IV 368/81
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 07. Oktober 1981 II R 51/77 GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; EuAGrEStG Art. 1 Nr. 2 Buchst. a Zum Begriff der Aufstockung eines landwirtschaftlichenBetriebs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Anm. der Prüfungsabteilung der Notarkasse]) ist der Senat zwar der Ansicht, daß der Geschäftswert für die Beurkundung der Zustimmung zu einer. WohnungseigentumsveräuBerung gemäß § 12 WEG nach den gleichen Gesichtspunkten zu bestimmen ist wie der Geschäftswert für die Beurkundung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Erbbaurechtsveräußerung gemäß § 5 ErbbauVO ; denn die Zustimmung, für deren Beurkundung nach allgemeiner Ansicht gemäß § 38 Abs. 2 Ziff. 1 KostO die Hälfte der vollen Gebühr zu erheben ist, hat in beiden Fällen dieselbe Bedeutung. Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Celle (KostRsp KostO § 40 Nr. 5 = JurBüro 1968, 325 ) und einem Teil des Schrifttums (Korintenberg/Ackermann/Lappe § 38 KostG Rdnr. 25; Mümmler JurBüro 1974, 1425 sowie 1979, 175 und 349; vgl. auch allgemein Beushausen/Küntzel/Kersten/Bühling § 40 KostO Anm. 1 und neuerdings Hüttinger, Streifzug durch die Kostenordnung, S. 209 ff.) jedoch entschieden hat ( JurBüro 1974, 1563 = DNotZ 1975, 434 = Rpfleger 1974, 411 ; JurBüro 1974, 1423 = KostRsp KostG §121 Nr. 4 mit ablehnender Anm. Lappe; JurBüro 1979, 1352), entspricht der, Wert der beurkundeten Zustimmung dem Wert der Erklärung, der zugestimmt wird. Der Gegenansicht, die auf das Interesse des Zustimmenden abstellt (OLG Hamm aaO und DNotZ 1968, 54 ; Rpfleger 1972, 425 ; Rohs/ Wedewer§ 30 KostG Anm. II a 9;Schmidt JurBüro 1964, 101 ), vermag sich der Senat auch nach erneuter Überprüfung nicht anzuschließen. Selbst wenn der Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts oder einer Eigentumswohnung die Bedeutung einer teilweisen Befreiung des Erbbauberechtigten bzw. des Wohnungseigentümers von der vertraglichen Beschränkung der Veräußerung der genannten Rechte, also von einer Verfügungsbeschränkung beizumessen wäre, könnte deren Wertfestsetzung gemäß § 30 KostG nur erfolgen, soweit sich der Wert solcher Zustimmungserklärungen nicht sonst aus den Vorschriften der Kostenordnung ergäbe. Das aber ist der Fall. Denn nach § 39 Abs. 1 S.1 KostG bestimmt sich bei Beurkundungen und ähnlichen Geschäften der Geschäftswert nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht. Zustimmende Erklärungen beziehen sich, auch wenn sie von Beteiligten abgegeben werden, die wie der Grundstückseigentümer nach § 5 ErbbauVO oder die Wohnungseigentümer nach § 12 WEG nicht als Partei an dem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft beteiligt sind, dennoch auf dieses Rechtsgeschäft, also auch auf die beabsichtigte Veräußerung des Erbbaurechts oder der Eigentumswohnung. Wenn in den Fällen der §§ 40 und 41 KostG, die gerade auch auf den Wert der Rechtsgeschäfte abstellen, auf die sich die beurkundeten Erklärungen beziehen, die Erklärenden an dem Rechtsgeschäft als Mitberechtigte oder als Vollmachtgeber beteiligt sind, also als Parteien, im übrigen aber andere Besonderheiten geregelt werden, läßt sich daraus nicht entnehmen, daß entgegen dem allgemeinen Grundsatz des § 39 Abs. 1 S. 1 KostO der Wert zustimmender Erklärungen von nicht als Partei beteiligten Personen nicht nach dem beabsichtigten Geschäft zu bestimmen sei. Fallen somit zustimmende Erklärungen unter § 39 KostG, kommt eine Bewertung nach den Interessen der Beteiligten gemäß dem nur subsidiär anwendbaren § 30 KostG nicht in Betracht. E. Steuerrecht 27. GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; EuAGrEStG Art. 1 Nr. 2 Buchst. a (Zum Begriff der Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs) ,Zur Aufstockung' eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein Grundstück erworben, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs ernstlich gewillt ist, das Grundstück in absehbarer Zeit im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs zu nutzen und nach den Umständen hierzu auch in der Lage sein wird. Diese Voraussetzung kann auch dann gegeben sein, wenn das erworbene Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs noch für 9 1/2 Jahre verpachtet ist. BFH, Urteil vom 7.10.1981 — II R 51/77 — BStBl. 