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Beschluss

13 ME 498/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger verliert sein Freizügigkeitsrecht nach § 5 Abs. 4 S.1 FreizügG/EU, wenn er über längere Zeiträume überwiegend Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und keine ausreichenden Existenzmittel und keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz glaubhaft macht. • Die bloße Inanspruchnahme von Sozialleistungen führt nicht in jedem Fall automatisch zum Verlust des Aufenthaltsrechts; bei langjähriger, umfassender Inanspruchnahme und fehlenden glaubhaft gemachten Mitteln kann jedoch von unangemessener Inanspruchnahme ausgegangen werden (Art.7, 14 RL 2004/38/EG). • Arbeitsunfähigkeit muss konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden; gesundheitliche Einschränkungen allein genügen nicht zur Bejahung eines nach § 2 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 2 Abs.3 FreizügG/EU begründeten Freizügigkeitsrechts. • Kurzfristige oder vereinzelt vorgelegte Bewerbungen genügen nicht, um ein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen um Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.1a FreizügG/EU nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Verlust des Freizügigkeitsrechts bei langjähriger Inanspruchnahme von SGB II-Leistungen • Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger verliert sein Freizügigkeitsrecht nach § 5 Abs. 4 S.1 FreizügG/EU, wenn er über längere Zeiträume überwiegend Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und keine ausreichenden Existenzmittel und keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz glaubhaft macht. • Die bloße Inanspruchnahme von Sozialleistungen führt nicht in jedem Fall automatisch zum Verlust des Aufenthaltsrechts; bei langjähriger, umfassender Inanspruchnahme und fehlenden glaubhaft gemachten Mitteln kann jedoch von unangemessener Inanspruchnahme ausgegangen werden (Art.7, 14 RL 2004/38/EG). • Arbeitsunfähigkeit muss konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden; gesundheitliche Einschränkungen allein genügen nicht zur Bejahung eines nach § 2 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 2 Abs.3 FreizügG/EU begründeten Freizügigkeitsrechts. • Kurzfristige oder vereinzelt vorgelegte Bewerbungen genügen nicht, um ein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen um Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.1a FreizügG/EU nachzuweisen. Der Antragsteller, Unionsbürger, lebte seit März 2015 in Deutschland. Er war nur kurzzeitig (Juli–Aug. 2017) erwerbstätig, überwiegend bezog er Leistungen nach dem SGB II. Medizinische Unterlagen zeigen eine bestehende Herzerkrankung seit vor der Einreise; konkrete Angaben zu Arbeitsunfähigkeit fehlen. Die Ausländerbehörde stellte nach § 5 Abs.4 S.1 FreizügG/EU den Verlust seines Einreise‑ und Aufenthaltsrechts fest. Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Er rügte u. a., die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dürfe nicht automatisch zum Wegfall der Freizügigkeit führen, und verwies auf seine Krankheit sowie Bewerbungsaktivitäten. • Der Senat bestätigt die summarische Prüfung des Verwaltungsgerichts: die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU sind nicht erfüllt, weil der Antragsteller weder ausreichende Existenzmittel noch ausreichenden Krankenversicherungsschutz dargelegt oder glaubhaft gemacht hat. • Rechtliche Maßstäbe: § 2 Abs.2 Nr.5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU, § 5 Abs.4 S.1 FreizügG/EU; Richtlinie 2004/38/EG Art.7 Abs.1 lit.b und Art.14. Nach Art.7 sind für mehr als dreimonatige Aufenthalte ausreichende Mittel und Krankenversicherung erforderlich; Art.14 erlaubt den Entzug des Aufenthaltsrechts, solange die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. • Die langjährige und überwiegende Inanspruchnahme von SGB II-Leistungen stellt ein gewichtiges Indiz für fehlende ausreichende Existenzmittel dar. Vor dem Hintergrund dieser Erwerbsbiografie ist von einer langfristigen und damit unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen auszugehen, was eine Belastung des Sozialsystems bedeuten würde. • Die vom Antragsteller vorgelegenen ärztlichen Befunde belegen zwar eine Erkrankung, enthalten aber keine hinreichenden Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Der zeitweise ausgeübte 35‑Stunden‑Job 2017 und der fortdauernde Leistungsbezug sprechen dafür, dass keine dauerhafte Erwerbsminderung im Sinne des § 2 Abs.3 FreizügG/EU vorliegt. • Das Vorbringen zu Bewerbungsaktivitäten und Arbeitssuche ist nicht ausreichend substantiiert. Einzelne, kurzzeitige Bewerbungen und Maßnahmen belegen kein ernsthaftes, nachhaltiges und aussichtsreiches Bemühen um Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs.2 Nr.1a FreizügG/EU. • Die Beschwerde ist nach § 146 Abs.4 VwGO in den dortigen Grenzen zu prüfen; die vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Beschwerde und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Es besteht kein vorläufiges Freizügigkeitsrecht, weil er weder ausreichende Existenzmittel noch ausreichenden Krankenversicherungsschutz glaubhaft gemacht hat und über längere Zeiträume überwiegend SGB II bezogen hat. Seine gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht so konkret und schwerwiegend dargelegt, dass eine Erwerbsminderung im rechtlich erforderlichen Umfang anzunehmen wäre. Auch die vorgelegten Bewerbungsnachweise und sonstigen Bemühungen genügen nicht, um ein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen um Arbeit darzulegen; daher bleibt die aufenthaltsbeendende Feststellung rechtmäßig.