Beschluss
1 ME 186/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser wurde abgewiesen; das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs.1 BauNVO i.V.m. § 30 Abs.1 BauGB) ist nicht verletzt.
• Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die planerische Vorprägung durch eine Bebauungsplanänderung, die Nachverdichtung vorsieht, Vorrang vor der bisherigen tatsächlichen Situation.
• Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind nicht sämtliche bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen; § 13 Satz 1 NBauO gehört nicht automatisch zum Prüfprogramm (§ 63 Abs.1 Satz2 Nr.3 NBauO).
Entscheidungsgründe
Nachverdichtung zulässig — Rücksichtnahme nicht verletzt • Die Beschwerde gegen die Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser wurde abgewiesen; das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs.1 BauNVO i.V.m. § 30 Abs.1 BauGB) ist nicht verletzt. • Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die planerische Vorprägung durch eine Bebauungsplanänderung, die Nachverdichtung vorsieht, Vorrang vor der bisherigen tatsächlichen Situation. • Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind nicht sämtliche bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen; § 13 Satz 1 NBauO gehört nicht automatisch zum Prüfprogramm (§ 63 Abs.1 Satz2 Nr.3 NBauO). Der Antragsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhausgrundstücks; die Beigeladene erhielt eine Genehmigung zum Bau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem westlichen Nachbargrundstück. Der Bebauungsplan Nr.1 „Papenmoorland“ wurde 2014 geändert: Rückwärtige Baugrenze, Vorgaben zur Geschossigkeit und GFZ aufgehoben; Ziel war Nachverdichtung, zulässige Gebäudehöhe 9,50 m blieb. Die Beigeladene plant zwei zweigeschossige Gebäude mit Staffelgeschoss, insgesamt neun Wohneinheiten und Stellplätzen zwischen den Gebäuden; die Zufahrt verläuft östlich zur Grenze des Antragstellergrundstücks. Der Antragsteller wandte sich gegen die Baugenehmigung mit der Behauptung unzumutbarer Beeinträchtigungen, insbesondere durch Stellplatzverkehr, Lärm, Blickbeeinträchtigungen und Oberflächenwasser. Das Verwaltungsgericht wies seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht. • Rechtliche Grundlage der Rücksichtnahmepflicht: § 15 Abs.1 Satz2 BauNVO i.V.m. § 30 Abs.1 BauGB; Prüfung der Eigenart des Gebiets unter besonderer Berücksichtigung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. • Vorrang der planerischen Festsetzungen: Wenn der Bebauungsplan eine Nachverdichtung beabsichtigt, ist dieser Planungswille bei der Bestimmung der Eigenart des Gebiets vorrangig gegenüber der bisherigen tatsächlichen Situation; § 15 BauNVO ist kein Instrument zur Korrektur kommunaler Planungsziele. • Bewertung der konkret zu erwartenden Belastungen: Die Anordnung der Stellplätze und die Zufahrt entlang der östlichen Grenze sind vor dem Hintergrund der planungsrechtlichen Vorprägung und vorhandener faktischer Vorbelastungen zumutbar; die Anzahl und Lage der Stellplätze sowie Abschirmungswirkungen (Garage des Antragstellers, umbauten Stellplätze) führen nicht zu unzumutbaren Immissionen. • Erdrückende Wirkung verneint: Maßgeblich sind Höhe, Fassadenlänge und Abstände; die Gebäudehöhen unter 10 m, die Fassadenlängen und die Trennung durch Rangierfläche führen nicht zu einer Abriegelung oder Gefängnishofsituation. • Umfang der Prüfpflicht im vereinfachten Verfahren: Nach NBauO gehört nicht jede bauordnungsrechtliche Vorschrift zum Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens; § 13 Satz1 NBauO ist daher nicht zwingend zu prüfen, weil § 63 Abs.1 Satz2 Nr.3 NBauO die Pflicht auf sonstige Vorschriften beschränkt und § 2 Abs.17 NBauO die Abgrenzung vornimmt. • Kosten- und Streitwertentscheidung stützt sich auf VwGO und GKG; Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist gerechtfertigt, weil der Antragsteller ein eigenes Kostenrisiko begründet hat. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Baugenehmigung für die zwei Mehrfamilienhäuser bleibt bestehen. Das Gericht hat entschieden, dass die Genehmigung das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt, weil die Bebauungsplanänderung eine Nachverdichtung vorsieht und damit die planerische Vorprägung die Zumutbarkeit der rückwärtigen Stellplätze bestimmt. Die konkreten Auswirkungen durch Rangierverkehr, Lärm und die wahrnehmbare Baumasse sind unter Berücksichtigung der Abstände, Abschirmungen und der erwartbaren Verkehrsbelastung nicht unzumutbar. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig und der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 EUR festgesetzt.