1982 [I 78 Aus dem Tatbestand: Die Kläger, Landwirtseheleute, geboren 1941, bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb. 1975 kauften sie ein Grundstück (Ackerland) hinzu. Das Grundstück war noch bis zum 31. Dezember 1984 verpachtet. Die Kläger sind der Ansicht, es handele sich um den Erwerb eines Grundstücks „zur Aufstockung" ihres landwirtschaftlichen Betriebs, der steuerfrei gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerfreiheit für die Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die Landwirtschaft und für die Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe (EuAGrEStG) [sei]. Das beklagte Finanzamt hielt den Vorgang nicht für steuerfrei und setzte Grunderwerbsteuer für jeden der Kläger fest; den gemeinschaftlichen Einspruch wies es zurück. Das Finanzgericht hat die gemeinschaftliche Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision rügen die Kläger unrichtige Anwendung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG. Aus den Gründen: Die Revision der Kläger ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts muß aufgehoben werden, weil es auf unrichtiger Anwendung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG beruht. Nach dieser Vorschrift ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ausgenommen „der Erwerb eines Grundstücks zur Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs bis zu einer Größe, die dem Inhaber und seiner Fami[ie eine sichere Existenz bietet". Der Gesetzesbegriff „Erwerb eines Grundstücks zur Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs" setzt seinem Wortsinn nach voraus, daß der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs ernstlich gewillt ist, das Grundstück in absehbarer Zeit im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs zu nutzen und nach den Umständen hierzu auch in der Lage sein wird. Diese Voraussetzung kann auch dann gegeben sein, wenn das erworbene Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs noch für 91/2 Jahre verpachtet ist. Denn das Gesetz verlangt nicht, daß der Erwerber innerhalb einer bestimmten Frist das Grundstück landwirtschaftlich selbst nutzt. Auch ordnet es keine steuerlichen Rechtsfolgen an für den Fall, daß der Erwerber seine ursprüngliche Absicht nicht verwirklicht oder aus Gründen nicht verwirklichen kann, auf die er keinen Einfluß hat. Insofern unterscheidet sich die Befreiungsvorschrift von ähnlichen Befreiungsvorschriften anderer Bundesländer, z. B. von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 des nordrheinwestfälichen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für Maßnahmen zur Verbeserung der Agrarstruktur und auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung vom 29. März 1966 (GVBl NW, 140, BStBl 11 1966, 122) und von § 1 Abs. 1, §4 des saarländischen Gesetzes Nr. 727 über die GrunderMittBayNot 1982 Heft 2 95 werbsteuerbefreiung beim Erwerb von Grundstücken zur Aufstockung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 29. September 1960 (Amtsblatt S. 812) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 1975 (Amtsblatt S. 450, BStBI 1 1975, 673). Auch ist zu berücksichtigen, daß die Pacht von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ihren eigenen Produktionsrhythmus hat und daß deshalb sog. Landpachtverträge (§ 1 Abs. 2 des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952, BGBl 1, 343, 398) meist für eine längere Dauer abgeschlossen werden, in der REgel für 9, 12 oder 18 Jahre. Nicht immer wird die Gelegenheit zum Kauf eines zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs geeigneten, aber noch verpachteten Grundstücks zeitlich zusammenfallen mit dem Ende der Pachtzeit. