Beschluss
13 LA 10/22
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist nach § 124 VwGO zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses dargelegt werden.
• Eine aufschiebende Wirkung der Klage begründet nicht ohne Weiteres eine Verfahrensduldung im Sinne des § 19d Abs. 1 AufenthG.
• Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG ist, dass der Geduldete seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausübt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Kein Rechtsmittelerfolg bei fehlender Duldung und qualifizierter Beschäftigung • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist nach § 124 VwGO zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses dargelegt werden. • Eine aufschiebende Wirkung der Klage begründet nicht ohne Weiteres eine Verfahrensduldung im Sinne des § 19d Abs. 1 AufenthG. • Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG ist, dass der Geduldete seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausübt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Aufhebung eines ablehnenden Bescheids vom 1. März 2019 abgewiesen worden war. Er macht geltend, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage habe ihm eine Verfahrensduldung verschafft und er habe seit dem 1. März 2018 durchgehend als K. eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt. Die Beklagte lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab; die Bundesagentur für Arbeit verweigerte in der Folge die erforderliche Zustimmung zur Erteilung des Titels. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Kläger erfülle weder den geduldeten Status noch die Dreijahresvoraussetzung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 19d Abs. 1 AufenthG. Der Kläger beantragte daher die Zulassung der Berufung mit dem Argument, das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils sei fehlerhaft. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung müssen konkret, fallbezogen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Änderung im Berufungsverfahren erwarten lassen (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO). • Geduldeter Status: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt nicht zur Entstehung einer Verfahrensduldung; sie verschiebt lediglich vorübergehend den Vollzug der Ausreisepflicht. Der Kläger hat keine materiellen Duldungsgründe des § 60a Abs. 2 AufenthG dargelegt. • Tatbestandsvoraussetzung der Dreijahresfrist: Nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG in Verbindung mit der Legaldefinition des § 2 Abs. 12b AufenthG muss die ausgeübte Beschäftigung tatsächlich den Charakter einer qualifizierten Beschäftigung haben, d. h. typischerweise Fertigkeiten aus Studium oder qualifizierter Berufsausbildung voraussetzen. • Einzelfallprüfung: Soweit der Arbeitgeber in Stellenbeschreibungen und im Verwaltungsvorgang angab, für die Tätigkeit sei keine Ausbildung erforderlich und die Anforderungen seien wegen Fachkräftemangel abgesenkt worden, fehlt es an der für § 19d erforderlichen qualifizierten Beschäftigung. Die eidesstattliche Versicherung des Arbeitgebers ändert daran nichts. • Zustimmung der Bundesagentur: Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 39 AufenthG ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit erforderlich; diese wurde hier wiederholt verweigert. • Ermessen: Selbst bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen wäre nicht aufgezeigt, dass das Ermessen der Behörde derart auf die Erteilung des Titels reduziert wäre, dass eine Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO geboten wäre. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil bleibt rechtskräftig, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an dessen Ergebnisdichtigkeit aufgezeigt hat. Der Kläger erfüllte weder den geduldeten Status noch die Dreijahresvoraussetzung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG, und die notwendige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit lag nicht vor. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.