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V ZR 115/78

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 25. Februar 1980 2 Wx 4/80 BGB § 185 Anwendbarkeit des § 185 BGB auf die Eintragungsbewilligung einer Grundschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau eine dem § 21 BNotO vergleichbare ausdrückliche Bestimmung für diese Zuständigkeit in den auf kantonaler Ebene getroffenen Regelungen des schweizerischen Notariatse5. 2. Eingetragenen Tatsachen kommt eine positive Publizitätswirkung insofern zu, als sie Dritten gegenüber am nächsten Werktag nach dem Ausgabetag der sie veröffentlichenden Nummer des Schweizerischen Handelsamtsblattes wirksam werden und eine Einwendung der Unkenntnis ausgeschlossen ist (OP 933 Abs. 1, 932). Eine negative Publizitätswirkung kommt dem Handelsregister insoweit zu. als eine eintragungspflichtige aber nicht eingetragene Tatsache einem Dritten nur entgegengehalten werden kann, wenn er positive Kenntnis hatte (OR 933)°, Eine rechtsbegründende Wirkung der im Handeisregister eingetragenen Tatsachen oder Rechtsverhältnisse zu Gunsten Dritter unabhängig von der wirklichen materiellen Rechtslage kommt lediglich in Ausnahmefällen° in Betracht, etwa bei Eintragung einer nichtigen Gesellschaft oder hinsichtlich der Haftung einte Kommanditäre für die Im Handelsregister eingetragene Kommanditsumme (OR 808). Umstritten ist die Behandlung des Falles, daß eingetragener und bekanntgemachter Wortlaut divergieren°. Hier wird die Auffassung vertreten, daß ein Dritter sich auf die bekanntgemachte Tatsache berufen könne, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte. Bei sachlich unrichtigen Eintragungen gilt im übrigen der Grundsatz, daß Dritte sich immer auf die wahre Rechtslage berufen können". Abschließend sei darauf hingewiesen, daß der schweizerische Gesetzgeber neben einer Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister auch ein Recht zur Eintragung normiert hat (OR 934). Elntragungepftichtig sind (Art. 53 HRegVO) Handelsgewerbe, Fabrikationsgewerbe und andere nach kaufmännischer Art betriebene Gewerbe, vorausgesetzt, eine Jährliche Roheinnahme von 100.000 Franken wird erreicht; unabhängig vom Umsatz, also absolut eintragungspflichtig sind jedoch Bankund Börsengewerbe, Vermittlungsgewerbe, Treuhand- und Sachwaltergeschäfte, Nachrichten- und Auskunfteigeschäfte sowie Versicherungsgeschäfte. Eintragungsberechtigt ist, wer unter einer Firma ein Geschäft betreibt, das nicht eintrag ungspfil chtlg ist (OR 934 Abs. 2). Der Eintragung, mit dem die Unterstellung unter die Wechsel- und Konkursbetreibung (SchKG 39, 177) verbunden ist, wirkt kreditfördernd'ee; ferner wird ein gewisser Firmenschutz erreicht7°. Rechtsprechung 1. Allgemeines — Anwendbarkeit des 185 BGB auf die Eintragungsbewilligung einer Grundschuld (OLG Köln, Beschluß vom 25.2.1980 — 2 Wx 4/80) BGB § 185 Bewilligt der Verkäufer zur Finanzierung des Kaufpreises die Eintragung einer Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung und übernimmt der Erwerber In derselben Urkunde die persönliche Haftung, wird Jedoch der Eigentumsübergang vor der Grundschuld eingetragen, so bedarf es zur Eintragung der Grundschuld nicht einer erneuten Eintragungsbewilligung des jetzigen Eigentümers. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Am 5.1.1978 schloß Frau V. mit den Eheleuten K. einen notariell beurkundeten Hofübergabevertrag. in dem sie ihren Hof auf Herrn K. übertrug. Ebenfalls am 5.1.1878 bewilligte und beantragte Frau V. für sich und Ihre Rechtsnachfolger die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Raiffeisenbank I_ unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümerund bewilligte und beantragte die Eintragung auch dieser Unterwerfung in das Grundblich. An dem BeUrkiindüngsvorgang waren auch die Eheleute K. beteiligt, die die notarielle Urkunde darüber, nachdem sie allen Beteiligten vorgelesen worden war. ebenfalls genehmigt und unterzeichnet haben. In der Urkunde ist unter Ziffer 6 als nicht in das Grundbuch einzutragend vereinbart, daß die von Frau V. als der danullgen Eigentümerin beantragte Eintragung der Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen dienen solle, die der Raiffeisenbank aus Ihrer Geschäftsverbindung mit den Eheleuten K. zustehen. Die Eheleute K. haben weiter In der Urkunde erklärt, daß sie für den Eingang des Grundschuldbetrages zuzüglich Zinsen und Nebenteistungen die persönliche Haftung übernähmen und sich insoweit der sofortigen ZWangsvolistreckung In ihr gesamtes Vermögen unterwerfen würden. Mit Schreiben vom 6.6.1978 hatder amtierendeNotar dieUmschreibung des Eigentums und die Eintragung der Grundschuld beantragt. Beide Anträge nebst Unterlagen sind am 8.6.1978 beim Grundbuchamt singegangen, Der Umschnsibungsentrag trägt den EingangsvermeM 9.20 Uhr, der Eintragungsantrag bezüglich der Grundschuld trägt den Elngangsvermerk 9.22 Uhr. Am 16.6.1978 ist die Auflassung vom 5.1.1978 und der Eigentumsübergang eingetragen worden. Am selben Tag hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts J. dem Notar durch Zwischenverf ügung mitgeteilt, für die Eintragung der Grundschuld fehle die Eintragungsbewilligung des jetzigen Eigentümers. Das Landgericht A. hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Das Grundbuchamt darf die beantragte Eintragung nicht von einer zusätzlichen Bewilligungserklärung des Beteiligten K. abhängig machen, 2, a) Zweifelhaft ist bereits, ob die vom Notar unter dem 8.6.1978 beim Grundbuchamt eingereichten Anträge richtig behandelt worden sind. Die Anträge sind als zeitlich nacheinander eingegangen beurkundet worden, und zwar mit einem Zeitunterschied von zwei Minuten. Aus der Gestattung der beiden Rechtsgeschäfte— Hofübergabe und Grundschuldbestellung — ergab sich ohne weiteres die Aufgabe des Notars, die vorrangige oder zumindest gleichzeitige Eintragung der Grundschuld herbeizuführen. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß auf Anweisungdes Notars die Anträge gerade in der Reihenfolge eingereicht worden sind, die ein Eintragungshindernis hätten austösen können. Dies spricht dafür, daß die Anträge zumindest gleichzeitig eingegangen sind — sei es und sie deshalb bei richtiger Beurkundung auch gleichzeitig hätten bearbeitet werden müssen. Eine Aufklärung dieses Zweifels erübrigt sich jedoch, da § 17 GBO nur eine Ordnungsvorschrift ist, die das Grundbuch nicht unrichtig macht. Es fehlt deshalb auf jeden Fall ein im Beschwerderechtszug nachprüfbarer Rechtsverstoß. Ein Hinweis hierauf erscheint jedoch deshalb angebracht, weil eine nicht korrekte Bearbeitung der 95 Eine Übersicht über das schweizerische Notariatsrecht und die Zuständigkeiten der Notare gibt Carlen. Notariatsrecht in der Schweiz, Zürich 1976, insbes. §21 IX u. X 96 Guh I, a. a. 0., § 85 (5. 739) 97 Guhl, a. a. 0., § 85 (S. 740) 98 Behrens, a.a.O., Ein'. Rdn. 212 99 Behrens, a. a. 0.. Einl. Rdn. 212 100 Guhl, a. a. 0., § 83 (S. 731, 735) 101 Guhl, a. a. 0., § 85 (8. 735) Heft Nr. 9 imeteeNotK September 1990 163 Eingänge Amtshaftungsansprüche gegen das Grundbuchamt ( §§ 839 BGB , Art. 34 GG ) und gegen den Notar ( § 19 BNotO ) auslösen kann, etwa wegen eines Schadens infolge einer Finanzierungsverzögerung. Vor allem aber zeigt gerade der Streitfall, wie unerläßlich die genaue Beachtung des § 17 Gno Ist lediglich wegen derzeitlich unterschiedlichen Eingangsbeurkundung ist hier ein Beschwerdeverfahren durch zwei Instanzen erforderlich geworden, das die Eintragung um rund zwei Jahre verzögert hat, b) Der Auffassung des Landgerichts, daß die Vorschrift des § 185 BGB Im Ausgangsfall nicht anwendbar sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, daß eine Genehmigung nach § 185 Abs. 2 BGB ausscheidet. Denn Voraussetzung dafür ist Kenntnis des Genehmigenden von der schwebenden Unwirksamkeit oder daß er jedenfalls mit dieser Möglichkeit rechnet. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Einmal wurde ersichtlich von allen Beteiligten einschließlich des Notars mit richtiger Erledigung der Anträge gerechnet. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beteiligte K. über die nachträglich aufgetretenen Schwierigkeiten, die die Frage einer Genehmigung überhaupt erst aufgeworfen haben, unterrichtet ist. Jedoch liegt eine Einwilligung nach § 185 Abs. 1 BGB vor. Die Eintragungsbewilligung Ist eine Verfügung im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB . Es ist ausgetragen, daß diese Vorschrift auf das materielle Liegenschaftsrecht ebenso wie auf das formelle Grundbuchrecht grundsätzlich anwendbar ist (SoergeVLeptien, BGB, 11. Auflage, § 185 Anm. 9). Eine ausdrückliche Eintragungsbewilligung ist nur von Frau V. erklärt worden. Es handelt sich dabei aber um eine Verfügung, die mit Einwilligung des nunmehr Berechtigten getroffen worden ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts findet § 185 BGB nicht nur Anwendung, wenn dem Verfügenden die Verfügungsberechtigung von vornherein fehlt, sondern auch dann, wenn er sie verliert, bevor sich der Verfügungstatbestand vollendet hat (BGH LM § 185 BGB Nr. 6 zu Ziffer 4). Dementsprechend genügt es auch, daß der Einwilligende die Verfügungsberechtigung bis zur Vornahme der Verfügung erworben hat, wobei als Zeitpunkt des Wirkungseintritts derjenige der Verfügung, nicht der Verfügungserklärung maßgebend Ist (Steffen, BGB—RGRK, 10. Auflage 1974, § 185 Anm. 2. 3). Die Einwilligung des Beteiligten K. ist auch in einer dem Beweiserfordernis des § 29 G80 entsprechenden Form nachgewiesen. Sie ergibt sich nämlich ausder Grundschuldbestellungsurkunde. Deren rechtsgeschäftlicher Zweck war es, durch die Bestellung der Grundschuld zugunsten der Raiffeisenbank die Finanzierung der Hofübernahme zu ermöglichen. Die Belastung des Grundstückes durch die damalige Eigentümerin geschah ersichtlich in der Erwartung des Eigentumsübergangs auf K.. Dieser war bei der Beurkundung anwesend. Es war sinnvoll, daß die Eintragungsbewilligung und der Eintragungsantrag noch von Frau V. gestellt wurden, da sie am 5.1.1978 noch die dazu grundbuchrechtlich legitimierte Eigentümerin war. Die Abgabe einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung des damals noch Nichtberechtigten K. wäre nicht sinnvoll gewesen, zumal damit gerechnet werden mußte, daß die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Grundschuldeintragung zugleich behandelt würden und nicht ein Eingang mit einer Zeitdifferenz von zwei Minuten beurkundet würde. Es ist auch kein Interesse des Beteiligten K. erkennbar, dem von Frau V. vorweggesteilten Antrag nicht zuzustimmen. Im Gegenteil lag nur diese Zustimmung in seinem Interesse, da dadurch die von ihm zu tragende Finanzierung gesichert wurde, Sofern angesichts dieser Umstände überhaupt noch Zweifel an der Einwilligung auftreten können, werden sie dadurch beseitigt, daß sich K, in dieser Urkunde unter Übernahme der persönlichen Haftung selbst der sofortigen Zwangsvollstreckung In sein gesamtes Vermögen unterworfen hatte. Auch die von Frau V. bewilligte und beantragte Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO Ist von der Einwilligung des Beteiligten K. gedeckt Nach herrschender Auffassung fällt die Unterwerfungserklärung als prozessuale Willenserklärung nicht unter den Begriff der Verfügung (dagegen allerdings Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Auflage 1961, § 173 18 c, S. 987). Eine Erörterung dieser Frage