Beschluss
13 MN 415/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Außervollzugsetzung von Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO kommt nur in Betracht, wenn der Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg hätte oder die Folgenabwägung (Doppelhypothese) zugunsten der Antragsteller deutlich überwiegt.
• Die in § 16 Abs. 1 S.3–5 und Abs.3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthaltenen Maßnahmen (Abstand, Maskenpflicht, Testobliegenheit mit Zutrittsverbot) sind als notwendige Schutzmaßnahmen nach §§ 28, 28a, 16 IfSG rechtmäßig und verfassungskonform.
• Die Belastungen für Kinder durch Maskenpflicht und Testpflicht sind berührt, werden aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durch Ausgestaltungen wie Kohortenbildung, Maskenpausen, Ausnahmen und verschiedene Testarten hinreichend berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Außervollzugsetzung von Abstands-, Masken- und Testregelungen in Schulen • Eine einstweilige Außervollzugsetzung von Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO kommt nur in Betracht, wenn der Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg hätte oder die Folgenabwägung (Doppelhypothese) zugunsten der Antragsteller deutlich überwiegt. • Die in § 16 Abs. 1 S.3–5 und Abs.3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthaltenen Maßnahmen (Abstand, Maskenpflicht, Testobliegenheit mit Zutrittsverbot) sind als notwendige Schutzmaßnahmen nach §§ 28, 28a, 16 IfSG rechtmäßig und verfassungskonform. • Die Belastungen für Kinder durch Maskenpflicht und Testpflicht sind berührt, werden aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durch Ausgestaltungen wie Kohortenbildung, Maskenpausen, Ausnahmen und verschiedene Testarten hinreichend berücksichtigt. Antragsteller wandten sich gegen §§ 16 Abs.1 S.3–5, Abs.3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die in Schulen ein Abstandsgebot zwischen unterschiedlichen Kohorten, eine Maskenpflicht ab Jahrgangsstufe 3 und eine Testpflicht mit Zutrittsverbot bei Nichtnachweis vorsehen. Sie beantragten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, diese Regelungen außer Vollzug zu setzen. Die Antragsteller rügten u. a. Grundrechtsverletzungen, Unbestimmtheit, Verfassungswidrigkeit und führten gesundheitliche und soziale Belastungen von Kindern sowie verfassungs- und menschenrechtliche Bedenken gegen Testungen an. Das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten eines künftigen Normenkontrollantrags sowie die Folgenabwägung nach § 47 Abs.6 VwGO und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Prüfungsmaßstab: Nach § 47 Abs.6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen; sind diese offen, ist eine Folgenabwägung (Doppelhypothese) durchzuführen. • Ergebnis der Vorprüfung: Die angegriffenen Regelungen wären im Hauptsacheverfahren zwar zulässig, werden aber voraussichtlich als materiell rechtmäßig angesehen; deshalb liegen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für den Normenkontrollantrag vor. • Rechtsgrundlage und Zweckmäßigkeit: Die Regelungen stellen nach §§ 28 Abs.1, 28a Abs.1 Nrn.1,2,2a,16 IfSG notwendige Schutzmaßnahmen dar und sind nach § 32 IfSG durch Rechtsverordnung erlassen worden. • Verfassungs- und Bestimmtheitsfragen: Das Gericht sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich Bestimmtheit oder Gesetzesvorbehalt; das Zitiergebot des Art.19 Abs.1 S.2 GG greift nicht für das elterliche Fürsorgegrundrecht. • Art der Maßnahmen: Abstandspflicht beschränkt sich auf Kontakte zwischen unterschiedlichen Kohorten und lässt innerhalb der Kohorte Erleichterungen zu; dies ist verhältnismäßig und berücksichtigt Belastungen von Kindern. • Maskenpflicht: Die Verpflichtung für Kinder ab Klasse 3 greift in Grundrechte ein, bleibt jedoch nach summarischer Prüfung verhältnismäßig; Belastungen werden durch alternative zulässige Maskentypen, Maskenpausen und Ausnahmeregelungen gemindert. • Testobliegenheit und Zutrittsverbot: Die Testpflicht ist verfassungskonform; es handelt sich nicht um eine PCR-Alleinverpflichtung, da PCR-, Antigen- und Selbsttests gleichgestellt sind und bei Selbsttests die Dokumentation durch die Eltern/Schüler möglich ist. • Folgenabwägung: Die Nachteile bei Fortgeltung der Verordnung überwiegen nicht so deutlich, dass eine einstweilige Außervollzugsetzung trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache dringend geboten wäre. Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung wird abgelehnt. Das Gericht hat die angegriffenen Regelungen nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig eingestuft und keine überwiegenden Gründe für eine vorläufige Aussetzung gesehen. Die Maßnahmen (Abstand, Maskenpflicht, Testpflicht mit Zutrittsverbot) dienen dem Infektionsschutz auf der Grundlage des IfSG und sind nach Auffassung des Gerichts verhältnismäßig ausgestaltet, wobei spezifische Entlastungen für Kinder und Ausnahmen für medizinische Gründe bestehen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel; der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.