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Beschluss

2 NB 3/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Wegfall oder Nichtigkeit der spezifischen Verordnungsvorgabe zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität hat das Gericht im Eilverfahren die Kapazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse selbst zu ermitteln. • Ergeben neue, empirische Erkenntnisse zur Patientenverfügbarkeit modifizierbare Parameter der bisherigen Berechnungsformel, sind diese bei der gerichtlichen Ersatzberechnung zu berücksichtigen; wertende Neuzugänge (z. B. Einbeziehung teilstationärer Patienten) bleiben dem Verordnungsgeber vorbehalten. • Ein pauschaler Sicherheitszuschlag ist als Ersatzmaßnahme nicht geeignet, eine abwägungsgerechte Annäherung an die tatsächliche Kapazität sicherzustellen. • Für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität sind maßgeblich institutionelle Größen (tbB-Äquivalent, ambulante Kontakte), die empirisch erhobenen Werte zur Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der Patienten sowie Regeln zur Anrechnung externer Kapazitäten. • Ist die ausgerechnete Kapazität erschöpft und sind die Plätze tatsächlich belegt, besteht kein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung.
Entscheidungsgründe
Gerichtliche Ersatzberechnung der patientenbezogenen Studienplatzkapazität bei Wegfall der Verordnungsvorgabe • Bei Wegfall oder Nichtigkeit der spezifischen Verordnungsvorgabe zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität hat das Gericht im Eilverfahren die Kapazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse selbst zu ermitteln. • Ergeben neue, empirische Erkenntnisse zur Patientenverfügbarkeit modifizierbare Parameter der bisherigen Berechnungsformel, sind diese bei der gerichtlichen Ersatzberechnung zu berücksichtigen; wertende Neuzugänge (z. B. Einbeziehung teilstationärer Patienten) bleiben dem Verordnungsgeber vorbehalten. • Ein pauschaler Sicherheitszuschlag ist als Ersatzmaßnahme nicht geeignet, eine abwägungsgerechte Annäherung an die tatsächliche Kapazität sicherzustellen. • Für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität sind maßgeblich institutionelle Größen (tbB-Äquivalent, ambulante Kontakte), die empirisch erhobenen Werte zur Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der Patienten sowie Regeln zur Anrechnung externer Kapazitäten. • Ist die ausgerechnete Kapazität erschöpft und sind die Plätze tatsächlich belegt, besteht kein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung. Mehrere Studienbewerber begehrten vorläufige Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin (HannibaL) für das Wintersemester 2020/2021 außerhalb der in der Zulassungszahlen-Verordnung (ZZ-VO) festgesetzten Zahl. Das MWK hatte die Zulassungszahl für Erstsemester in der ZZ-VO 2020/2021 auf 320 Plätze festgesetzt; die Hochschule rechnete zuvor eine patientenbezogene Kapazität von rund 289,8 Plätzen und schlug 300 vor. Der Senat hatte in Vorjahren die spezifische Kapazitätsvorschrift (§ 17 Abs.2 KapVO a.F.) wegen voraussichtlicher Nichtigkeit nicht angewendet und ersatzweise in Anlehnung an § 17 Abs.1 KapVO berechnet. Während des Verfahrens legte eine Arbeitsgruppe neue empirische Werte zur Patientenverfügbarkeit und Belastbarkeit vor. Der Senat passte daraufhin einzelne Parameter der gerichtlichen Ersatzberechnung an und ermittelte eine patientenbezogene Kapazität von rund 310 Plätzen; die Hochschule hatte tatsächlich 320 Erstsemester immatrikuliert. Die Antragsteller rügten Fehler der Kapazitätsberechnung und begehrten außerkapazitäre Zulassung. • Anwendungsbereich und Prüfungsmaßstab: In Ermangelung einer wirksamen normativen Berechnungsvorgabe für den Modellstudiengang setzt der Senat im Eilverfahren die patientenbezogene Kapazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse selbst fest; eine pauschale Sicherheitsaufstockung genügt nicht (vgl. Verfassungsrechtliche Abwägung Art.12, Art.5, Art.2 GG). • Berücksichtigung neuer empirischer Erkenntnisse: Der Endbericht der Arbeitsgruppe (Neuerhebung) liefert tragfähige empirische Werte, insbesondere zur Erhöhung der Eignungswahrscheinlichkeit stationärer Patienten. Dieser empirische Befund rechtfertigt die Modifikation des bisher verwendeten stationären Anrechnungsfaktors von 15,5% auf 16,22% des tbB-Äquivalents bei der an § 17 Abs.1 KapVO orientierten Ersatzberechnung. • Keine rückwirkende Einbeziehung teilstationärer Patienten: Die Arbeitsgruppe schlägt erstmals die Berücksichtigung teilstationärer Patienten vor; dies ist eine wertende Neuregelung, die dem Verordnungsgeber vorbehalten bleibt, weshalb der Senat eine rückwirkende Einbeziehung für das Wintersemester 2020/2021 ablehnt. • Ambulante Kapazität: Die Arbeitsgruppe empfiehlt ein neues Berechnungsmodell, das alle ambulanten Kontakte einbezieht. Mangels geeigneter Daten und wegen des grundsätzlichen Regelungscharakters solcher Änderungen unterbleibt eine Abweichung von der bisherigen Praxis; die Deckelung auf 50% der stationären Kapazität bleibt maßgeblich. • Externe Kapazität: Die externe Kapazität ist in Anlehnung an § 17 Abs.1 Nr.3 KapVO zu berechnen; die korrekte Bezugsgröße sind alle typentsprechenden internen und externen patientenbezogenen Lehrstunden. Die hieraus ermittelte externe Kapazität wurde auf die gesamte interne Kapazität aufgeschlagen. • Schwundausgleich: Die Hochschule hat für das Semester keinen positiven Schwundausgleich anzusetzen; die ausgewiesenen Überbuchungen und außerkapazitären Plätze sind berücksichtigt. • Verfahrensrechtliche Folgerung: Die berechnete Gesamtpatientenkapazität beträgt rund 309,84 (gerundet 310) Studienplätze; da die Hochschule 320 Erstsemester immatrikuliert hat, sind keine freien Plätze für außerkapazitäre Zulassungen vorhanden. • Sachliche Prüfung weiterer Einwendungen: Einwände gegen Stichtagsregelung, Folgen der Corona-Pandemie, Erfassung externer Krankenhäuser, angeblicher Bedarf eines Sicherheitszuschlags und Einwände zur innerkapazitären Vergabe führten nicht zum Nachweis, dass zusätzliche Kapazitäten vorhanden oder die Berechnung fehlerhaft wäre. Die Beschwerden der Antragsteller sind zurückzuweisen. Der Senat hat die patientenbezogene Kapazität des Modellstudiengangs für das Wintersemester 2020/2021 unter Berücksichtigung der neuen empirischen Erkenntnisse der Arbeitsgruppe und in Anlehnung an § 17 Abs.1 KapVO modifiziert ermittelt; maßgeblich ist nun ein stationärer Anrechnungsfaktor von 16,22% des tbB-Äquivalents, die ambulante Berechnung bleibt an den bisherigen Maßstäben ausgerichtet und die externe Kapazität ist anhand aller typentsprechenden internen und externen Unterrichtsstunden zu bemessen. Insgesamt ergibt sich eine Kapazität von rund 310 Studienplätzen; die Hochschule hat jedoch 320 Erstsemester immatrikuliert, sodass keine außerkapazitär zu vergebenden Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Antragsteller haben deshalb keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung; sie tragen ihre Beschwerde- und Verfahrenskosten.