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Finanzamts seine Auffassung mit dem Hinweis begründet, die Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs solle „dem Inhaber und seiner Familie eine sichere Existenz" bieten. Dieses Ziel läßt sich auch dann erreichen, wenn das erworbene Grundstück noch für mehr als fünf Jahre verpachtet ist. Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, „die zur Besitzfestigung bäuerlicher Kleinbetriebe erforderlichen Landzukäufe" durch eine „Befreiung von der Grunderwerbsteuer" zu begünstigen (Begründung des Gesetzentwurfs, Bayer. Landtag, 3. Wahlperiode, Beilage 2194 vom 4. Januar 1957, Abschn. A). Der erkennende Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Die gemeinschaftliche Anfechtungsklage ist begründet. Die Einspruchsentscheidung und die ihr zugrunde liegenden beiden Steuerbescheide sind aufzuheben, denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Rechtswidrig sind sie deshalb, weil die bezeichnete Verwaltungsanordnung, die das Finanzamt seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat [Verwaltungsanordnung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 27.4.1970, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen 1970 S. 115 Abschnitt B II Abs. 5 Unterabsatz 2], aus den angeführten Gründen nicht in Einklang steht mit dem Gesetz. Der Erwerb des bezeichneten Grundstücks unterliegt zwar der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), ist aber von der Besteuerung ausgenommen gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG. Denn es handelt sich um den Erwerb eines Grundstücks „zur Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs" i.S. der Befreiungsvorschrift. Im Zeitpunkt des Erwerbs hatten die Kläger den Willen, das erworbene Grundstück nach Ablauf der Pacht im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu nutzen. Das schließt der erkennende Senat aus der dahingehenden Versicherung der Kläger, wie sie erstmals abgegeben worden ist in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag und wie sie im Laufe des Verfahrens wiederholt bekräftigt und verdeutlicht worden ist durch nähere Angaben über die Art der beabsichtigten Nutzung und deren Billigung durch die zuständigen Behörden. Die Kläger haben glaubhaft dargelegt, daß sie „den Pachtvertrag als unerwünschte Nebenfolge lediglich in Kauf genommen" haben, „um nicht auf die künftige landwirtschaftliche Nutzung des Geländes verzichten zu müssen", ihr eigentliches Ziel aber die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks sei (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 1975 II R 108/67, BFHE 114, 447 , BStBI 11 1975, 272, betreffend den Erwerb eines Grundstücks zur Schaffung oder Erweiterung von öffentlichen Straßen und Plätzen). 96 . Nach den im Zeitpunkt des Erwerbs erkennbaren Umständen ist anzunehmen, daß die Kläger auch in der Lage sein werden, das erworbene Grundstück nach Ablauf der Pacht landwirtschaftlich nutzen zu können. Insbesondere ist nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten blas erworbene Grundstück besonders geeignet, von den Klägern im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet zu werden, denn es grenzt unmittelbar an ihren landwirtschaftlichen Betrieb an und es handelt sich um Ackerland. Schließlich ist die weitere Voraussetzung der Befreiung erfüllt, daß der Einheitswert des aufgestockten Betriebs den Betrag von 100000 DM nicht übersteigt. Anmerkung: Gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG ist der Erwerb eines Grundstückes zur Aufstockung eines landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebes bis zu einer Größe, die dem Inhaber und seiner Familie eine sichere Existenz bietet, von der Besteuerung nachdem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß der Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) des aufgestockten Betriebes den Betrag von DM 100.000,— nicht übersteigt. Für Zuerwerbs- und Nebenerwerbslandwirte ist Art. 1 Nr. 2 Buchst. b EuAGrEStG maßgebend, wonach der Erwerb eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Verbesserung der Existenzgrundlage grunderwerbsteuerbefreit ist. Trotz dieser eindeutigen und weitgehenden Befreiungsvorschriften für Landwirte versagen die