erübrigt sich jedoch ebenso wie die der Frage, ob nicht schon die Grundschuldbestellungsurkunde dem Beurkundungszwang der §§ 800, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genügt. Darauf kommt es im Ergebnis deshalb nicht an, weil § 185 Abs. 1 BGB ebenso wie auf die Eintragungsbewilligung auch auf die Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO anwendbar ist, allerdings nur analog. Bei der Frage, ob § 185 BGB auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden ist, die keine Verfügungen darstellen, muß zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 185 BGB unterschieden werden. Auch sonst wird die Genehmigung ( § 185 Abs. 2 BGB ) teilweise abweichend von der Einwilligung ( § 185 Abs. 1 BGB ) behandelt, beispielsweise in § 182 Abs. 3 BGB . Der wesentliche Unterschied liegt darin, daß mit einer Einwilligung diesofortige Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts verbunden ist und kein Schwebezustand eintritt wie bei der Genehmigung. Der aus Gründen der Rechtsklarheit nicht hinzunehmende Schwebezustand erklärt beispielsweise auch die Ablehnung der analogen Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB auf Gestaltungsrechte (siehe Palandt/Heinrichs, 38. Auflage, 1979, § 185 Anm. 1 a; Soergel/Leptlen, 11. Auflage 1978, § 185 Anm. 4 mit Nachwelsen), während die analoge Anwendung des § 185 Abs. 1 8GB auf rechtsgeschäftliche Vorgänge, die keine Verfügungen sind, bejaht wird, weil keine Unsicherheit durch einen Schwebezustand eintritt (LG Stuttgart MDR 1970, 682 mit weiteren Nachweisen; Soergel/Leptlen, BGB, § 185 Anm. 5; Erman/Westermann, BGB. 6. Auflage 1975, § 185 Anm. 16). Dementsprechend hat der BGH die Vorschrift des § 185 Abs. 1 8GB auf die Ausübung des Vorkaufsrechts angewandt (BGH NJW 1962, 1344). Auch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung werden dem Analogiebereich des § 185 Abs. 1 BGB zugeordnet (Stauctinger/Dilcher, BGB, 12. Auflage 1979, § 185 Anm. 20). Weiter ist die analoge Anwendung des § 185 Abs. 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte (Staudinger/Coing, 8GB, 11, Auflage 1957. § 185 Anm. 11) oder den Grenzüberbau (BGH2 15. 216, 219) bejaht worden. Die generelle Analogiefähigkeit des § 185 Abs. 1 BGB zeigt sich insbesondere darin, daß hieraus das Institut der Ermächtigung hergeleitet worden ist (siehe dazu Staudinger/Coing, BGB, Vorbem. 63 ff. vor § 164). Im Ausgangsfall sprechen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte für die analoge Anwendung des § 185 Abs. 1 8GB auf die von einem Nichtberechtigten abgegebene Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO . Die Erledigung von Eintragungsanträgen zieht sich oft — häufig wegen der Überlastung der Grundbuchämter — über Monate hin. Das Abwarten der Voreintragung könnte erhebliche Finanzierungsschwierigkelten auslösen, worauf Zawar ( NJW 1977, 585 ) mit Recht hingewiesen hat. Angesichts dessen sind gegen eine Einwilligung zur Abgabe der Unterwerfungserklärung durch den noch eingetragenen Grundstücksveräußerer keine Bedenken zu erheben. Sie ließen sich nur gegen eine analoge Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB vorbringen und werden von der herrschenden Meinung auch nur bezüglich der Genehmigung vertreten. Die analoge Anwendung des § 185 Abs. 1 BGB ist dagegen wegen des sofortigen Wirkungseintritts unbedenklich (ebenso Thiele, MünchKommentar, § 185 Anm. 19). Die umstrittene Frage einer analogen Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB auf Unterwerfungserklärungen nach § 800 ZPO (siehe dazu Winkler, Rpfleger 1972, 141 und dagegen VVolfsteiHeft Nr. 9 MIttRbNo1K September 1980 OLG Saarbrücken NJW 1977, 1202 = MittRhNotK 1977, 111 ) stellt sich aus den dargelegten Gründen tür den Senat nicht, so daß er auch nicht von der Entscheidung des E3ayObLG in NJW 1971, 514 e DNotZ 1971.45 abweicht Anm. d. Schrlitl.: Vgl. auch Magis, Die vollstreckbare notarielle Urkunde, MittRhNotK 1979, 111 ff. 2. Liegenschaftsrecht — Rechtswirkungen einer zu Unrecht ausgestellten Negativbescheinigung (BGH, Urteil vom 14,3,1980 — V ZR 115/78 — mitgeteilt von Notar Dr. F. Sielemann, Aachen) BBauG §§ 19 a. F., 23 Abs. 2, 183 a Abs. 1 1. Die zu Unrecht ausgestellte Negativbescheinigung Ist nicht gleichbedeutend mit der unterlassenen Versagung der Genehmigung. 