II R 122/76
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 25. Februar 1980 15 W 51/79 BBauG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Genehmigungspflicht für Hypothekenlöschungim Umlegungsgebiet Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau mäß § 11 Abs. 3 KostO erstreckt sich diese Befreiung auch auf die Notargebühren. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die persönliche Gebührenbefreiung der Beteiligten zu 1) gemäß § 2 WohnGebBefrG nicht nur auf ihre Tätigkeit im Rahmen des sozialen, Wohnungsbaus erstreckt, sondern auch auf diejenige bei Sanierungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz. Das Wohnungsgebührenbefreiungsgesetz (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 WohnGebBefrG) geht zwar von dem Grundsatz der Gleichberechtigung aller Bauträger aus und knüpft deshalb die Gebührenbefreiung an objektive (objektbezogene, sachliche) Voraussetzungen, wie § 1 dieses Gesetzes zeigt. Dieser Grundsatz wird aber durch § 2 WohnGebBefrG durchbrochen. Diese Bestimmung verläßt das Prinzip der sachlichen Gebührenfreiheit und gewährt bestimmten Bauträgern Gebührenfreiheit schlechthin. Bereits das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz hatte bestimmten Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus durch die Anerkennung einen persönlichen Anspruch auf alle Vergünstigungen eingeräumt, die in irgendwelchenNormenfürgemeinnützigeEinrichtungen vorgesehen sind. Dieser persönlichen Sonderstellung trägt auch § 2 WohnGebBefrG Rechnung. Die hier gewährte persönliche Gebührenfreiheit gilt schlechthin für alle nach der Kostenordnung entstehenden Gebühren, auch wenn das gebührenpflichtige Geschäft nicht den Geschäftskreis des sozialen Wohnungsbaus betrifft ( BayObLGZ 1974, 342 , 343; Rohsl Wedewer, Anm. 1 zu §§ 1, 2 WohnGebBefrG). Der von dem Notar angesprochene Grundsatz der Gleichbehandlung gilt daher im Wohnungsgebührenbefreiungsgesetz nur insoweit, als die sachliche Gebührenfreiheit in Frage steht. Die Gebührenfreiheit des § 2 WohnGebBefrG, die über § 144 Abs. 3 KostO zu einer Ermäßigung der Vertragsgebühr führt, tritt hier zugunsten der Beteiligten zu 1) ein. Sie ist Kostenschuldnerin nach § 2 Nr. 1 KostO . Daran vermag der Vortrag des Notars nichts zu ändern, daß sie das Grundstück im Rahmen der Sanierung des Gebietes am Bahnhof B. nur als abhängige Treuhänderin erworben habe, wie eine Bevollmächtigte einem starken Weisungs- und Kontrollrecht der Stadt B. unterworfen gewesen sei und sogar der Zustimmung der Stadt zum Grundstückserwerb bedurft habe. Denn die Gebührenpflicht des § 2 Nr. 1 KostO richtet sich nach formalen Tatbeständen. Die Beteiligte zu 1) und nicht die Stadt ist Kostenschuldnerin. Nur auf Antrag der Beteiligten zu 1) ist der Notar tätig geworden und hat nur ihre Erklärungen (und die des Verkäufers), nicht aber die der Stadt beurkundet. Das Grundstück ist an die Beteiligte zu 1) aufgelassen worden, die auch durch die Grundbucheintragung Eigentümerin werden sollte. Die Person des Gebührenschuldners hängt dagegen nicht davon ab, ob er oder ein anderer an dem Geschäft wirtschaftlich interessiert ist. Der Senat vertritt demnach mit der herrschenden Auffassung den Standpunkt, daß gegenüber einem Wohnungsunternehmen, das nach § 2 WohnGebBefrG persönliche Gebührenfreiheit genießt, die Beurkundungsgebühren auch dann ermäßigt sind, wenn es als Sanierungsträger nicht für die eigene Rechnung, sondern als Treuhänder der Gemeinde (vgl. § 36 StBauFG) tätig wird (BayObLG, BayObLGZ 1974, 342 und DNotZ 1978, 508 ; KAL, Rz. 6 zu § 2 WohnGebBefrG; Mümmter, JurBüro 1979, 1279 ; Rohs/Wedewer, Anm. 1 und Fußnote 1 zu § 2 WohnGebBefrG; a. A.: Heißenberg, DNotZ 1979, 15). 3) Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Auffassung des Landgerichts, daß dem Notar nur eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO zusteht und er nicht außerdem vier Gebühren nach § 147 Abs. 1 BGB berechnen kann. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1975 dazu Stellung genommen, wie die einzelnen Tätigkeiten eines Notars kostenrechtlich nach § 146 Abs. 1 KostO und § 147 Abs. 1 KostO abzugrenzen sind. Ausgangspunkt dieser Abgrenzung ist der Begriff des Vollzugs des Geschäfts im Sinne des § 146 Abs. 1 KostO . Zum Vollzuge des Geschäfts — des Amtsgeschäfts des Notars, also der durch ihn vorgenommenen Beurkundung — gehören nur solche Tätigkeiten, die zu dem beurkundeten Veräußerungsgeschäft notwendig hinzukommen müssen, um dessen Ausführung zu ermöglichen. Die Gebühr fällt also an, wenn der Notar tätig wird, um die Voraussetzungen zum grundbuchlichen Vollzug der Urkunde zu schaffen. Die Vollzugsgebühr erfaßt dagegen nicht solche Amtstätigkeiten des Notars, die die Abwicklung des zwischen den Beteiligten des Amtsgeschäfts bestehenden schuldrechtlichen Verhältnisses fördern. Alle Tätigkeiten des Notars, für die er in seiner Berechnung vom 10. August 1977 eine Gebühr nach § 147 Abs. 1 KostO angesetzt hat, waren allenfalls zum grundbuchlichen Vollzug der Urkunde erforderlich. Die Vollzugsgebühr des § 146 Abs. 1 KostO kann aber als Pauschgebühr im Gegensatz zu der Gebühr des § 147 Abs. 1 KostO nur einmal erwachsen (KAL, Rz. 21 zu § 146 KostO ). Dem Vollzug der Urkunde dienen also: aa) Einholen der Genehmigung nach §§ 19, 23 BBauG (KAL, Rz. 11 zu § 146 KostO ; Rohs1Wedewer, Anm. II d 1 zu § 146 KostO), wovon auch der Notar ausgegangen ist. bb) Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht der Gemeinde gemäß § 24 BBauG. cc) Einholen der Genehmigung nach § 15 StBauFG für die Auflassungsvormerkung und den Sanierungskaufvertrag. dd) Einholen der Zustimmung der Stadt B. zur Grundstücksveräußerung gemäß § 8 des notariellen Vertrages. E. Verwaltungsrecht 23. BBauG § 51 Abs. 1 Nr. 1 (Genehmigungspflicht für Hypothekenlöschung im Umlegungsgebiet) Auch die Löschung (Aufhebung) eines Grundpfandrechts stellt eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BBauG genehmigungspflichtige Verfügung über ein Recht an einem Grundstück dar. OLG Hamm, Beschluß vom 26. 2. 1980 — 15 W 51/79 — mitgeteilt von Dr. Kuntze, Vorsitzender Richter am OLG Hamm Aus dem Tatbestand: In Abteilung III des Grundbuchs ist eine Hypothek über 1 000,— Goldmark zugunsten von Frau W. eingetragen. Am 12. 10. 1977 hat Frau W. in öffentlich beglaubigter Form die Löschung der erwähnten Hypothek im Grundbuch bewilligt. Das belastete Grundstück unterliegt einem Umlegungsverfahren. Am 11. September 1978 hat der Notar den von ihm beglaubigten Löschungsantrag der Grundstückseigentümer und die sonstigen Unterlagen dem Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat daraufhin am 27. Oktober 1978 eine Zwischenverfügung erlassen, in der die fehlende Genehmigung des Umlegungsausschusses beanstandet wurde. Mit Schriftsatz vom 24. 11. 