Beschluss
10 ME 71/22
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Annahme einer öffentlichen Einrichtung der Kommune gehört die Widmung und die Fähigkeit der Kommune, die Zweckbindung gegenüber einem privaten Betreiber durch Mitwirkungs- oder Weisungsrechte durchzusetzen.
• Allein die Verfolgung öffentlicher Zwecke durch eine Einrichtung reicht nicht aus, wenn die Kommune keine Einflussmöglichkeiten auf den privaten Betreiber hat.
• Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnähmen, ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anordnungsanspruchs erforderlich.
• Verstöße gegen kommunalrechtliche Haushaltsgrundsätze begründen nicht pauschal die Nichtigkeit von Betreiber- oder Pachtverträgen; mögliche Rechtsverletzungen sind verwaltungsaufsichtlich oder strafrechtlich zu prüfen, führen aber nicht automatisch zu zivilrechtlicher Nichtigkeit.
Entscheidungsgründe
Keine öffentliche Einrichtung ohne Durchsetzungsmöglichkeit gegenüber privatem Betreiber • Zur Annahme einer öffentlichen Einrichtung der Kommune gehört die Widmung und die Fähigkeit der Kommune, die Zweckbindung gegenüber einem privaten Betreiber durch Mitwirkungs- oder Weisungsrechte durchzusetzen. • Allein die Verfolgung öffentlicher Zwecke durch eine Einrichtung reicht nicht aus, wenn die Kommune keine Einflussmöglichkeiten auf den privaten Betreiber hat. • Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnähmen, ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anordnungsanspruchs erforderlich. • Verstöße gegen kommunalrechtliche Haushaltsgrundsätze begründen nicht pauschal die Nichtigkeit von Betreiber- oder Pachtverträgen; mögliche Rechtsverletzungen sind verwaltungsaufsichtlich oder strafrechtlich zu prüfen, führen aber nicht automatisch zu zivilrechtlicher Nichtigkeit. Der Antragsteller beantragte die Anweisung, die Sparkassen-Arena in Aurich für Termine seines Landesparteitags anzuweisen. Die Arena wird von der Kommune gehalten; der Betrieb ist aber dauerhaft an eine private Pächterin (Beigeladene zu 2) durch Betreiber- und Pachtverträge vergeben. Der Pächter hatte die Nutzung für einen AfD-Landesparteitag abgelehnt; Rat und Bürgermeister der Kommune unterstützten diese Absage. Der Antragsteller wandte sich erfolglos an die Kommune und suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung, soweit die Kommune zur Anweisung der Pächterin verpflichtet werden solle. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, da die Arena keine öffentliche Einrichtung der Kommune sei, weil dieser die erforderlichen Mitwirkungs- und Weisungsrechte gegenüber dem Pächter fehlten. Der Antragsteller beschwerte sich hiergegen und machte geltend, die Arena verfolge öffentliche Zwecke und Verträge seien notfalls nichtig; das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. • Rechtliche Grundlagen: § 30 NKomVG, § 5 Abs. 1 PartG sowie verfassungsrechtliche Anforderungen an Partizipation und Chancengleichheit der Parteien (Art. 3, Art. 21, Art. 38 GG). • Begriff der öffentlichen Einrichtung setzt Widmung und die Fähigkeit der Kommune voraus, die Zweckbindung gegenüber einem privaten Betreiber durch Mitwirkungs- oder Weisungsrechte durchzusetzen. Maßgeblich sind formale Widmung oder konkludente Widmung durch Nutzungs- und Überlassungspraxis. • Die Verfolgung öffentlicher Zwecke allein begründet weder die öffentliche Widmung noch einen kommunalrechtlichen Anspruch auf Überlassung, wenn die Kommune keine Durchsetzungsbefugnisse gegenüber dem privaten Betreiber hat. • Der Betreiber- und Pachtvertrag der Sparkassen-Arena räumt der Kommune keine ausreichenden Mitwirkungs- oder Weisungsrechte ein; vertragliche Regelungen über Nutzungszeiten (Schul- und Vereinssport, Ferienregelungen, Kollisionsregelung) begründen keine Durchsetzungsbefugnis für die Überlassung an Dritte. • Behauptete kommunal- oder strafrechtliche Verstöße (z. B. Haushaltsuntreue, Nichtigkeit wegen § 134 BGB) sind nicht hinreichend substantiiert und führen nicht automatisch zur Aufhebung oder Nichtigkeit des Betreibervertrags; solche Fragen sind gesondert prüfbar und gegebenenfalls verwaltungsaufsichtlich oder strafrechtlich zu verfolgen. • Da die Kommune nicht in der Lage ist, die Zweckbindung gegenüber der Pächterin durchzusetzen, besteht kein gegen die Kommune gerichteter Anspruch des Antragstellers auf Zutritt zur Arena; der Antragsteller bleibt der Weg des Privatrechts gegen den Betreiber offen. • Im Eilverfahren ist die vom Antragsteller vorgebrachte Glaubhaftmachung des Anspruchs nicht ausreichend, zumal die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnommen hätte und daher ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. Mai 2022 wurde zurückgewiesen; damit bleibt die Ablehnung des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes bestehen. Die Kammer stellte fest, dass die Sparkassen-Arena nicht als öffentliche Einrichtung der Stadt Aurich im Sinne des § 30 NKomVG bzw. § 5 Abs.1 PartG anzusehen ist, weil der Kommune die zur Durchsetzung einer Zweckbindung gegenüber der privaten Pächterin notwendigen Mitwirkungs- und Weisungsrechte fehlen. Soweit der Antragsteller auf mögliche Verstöße gegen kommunalrechtliche Haushaltsgrundsätze oder auf Nichtigkeitsfolgen zielt, hat er diese nicht schlüssig dargelegt; solche Prüfungen sind gegebenenfalls gesondert verwaltungsaufsichtlich oder strafrechtlich zu verfolgen und begründen nicht automatisch zivilrechtliche Nichtigkeitsfolgen. Dem Antragsteller bleibt es offen, die Überlassung der Arena auf privatrechtlichem Wege gegenüber dem Betreiber zu verfolgen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.