Finanzämter häufig die Grunderwerbsteuerbefreiung, wobei sich die Finanzverwaltung meist auf die Verwaltungsanordnung zur Ausführung des Art. 1 Nr. 2 EuAGrEStG v. 16.11.1979 Az. 37 — S 45105/35 — 40 309 — VAEuAGrEStG — stützt. In dieser Verwaltungsanordnung sind zahlreiche Erwerbsfälle, die eindeutig unter Art. 1 Nr. 2 EuAGrEStG zu subsumieren sind, von der Befreiung ausgenommen. So werden z. B. Landwirte von der Befreiung gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG ausgeschlossen, wenn sie — z.B. durch Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten — ihr Einkommen nicht zu mindestens 90% aus der Landwirtschaft beziehen; ferner sind alle Zu- und Nebenerwerbslandwirte, deren durchschnittliches Einkommen der letzten drei vor dem Grundstückserwerb veranlagten Jahre den Betrag von DM 33.000,— allein oder zusammen mit einem mitverdienenden Ehegatten übersteigt, nicht gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b EuAGrEStG befreit. Darüberhinaus wird Landwirten die Grunderwerbsteuerbefreiung versagt (vgl. Tz 7 VAEuAGrEStG), wenn das zu erwerbende Grundstück mehr als vier Jahre verpachtet ist. Dem vom Bundesfinanzhof nunmehr entschiedenen Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger, ein Landwirtsehepaar, erwarben das unmittelbar neben ihrem Areal gelegene Grundstück zur Vergrößerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Das Grundstück war zum Zeitpunkt des Erwerbes an einen Dritten noch für die Dauer von 91/2 Jahren verpachtet; in dieses Pachtverhältnis mußten die Kläger kraft Gesetzes gem. § 571 BGB eintreten, da Verhandlungen über eine vorzeitige Aufhebung des Pachtvertrages scheiterten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung, der sich das Finanzgericht Nürnberg anschloß, werden verpachtete Grundstücke während der Laufzeit des Pachtvertrages vom Erwerber nicht landwirtschaftlich, sondern nur kapitalmäßig genutzt. Aus diesem Grunde sei Grunderwerbsteuer zu erheMittBayNot 1982 Heft 2 ausgesetzt werden, wenn der Pachtvertrag höchstens noch vier Jahre laufe und der Erwerber versichere, daß er das Grundstück nach Ablauf der Pacht selbst landwirtschaftlich nutze. Diese vom Gesetzeswortlaut in keiner Weise gedeckte Einschränkung verkennt die regelmäßig bei einem Grundstückserwerb bestehende Interessenlage. Landwirtschaftliche Grundstücke sind, worauf der Bundesfinanzhof zurecht hinweist, häufig langfristig — in der Regel für 9, 12 oder 18 Jahre — verpachtet. Die Gelegenheit zum Erwerb eines zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes geeigneten Grundstückes wird selten mit dem Ende des Pachtvertrages zusammenfallen. Bei zahlreichen Fällen würde der Befreiungstatbestand von vorneherein entfallen, so daß Art. 1 Nr. 2 EuAGrEStG in seinem Anwendungsbereich erheblich eingeengt würde. Bei der Auslegung des Begriffes „Aufstockung" muß berücksichtigt werden, daß bei einem Landwirt die Möglichkeit, ein Grundstück zur Betriebserweiterung zu erwerben, oft über Jahrzehnte hinweg nicht wiederkehrt. Sofern ein zur Arrondierung und Rationalisierung des Anwesens geeignetes Nachbargrundstück, selbst wenn es langfristig verpachtet ist, nicht erworben wird, ist die Chance der bäuerlichen Existenzsicherung über Generationen hinweg vertan. Die Verwaltungsanordnung enthält noch eine Reihe weiterer für die Praxis bedeutsamer Einschränkungen, ohne daß hierfür eine gesetzliche Grundlage bestünde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der Verwaltungsanordnung enthaltenen Verdienstgrenze. Das Finanzgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 24.9.1974 — IV 33/74 — (nicht veröffentlicht) darauf hingewiesen, daß die Festsetzung einer Höchstverdienstgrenze unwirksam ist, da das EuAGrEStG keine entsprechende Ermächtigung zum Erlaß einer Verordnung enthält ( Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ; Art. 70, 55 Nr. 2 Satz 2 BayVerf); somit ist auch die in der VAEuAGrEStG in der gegenwärtigen Fassung für Zu- und Nebenerwerbslandwirte noch enthaltene Verdienstgrenze in Höhe von DM 33.000,— ohne jede Rechtsgrundlage und daher