1978 hat der Notar Erinnerung eingelegt. Dieser Erinnerung haben der Rechtspfleger und der Grundbuchrichter nicht abgeholfen; der letztere hat sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. MittBayNot 1980 Heft 2 89 Durch Beschluß vom 25. Januar 1979 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Notar unter dem 12. Februar 1979 eingelegte weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 51 Abs. 1 BBauG bedürfen rechtsgeschäftliche Verfügungen jeder Art über Grundstücke im Umlegungsgebiet der Zustimmung der Umlegungsstelle. Der Begriff der Verfügung wird im Schrifttum durchweg im Sinne des bürgerlichen Rechts verstanden ( BayObLGZ 1969, 304 m. w. N.). Er ist im BGB an verschiedenen Stellen im gleichen Sinne gebraucht, dort jedoch nicht näher erläutert. Rechtsprechung und Schrifttum verstehen darunter nach wohl einhelliger Meinung ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, also es mit einem Recht belastet, das Recht aufgibt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert (vgl. BGHZ 1, 294 , 304; BayObLGZ 1969, 304 m. w. N.). Auch die Löschung einer Hypothek im Grundbuch setzt wie der Senat in einer Entscheidung vom 24. 3. 1976 (DNotZ 1977, 35) zu § 1812 BGB für die verschiedenen Fallgestaltungen näher ausgeführt hat — gemäß § 875 BGB stets eine Verfügung in diesem Sinne voraus, einerlei ob die Hypothek zuletzt dem eingetragenen Gläubiger zugestanden hat, ob sie auf einen Dritten übergegangen oder zur Eigentümergrundschuld geworden war. Da § 51 Abs. 1 Nr. 1 BBauG Verfügungen, die in der Aufgabe (Löschung) eines Grundpfandrechts bestehen, nicht von der Genehmigungspflicht ausnimmt, haben die Vorinstanzen die Beibringung dieser Genehmigung mit Recht als erforderlich angesehen. Aus der bereits erwähnten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. 11. 1969, wonach es zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung bezüglich eines Grundstücks im Umlegungsgebiet dieser Genehmigung nicht bedarf, ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall keine andere Beurteilung. Denn die dort maßgebend gewesenen Gesichtspunkte, daß die Bewilligung und Eintragung einer Auflassungsvormerkung als Verfügung zwar im weiteren, nicht jedoch im engeren Sinne anzusehen seien und daß einer Auflassungsvormerkung vor allem nur eine vorübergehende Bedeutung zukomme und die endgültige Eintragung (des Eigentumswechsels) jedenfalls der Genehmigung bedürfe, treffen auf die Löschung eines Grundpfandrechts nicht zu. Allerdings hat die Genehmigungspflicht nach § 51 BBauG, wie aus dessen Absatz 3 hervorgeht und allgemein anerkannt ist, den Zweck, solche Maßnahmen zu verhindern, die die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Ob dieser Zweck es erfordert, die Löschung von Grundpfandrechten einer Genehmigung zu unterwerfen, mag zweifelhaft sein, da derartige Löschungen im allgemeinen eher eine Erleichterung als eine Erschwerung für die Umlegung bedeuten (so auch Brügelmann, BBauG, Loseblattkommentar, Bd. 2, Stand: Oktober 1979, § 51 Anm. 3). Auf den letztgenannten Gesichtspunkt dürfte es zurückzuführen sein, daß in sogenannten Sanierungsgebieten die Löschung eines Rechts von der Genehmigungspflicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Städtebauförderungsgesetzes (vom 27. 7. 