Beschluss
1 MN 83/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Plannachbar ist antragsbefugt in einem Normenkontrollverfahren, wenn er darlegt, dass fehlerhafte Abwägung seine schutzwürdigen Belange (z.B. Wasserabfluss) beeinträchtigen kann (§ 1 Abs. 7 BauGB).
• Eine einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO ist gerechtfertigt, wenn der Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg hat und ansonsten schwerwiegende Nachteile drohen.
• Ein Bebauungsplan kann wegen Formmangels unwirksam sein, wenn die ortsübliche Bekanntmachung ohne wirksame Ausfertigung erfolgte (§ 10 Abs. 3 BauGB).
• Bei Flächen mit Baumbestand ist zu prüfen, ob Wald i.S.d. NWaldLG vorliegt; liegt Wald vor, sind die Anforderungen an eine rechtmäßige Waldumwandlung zu beachten (§ 8 Abs. 2 NWaldLG).
Entscheidungsgründe
Außervollzugsetzung vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen Ausfertigungs- und waldrechtlicher Bedenken • Ein Plannachbar ist antragsbefugt in einem Normenkontrollverfahren, wenn er darlegt, dass fehlerhafte Abwägung seine schutzwürdigen Belange (z.B. Wasserabfluss) beeinträchtigen kann (§ 1 Abs. 7 BauGB). • Eine einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO ist gerechtfertigt, wenn der Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg hat und ansonsten schwerwiegende Nachteile drohen. • Ein Bebauungsplan kann wegen Formmangels unwirksam sein, wenn die ortsübliche Bekanntmachung ohne wirksame Ausfertigung erfolgte (§ 10 Abs. 3 BauGB). • Bei Flächen mit Baumbestand ist zu prüfen, ob Wald i.S.d. NWaldLG vorliegt; liegt Wald vor, sind die Anforderungen an eine rechtmäßige Waldumwandlung zu beachten (§ 8 Abs. 2 NWaldLG). Die Antragsteller sind Eigentümer eines angrenzenden Wohngrundstücks; die Beigeladene beabsichtigte auf einem unbebauten, baumbestandenen Plangebiet ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage. Die Gemeinde erstellte einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 203 “Am Hang” und beschloss ihn zunächst am 17.12.2020; ein Durchführungsvertrag wurde vor oder kurz nach dem Beschluss geschlossen. Nach Beteiligungsverfahren ergaben sich Diskussionen über die Einordnung des Gehölzbestands als Wald oder Siedlungsgehölz sowie über Ersatzaufforstung. Die Antragsteller beantragten Normenkontrolle und in der Folge einstweilige Außervollzugsetzung, weil sie Nachteile für den Wasserabfluss auf ihrem Grundstück und formelle sowie waldrechtliche Mängel rügten. Die Gemeinde fasste einen ergänzenden Ratsbeschluss am 24.06.2021; die Bekanntmachung erfolgte jedoch vor der formwirksamen Ausfertigung durch den Bürgermeister. Das Gericht setzte den Bebauungsplan bis zum rechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollverfahrens außer Vollzug. • Antragsbefugnis: Plannachbarn können aus dem subjektiven Recht auf abwägende Berücksichtigung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen, dass durch die Planung nachteilige Veränderungen des Wasserabflusses drohen; die Antragsteller haben dies substantiiert dargelegt. • Prüfungsmaßstab einstweiliger Rechtsschutz: Bei Bebauungsplänen sind die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags maßgeblich; bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (§ 47 Abs. 6 VwGO). • Formmangel Ausfertigung/Bekanntmachung: Der Bebauungsplan ist voraussichtlich unwirksam, weil die ortsübliche Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB) einer wirksamen Ausfertigung vorausgesetzt und hier die Ausfertigung durch den Bürgermeister zeitlich nach der Bekanntmachung erfolgte. • Folgenabwägung: Öffentliches Interesse am Vollzug eines offenkundig unwirksamen Plans ist gering, die Antragsteller haben ein schutzwürdiges Interesse, weitere Baumaßnahmen zu verhindern; die Gemeinde kann den Mangel zwar durch ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB heilen, dies rechtfertigt aber nicht die Zumutung weiterer Vollziehung. • Waldrechtliche Bedenken: Es bestehen jedenfalls offene Erfolgsaussichten der Rügen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 NWaldLG, weil die Fläche aufgrund Größe, Bewuchs und Nachbarschaftsbäumen als Wald i.S.d. NWaldLG anzusehen sein könnte; damit wären Anforderungen an Waldumwandlung nicht erfüllt. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert festgesetzt auf 10.000 EUR nach GKG/VwGO-Regelungen. Der Normenkontrolleilantrag der Antragsteller hatte Erfolg; der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 203 „Am Hang“ wurde bis zum Abschluss des Normenkontrollverfahrens außer Vollzug gesetzt. Als wesentlicher Grund gilt ein formeller Ausfertigungsmangel: Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte, ohne dass die erforderliche Ausfertigung zuvor wirksam erfolgt war, so dass der Plan voraussichtlich unwirksam ist. Zudem bestehen gewichtige oder zumindest nicht entkräftete Bedenken nach dem Niedersächsischen Waldrecht, weil die baumbestandene Fläche möglicherweise Wald i.S.d. NWaldLG darstellt und damit die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Waldumwandlung nicht erfüllt sein könnten. Die Gemeinde trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Eilverfahren wurde auf 10.000,00 EUR festgesetzt.