ehemann der Beteiligten zu 2) darauf hingewiesen, daß die M6glichkeit Ehemann der Beteiligten zu 2) darauf hingewiesen, daB die Möglichkeit bestanden habe, die Erbschaft auszuschlagen, die Frist hierfUr jedoch bestanden habe, die Erbschaft auszuschlagen, die Frist hierfür jedoch im Zeitpunkt des たlefonats in der zweiten Aprilhälfte 1984 sehr im Zeitpunkt des Telefonats in der zweiten Aprilhalfte 1984 sehr wahrscheinlich bereits versaumt gewesen sei. wahrscheinlich bereits versäumt gewesen sei. Durch BeschluB vom 3.10. 1984 hatdasAG — Rechtspfleger — den ErbDurch Beschluß vom 3.10. 1984 hat das AG一 Rechtspfleger 一 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 27.6. 1984 zurückgewiesen, scheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 27.6. 1984 zurUckgewiesen, weil die Anfechtung der Fristversäumnis für die Ausschlagung begrünweil die Anfechtung der Fristversaumnis fUr die Ausschlagung begrondet sei und die Ausschlagung durchgreife. det sei und die Ausschlagung durchgreife Der Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 11.10. 1984, die darauf gestützt Der Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 11.10. 1984, die darauf gestotzt worden ist, daß die Beteiligte zu 2) seit Ende April 1984 den Ablauf der worden ist, daB die Beteiligte zu 2) seit Ende April 1984 den Ablauf der Ausschlagungsfrist als Anfechtungsgrund kenne, haben Rechtspfleger Ausschlagungsfrist als Anfechtungsgrund kenne, haben Rechtspfleger und Nachlaßrichter nicht abgeholfen. und Nachlal3richter nicht abgeholfen. Die als Beschwerde geltende Erinnerung ist vom LG durch Beschluß Die als Beschwerde geltende Erinnerung ist vom LG durch BeschluB vom 7. 3. 1985 zurückgewiesen worden. vom 7.3. 1985 zu柏ckgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwe川eder Beteiligten zu 1) vom Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 22.3. 1985, derdie Beteiligtezu 2) entgegengetreten ist. 22. 3.1985, der die Beteiligte zu 2) entgegengetreten ist. Aus den Gronden: Aus den Gründen: Die statthafte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist formDie statthafte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist formgerecht eingelegt und auch sonst zulassig((§§27,29 FGG). gerecht eingelegt und auch sonst zulässig §§27, 29 FGG ). Den Beschwerdeführern steht die Beschwerdebefugnis schon Den Beschwerdefohrern steht die Beschwerdebefugnis schon deshalb zu, weil ihre erste Beschwe旧e ohne Erfolg geblieben deshalb zu, weil ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist (Keidel/Kuntze/Winkler — KKW—, FG, 11. Aufl.,§27 FGG, ist (Keidel/Kuntze/Winkler 一 KKW 一,FG, 11. Aufl., § 27 FGG , Rd.-Nr.10). Rd.-Nr.10). Das somit zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Eげolg, sige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, Das somit zulあ Heft Nr. • MittRhNotK ・ September 1985 Heft Nr. 99 ・MittRhNotK • September 1985 das den beantragten Erbschein zu erteilen haben wird. das den beantragten Erbschein zu erteilen haben wird. 1. Das LG war mit einer zulässigen Erstbeschwerde der Betei1. Das LG war mit einer zulassigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1)gegen den ihren Erbscheinsantrag ablehnenden ligten zu 1) gegen den ihren Erbscheinsantrag ablehnenden BeschluB des AG — Rechtspflegers — vom 3.10. 1984 befaBt, Beschluß des AG 一 Rechtspflegers 一 vom 3.10. 