unbeachtlich. Die Finanzverwaltung versagt die Grunderwerbsteuerbefreiung gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG auch dann, wenn ein Landwirt durch Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten sein Einkommen nicht zu mindestens 90% aus der Landwirtschaft bezieht. Dem vor dem Finanzgericht Nürnberg derzeit anhängigen Verfahren (Az. IV 368/81) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ehemann bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb und war im gewerblichen Unternehmen (Getränkevertrieb) seiner Ehefrau als Arbeitnehmer tätig. Die bei dem Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung wurde von der Finanzverwaltung mit folgender Begründung abgelehnt: Als Vollerwerbsbetriebe seien nur landwirtschaftliche Betriebe anzusehen, deren Eigentümer ihr Einkommen ausschließlich oder zumindest zu 90% aus der Landwirtschaft beziehen. Da der Landwirt in dem vorliegenden Fall sein Einkommen nicht überwiegend aus der Landwirtschaft, sondern aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Mitarbeit im Getränkevertrieb bezogen habe, handle es sich um einen landwirtschaftlichen N e b e n erwerbsbetrieb (trotz einer landwirtschaftlichen Gesamtfläche von ca. 25 ha!), für den Art. 1 Nr. 2 Buchst. b VAEuAGrEStG einschlägig sei. Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach dieser Bestimmung setze voraus, daß der Grundstückserwerb „zur Verbesserung der Existenzgrundlage" dient, d.h. die Einkommensverhältnisse noch MittBayNot 1982 Heft 2 verbesserungsbedürftig und verbesserungswürdig sind. Nach Tz. 12 EuAGrEStG sei die Existenzgrundlage allgemein als gesichert anzusehen, wenn das Einkommen, bei Ehegatten deren gemeinsames Einkommen, der letzten drei vor dem Grundstückserwerb veranlagten Jahre im Durchschnitt den Betrag von DM 33.000,— übersteige. Da in dem vorliegenden Fall das durchschnittliche Einkommen der Ehegatten höher sei, entfalle auch diese Befreiungsvorschrift. Ausnahmsweise könne auch für Nebenerwerbsbetriebe die Vorschrift des Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG usw. Anwendung finden. Voraussetzung hierfür sei jedoch, daß durch den Aufstockungserwerb eine ausschließlich landwirtschaftliche Existenzgrundlage erreicht wird bzw. beabsichtigt ist. Somit sei erforderlich, daß der Neben- oder Zuerwerbslandwirt seine bisher neben der Landwirtschaft ausgeübte berufliche Tätigkeit in zeitlichem Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb aufgebe. Eine Gesetzesauslegung, die einen ca. 25 Hektar umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb als Nebenerwerbsbetrieb einstuft, die Einnahmen des Ehegatten aus einer anderen Einkunftsart als Einkünfte aus Landwirtschaft umqualifiziert und Grunderwerbsteuerbefreiung nur gewährt, wenn die Familie auf das überwiegende Einkommen aus anderen Erwerbsquellen verzichtet, ist alles andere als einleuchtend und findet im Gesetz keinerlei Stütze. Warum soll der (Nebenerwerbs-)Landwirt bestraft werden, der das überwiegende Familieneinkommen z.B. aus nichtselbständiger Tätigkeit dafür verwendet, um einen landwirtschaftlichen Betrieb so zu erweiteren, daß dieser die Familie insgesamt ernähren kann. Mit welcher Berechtigung wird den Landwirten eine Steuerbefreiung versagt, die durch zusätzliche Arbeit außerhalb der Landwirtschaft sich als besonders fleißig erweisen? Sind für die Abgrenzung von Vollerwerbs-, Zu- und Nebenerwerbslandwirten tatsächlich nur die Einkommensverhältnisse und nicht objektive Kriterien maßgebend? Daß die gegenwärtige Abgrenzungspraxis zu grotesken und mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unvereinbaren Ergebnissen führt, ergibt sich gerade aus dem vorliegenden Fall: Hätte der Landwirt nicht in dem Betrieb der Ehefrau mitgearbeitet oder für seine Mitarbeit auf Lohn verzichtet, wäre er nach Tz. 2 VAEuAGrEStG vom Finanzamt als Vollerwerbslandwirt eingestuft worden mit der Folge der Grunderwerbsteuerbefreiung, da bei Vollerwerbslandwirten die Einkünfte der Ehefrau außer Betracht bleiben. Insgesamt ist festzustellen, daß