Beschluss
14 MN 279/22
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein erneuter Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer unveränderten Regelung ist unzulässig, wenn derselbe Senat denselben Antrag bereits abgelehnt hat.
• Eine Umdeutung eines ausdrücklich gestellten Antrags durch das Gericht ist nur in Ausnahmefällen zulässig; eine von einem Prozessbevollmächtigten abgegebene Erklärung ist grundsätzlich nicht umzudeuten.
• Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (hier analog) setzt schlüssigen Vortrag zu veränderten Umständen oder unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen voraus; bloßes Wiederholen früherer Argumente reicht nicht aus.
• Berichte und Studien bedürfen schlüssiger Darlegung, inwiefern sie neue, für eine Abänderung relevante Erkenntnisse enthalten; pauschale Hinweise auf wissenschaftlichen Klärungsbedarf genügen nicht zur Erfüllung der Antragsbefugnis.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit erneuten Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenregelung • Ein erneuter Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer unveränderten Regelung ist unzulässig, wenn derselbe Senat denselben Antrag bereits abgelehnt hat. • Eine Umdeutung eines ausdrücklich gestellten Antrags durch das Gericht ist nur in Ausnahmefällen zulässig; eine von einem Prozessbevollmächtigten abgegebene Erklärung ist grundsätzlich nicht umzudeuten. • Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (hier analog) setzt schlüssigen Vortrag zu veränderten Umständen oder unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen voraus; bloßes Wiederholen früherer Argumente reicht nicht aus. • Berichte und Studien bedürfen schlüssiger Darlegung, inwiefern sie neue, für eine Abänderung relevante Erkenntnisse enthalten; pauschale Hinweise auf wissenschaftlichen Klärungsbedarf genügen nicht zur Erfüllung der Antragsbefugnis. Der Antragsteller beantragte die vorläufige Außervollzugsetzung von § 12 Abs. 1 S.1–2 der niedersächsischen Corona-Verordnung (Maskenpflicht im Personennahverkehr). Der Senat hatte denselben Antrag bereits mit Beschluss vom 2. Juni 2022 abgelehnt. Der Antragsteller wiederholte in der neuen Antragsbegründung weite Teile früherer Vorträge und verwies auf wissenschaftliche Berichte, u.a. den Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IfSG. Er behauptete zudem gesundheitliche Nachteile durch Maskentragen und bestritt die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der Senat prüfte, ob der neue Antrag als Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO analog zu behandeln sei und ob veränderte Umstände oder unberücksichtigt gebliebene Gründe vorgetragen wurden. Es fehlte nach Auffassung des Senats an einem schlüssigen Vortrag, der eine Abänderung rechtfertigen könnte. • Der Antrag ist unzulässig, weil derselbe Senat mit gleichem Rubrum bereits einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der unveränderten Regelung abgelehnt hat; ein erneuter identischer Antrag ist nicht statthaft. • Eine gerichtliche Umdeutung des ausdrücklich gestellten Antrags kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Prozesshandlungen von Rechtsanwälten sind einer Umdeutung grundsätzlich unzugänglich; Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation liegen nicht vor. • Selbst bei Umdeutung in einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (analog) fehlt es an Antragsbefugnis: Der Antragsteller hat keinen schlüssigen Vortrag zu geänderten Tatsachen oder solchen, die ohne Verschulden im früheren Verfahren nicht geltend gemacht wurden. • Wiederholte und weitgehend unveränderte Vorbringen sowie die pauschale Bezugnahme auf wissenschaftliche Unsicherheiten und Auszüge aus dem Sachverständigenbericht genügen nicht, um die Voraussetzungen für eine Abänderung zu erfüllen; es ist nicht dargelegt, dass die zitierten Passagen neue, durchgreifende Erkenntnisse enthalten, die die Verhältnismäßigkeitsabwägung des Senats in Frage stellen könnten. • Die rechtliche Maßgabe für Abänderungsanträge verlangt einen schlüssigen Vortrag zur Änderung der Sach- oder Rechtslage; dieser wurde nicht erbracht, sodass der Antrag bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs.1 VwGO sowie §§ 52, 53 GKG; der Streitwert wurde unter Berücksichtigung der Verfahrensart festgestellt. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 12 Abs. 1 S.1–2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird verworfen. Der Antrag ist unzulässig, weil derselbe Senat bereits einen identischen Antrag abgelehnt hatte und eine Umdeutung nicht in Betracht kommt. Selbst bei analoger Behandlung als Abänderungsantrag fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis, da der Antragsteller keine schlüssigen, neuen Umstände oder ohne Verschulden nicht geltend gemachte Tatsachen vorgetragen hat. Die Verweisung auf Teile wissenschaftlicher Berichte und die Wiederholung früherer Argumente genügen nicht, um die bisherigen Erwägungen des Senats zur Verhältnismäßigkeit zu erschüttern. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.