1984 befaßt, nachdem Rechtspfleger und Nachlaßrichter der Erinnerung nachdem Rechtspfleger und NachlaBrichter der Erinnerung nicht abgeholfen hatten ( § 11 Abs. 2 RpflG ). Das Erstbeschwernicht abgeholfen hatten (§ 11 Abs. 2 RpfIG). Das Erstbeschwerderecht der Beteiligten zu 1) folgte aus §20 Abs. 1 und 2 FGG . derecht der Beteiligten zu 1)folgte aus § 20 Abs.1 und 2 FGG. Ihr Antragsrecht fUr das Erbscheinsverfahren konnten sie als Ihr Antragsrecht für das Erbscheinsverfahren konnten sie als Glaubiger innerhalb einer Zwangsvollstreckung gegen den Gläubiger innerhalb einer Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser und dessen Rechtsnachfolgerin aus § 792ZPO abErblasser und dessen Rechtsnachfolgerin aus§792ZP0 ableiten. Über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf leiten. o ber den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf Grund gesetzlicher Erbfolge hatte gem台B§§3Nr.2c, l6Abs.1 Grund gesetzlicher Erbfolge hatte gemäß §§ 3 Nr. 2c, 16 Abs.1 Nr. 6 RpfIG der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts zu entNr. 6 RpflG der Rechtspfleger des Nachlasgerichts zu entscheiden. scheiden. 2. In der Sache selbst hat das LG zunächst zutreffend ausge2. In der Sache selbst hat das LG zunachst zutreffend ausgeführt, daß die Beteiligten zu 1) ihre Mitwirkungspflichten im ErbfUhrt, daB die Beteiligten zu 1) ihre Mitwirkungspflichten im Erbscheinsverfahren durch Angaben und Nachweise fUr die gescheinsverfahren durch Angaben und Nachweise für die gesetzliche Erbfolge der Beteiligten zu 2) i. 5. d. § 2354 BGB ersetzliche Erbfolge der Beteiligten zu 2)1. S. d. § 2354 BGB erfüllt hätten. Danach sei die Beteiligte zu 2) jedenfalls erst einmal fUllth敵ten. Danach sei die Beteiligte zu 2) jedenfalls erst einmal alleinige gesetzliche Erbin ihres Vaters gemaB§1924 Abs. 1 alleinige gesetzliche Erbin ihres Vaters gemäß § 1924 Abs.1 BGB geworden, weil sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen haBGB geworden, weil sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen ha §§1942, 1943 BGB ). Soweit die Beschwerdeぬmmer des be( 1942, 1943 BGB). Soweit die Beschwerdekammer des be (§§ weiteren ausfUhrt, die Beteiligte zu 2) habe die Versäumung der weiteren ausführt, die Beteiligte zu 2) habe die Versaumung der Ausschlagungsfrist wirksam nach§1956 BGB angefochten Ausschlagungsfrist wirksam nach § 1956 BGB angefochten und durch die Ausschlagung ihre Erbenstellung rUckwirkend und durch die Ausschlagung ihre Erbenstellung rückwirkend beseitigt, halt dies jedoch der rechtlichen NachprUfung nicht beseitigt, hält dies jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. stand. GemaB § 1956 BGB kann die ぬrsaumung der Ausschlagungs-Gemäß § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Erbschaftsannahme angefochten frist In gleicher Weise wie die Erbschaftsannahme angefochten werden. Diese Vorschrift ist aus Billigkeitsgründen geschaffen werden. Diese Vorschrift ist aus Billigkeitsgronden geschaffen §§1943, worden. Die Versäumung der Ausschlagungsfrist( 1943, wo川en. Die ぬrsaumung der Ausschlagungsfrist (§§ 1944 BGB) wird als ein Kundgebungsverhalten des Erben ge1944 BGB) wird als ein Kundgebungsverhalten des Erben gegenober den NachlaBbeteiligten angesehen und als Erklarung genüber den Nachlaßbeteiligten angesehen und als Erklärung §1943 Halbs. 