2. Die Wirkung dee Negativattestes erschöpft sich darin, dem Grundbuchamt gegenüber die Genehmigungsfreiheit bindend festzusteHen. Wortlaut und Systematik von § 23 BBauG ergeben keinen Anhaltspunkt für eine rechtagestallende Wirkung dahin, daß unrichtige Negativzeugnisse maleriell-rechtlich eine zur Wirksamkeit der Auflassung (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG a. F.) erforderliche Genehmigung ersetzen. 3. Auswirkungen des Änderungsgesetzes zum BBauG vom 6.7.1979 (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Durch notariellen Vertrag vom 13.10.1971 kauften die Kläger vom Beklagten ein in K. gelegenes Grundstück zum Zwecke der Bebauung. Der beurkundende Notar beantragte mit Schreiben vorn 9.11,1971 die „Erteilung . . der Genehmigung gemäß § 19 BBauG oder einer Negativbescheinigung". Ihm wurde daraufhin mit Bescheid vom 19.11.197: bestätigt, die Auflassung des veräußerten Grundbesitzes bedürfe einer Genehmigung nach § 19 BBauG nicht. Das Grundbuchamt trug am 28.12,1971 die Kläger als Eigentümer ein. Am 8.8;1974 steilten die Kläger eine Bauvorantrage, die mit Bescheid vom 16.9.1974 abschlägig beschieden wurde. Widerspruch und Verpflichtungsklage blieben onne Erfolg. Das Verwaltungsgericht A. verneinte mit rechtskräftigem Urteil vom 3.12.1975 die Bebauungsfahrgkeit des im Außenbereich gelegenen Grundstücks (§ 35 BBauG). Die Kläger halten den Eigentumserwerb mangels bodenverkehrs recht11cher Genehmigung für unwirksam und verlangen die Rückabwickiung des Grundstückskaufvertrages. Aus den Grünofen: Die Klage ist begründet. Die Kläger sind nicht Eigentümer des Kaufgrundstücks geworden und haben nach § 323 Abs. 3 BGB gegen den Beklagten Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises, weil es dem Beklagten aus einem von keiner Partei zu vertretenden Umstand nachträglich unmöglich wurde den Klägern das Eigentum am Kaufgrundstück zu verschaffen. 1) Die Auflassung des vertragsgemäß zu Bauzwecken gekauften Grundstücks bedurfte 1971 einer Bodenverkehrsgenehmigung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG a. F,, weil•das Grundstück nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Außenbereich lag. Eine solche Genehmigung wurde nicht erteilt und wird im vorliegenden Fall auch nicht nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG a. F. fingiert, denn auch die zu Unrecht ausgestellte Negativbescheinigung ist nicht gleichbedeutend mit der unterlassenen Versagung der Genehmigung (BVerwG Urteil vom 6.9.1968 = BRS 20 Nr. 90 und Urteil vom 14.2.1969 = BRS 22 Nr, 102; Zinkahn/Bielenberg, BBauG § 21 Rein. 6; Heitzer/ Oestreicher, BBauG, 6. Aufl., § 19 Anm. 7). 2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das unrichtige Negativattest für den Eigentumsübergang nicht die hart N; 9 MirillhP•Jrniti September vaee gleiche Wirkung wie eine Genehmigung erlangt. § 23 Abs. 2 Satz 2 BBauG stellt zwar das Negativzeugnis der Genehrni• gung gleich. Dies gilt nach Auffassung des Senats jedoch nur im grundbuchrechtlichen Sinn. d. h. als formelle Voraussetzung für die Umschreibung. Es bedeutet aber nicht, daß die Negativbescheinigung auch materiell die nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG a. F. erforderliche Genehmigung ersetzt. Das folgt aus der systematischen Stellung von § 23 Abs. 2 Satz 