die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich des EuAGrEStG einengt, ohne hierzu eine Ermächtigungsgrundlage zu haben. Deshalb empfiehlt es sich nahezu in allen Versagungsfällen, Rechtsmittel zu ergreifen. Bedauerlich ist es allerdings, daß der Notar hier vom Gesetzgeber teilweise ausgeschlossen wurde. Zwar sieht § 4 Nr. 1 StBerG vor, daß der Notar im Rahmen der Befugnisse nach der Bundesnotarordnung zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8.7.1975 (BGBl. 1 S. 1961) wurden die Notare jedoch generell von der Vertretung in Steuersachen vor dem Bundesfinanzhof ausgeschlossen. Dies ist um so bedauerlicher, als gerade der Notar von allen zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugten über das umfangreichste Anschauungsmaterial in Grunderwerbsteuerangelegenheiten (ähnlich-verhält es sich in Erbschaftsteuerfragen) verfügt, ohne diese Sachkompetenz für die Beteiligten ausreichend-zur Geltung bringen zu können. Warum ausgerechnet (Nur-)Notare, die auch über die entsprechende verfahrensund prozeßrechtliche Ausbildung verfügen, die mit dem Entder Verfahren gefährden ist ohnehin ein Geheimnis des Gesetzgebers. Die Notare könnten ihre Beratungs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen des § 17 BeurkG besser erfüllen, wenn sie nach dem Auslauf des Entlastungsgesetzes (am 31.12.1984) — wie dies früher der Fall war — auch vor dem Bundesfinanzhof zur Vertretung zugelassen würden. Notar Dr. Sebastian Spiegelberger, Schweinfurt Anmerkung der Schriftleitung Zur Anwendung des BFH-Urteils vgl. die Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 29.3.1982, der OFD München vom 14.4.1982 sowie der OFD Nürnberg vom 8.4.1982, abgedruckt in diesem Heft S. 101 28. GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 (Zur Grunderwerbsteuerpflicht des Benennungsberechtigten) Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG entsteht, wenn das wirtschaftliche Interesse an der Benennung des Dritten über den Abschluß des Grundstückskaufvertrages hinausgeht (Anschluß an das BFH-Urteil vom 16. April 1980 11 R 141/77, BFHE 130, 428 , BStBI 11 1980, 525). BFH, Urteil vom 16.12.1981 — II R 109/80 — Aus dem Tatbestand: Am 15. Oktober 1975 bot die Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin in notariell beurkundeter Form einem von der Klägerin zu benennenden Dritten den Verkauf eines Teiles dieses Grundstücks an. „Selbstbenennung" der Klägerin war ausgeschlossen. Durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 23. Oktober 1975 bestimmte die Klägerin als Käufer des Trenngrundstücks die Eheleute R. Diese nahmen das Angebot (die „Käuferbestimmung") an. Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin gemaß § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes 1969 (GrEStG 1969)1 Grunderwerbsteuer fest, berechnet nach dem anteiligen Einheitswert. Die Klägerin habe die Rechte aus dem Kaufangebot vom 15. Oktober 1975 abgetreten, indem sie die Eheleute R. als Käufer benannt habe. Mit ihrem Einspruch bestritt die Klägerin ohne Erfolg die Steuerpflicht. Sie vertreibe Fertighäuser und erhalte dafür jeweils eine nach der Größe des Hauses bemessene Provision. Wegen der besonderen Verhältnisse auf dem Berliner Grundstücksmarkt könne sie nach ihren Erfahrungen nur dann ein Haus verkaufen, wenn sie gleichzeitig ein Grundstück nachweise. Für diesen Nachweis erhalte sie aber keine Provision. Demnach handele sie nicht mit Grundstücksangeboten, so daß eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 nicht gerechtfertigt sei. Auf die Klage hob das Finanzgericht den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Mit seiner Revision beantragt das Finanzamt, das Finanzgerichtsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die vom Finanzamt zugelassene Revision ist begründet. 