2 BGB). Sie ist daher wie der Annahme fingiert( 1943 Halbs. 2 BGB). Sie ist daher wie der Annahme fingiert (§ die (ausdrUckliche oder schlüssige) Annahme anfechtbar. Der die (ausdrückliche oder schl0ssige) Annahme anfechtbar. Der vorlaufige Erbe, der die Erbschaft am Tag vor Ablauf der Ausvorläufige Erbe, der die Erbschaft am ねg vor Ablauf der Ausschlagu ngsfrist annimmt, soll hinsichtlich der Anfechtung nicht schlagungsfrist annimmt, soll hinsichtlich der Anfechtung nicht besser gestellt werden, als wenn er durch Fristablauf endgUltibesser gestellt werden, als wenn er durch Fristablauf endgültiger Erbe wird. Deshalb wird auch bei der Versaumung der Ausger Erbe wird. Deshalb wird auch bei der Versäumung der Ausschlagungsfrist die Anfechtung wegen jeden Irrtums i. S. v. schlagungsfrist die Anfechtung wegen jeden Irrtums i. S. v. §119 BGB zugelassen. Die uneingeschränkte Zulassung der § 119 BGB zugelassen. Die uneingeschrankte Zulassung der lrrtumsanfechtung gefahrdet das gesetzgeberische Ziel, die Irrtumsanfechtung gefährdet das gesetzgeberische Ziel, die NachlaBverhaltnisse beschleunigt zu klären, nicht wesentlich, Nachlaßverhältnisse beschleunigt zu klaren, nicht wesentlich, weil auch diese Anfechtung durch die Bezugnahme auf§1954 weil auch diese Anfechtung durch die Bezugnahme auf § 1954 Abs. 1 BGB kurz befristet ist (vgl. z. 5. Erman/Schlüter, 7. Aufl., Abs.1 BGB kurz befristet ist (vgl. z. B. Erman/SchlUter, 7. Aufl., §1956 BGB, Rd.-Nr.1). § 1956 BGB , Rd.-Nr.1). Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann wegen IrrDie in der Fristversauniung liegende Annahme kann wegen Irrtums nicht nur angefochten werden, wenn der Erbe den Lauf tums nicht nur angefochten werden, wenn der Erbe den Lauf der Ausschlagungsfrist kennt und die Erbschaft demgemaB der Ausschlagungsfrist kennt und die Erbschaft demgemäß wissentlich nicht ausschlagt (so noch RGZ 58, 81 ), sondern wissentlich nicht ausschlägt (so noch RGZ 58, 81 ),sondern nach jetzt einhelliger Rechtsauffassung auch dann, wenn der nach jetzt einhelllger Rechtsauffassung auch dann, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehals Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Frist nur versäumt hat, weil er über ihr Bemen wollen und die Frist nur versaumt hat, weil erd berihrBestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unstehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist oder geglaubt hat, wirksam ausgeschla肥nntnis gewesen ist oder geglaubt hat, wirksam ausgeschlagen zu haben, wie etwa durch die Annahme, Schweigen sei gen zu haben, wie etwa durch die Annahme, Schweigen sei Ausschlagung ( RGZ 143, 419 ; BayObLG MittRhNotK 1979, 159 ; 昭,419; BayObLG MittRhNotK 1979,159; Ausschlagung (RGZ 1 Erman/Schl0ter,§1956 BGB, Rd.-Nr. 2; MUnchKomm/Leipold, Erman/Schlüter, § 1956 BGB , Rd.-Nr. 2; MünchKomm/Lelpold, §1956 BGB, Rd.-Nr. 7; Palandt/Edenhofer, 44. Aufl., § 1956 § 1956 BGB , Rd.-Nr. 7; Palandt/Edenhofer, 44. Aufl.,§1956 BGB, Anm. 1 ; Soergel/Stein,11. Aufl・, §1956 BGB, Rd・-Nr.2). BGB, Anm.1;Soergel/Stein, 11. Aufl., § 1956 BGB , Rd.-Nr. 2). Stets müssen hierbei auch die übrigen Voraussetzungen for eiStets mUssen hierbei auch die U brigen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung vorliegen, also z. B. ein Irrtum U ber die ne Irrtumsanfechtung vorliegen, also z. B. ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses und die Kausalität dieses IrrUberschuldung des Nachlasses und die Kausalit靴 dieses Irrtums (vgl. z. B. B町ObLG, a.a.O.). tums (vgl. z. B. BayObLG, a.a.O.). Gemessen an diesen Rechtsgrunds献zen hat das LG seine Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen hat das LG seine Profung mit Recht auf die zuletzt erwahnte Fallgestaltung bePrüfung mit Recht auf die zuletzt erwähnte Fallgestaltung beschränkt, daß die Beteiligte zu 2) über den Eintritt des Fristabschはnkt, daB die Beteiligte zu 2)U ber den Eintritt des Fristab181 laufs und seine Rechtsfolgen in Unkenntnis war und nicht den Willen hatte, die Erbschaft endgültig zu behalten. Insoweit hat Willen hatte, die Erbsch歌 endgoltig zu behalten, Insoweit hat es zu Unrecht die sechsw6chige Anfechtungsfrist der§§1956, es zu Unrecht die sechswöchige Anfechtungsfrist der §§ 1956, 1954 Abs.1 BGB als gewahrt angesehen, die im Falle der Irr1954 Abs.1 BGB als gewahrt angesehen, die im Falle der Irrtumsanfechtung nach § 1954 Abs. 2 2. Alternative BGB mit tumsanfechtung nach§1954 Abs. 2 2. Alternative 6GB mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigdem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Diese Ante von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Diese Ansicht hat das LG im wesentlichen so begrondet: sicht hat das LG im wesentlichen so begründet: bende Kenntnis von Ausschlagungsfrist, Lauf und Rechtsfolbende Kenntnis von Ausschlagungsfrist, Lauf und Rechtsfolgen des Ablaufs (Fiktion der Annahme der Erbsch討t) ist der gen des Ablaufs (Fiktion der Annahme der Erbschaft) ist der Beteiligten zu 2) allerdings noch nicht durch das Schreiben des Beteiligten zu 2) alle川ings noch nicht durch das Schreiben des ぬrfahrensbevollmachtigten der Beteiligten zu 1) vom 11. 4. Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1)vom 11.4. 1984 vermittelt worden, weil sie darin nur als Tochter des Erb1984 vermittelt worden, weil sie darin nur als Tochter des Erblassers und damit als Erbin bezeichnet wird, die für die Verbindlassers und damit als Erbin bezeichnet wird, die fUr die ぬrbindlichkeiten des Verstorbenen hafte. Ihr Irrtum, sie sei deshalb lichkeiten des ぬrstorbenen hatte. Ihr Irrtum, sie sei deshalb nicht Erbin geworden, weil der Nachlaß ihres Vaters wertlos genicht Erbin geworden, weil der NachlaB ihres Vaters wertlos gewesen sei, ist aber durch das Telefongespräch ihres Ehemanwesen sei, ist aber durch das たlefongesprach ihres EhemanArifechtu ngsg rund S. v. § 1956 8GB sei nicht allein die KenntAnfechtungsgrund i. i. S. v.§1956 BGB sei nicht allein die Kenntnes mit dem Anwalt der Beteiligten zu 1)beseitigt worden, das nes mit dem Anwalt der Beteiligten zu 1) beseitigt wo川en, das nis vom Anfall der Erbschaft bzw. des Ablaufs der Ausschlanis vom Anfall der Erbschaft bzw. des Ablaufs der Ausschlaetwa Mitte bis Ende April 1984 stattgefunden hat. Wie von der etwa Mitte bis Ende April 1984 stattgefunden hat. Wie von der gungsfrist. Es geh6re auch positive Kenntnis des des Anfechgungsfrist. Es gehöre auch diedie positive Kenntnis Anfech- Beteiligten zu 2) in ihrer Anfechtungserlauterung vom 28. 8. Beteiligten zu 2) in ihrer Anfechtungserläuterung vom 28. 