OffeneUrteileSuche

IV R 135/78

OLG, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Zitate

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 21. Dezember 1981 10 W 56/81 KostO §§ 156, 25, 39, 44 Zustellung des angefochtenen Beschlusses; Geschäftswert von Baubetreeungsverträgen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Grundschulden keine Anwendung (BGH LM, § 1163 BGB Nr. 2 und WM 1970, 964 ; Soergel/Baur, § 1192 BGB , Rd.-N r. 13 und 9 m. w. N.; Baur, Sachenrecht, § 44 111), 7. Grundbuchrecht - Bestandteilszuschrelbung bei ungleicher Belastung der Grundstücke (LG Aachen, Beschluß vom 29,1.1982 - 3 T 328/81 - mitgeteilt von Notar Dr. K. Michael Liehner, Aachen) BGB § 1131 GBO § 6 Eine Besorgnis der Verwirrung folgt bei einer Bestandteilszuschreibung nicht ohne weiteres daraus, daß die einander zuzuschreibenden Grundstücke verschieden belastet sind. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Mit Schreiben vom 22. 5. 1981 beantragte die Beschwerdeführerin u. a., das näher bezeichnete Grundstück Flur B. Flurstück 3214 dem gleichfalls näher bezeichneten Grundstück Flur B, Flurstück 3144 als Bestandteil zuzuschreiben_ Die Grundstücke sind wie folgt belastet: 1. Flur B, Flurstück 3214: Abt. II, lfd. Nr. 11-13 Grunddienstbarkeilen betreffend ein Recht zur Gleisbenutzung, ein Wasserleitungsrecht und Abwässerrechte zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur (3, Nr. 3213. 2- Flur 13, Flurstück 3144: Abt. II, lfd. Nr. 1, 10 Grunddienstbarkeiten betreffend eine auf der Grenze zum Nachbargrundstück B Nr. 2169/319 errichtete halbscheidige Giebel- und Gartenmauer zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks und ein Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur B, Flurstück 3145. Abt. III, lfd. Nr. 4, 5 zwei Grundschulden über DM 2 000 000,- (Nr 4) und DM 1 500 000,- (Nr. 5) Mit Schreiben teilte der Rechtspfleger des AG mit, daß der Zuschrelbung wegen der unterschiedlichen Belastung der Grundstücke Bedenken entgegenstünden; nach der Zuschreibung sei Verwirrung i. S. des § 6 GBO zu besorgen. Gegen diese Zwischenverfügung hal die Antragstellerin Erinnerung eingelegt, die, nachdem sowohl der Rechtspfleger als auch der Grundbuchrichter ihr nicht abgeholfen haben, nunmehr als Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gilt (§§ 11 Abs. 2 S. 5 BefG, 71 ff. GBO). Aus den Gründen: Das Rechtsmittel begegnet In formeller Hinsicht keinen Bedenken und hat auch In der Sache selbst vollen Erfolg. Der beantragten Bestandteilszuschreibung steht § 6 GBO nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit nach der Zuschreibung Verwirrung i. S. der Vorschrift zu besorgen sein soll. Der Begriff der Besorgnis der Verwirrung erfordert, daß die Eintragungen derart unübersichtlich und schwer verständlich sind, daß der gesamte grundbuchrechtliche Rechtszustand der Grundstücke nicht mit der für den Grundbuchverkehr notwendigen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit dritten Beteiligten oder von Verwicklungen insbesondere Im Zwangsversteigerungsverfahren besteht (vgl. LG Aachen in MittRhNotK 1965, 515 , 517 m. w. NJ. Eine solche Besorgnis der Verwirrung folgt noch nicht ohne weiteres daraus, daß die einander zuzuschreibenden Grundstücke verschieden belastet sind. Auch bei ungleichmäßiger Belastung kann das Grundbuch übersichtlich und verständlich bleiben. Nur wenn dieses im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht der Fall ist, wird man von der Besorgnis einer Verwirrung reden können (vgl. LG Aachen a.a.O., %II, „Grundstücksteilungen, Vereinigungen und Bestandteilszuschreibungen im Anschluß an Vermessungen". DNotZ 1968, 523 , 531). So liegt es hier nicht. in der Abteilung ill ist lediglich das Hauptgrundstück, dem zugeschrieben werden 'soll, mit 2 Grundschulden belastet. Nach der Zuschreibung erstrekken sich diese gemäß §§ 1131, 1192 Abs. 1 BGB auch auf das als Bestandteil zugeschriebene Grundstück. An der Rangfolge ändert sich insoweit nichts, so daß Unklarheiten diesbezüglich nicht aufkommen können. Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der In Abteilung II für beide Grundstücke eingetragenen Grunddlenstbarkeiten. Diese erstrecken sich auch nach der Zuschreibung nur auf denjenigen Grundstücksteil, der zuvor mit ihnen belastet war (vgl. hierzu BGH DNotZ 1978, 156 ). Bei den oben näher bezeichneten Dienstbarkeiten handelt es sich auch von der Art her um solche, über deren Ausübungsbeschränkung In örtlicher Hinsicht keine Zweifel bestehen können. Streitigkeiten sind deshalb nach der Zuschreibung nicht zu erwarten. In Anbetracht dessen, daß die Grunddlenstbarkeiten von der Zuschreibung weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht berührt werden, vermag die Kammer nicht zu erkennen, wie - so der Rechtspfleger in seiner angefochtenen Verfügung - Unklarheiten hinsichtlich der Rangfolge zu befürchten sein sollen. Diese bleibt unverändert Ein Rangverhältnis zwischen den Dienstbarkeiten des zuzuschreibenden Grundstücks und denjenigen des Hauptgrundstücks besteht nicht und dessen bedarf es auch nicht. Soweit der Rechtspfleger eine Verwirrung deswegen annimmt, weil die auch nach der Zuschreibung unverändert gebliebene örtliche Beschränkung der Dienstbarkeiten nicht ohne weiteres aus dem Grundbuch hervorgeht kann dem ggfls. durch einen Klarstellungsvermerk begegnet werden. Ein endgültiges Hindernis liegt hierin nicht Nach alledem ist die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Zuschreibungsantrag an das Grundbuchamt zurückzuverweisen. Soweit keine anderen, bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkte dem entgegenstehen, wird dem Antrag zu entsprechen sein. 8. Kostenrecht - Zustellung dee angefochtenen Beschlusses; Geschäftswert von Baubetreuungeverträgen mitgeteilt von Richter am OLG Dr. Güldner, Düsseldorf, und Notar Dr. Schürner, Leverkusen) Kost() §§ 156; 26 Abs. 2; 39 Abs. 2; 44 1. In dem Verfahren nach § 156 Kost() findet § 176 ZPO gemäß der Verweisung in § 16 Abs. 2 FOG uneingeschränkt Anwendung. 2. Der Geschäftswert von Baubetreuungsverträgen als einheitlich zu bewertenden Austauschverträgen bemißt sich gemäß § 39 Abs. 2 Kost° nach dem Gesamtaufwand des Bauherren, wenn er sich auch nur mittelbar zum Erwerb des Baugnandatücks verpflichtet, seinen festen Elgenkapltalanteil an den Baubetreuer zu entrichten hat und diesen über den Tod hinaus bevollmächtigt, alle zur Enlchtung, Betreuung und Verwaltung des Bauwerks erforderlichen Rechtegeschäfte in seinem Namen abzuschließen. Aus den Gründen: Die Schuldnerin hat die weitere Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 S. 1 KostO rechtzeitig binnen der Notfrist von 1 Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt. Diese Frist begann nicht bereits mit der Zustellung an sie persönlich, sondern gemäß § 176 ZPO erst mit der Zustellung an die von ihr mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwälte, die sich in dem Beschwerdeverfahren sogleich zu ihren Verfahrensbevollmächtigten bestellt hatten, Das Verfahren nach § 156 KostO über Einwendungen des 46 Heft Nr. 3 MittRhNo1K März 1982 Kostenschuldners gegen die Kostenberechnung des Notars verläuft zwar im Wege der Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, ist aber, da es sich aus Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt, ebenfalls eine solche Angelegenheit, so daß vorrangig die in § 156 KostO selbst geregelten und die im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) enthaltenen Vorschriften gelten (vgl. Korinthenberg/Ackermann/Lappe, § 156 KostO , Rd.