1971, BGBl 1 S. 1125) ausgenommen ist (vgl. auch Brügelmann a. a. 0.). Dieser Umstand rechtfertigt es aber noch nicht, allein auf den Gesetzeszweck abzustellen und über den eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BBauG hinwegzugehen. Einerseits kann aus der erwähnten Regelung des später erlassenen Städtebauförderungsgesetzes kein allgemeingültiges Kriterium für die Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmung des Bundesbaugesetzes entnommen werden. Das gilt umso mehr, als beide Gesetze gleichzeitig durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. B. 1976 (BGBl 1 S. 2221 ff.) geändert und aufgrund der Ermächtigung nach Art. 4 dieses Gesetzes jeweils unter dem 18. B. 1976 neu bekannt gemacht worden sind (BGBl 1 1976 S. 2256 ff. bzw. 2318 ff.). Falls auch in § 51 Abs. 1 Nr. 1 BBauG die Löschung von Grundpfandrechten von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden sollte, hätte eine entsprechende Änderung bei dieser Gelegenheit nahegelegen, zumal durch die erwähnte Gesetzesnovelle gerade auch die Vorschrift des § 51 BBauG geändert und ergänzt worden ist. Zum anderen kann dem Genehmigungserfordernis in Fällen der hier gegebenen Art auch nicht jeglicher Sinn abgesprochen werden. Die Löschung eines Grundpfandrechts kann sich nämlich auf den Kreis der Beteiligten und/oder auf die wertmäßige Abfindung für das in die Umlegung fallende Grundstück auswirken, so daß zumindest die Kenntnis von .der Löschung für die Umlegungsstelle Bedeutung hat. Schließlich ist bisher auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. dazu die Kommentare zum Bundesbaugesetz von Schlichter/Stich/Tittel, 3. Aufl. 1979; Brügelmann, wie erwähnt; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Loseblattkommentar, Stand Oktober 1979; Schrödter, 3. Aufl. 1973, Heitzer/Oestreicher, 5. Aufl. 1973; Schütz/Frohberg, 3. Aufl. 1970, Knauplfngenstau, 4. Aufl. 1969; von Hausen/von der Heide, 1961, und Dittus, 1961, jeweils zu § 51; ferner Haegele, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Rdnr. 2119 ff.), soweit ersichtlich, nirgends die Ansicht vertreten worden, die Löschung eines Grundpfandrechts bedürfe nicht der Genehmigung nach §51 Abs.1 Nr.1 BBauG. F. Steuerrecht 24. GrEStG § 1 Abs. 1 Nr.2 und Nr. 3, § 2 Nr. 1; ErbbauVO §§ 1, 11, 14 (Die Aufhebung eines Erbbaurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer) Wird durch Vertrag die teilweise Aufhebung eines Erbbaurechts vereinbart, so unterliegt der Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer (Bestätigung des BFH-Urteils vom 31. März 1976 MittBayNot 1976, 150 ). BFH, Urteil vom 5. 12. 1979 — II R 122/76 — BStBl 80 11136 Aus dem Tatbestand: Der Kläger bestellte im Jahre 1965 ein Erbbaurecht bis zum Jahre 2045 an einem Grundstück, das später in drei selbständige Flurstücke zerlegt wurde. Durch Vertrag vom 12. Juni 1973 wurde vereinbart: „Die Vertragsparteien haben mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 an den Erbbauvertrag hinsichtlich der Flurstücke 29'32 und 29/34 hiermit auf. Der Erbbauberechtigte verzichtet insoweit auf das Erbbaurecht an diesen Flurstücken. Der Grundstückseigentümer nimmt diesen Verzicht an." Der Erbbauzins wurde herabgesetzt. Die vereinbarte teilweise Löschung des Erbbaurechts wurde -im Grundbuch vollzogen. Der Beklagte (das Finanzamt) erblickte in der Teilaufhebung des Erbbaurechts einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerpflichtigen Vorgang. Er setzte Grunderwerbsteuer fest. Als Gegenleistung sah er die Erbbauzinsermäßigung an, die er kapitalisierte. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Grunderwerbsteuer herab, indem es die Steuer vom „anteiligen" Einheitswert des erloschenen Erbaurechts berechnete; im übrigen wies es den Einspruch zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter. MittBayNot 1980 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 25.02.1980 Aktenzeichen: 15 W 51/79 Erschienen in: MittBayNot 1980, 89 Normen in Titel: BBauG § 51 Abs. 1 Nr. 1