8. tungsberechtigten U Bestehen, Lauf und und Rechtsfolgendes tungsberechtigten überber Bestehen, Lauf Rechtsfolgendes 1984 und auch im Erbscheinsverfahren eingeraumt worden ist, 1984 und auch im Erbscheinsverfahren eingeräumt worden ist, Ablaufs der Ausschlagungsfrist hierzu, weil diese MerkmaAblaufs der Ausschlagungsfrist hierzu, weil nur nur diese Merkma- sie durch dieses Gesprach o ber ihren Ehemann erfahren, hat hat sie durch dieses Gespräch über ihren Ehemann erfahren, le zusammengenommen Fiktion des 1943 2. Halbs. BGB le zusammengenommen die die Fiktion§des§19432. Halbs. BGB sie als Erbin und nachste Verwandte des Erblassers fUr die daB sie als Erbin und nächste Verwandte des Erblassers für die daß bewirkten. Die Beteiligte 2) habe die Erbschaft nach ihrem bewirkten. Die Beteiligte zuzu 2) habe die Erbschaft nach ihrem NachlaBverbindlichkeiten歌e. Diese eingetretene Rechtsfol-h Nachlaßverbindlichkeiten hafte. Diese eingetretene RechtsfolVater nicht annehmen wollen, weil sie davon ausgehen konnte Vater nicht annehmen wollen, weil sie davon ausgehen konnte ge hat der Anwalt dabei näher erklärt und mitgeteilt, daß daBge- ge-hat der Anwalt dabei naher erklart und mitgeteilt, die die und ausgegangen sei, nichts,, geerbt zu haben". Sie habe den und ausgegangen sei, nichts „geerbt zu haben". Sie habe den setzlichvorgeschriebene Ausschlagungsfrist von sechs Wo- Wosetzlich vorgeschriebene Ausschlagungsfrist von sechs Haushalt ihres Vaters aufgel6st und hauptsachlich Müll Haushalt ihres Vaters aufgelöst und hauptsächlich zumzum MUll chen seit dem bekanntgewo 川enen Tode des Erblassers inzwichen seit dem bekanntgewordenen Tode des Erblassers inzwigegeben, weil erer wertlos gewesenund sich deswegen gar gegeben, weil wertlos gewesen sei sei und sich deswegen gar schensehr wahrscheinlich verstrichen und und eine zur Verhindeschen sehr wahrscheinlich verstrichen eine zur Verhindenicht als Erbin betrachtet. Diesen Irrtum inder Erklarungshandnicht als Erbin betrachtet. Diesen Irrtum in der Erklärungshandrung des Anfalls notwendige Erbschaftsausschlagung nicht rung des Anfalls notwendige Erbschaftsausschlagung nicht er- erlung erfasse§1956 BGB. sei auch davon auszugehen, daß lung erfasse § 1956 BGB . EsEs sei auch davon auszugehen, daB sei. Damit hatte die gesetzliche Erbin ねtsachen erfahklart alle klärt sei. Damit hatte die gesetzliche Erbin alleTatsachen erfahdie Beteiligte zu 2) die Verstreichenlassen der der Ausschladie Beteiligte zu 2) die imirrt Verstreichenlassen Ausschlaren, die ihr Anfechtungsrecht begrUndeten. Anwalt der Beren, die ihr Anfechtungsrecht begründeten. Der Der Anwalt der Begungsfrist liegende Annahmeerklarung bei Kenntnis der gungsfrist liegende Annahmeerklärung bei Kenntnis der Sach-Sachteiligten zu 1) war als deren lnteressenvertreter gehalten, teiligten zu 1) war als deren Interessenvertreter nicht nicht gehalten, lage nicht abgegeben hätte; denn auch unter Berücksichtigung lage nicht abgegeben hatte; denn auch unter Berocksichtigung auch noch o ber eine m6gliche Anfechtung der Fristversauauch noch über eine mögliche Anfechtung der Fristversäueiner Forderung des Erblassers gegen die W. GmbH in Höhe H6he einer Forderung des Erblassers gegen die W. GmbH in mung fUr die Ausschlagung Erbschaft aufzuklären. Sache mung für die Ausschlagung derder Erbschaft aufzuklaren. Sache von 1276,96DM o berstiegen hier geltend gemachten Nachvon 1276,98 DM überstiegen die die hier geltend gemachten Nach)畦 der Beteiligten