1.a) Die notariell beurkundete Vereinbarung vom 23. Oktober 1975 unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 der Grunderwerbsteuer. Die Klägerin hat dort im Sinne der genannten Vorschrift ihre Rechte aus dem Kaufangebot vom 15. Oktober 1975 an die Eheleute R. abgetreten, indem sie — entsprechend ihrem Benennungsrecht — die Eheleute R. als Käufer benannte und diese das Angebot angenommen haben. Unerheblich ist dabei, daß die Klägerin sich entspre1entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1940 chend dem Angebot vom 23. Oktober 1975 nicht selbst als Käuferin benennen konnte. Entscheidend ist lediglich, daß sie die Macht hatte, mit dem Kaufangebot zu „handeln" (vgl. das Urteil vom 10. Juli 1974 II R 89/68, BFHE 113, 474 , BStBI 11 1975, 86). Der Auffassung des Finanzgerichts, die Klägerin habe das Grundstück nicht „auf eigene Rechnung verwertet" und daher nicht mit einem Grundstückskaufangebot gehandelt, schließt sich der Senat nicht an. Zweifelhaft ist schon, ob hier eine derartige Verwertung i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG 1969 auszuschließen ist. Der Senat hat in einem anderen Fall die Chance eines Architekten, mit Hilfe der von ihm verkauften fremden Grundstücke Architektenaufträge zu erhalten, der Teilnahme am Mehrerlös der Grundstücke als gleichwertig erachtet (Urteil vom 2. Dezember 1971 11 136/65, BFHE 105, 165 , BStBI 11 1972, 495). Jedenfalls aber genügt für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969, daß das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen des Benennungsberechtigten verwertet wird (Urteil vom 16. April 1980 II R 141/77, BFHE 130, 428 , BStBl 11 1980, 525 [= MittBayNot 1980, 223 ]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Benennung der Eheleute R. als Grundstückskäufer diente den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, weil diese dadurch den Eheleuten R. ein Fertighaus verkaufen und auf diese Weise Provision verdienen konnte. b) Die Klägerin wendet ein, die Grundsätze des Urteils II R 141/77 ( BFHE 130, 428 ) könnten „nur im eingegrenzten engeren Sinne gelten". Andernfalls sei auch jede Käuferbenennung durch einen Makler gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 steuerpflichtig, weil der Makler wegen seiner Provision am Abschluß des Kaufvertrages interessiert sei. Dieser Einwand ist unbegründet. Allerdings geht der Senat mit der Klägerin davon aus, daß nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich Maklergeschäfte über Grundstücke keine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 auslösen. Entsprechend dieser einschränkenden Auslegung der Vorschrift scheiden aus deren Bereich diejenigen Fälle aus, in denen das wirtschaftliche Interesse des Benennungsberechtigten über den Abschluß des Grundstückskaufvertrages nicht hinausgeht; denn der Makler erhält aufgrund des Maklervertrages seine Provision schon dafür, daß der Kaufvertrag zustande kommt (§ 652 BGB). Geht das wirtschaftliche Interesse an der Benennung über den Abschluß des Grundstückskaufvertrages hinaus, so wird der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 erfüllt; denn andernfalls würde diese Vorschrift dem § 1 Abs. 2 GrEStG 1969 gleichgestellt und damit inhaltslos (BFHE 130, 428, 430). Demnach unterliegt der vorliegende Fall der Steuer. Aufgrund des Provisionsvertrages mit der Firma X. erhielt die Klägerin ihre Provision nicht für den Abschluß des Grundstückskaufvertrages, sondern erst für den außerdem abzuschließenden Kaufvertrag für das Fertighaus. Demzufolge kann auch das Interesse eines Maklers im Sinne der vorstehenden Ausführungen über den Abschluß des Grundstückskaufvertrages hinausgehen, wenn er beispielsweise die Benennung einer Person als Grundstückskäufer von deren Kauf eines Fertighauses abhängig macht. 2. Die Steuer ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von einem Teil der Provision für das Fertighaus, sondern vom Einheitswert des Grundstückes zu berechnen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1969)2. Es ist keine Gegenleistung für die Be2 entspricht § 10 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940 MittBayNot 1982 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 07.10.1981 Aktenzeichen: II R 51/77 Erschienen in: MittBayNot 1982, 95 Normen in Titel: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; EuAGrEStG Art. 1 Nr. 2 Buchst. a