-Nr. 47). Nach § 16 Abs. 2 FGG erfolgt die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen, wenn - wie vorliegend - mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung, also gemäß den §§ 208 und 176 ZPO. Dahinstehen kann, ob § 176 ZPO in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit trotz der uneingeschränkten Verweisung in § 16 Abs. 2 FGG nur mit Einschränkungen Geltung hat, nämlich nur in streitigen Verfahren oder in nichtstreitigen Verfahren jedenfalls nur dann, wenn der Verfahrensbeteiligte dem Gericht gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, daß Zustellungen nur an seinen Bevollmächtigten erfolgen sollen (vgl. BGHZ 65, 41 = NJW 1975, 1518 und BGHZ 81, 308 = NJW 1974, 240 = DNotZ 1974, 304 ). Denn das Verfahren nach § 156 KostG, an dessen Stelle sonst gemäß § 40 VwGO ein Verwaltungsgerichtsverfahren zu führen wäre, ist ein streitiges Verfahren im Sinne dieser Rechtsprechung, nämlich über den öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch des Notars gegen den Kostenschuldner mit einander widersprechenden Interessen (vgl. Korinthenberg/Ackermann/ Lappe, Vorbem, zu den §§ 154-157 KostO, Rd.-Nr. 4). Dle Bestellung der Rechtsanwälte für das Verfahren vor dem LG war auch aktenkundig. Die Zustellung an die Schuldnerin persönlich setzte die Notfrist daher nicht in Gang (Baumbach/Lauterbach, § 176 ZPO , Anm. 2 E). Zu Recht hat der Notar für die Jeweils gemeinsame Beurkundung der Angebote der Schuldnerin an alle in Betracht kommende Bauherren der jeweiligen Bauvorhaben jeweils das Eineinhalbfache der vollen Gebühr des § 37 KostO gemäß § 44 Abs. 2 Buchstabe a KostG nach den jeweils zusammengerechneten Werten der verschiedenen Angebote jeweils eines Bauvorhabens berechnet; denn die in einer Verhandlung beurkundeten Angebote für jeweils ein Bauvorhaben haben jeweils einen verschiedenen Gegenstand; sie richten sich an die in Betracht kommenden verschiedenen Bauherren der verschiedenen Einfamilienhäuser des jewelligen Bauvorhabens. Mit dem Notar ist als Wert dieser Angebote nicht nur gemäß § 25 Abs. 2 KostO jeweils die Summe der Honorare oder der Gewinne anzunehmen, die die Schuldnerin als Betreuerin und Verwalterin von den verschiedenen Bauherren des jeweiligen Bauvorhabens zu beanspruchen hat, sondern jeweils die Summe der gesamten Aufwendungen der verschiedenen Bauherren eines Bauvorhabens für ihr Einfamilienhaus. Diesen Standpunkt hat der Senat bereits für den vergleichbaren Fall entschieden, daß das Bauvorhaben aus Wohnungsund Teileigentumsrechten bestand und in der Form einer Bauherrengemeinschaft durchgeführt wurde (10 W 42/80 — JurBüro 1981, 258 = DNotZ 1981, 325 — MittRhNotK 1980, 232). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. daß das jeweilige zusammen betreute und verwaltete Bauvorhaben aus mehreren Einfamilienhäusern besteht; denn auf die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bauherren eines Bauvorhabens untereinander kommt es nicht entscheidend an, sondern auf die Rechtsbeziehung des Bauherrn zu der Schuldnerin als der Betreuerin und Verwalterin seines Bauwerks. Mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Baubetreuungs- und -verwaltungsvertrag, wie die Schuldnerin ihn vorliegend den jeweiligen Interessenten der Bauvorhaben anbot, ein einheitlich zu bewertender Auatauschvertrag im Sinne der §§ 39 Abs. 2 und 44 Abs.1 S. 1 KostO, so daß die Gebühr nur einmal von dem Wert dieses Austauschvertrages einschließlich der mitbeurkundeten Vollmacht nach dem höchsten in Betracht kommenden Heft Nr 3 MittRhNotK März 1982 Gebührensatz zu berechnen ist, und nicht etwa gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 KostO (OLG Stuttgart, KostRsp. KostG § 39 Nr. 35 — DNotZ 1977, 54 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in Justiz 1967, 201; BayObLG JurBüro 1973, 974 = DNotZ 1974, 115 ; Ackermann, JurBüro 1976, 434 f.; Mümmler, JurBüro 1976, 173 f.; Hartmann, § 44 KostO Anm. 2; Korinthenberg/Ackermann/Lappe, § 39 KostG, Rd.