zu wäre es vielmehr gewesen, sich nunmehr der Beteiligten zu 2)2 re es vielmehr gewesen, sich nunmehr laßverbindlichkeiten diesen Betrag. Von derder M6glichkeit der laBverbindlichkeiten diesen Betrag. Von Möglichkeit der unverzUglich U ber die noch verbliebenen Rechte, den den Anfall u nverzüglich über die ihrihr noch verbliebenen Rechte, Anfall Ausschlagung, der Tatsache Fristversäumung hierfür und Ausschlagung, der Tatsache derder Fristversaumung hierfUr und der Erbschaft zu vermeiden, zu erkundigen sechsw6chige ・Die der Erbschaft zu vermeiden, zu erkundigen. Die sechswöchige der M6glichkeit die Fristversaumung anfechten zu k6nnen, der Möglichkeit die Fristversäumung anfechten zu können, ha- haFrist nach diesem Telefongesprach aber längst verstriFrist nach diesem Telefongespräch war war aber langst verstribe die Beteiligte zu erstmals am 23. 8.1984 erfahren, wie sich be die Beteiligte zu 2)2) erstmals am 23. 8. 1984 erfahren, wie sich chen, als die gesetzliche Erbin schlieolich durch den Rechtschen, als die gesetzliche Erbin schließlich durch den Rechtsaus dem Anh6rungsprotokoll Rechtspflegers ergebe. Das aus dem Anhörungsprotokoll desdes Rechtspflegers ergebe. Das pfleger aufgeklärt wurde. pfleger aufgeklart wurde. Schreiben des Verfahrensbevollmachtigten der Beteiligten Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu zu 1)vom 11. 4. 1984 habe ihr diese Kenntnis nicht vermittelt, weil weil 1) vom 11. 4. 1984 habe ihr diese Kenntnis nicht vermittelt, der Anwalt davon ausgegangen daß sie Erbin des Erblasder Anwalt davon ausgegangen sei, sei, daB sie Erbin des Erblasserssei und ihr nur das mitgeteilt habe. Über diedie M6glichkeit, 山 sers se nd ihr nur das mitgeteilt habe. U ber Möglichkeit, 5. Gesellschaftsrecht/Registerrecht — Befreiung des Liqui雌 叩 一 5. Gesellsch srecht/R isterrecht Befreiung des Liquidie Fristversäumnis für diedie Ausschlagung anzufechtenwie wie die Fristversaumnis fUr Ausschlag ung anzufechten und und dators einer Gmbh von den Beschr 白nkungen des§181 6GB dators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB das gegebenenfalls geschehen habe, verhalte sich das das gegebenenfalls zu zu geschehen habe, verhalte sich das (BayObLG, BeschluB vom 5. 1985 一 BReg. 3Z41/85 (BayObLG, Beschluß vom 14.14.5. 1985BReg.3Z 41/85 一 mit— — Schreiben nicht. DarUber auch nicht in dem Telefonat zwiSchreiben nicht. Darüber seisei auch nicht in dem Telefonat zwigeteilt von Richter am 町ObLG Dr. Martin Pfeuffer, MUnchen) B geteilt von Richter am BayObLG Dr. Martin Pfeuffer, München) schenRechtsanwalt F. F. und dem EhemannBeteiligten zu 2) zu 2) schen Rechtsanwalt und dem Ehemann der der Beteiligten gesprochen woen, so daB sie pers6nlich diesem Gegesprochen worden, so daß sie persönlich ausaus diesem Ge 川 ・ BGB§181 BGB § 181 sprachkeine positive Kenntnis vonvon dem Bestehen des Anfechspräch keine positive Kenntnis dem Bestehen des AnfechGmbHG§§47, 68 GmbHG §§ 47, 68 tungsgrundes erlangt habe. tungsgrundes erlangt habe. 1. Ohne ausdrückliche Ermächtigung im Gesellschaftsver1. Ohne ausdrockliche Erm自chtigung im Gesellschaftsver・ Soweit das LG for die Kenntnis vom Anfechtungsgrunde bei eiSoweit das LG für die Kenntnis vom Anfechtungsgrunde bei eitrag kann ein einfacher, wenn auch einstimmiger Geselltrag kann ein einfacher, wenn auch einstimmiger Gesellner Anfechtung nach § 1956BGB