Beschluss
13 OB 385/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
3mal zitiert
10Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 10 Normen
Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für einen auf Zahlung gerichteten Entschädigungsanspruch wegen coronabedingter Veranstaltungsverbote nicht eröffnet; der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist gegeben.
• Eine (nur angedeutete) Aufhebung eines behördlichen Schreibens wird nicht entscheidend, wenn der Kläger keinen Aufhebungs‑ oder Verpflichtungsantrag erhoben hat.
• Ansprüche, die sich nicht unmittelbar auf § 56 IfSG stützen und für die es keine gesetzliche Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte gibt, gehören vor die ordentlichen Gerichte.
• Bei gleichzeitiger Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ist wegen deren ausschließlicher Zuständigkeit die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben.
• Bei fehlerhafter Bestimmung des zuständigen Zivilgerichts ist der Verweisungsbeschluss dahin zu korrigieren, dass an das zuständige Landgericht verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Rechtswegzuweisung: Entschädigungsforderung wegen Veranstaltungsverbot vor den ordentlichen Gerichten • Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für einen auf Zahlung gerichteten Entschädigungsanspruch wegen coronabedingter Veranstaltungsverbote nicht eröffnet; der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist gegeben. • Eine (nur angedeutete) Aufhebung eines behördlichen Schreibens wird nicht entscheidend, wenn der Kläger keinen Aufhebungs‑ oder Verpflichtungsantrag erhoben hat. • Ansprüche, die sich nicht unmittelbar auf § 56 IfSG stützen und für die es keine gesetzliche Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte gibt, gehören vor die ordentlichen Gerichte. • Bei gleichzeitiger Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ist wegen deren ausschließlicher Zuständigkeit die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben. • Bei fehlerhafter Bestimmung des zuständigen Zivilgerichts ist der Verweisungsbeschluss dahin zu korrigieren, dass an das zuständige Landgericht verwiesen wird. Der Kläger begehrt Zahlung von 800 EUR als Entschädigung für einen Verdienstausfall wegen eines infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverbots. Er hat Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben und das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Rechtsstreit an die ordentlichen Gerichte verwiesen. Der Kläger rügt die Verweisung und macht geltend, der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, weil das Schreiben des Landkreises Friesland vom 29. April 2021 als Verwaltungsakt anzusehen sei. Der Kläger hat jedoch keinen Antrag auf Aufhebung dieses Schreibens oder eine Verpflichtungsklage erhoben, sondern nur ein Leistungsbegehren auf Zahlung gestellt. Das Oberverwaltungsgericht prüft materielle Anspruchsgrundlagen und die einschlägigen Rechtswegzuweisungsregeln. Schließlich stellt das Gericht fest, dass Amtshaftungsansprüche und andere mögliche Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen sind und ändert die örtliche Zuständigkeit zu Gunsten des Landgerichts Hannover. • Zulässigkeit: Die Rechtswegbeschwerde ist statthaft und formell zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 GVG). • Formelle Betrachtung: Selbst wenn das Schreiben des Landkreises als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre, hat der Kläger keine Anfechtungs‑ oder Verpflichtungsklage erhoben; sein Klageantrag richtet sich ausschließlich auf Zahlung, somit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. • Materielle Betrachtung: Für keine der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, die der Kläger vorrangig geltend macht oder anstrebt, eröffnet sich der Verwaltungsrechtsweg. Eine Analogie zu § 56 IfSG scheidet offensichtlich aus; entsprechende Ansprüche sind daher nicht vorrangig den Verwaltungsgerichten zugewiesen. • Zusammenhangsregel: Ansprüche wie Schadensausgleich für Nichtstörer oder Aufopferungsansprüche begründen keinen Anker im Sinne von § 17 Abs. 2 GVG, der den Verwaltungsrechtsweg eröffnen würde; Amtshaftungsansprüche gehören zwingend vor die ordentlichen Gerichte (Art.34 GG, § 40 VwGO, § 71 GVG). • Zuständigkeit der Landgerichte: Wegen des weiterverfolgten Amtshaftungsbegehrens ist die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben (§ 71 Abs.2 Nr.2 GVG). Örtlich ist das Landgericht Hannover zuständig nach § 18 ZPO, weil das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung das Land vor den ordentlichen Gerichten vertritt und seinen Sitz im Bezirk des Landgerichts Hannover hat. • Verfahrensrechtliche Folge: Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit zu berichtigen, dass die Sache an das Landgericht Hannover verwiesen wird; Kostenentscheidung nach § 154 Abs.2 VwGO. Die Rechtswegbeschwerde des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg; der Verwaltungsrechtsweg ist für seinen auf Zahlung gerichteten Entschädigungsanspruch nicht eröffnet, weil kein Anfechtungs‑ oder Verpflichtungsantrag gegen einen Verwaltungsakt erhoben wurde und keine einschlägige Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte besteht. Mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist der Rechtsstreit nach § 13 GVG dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Der ursprünglich bezeichnete Verweisungsgegner (Amtsgericht Hildesheim) ist nicht zuständig; der Rechtsstreit wird an das Landgericht Hannover verwiesen, da dort die sachliche und örtliche Zuständigkeit gegeben ist, insbesondere wegen des weiterverfolgten Amtshaftungsbegehrens. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht erteilt.