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Beschluss

2 NB 21/22

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz für einen Studienortswechsel fehlt regelmäßig, wenn der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule endgültig oder vorläufig zum angestrebten Studium zugelassen ist. • Ausnahmsweise kann ein Anordnungsgrund bestehen, wenn zwingende oder besondere familiäre Umstände den Wechsel unabweisbar machen; eine bloß private/oder wirtschaftliche Belastung reicht nicht aus. • Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob die familiäre Trennung zeitlich begrenzt ist und ob alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige außerkapazitäre Zulassung trotz familiärer Belange • Ein Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz für einen Studienortswechsel fehlt regelmäßig, wenn der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule endgültig oder vorläufig zum angestrebten Studium zugelassen ist. • Ausnahmsweise kann ein Anordnungsgrund bestehen, wenn zwingende oder besondere familiäre Umstände den Wechsel unabweisbar machen; eine bloß private/oder wirtschaftliche Belastung reicht nicht aus. • Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob die familiäre Trennung zeitlich begrenzt ist und ob alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Der 1992 geborene Antragsteller studierte Medizin im Ausland und wurde im Sommersemester 2020 an einer anderen deutschen Universität im 5. Fachsemester zugelassen. Er beantragte zum Wintersemester 2021/22 außerkapazitäre Zulassung zum 5. Fachsemester bei der Antragsgegnerin mit Hinweis auf die familiäre Situation: Geburt einer Tochter im Juni 2021, Wohnsitz der Familie in der Nähe des Geburtsorts und die Berufstätigkeit der Lebensgefährtin in A‑Stadt. Der Antragsteller machte geltend, ein Umzug nach J. sei der Familie wegen Arbeitsplatz, Betreuung und wirtschaftlicher Gründe nicht zumutbar; das Studium an der Antragsgegnerin sei von A‑Stadt täglich erreichbar. Die Hochschule lehnte ab, weil die Zulassungszahlen erschöpft waren. Im Eilverfahren wurde der Antrag vom Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass kein Anordnungsgrund bestehe, weil der Antragsteller bereits an anderer Hochschule zugelassen sei; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage und Grundsatz: Art. 12 Abs.1 GG gewährt das Recht auf Wahl der Ausbildungsstätte, dieses Recht steht aber unter dem Vorbehalt des Möglichen und kann durch Kapazitätsgrenzen eingeschränkt werden; bei bereits bestehender anderweitiger Zulassung fehlt regelmäßig der Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz. • Ausnahme mögliche Härtefälle: Das Bundesverwaltungsgericht und die obergerichtliche Rechtsprechung lassen eine Ausnahme zu, wenn zwingende Umstände oder besondere familiäre Verhältnisse die Fortsetzung des Studiums am bisherigen Ort unmöglich oder existentiell gefährdet machen; die Voraussetzungen sind eng zu verstehen. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Geburt des Kindes und die familiären Bindungen der Lebensgefährtin begründen keine derart zwingende Alternativlosigkeit. Während der Elternzeit bestand die Möglichkeit, die Familieneinheit am Studienort herzustellen; finanzielle Belastungen und Wochenendbeziehung sind nicht ausreichend substantiiert als unzumutbar dargetan. • Betreuung und Zeitlicher Horizont: Es bestehen Betreuungsmöglichkeiten durch Großeltern und andere Verwandte; die zeitweise Trennung wäre voraussichtlich zeitlich begrenzt, da der Antragsteller sich bereits weit im zweiten Studienabschnitt befindet und das Praktische Jahr auch in Teilzeit möglich ist. • Prozessuales: Das Verwaltungsgericht hat deshalb den Eilantrag wegen Fehlens des Anordnungsgrundes nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO zu Recht abgelehnt; die Prüfung eines Anordnungsanspruchs war nicht mehr erforderlich. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.01.2022 wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller erhält keinen einstweiligen Rechtsschutz zur außerkapazitären Zulassung, weil bereits eine anderweitige Zulassung besteht und die vorgetragenen familiären Gründe keine zwingende, alternativlose Härte begründen, die eine Ausnahme rechtfertigen würde. Die Entscheidung hält die Abwägung für zutreffend, dass eine vorübergehende räumliche Trennung mit vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten und dem fortgeschrittenen Studienstand vereinbar ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.