auch das BewuBtsein von der ner Anfechtung nach§1956 BGB auch das Bewußtsein von der schafterbeschluB den Liquidator von den Beschränkunschafterbeschluß den Liquidator von den Besch由nkun・ bestehenden Anfechtungsm6glichkeit und die Art und Weise bestehenden Anfechtungsmöglichkeit und die Art und Weise t gen des§181 BGBni山 befreien. gen des § 181 BGB nicht befreien. der Anfechtung fordert, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. der Anfechtung fordert, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Für den ihr schädlichen Fristbeginn mußte die Beteiligte zu 2) For den ihr schadlichen Fristbeginn muste die Beteiligte zu 2) 2. Es besteht kein Grundsatz, daß eine gesellschaftsver肥in Grundsatz, daB eine gesellschaftsver・ nur alle ihr Anfechtungsrecht begründenden 危 tsachen zuvernur alle ihr Anfechtungsrecht begrUndenden Tatsachen zuvertragliche Befreiung des Gesch合ftsfohrers auch für ihn tragliche Befreiung des Geschäftsführers auch for ihn lassig erfahren haben. Dazu geh6rten auch — wie ausgeführt— lässig erfahren haben. Dazu gehörten auch 一 wie ausgefohrt 一 als (geborenen) Liquidator weitergelten sol als (geborenen) Liquidator weitergelten soll. an Rechtstatsachen das Bestehen der Ausschlagungsfrist, ihr an Rechtstatsachen das Bestehen der Ausschlagungsfrist, ihr Lauf und die Rechtsfolgen ihres Ablaufs. Diese Kenntnis konnLauf und die Rechtsfolgen ihres Ablaufs. Diese Kenntnis konnZum Sachverhalt: te ihr fehlen, wenn sie sich in einem Irrtum befand, also in einem te ihr fehlen, wenn sie sich in einem Irrtum befand, also in einem 1.Im Handelsregister des AG ist die Firma H. Handelsgesellschaft mbH auf Unkenntnis der entsprechenden Vorschriften beruhendem auf Unkenntnis der entsprechenden Vorschriften beruhendeni eingetragen. Gesellschafter sind die Beteiligten zu 1) und 2). Gesellschafter sind die Beteiligten zu 1)und 2) Rechtsirrtum. Dieser Irrtum mußte aber immer die Unkenntnis Rechtsirrtum. Dieser Irrtum muBte aber immer die Unkenntnis §6 S. 2 des Gesellschaftsvertrages § 6S. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 11.4. 1978 lautet: einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge haben, einer die Anfechtung begrUndenden Tatsache zur Folge haben, und es durfte sich nicht lediglich um eine rechtsirrtümliche Beund es durfte sich nicht lediglich um eine rechtsirrtUrnhiche Be,, ZumGeschäftsführer wird hiermit Herr H. K., Fabrikant in W., be„Zum Gesch自ftsfUhrer wird hiermit Herr H. Kリ Fabrikant in W,bestellt. Er ist von den Beschrankungen des§181 BGB befreit.' stellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit." urteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handeln. Denn urteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handeln. Denn schon die Kenntnis des Anfechtungstatbestandes setzt die Anschon die Kenntnis des Anfechtungstatbestandes setzt die An2. Am 23.1. 