Beschluss
13 OA 362/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten ist bei verständiger Auslegung als Antrag im Namen der vertretenen Partei zu verstehen, wenn sich daraus ergibt, dass die Partei persönlich verletzt sein soll.
• Eine Kostenerinnerung ist zurückzuweisen, wenn der begehrte zusätzliche Kostenausgleich (Termins- und Erledigungsgebühr) nach § 162 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 VwGO nicht entstanden ist.
• Erledigungs- und Terminsgebühren neben Verfahrensgebühren setzen ein besonderes, über die normale Prozessführung hinausgehendes anwaltliches Mitwirken voraus; bloße formelle Mitwirkung oder ein Erfolg, der allein auf gerichtlichen Hinweisen beruht, reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Kostenerinnerung wegen fehlender zusätzlicher Gebührenansprüche • Ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten ist bei verständiger Auslegung als Antrag im Namen der vertretenen Partei zu verstehen, wenn sich daraus ergibt, dass die Partei persönlich verletzt sein soll. • Eine Kostenerinnerung ist zurückzuweisen, wenn der begehrte zusätzliche Kostenausgleich (Termins- und Erledigungsgebühr) nach § 162 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 VwGO nicht entstanden ist. • Erledigungs- und Terminsgebühren neben Verfahrensgebühren setzen ein besonderes, über die normale Prozessführung hinausgehendes anwaltliches Mitwirken voraus; bloße formelle Mitwirkung oder ein Erfolg, der allein auf gerichtlichen Hinweisen beruht, reicht nicht aus. Die Antragstellerin begehrte Kostenerstattung gegen den Antragsgegner nach einem erstinstanzlichen Verfahren. Ihr Prozessbevollmächtigter legte beim Verwaltungsgericht einen Schriftsatz vor, in dem er im Wortlaut in der Ich-Form die Entscheidung des Gerichts beantragte. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte durch Kostenfestsetzungsbeschluss einen Kostenausgleich zugunsten der Antragstellerin in Höhe von 620,37 EUR fest und lehnte die Geltendmachung weiterer Gebühren (Termins- und Erledigungsgebühr) ab. Sowohl die Antragstellerin als auch ihr Prozessbevollmächtigter legten Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob der Schriftsatz als Erinnerung des Rechtsanwalts in eigener Sache oder als Erinnerung der Antragstellerin zu verstehen ist, und ob die zusätzlichen Gebührenansprüche entstanden sind. • Zuständigkeit und Verfahren: Die Beschwerden waren zulässig; der Senat entscheidet im Beschlussverfahren mit drei Richtern. • Auslegung des Schriftsatzes: Bei verständiger Auslegung ist der Schriftsatz als Erinnerung im Namen der Antragstellerin zu verstehen, weil er die Verletzung ihrer Rechte rügt; die Ich-Form des Prozessbevollmächtigten ist unschädlich. • Kostenfestsetzung materiell: Nach § 162 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 VwGO stehen der Antragstellerin neben den bereits festgesetzten Verfahrensgebühren keine weiteren Kostenausgleichsansprüche für Termins- und Erledigungsgebühren zu. • Terminsgebühr (Nrn. 3202, 3104 VV): Eine Terminsgebühr neben der Verfahrensgebühr setzt Beteiligung an gerichtlichen Besprechungen voraus, die hier nicht in der erforderlichen Weise vorgelegen hat; es gab keine Sachvergleichsvereinbarung in der Sache, sondern nur eine Einigung über Kostenteilung. • Erledigungsgebühr (Nrn. 1003, 1002 VV): Die Erledigungsgebühr setzt besondere, ursächliche anwaltliche Mitwirkung voraus. Hier fehlte Kausalität, weil die materielle Erledigung durch gerichtliche Hinweise und die anschließende Abhilfe des Antragsgegners bewirkt wurde; die nachfolgende Erledigungserklärung war nur formelle Mitwirkung. • Rechtsfolgen: Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte zwischen Antragstellerin und Antragsgegner verteilt; für das Verfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben, weil eine der Beschwerden erfolgreich war. • Anwendbare Normen: § 162 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 VwGO; §§ 165,151,150,147 VwGO prozessuale Regelungen; RVG-VV Nrn. 3100,3200,3202,3104,1002,1003 für Gebührenfeststellungen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit zu berichtigen, dass nicht die Erinnerung des Rechtsanwalts, sondern die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen wird. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung bleibt erfolglos. Begründend ist festzustellen, dass die geltend gemachten zusätzlichen Kostenerstattungsansprüche für Termins- und Erledigungsgebühren nicht entstanden sind, weil die materielle Erledigung des Verfahrens durch gerichtliche Hinweise und die darauf beruhende Abhilfe des Antragsgegners herbeigeführt wurde und keine besondere, kausal werdende anwaltliche Mitwirkung vorlag. Konsequenterweise trägt die Antragstellerin die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens; im Beschwerdeverfahren tragen Antragstellerin und Antragsgegner die Kosten jeweils zur Hälfte. Der Beschluss ist unanfechtbar.