-Nr. 31 ff.; Rohs/Wedewer, § 39 KostG, Anm. 11 9; Retzer, Streifzug durch die Kostenordnung, 2. Aufl. 1980, S. 138; a. A. sind: OLG Zweibrücken DNotZ 1981, 328 ; OLG Köln DNotZ 1976, 248 für einen nur bedingt vergleichbaren Fall; OLG Gelle DNotZ 1974, 102 für einen nur bedingt vergleichbaren Fall; OLG Frankfurt DNotZ 1963, 566 ebenfalls für einen nur bedingt vergleichbaren Faß). Durch den Baubetreuungsvertrag mit den jeweiligen Interessenten eines Bauvorhabens sicherte sich die Schuldnerin im eigenen und im Interesse der Bauherren die Durchführbarkeit des jeweiligen Bauvorhabens und begründete, indem der Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündbar war, und durch eine über den Tod der Bauherren fortdauernde Vollmachtserteilung (Verpflichtung zur Erteilung derselben im Rahmen des Angebots und Erteilung derselben bei der Annahme des Angebots auf Abschluß des Baubetreuungsvertrages) auch eine mittelbare Verpflichtung der Bauherren zum Erwerb des Grundstücks, weshalb solche Verträge der Beurkundung bedürfen. Der Bauherr verpflichtete sich zur Zahlung des festen Eigenkapitalanteils und der Gebühren an die Schuldnerin, und diese wurde bevollmächtigt, alle zur Errichtung des Gebäudes und der damit zusammenhängenden Geschäfte erforderlichen Verträge im Namen und für Rechnung des Bauherrn abzuschließen, z. B. den Kauf des Grundstücks sowie dessen Finanzierung wie auch die Finanzierung des Baues selber. Der Wert dieser Leistungen des Bauherrn, zu denen er sich gegenüber der Schuldnerin verpflichtet bzw. zu deren Verpflichtung in seinem Namen er die Schuldnerin bevollmächtigt, entspricht dem gesamten Aufwand des Bauherrn für sein Bauwerk. Nach erneuter Überprüfung besteht nach allem keine Veranlassung für den Senat, seine Rechtsprechung zu dieser Streitfrage zu ändern. Soweit der Notar die Annahme solcher Angebote erklärt hat, gelten für die Berechnung des Geschäftswertes die vorstehenden Ausführungen entsprechend, allerdings ist, weil jeweils nur ein Interessent eines der verschiedenen Angebote angenommen hat, nur der Aufwand für sein Bauwerk maßgebend; insoweit findet § 44 Abs. 2a KostG keine Anwendung. 9. Steuerrecht/Einkommensteuer - Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei Übertragung von Verwaltungsrechten auf Mitgesellschafter (BFH, Urteil vom 25. 6. 1981 - IV R 135/78 -BStB1.111981, 779) EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 EIn als Kommanditist aufgenommenes Kind wird nicht Mituntemehmer, wenn es bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres von der Verwaltung seiner Kommandltbetelligung ausgeschlossen ist (Anschluß an die ständige Rechtsprechung). Ob die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Übertragung dieser Verwaltungerechte auf den Vater zivilrechtlich wirksam ist, hat dafür keine Bedeutung. Ebenso ist unerheblich, daß dem Vater die elterliche Vermiigenssorge zustand; hieraus hätte er keine gleichartigen Verwaltungsrechte erlangt. Zum Sachverhalt: Zwischen A und 8 bestand eine OHG, die sich mit grafischen Arbeiten bescheinigte. Itn Jahre 1986 wurden zwei minderjährige Kinder jedes Gesellschafters als Kommanditisten aufgenommen. Im Gesellschaftsvertrag der KG behielten sich die persönlich haftenden Gesellschafter die Verwaltung der Einlagen und der Gewinnanteile ihrer Kinder bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres vor, Die Kommanditisten waren am Gewinn, nicht aber am Verlust der KG beteiligt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 21.12.1981 Aktenzeichen: 10 W 56/81 Erschienen in: MittBayNot 1982, 84-85 MittRhNotK 1982, 46-47 Normen in Titel: KostO §§ 156, 25, 39, 44