1985 faBten die Gesellschafter einstimmig den BeschluB, faßten Beschluß, fechtungsfrist in Lauf, wahrend es nicht erforderlich ist, daB der fechtungsfrist in Lauf, während es nicht erforderlich ist, daß der aufzuldsen, die Gesellschaft aufzulösen, den Beteiligten zu 1) zum Liquidator zu beBeschrankungen stellen, der die Gesellschaft allein vertritt und von den Beschränkungen Anfechtende von seinem Anfechtungsrecht unterrichtet ist (so Anfechtende von seinem Anfechtungsrecht unterrichtet ist (so des§181 BGB befreit Ist. des § 181BGB befreit ist. für § 2082 6GB: RGZ 132, 1 , 4; Palandt/Edenhofer, § 2082 fUr§2082 BGB: RGZ 132, 1 , 4; PalandtlEdenhofer,§2082 BGB, Anm. 2). Falls die Beteiligte zu 2), wie das LG nach dem BGB, Anm. 2). Falls die Beteiligte zu 2), wie das LG nach dem ぬ酬en廿ich-beglaubigter Form diesen BeDer Beteiligte zu 1) meldete inöffentlich-beglaubigter Form diesen BeschluBinhalt zur Eintragung in das Handelsregister an. schlußinhalt zur Eintragung in das Handelsregister an. gegebenen Sachverhalt lediglich annehmen konnte, nur die gegebenen Sachverhalt lediglich annehmen konnte, nur die Anfechtungsm6glichkeit und -art nach§1956 BGB nicht geAnfechtungsmöglichkeit und -art nach § 1956 BGB nicht ge2.1985 Die Anmeldung wies das Registergericht (Rechtspfleger) am 18.・ 1985 Registe勺ericht(Rechtspfleger) am 18 2. kannt hat, hätte das die Ingangsetzung der Anfechtungsfrist kannt hat, hatte das die Ingangsetzung der Anfechtungstrist insoweit zurück, als eingetragen werden soll, daß der Liquidator von den insoweit zurUck, als eingetragen werden soll, daB der Liq uidator von den Der Gesellschaftsvertrag Beschr肋kungen des§181 BGB befreit ist・ nicht gehindert. Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Der Gesellschaftsvertrag nicht gehindert. enthalte keine Vorschrift darüber, daß der Liquidator befugt sei oder enthalte keine Vorschrift darober, daB der Liquidator befugt sei oder Diese Frist ist schon vor dem Er6rterungstermin des Rechts- GeseilschafterbeschluB ermachtigt we川en k6nne, die GesellDiese Frist ist schon vor dem Erörterungstermin des Rechtsdurch Gesellschafterbeschluß ermächtigt werden könne, die Geselldurch sch pflegers in Lauf gesetzt worden, so die die am 1984 1984 schaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst im eigepflegers in Lauf gesetzt worden, so daßdaBam 23.8. 23.8. er- er- 血 bei der Vornahme von Rechtsgeschさften mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten. Die im Gesellklarte Anfechtung der klärte Anfechtung der ぬrsaumungder Ausschlagungsfrist verVersäum ung derAusschlagungsfristver-nen Namen oder als V自rtreter eines Dritten zu 四rt旧ten. Die im Geselト schaftsvertrag enthaltene Regelung der Vertretungsbefugnis für den schaftsvertrag enthaltene Regelung der Vertretungsbefugnis for den sp et war und die Beschwerdeentscheidung auf demdem vorste-靴 spätet war und die Beschwerdeentscheidung auf vorsteGeschaftsf0hrer erstrecke sich nicht auf den Liquidator, auch wenn dies Geschäftsführer erstrecke sich nicht auf den Liquidator, auch wenn dies henderörterten Gesetzesverstoß beruht. DieDie vorliegend fUr bisherige Gescha仕sfohrer sei. Die Befreiung des Liquidators erfore rterten GesetzesverstoB beruht. vorliegend für め hend der bisherige Geschäftsführer sei. Die Befreiung des Liquidators erforder den Beginn der sechswöchigen Anfechtungsfrist ausschlaggeden Beginn der sechsw6chigen Anfechtungsfrist ausschiagge- einen Satzungsänderungsbeschluß, der notariell beurkundet werdere einen Satzungsanderungsbeschlu8, der notariell beurkundet werdere Heft Nr. 9 ・M批RhNotK September 1985 Heft Nr. 9 • MittRhNotK -・September1985 」 こ nに一 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 10.06.1985 Aktenzeichen: 15 W 131/85 Erschienen in: MittRhNotK 1985, 180-182 Normen in Titel: BGB §§ 119, 1954, 1956