2 BBauG sowie dem Schutzzweck der Bodenverkehrsgenehmigung, § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG a. F. macht materiell die Wirksamkeit der Auflassung unter den dort bezeichneten Voraussetzungen von einer Genehmigung abhängig. Der Genehmigung stellt das Gesetz die Verschweigunq oer Behörde auf einen notwendigen Genehmigungsantrag gleich (fingierte Genehmigung, § 19 Abs. 4 Satz 2 BBauG a. F.). In diesem Zusammenhang ist nicht davon die Rede. ein Negativattest wirke wie eine Genehmigung. Diese Gleichstellung geschieht erst in einem anderen Regelungsbereich, nämlich dem der „Sicherung der Vorschriften über den Bodenverkehr" (vgl. die amtliche Überschrift zu § 23 BBauG), in dem das Gesetz, gerichtet an das Grundbuchamt. die grundbuchrechtliche Sicherstellung seiner in § 19 BBauG aufgestellten Genehmigungserfordernisse regelt. Unter anderem daraus hat daSBundesverwartungsgericht zutreffend gefolgert, der Negativbescheinigung komme materiell eine Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 BBauG nicht zu ( BVerwGE 31, 22 , 25; BVerwG Urteil vom 14,2.1969 = BRS 22. 102). Nach Wortlaut und systematischer Stellung errichtet § 23 Abs. 1 BBauG zunächst ein Vollzugshindernis für das Grundbuchamt (erforderlicher, aber fehlender Genehmigungsbescheid) und regelt folgerichtig mit Absatz 2 dieser Bestimmung, daß — abgesehen von erteilter oder fingierter Genehmigung — dieses Eintragungshindernis nicht (mehr) besteht, wenn die Genehmigungsfreiheit des Rechtsvorgangs durch eine behördliche Bestätigung bezeugt ist. Das Grundbuchamt könnte auch von sich aus, d. h. aufgrund eigener Beurteilung, die Genehmigungsfreiheit bejahen und den Eigentumswechsel eintragen. Es begründet sachlich keinen Unterschied, ob sich die Genehmigungsbehörde bei Erteilung eines falschen Negativattestes geirrt hat oder ob das Grundbuchamt von sich aus und ohne ein solches Zeugnis zu Unrecht eine Genehmigung nicht fi4r erforderlich hält. In beiden Fällen wird der Eigentumswechsel eingetragen, obwohl die materiell erforderliche Genehmigung fehlt. Ohne Zweifel läßt ein Irrtum des Grundbuchamts (ohne Vorlage eines Negativattestes) die Autlassung nicht wirksam werden. Ebensowenig kann der Irrtum der Genehmiqungsbehorde dies über ein falsches Negativattest bewirken. Die Wirkung des Zeugnisses als Verwaltungsakt erschöpft sich darin, dem Grundbuchamt gegenüber die Genehmlgungsf reiheit bindend festzustellen. Wortlaut und Systematik von § 23 BBauG ergeben aber keinen Anhaltspunkt für eine rechtsgestaltende Wirkung dahin, daß unrichtige Negativatteste materiell-rechtlich eine Genehmigung ersetzen. Es ließe sich auch mit dem Schutzzweck der Bodenverkeh rsgenehmigung nicht in Einklang bringen. Negativattest und Gee nehmigung in einem materiellen Sinn gleich zu behandeln. § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG a. F. diente in erster Linie dem Schutz des Grundstückskäufers vor dem Erwerb nicht bebauungsfähiger Grundstücke im Außenbereich ( BVerwGE 18, 242 , 245, 19, 79, 80; 24, 129, 131: BGHZ 67, 34 , 37 = DNotZ 1977, 31 ). Wird ein Rechtsvorgang unter Offenbarung eines bestimmten Nutzungszwecks zur erforderlichen Genehmigung gesteilt. dann haben die daran Beteiligten einen Anspruch darauf, daß über diesen Genehmigungszustand entschieden wird, d. h. entweder mit Genehm lgungsversagung alle Rechtswirkungen entfallen oder aber mit Erteilung der Genehmigung alle Rechtswirkungen eintreten (vgl. BVerwG BRS 22 Nr 104 für den Fall der fingierten Genehmigung). Gerade mit diesem Schutzzweck der Bodenverkehrsgenehmigung ist es unvereinbar, einem Grundstückskäufer das Risiko eines Irrtums der Behörde über Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 25.02.1980 Aktenzeichen: 2 Wx 4/80 Erschienen in: MittRhNotK 1980, 163-165 Normen in Titel: BGB § 185