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Beschluss

13 MN 350/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die pauschale Schließung von Saunen bei einer 7‑Tage‑Inzidenz von mehr als 35 bis 50 ist vorläufig außer Vollzug zu setzen, weil sie voraussichtlich unverhältnismäßig und gleichheitswidrig ist. • Ein Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung ist unzulässig, wenn die konkrete Rechtsverletzung für den Antragsteller nicht in absehbarer Zeit voraussehbar ist. • Normenkontrollanträge gegen verordnungsrechtliche Betriebsverbote sind in der Eilrechtsprechung nach Erfolgsaussichten und Folgenabwägung zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Saunen bei Inzidenz 35–50 • Die pauschale Schließung von Saunen bei einer 7‑Tage‑Inzidenz von mehr als 35 bis 50 ist vorläufig außer Vollzug zu setzen, weil sie voraussichtlich unverhältnismäßig und gleichheitswidrig ist. • Ein Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung ist unzulässig, wenn die konkrete Rechtsverletzung für den Antragsteller nicht in absehbarer Zeit voraussehbar ist. • Normenkontrollanträge gegen verordnungsrechtliche Betriebsverbote sind in der Eilrechtsprechung nach Erfolgsaussichten und Folgenabwägung zu entscheiden. Die Antragstellerin betreibt in der Region Hannover eine Saunalandschaft und rügt die Niedersächsische Corona‑Verordnung (Stand 30.5.2021, zuletzt geändert 27.7.2021). Sie beantragt vorläufigen Rechtsschutz gegen die darin vorgesehenen Schließungsregeln für Schwimmbäder, Thermen und insbesondere Saunen bei Überschreiten bestimmter 7‑Tage‑Inzidenzwerte. Strittig sind zwei Regelungsstufen: die grundsätzliche Schließung bei einer Inzidenz über 50 (§7f Abs.1) und die bereits bei einer Inzidenz von mehr als 35 bis 50 angeordnete Schließung von Saunen (§7f Abs.2 Satz1). Die Region Hannover wies zum relevanten Zeitpunkt Inzidenzwerte unter 50, zeitweise aber über 35. Die Antragstellerin begehrt deshalb die vorläufige Außervollzugsetzung der Schließungsvorschrift für Saunen. • Zulässigkeit: Der Antrag gegen §7f Abs.1 (Schließung bei >50) ist unzulässig, weil eine konkrete Rechtsverletzung für die Antragstellerin derzeit nicht voraussehbar ist; die Voraussetzungen für ein bevorstehendes Betriebsverbot (Dreitagesabschnitt, Allgemeinverfügung) lagen nicht vor. • Zulässigkeit: Der Antrag gegen §7f Abs.2 Satz1 (Schließung bei >35–50) ist zulässig; die Antragstellerin ist antragsbefugt, da die Inzidenzentwicklung eine mögliche bevorstehende Betroffenheit nahelegt. • Materielle Prüfung: Die Verordnung stützt sich auf §§32, 28, 28a IfSG; grundsätzlich ist staatliches Handeln zur Infektionsbekämpfung möglich. Bei summarischer Prüfung ist das Ob des staatlichen Handelns nicht zu beanstanden. • Verhältnismäßigkeit: Die pauschale Schließung von Saunen bei einer 7‑Tage‑Inzidenz zwischen >35 und 50 verletzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Eignung ist allenfalls gering, Erforderlichkeit nicht gegeben, weil mildere, gleich geeignete Maßnahmen (z.B. Kapazitätsbegrenzungen, Testpflicht gem. §5a) denkbar sind; der Eingriff ist unangemessen im Verhältnis zu den Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit (Art.12 GG). • Gleichheitssatz: Die Regelung verstößt gegen Art.3 Abs.1 GG, weil vergleichbare Einrichtungen (z.B. Fitnessstudios) im selben Inzidenzbereich geöffnete bleiben können unter Test‑ und Hygieneregeln; es fehlt eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung. • Rechtsfolge: Aufgrund der Aussicht auf Erfolg im Hauptsacheverfahren und einer gegnüberstehenden Folgenabwägung überwiegen die Belange der Antragstellerin sowie Dritter und der Allgemeinheit die Gründe für den weiteren Vollzug; daher ist §7f Abs.2 Satz1 insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen. • Rechtswirkung: Die Außervollzugsetzung erfolgt allgemeinverbindlich; Veröffentlichung im Gesetz‑ und Verordnungsblatt ist anzuordnen. Der Antrag hatte teilweise Erfolg. §7f Abs.2 Satz1 der Niedersächsischen Corona‑Verordnung wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit damit die grundsätzliche Schließung von Saunen bei einer 7‑Tage‑Inzidenz von mehr als 35 bis 50 angeordnet wird. Der Antrag gegen §7f Abs.1 (Schließung bei >50) wurde als unzulässig abgewiesen, weil eine konkrete Rechtsgutsverletzung nicht in absehbarer Zeit voraussehbar war. Die Entscheidung stützt sich auf die Einschätzung, dass die Schließung von Saunen in dem genannten Inzidenzbereich voraussichtlich unverhältnismäßig und gleichheitswidrig ist und mildere, ebenso geeignete Maßnahmen möglich sind; deshalb überwiegen die durch die Außervollzugsetzung geschützten Interessen gegenüber dem öffentlichen Gesundheitsinteresse. Die Verfahrenskosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.