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Beschluss

3 B 1131/22

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch einer Partei auf Überlassung einer kommunalen Einrichtung nach § 5 PartG setzt voraus, dass die Kommune die betreffende Einrichtung als öffentliche Einrichtung bereitstellt und über durchsetzbare Mitwirkungs- oder Weisungsrechte gegenüber dem privaten Betreiber verfügt. • Die Übertragung des Betriebs einer ehemals kommunalen Einrichtung auf private Gesellschaften schließt einen öffentlich-rechtlichen Überlassungsanspruch aus, wenn der Träger der öffentlichen Gewalt keine entscheidenden Einwirkungsmöglichkeiten mehr hat. • Im Eilverfahren sind erhöhte Anforderungen zu stellen; ein vorweggenommener Hauptsacheanspruch ist nur bei hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens und bei drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteilen zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Zuweisung kommunaler Arena ohne durchsetzbare Mitwirkungsrechte • Ein Anspruch einer Partei auf Überlassung einer kommunalen Einrichtung nach § 5 PartG setzt voraus, dass die Kommune die betreffende Einrichtung als öffentliche Einrichtung bereitstellt und über durchsetzbare Mitwirkungs- oder Weisungsrechte gegenüber dem privaten Betreiber verfügt. • Die Übertragung des Betriebs einer ehemals kommunalen Einrichtung auf private Gesellschaften schließt einen öffentlich-rechtlichen Überlassungsanspruch aus, wenn der Träger der öffentlichen Gewalt keine entscheidenden Einwirkungsmöglichkeiten mehr hat. • Im Eilverfahren sind erhöhte Anforderungen zu stellen; ein vorweggenommener Hauptsacheanspruch ist nur bei hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens und bei drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteilen zu gewähren. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Anweisung der Stadt I., die Sparkassen-Arena zur Durchführung mehrerer Landesparteitagstermine an ihn zu überlassen. Die Stadt hatte seine Anfrage schriftlich abgelehnt. Die Arena war zuvor aus dem kommunalen Regiebetrieb ausgegliedert; das Vermögen und der Betrieb liegen bei zwei privat-rechtlichen Gesellschaften, an denen die Stadt zwar Gesellschafteranteile hält, denen aber keine durchsetzbaren Weisungs- oder Mitwirkungsrechte der Stadt gegenüberstehen. Der Betreibervertrag regelt zwar Nutzungszwecke, räumt der Stadt aber keine Verfügungsbefugnis über die Zulassung ein. Der Antragsteller berief sich auf den Gleichbehandlungsanspruch nach § 5 PartG sowie auf Art. 3 und Art. 21 GG und verwies auf frühere Überlassungen an andere Parteien. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil der geltend gemachte Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist und auf § 5 PartG gestützt wird. • Rechtsschutzinteresse: Das Interesse des Antragstellers an vorläufigem Rechtsschutz ist gegeben, weil die Stadt die Arena abgelehnt hat und keine erkennbare Alternative vorliegt. • Erhöhte Darlegungsanforderungen im Eilverfahren: Bei Vorwegnahme der Hauptsache muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass sein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und sonst nicht mehr wiedergutzumachende Nachteile drohen. • Öffentliche Einrichtung und Widmung: Eine Einrichtung ist nur dann öffentliche Einrichtung der Kommune, wenn sie von der Kommune bereitgestellt ist und eine Widmung mit Zweckbindung besteht; entscheidend ist, ob die Kommune trotz Übertragung weiterhin wesentliche Mitwirkungs- oder Weisungsrechte ausüben kann. • Fehlen von Einwirkungsmöglichkeiten: Die Sparkassen-Arena ist nicht als öffentliche Einrichtung der Stadt anzusehen, weil die vertraglichen Regelungen der privaten Gesellschaften der Stadt keine durchsetzbaren Entscheidungs- oder Weisungsrechte einräumen. • Folgen für § 5 PartG-Anspruch: Selbst bei Annahme der Öffentlichkeitsqualität wäre ein Anspruch aus § 5 Abs. 1 PartG gegen die Stadt ausgeschlossen, soweit der Stadt die Möglichkeit fehlt, die Zweckbindung gegenüber dem privaten Betreiber durch Mitwirkung oder Weisung durchzusetzen. • Kommunalrechtliches Benutzungsrecht: Ein Anspruch nach § 30 NKomVG scheidet aus, da der Antragsteller nicht im Gebiet der betreffenden Gemeinde seinen Sitz hat. • Frühere Praxis und Selbstbindung: Frühere Überlassungen an andere Parteien begründen keinen Anspruch, weil die Stadt damals ebenfalls nicht über Einwirkungsrechte gegenüber dem privaten Betreiber verfügte. • Anordnungsanspruch insgesamt: Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch und die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens nicht glaubhaft gemacht; daher ist der Antrag unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Die Kammer hat festgestellt, dass die Sparkassen-Arena nicht von der Stadt als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 5 PartG bereitgestellt wird, weil der Stadt gegenüber den privaten Betreibergesellschaften keine durchsetzbaren Mitwirkungs- oder Weisungsrechte zustehen. Ohne solche Einwirkungsmöglichkeiten besteht kein Anspruch der Partei auf Überlassung der Einrichtung und somit auch kein durchsetzbarer Anordnungsanspruch im Eilverfahren. Mangels glaubhaft gemachter hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache und fehlender Unwiederbringlichkeit von Nachteilen war die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.