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Beschluss

1 ME 136/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat trotz fehlerhafter Bezeichnung der Grundverfügung aus Betreff und Kontext eindeutig erkennen kann, welche Pflichtverletzung sanktioniert werden soll. • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nicht treuwidrig bloß wegen zwischenzeitlicher politischer Diskussionen oder ergebnisloser Verhandlungen, sofern keine rechtsverbindlichen Zusagen oder erkennbare Duldungshandlungen der Behörde vorliegen. • Eine Beseitigungsverfügung wirkt kraft Gesetzes auch gegen einen nachfolgenden Mit- oder Neueigentümer; für die Verpflichtung des ursprünglichen Adressaten bedarf es grundsätzlich keiner zusätzlichen Duldungs- oder Überleitungsverfügung, solange gegen den ursprünglichen Verantwortlichen vollstreckt wird.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldandrohung gegen früheren Eigentümer ist bestimmt und nicht treuwidrig • Eine Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat trotz fehlerhafter Bezeichnung der Grundverfügung aus Betreff und Kontext eindeutig erkennen kann, welche Pflichtverletzung sanktioniert werden soll. • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nicht treuwidrig bloß wegen zwischenzeitlicher politischer Diskussionen oder ergebnisloser Verhandlungen, sofern keine rechtsverbindlichen Zusagen oder erkennbare Duldungshandlungen der Behörde vorliegen. • Eine Beseitigungsverfügung wirkt kraft Gesetzes auch gegen einen nachfolgenden Mit- oder Neueigentümer; für die Verpflichtung des ursprünglichen Adressaten bedarf es grundsätzlich keiner zusätzlichen Duldungs- oder Überleitungsverfügung, solange gegen den ursprünglichen Verantwortlichen vollstreckt wird. Der Antragsteller war Alleineigentümer eines Grundstücks mit einem Hotelrohbau und erhielt am 7. April 2016 eine bestandskräftige Beseitigungsverfügung zur Entfernung des Rohbaus. Nach Verkauf von 89,9% der Anteile an einer Teilfläche, auf der sich der Rohbau befindet, wurde der Käufer als neue (Mit-)Eigentümer eingetragen. Die Behörde drohte dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. Mai 2021 ein Zwangsgeld von 7.500 EUR an, falls er der Beseitigungsverfügung nicht bis 23. Juli 2021 nachkomme. Der Antragsteller rügte Unbestimmtheit, Treuwidrigkeit aufgrund angeblicher Zusagen und fehlerhafte Adressierung der Grundverfügung sowie die Notwendigkeit einer Duldungs- oder Überleitungsverfügung gegenüber der neuen Eigentümerin. Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte die Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs ab; dagegen richtete sich seine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht, die zurückgewiesen wurde. • Bestimmtheitsanforderung: Ein Verwaltungsakt muss so bestimmt sein, dass der Adressat erkennen kann, wogegen vollstreckt wird und was verlangt ist; bei Zwangsgeldandrohungen ist erforderlich, dass Pflichtverletzung und Höhe erkennbar sind (vgl. § 1 Abs.1 NVwVfG i.V.m. § 37 VwVfG; § 70 NVwVG/NPOG). Die Zwangsgeldandrohung nannte Betreff und Frist und ließ eindeutig erkennen, dass sich die Androhung auf Ziffer 1 der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung vom 7.4.2016 bezieht; die fehlerhafte Datumsangabe der benannten Verfügung ist durch Kontext ausgleichbar. • Treuwidrigkeit/Verwirkung: Die Behörde hat keine rechtsverbindlichen Zusagen erteilt und es fehlen Anhaltspunkte für eine aktive Duldung oder einVerzichtsverhalten, das ein schutzwürdiges Vertrauen beim Antragsteller begründen würde. Politische Diskussionen über eine alternative Nutzung genügen nicht, um die Durchsetzbarkeit einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung auszuschließen. • Haftung und Vollstreckung gegen Vorgänger: Nach Landesbauordnungsrecht bleibt der ursprüngliche Eigentümer/Bauherr nach Veräußerung weiterhin baurechtlich verantwortlich (§§ 52, 56 NBauO). Die Beseitigungsverfügung wirkt kraft Gesetzes auch gegen die neue Eigentümerin; deshalb war keine gesonderte Duldungs- oder Überleitungsverfügung erforderlich, da gegenüber dem Antragsteller vollstreckt wurde. • Keine Ermessensfehler: Die Prüfung ergab keinen Ermessensfehler der Behörde; insbesondere war die Inanspruchnahme des Antragstellers als weiterhin Verantwortlichem sachlich begründet und die behauptete finanzielle Unfähigkeit nicht substantiiert dargelegt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung seines Widerspruchs wurde zurückgewiesen. Die Zwangsgeldandrohung von 7.500 EUR ist hinreichend bestimmt und nicht treuwidrig, weil aus Betreff und Kontext klar wird, dass sie die bestandskräftige Beseitigungsverfügung vom 7.4.2016 betrifft. Die Antragsgegnerin durfte gegenüber dem weiterhin baurechtlich Verantwortlichen vollstrecken; eine Duldungs- oder Überleitungsverfügung gegenüber der neuen Miteigentümerin war nicht erforderlich. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.