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Beschluss

2 LA 286/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Seniorenstudiengebühr nach § 13 Abs. 4 NHG ist verfassungsgemäß und verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie pauschal ab Vollendung des 60. Lebensjahres erhoben wird. • Immatrikulierte Promovierende sind Studierende im Sinn der einschlägigen Hochschulrechtsvorschriften und können daher der Seniorenstudiengebühr unterfallen. • Individuelle Umstände wie Berufstätigkeit, Wohnortferne oder geringe Teilnahme an Lehrveranstaltungen rechtfertigen ohne Härtefallantrag nicht die Ausnahme von der pauschalen Gebührenpflicht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Seniorenstudiengebühr für immatrikulierte Promovierende • Eine Seniorenstudiengebühr nach § 13 Abs. 4 NHG ist verfassungsgemäß und verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie pauschal ab Vollendung des 60. Lebensjahres erhoben wird. • Immatrikulierte Promovierende sind Studierende im Sinn der einschlägigen Hochschulrechtsvorschriften und können daher der Seniorenstudiengebühr unterfallen. • Individuelle Umstände wie Berufstätigkeit, Wohnortferne oder geringe Teilnahme an Lehrveranstaltungen rechtfertigen ohne Härtefallantrag nicht die Ausnahme von der pauschalen Gebührenpflicht. Der Kläger, 1959 geboren und als Richter tätig, ist seit November 2018 an der Beklagten als Promotionsstudierender immatrikuliert. Mit Bescheid vom 15.11.2019 verpflichtete die Beklagte ihn zur Zahlung einer Seniorenstudiengebühr nach § 13 Abs. 4 NHG in Höhe von 800 EUR pro Semester, da er vor Beginn des Sommersemesters 2020 das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Der Kläger klagte und rügte, er sei kein Studierender im Sinn der Vorschrift, habe sein Studium bereits abgeschlossen und betreibe die Promotion nicht zur Berufsausbildung; er nutze aufgrund beruflicher Tätigkeit und Entfernung zur Hochschule keine Leistungen. Das Verwaltungsgericht Göttingen wies die Klage ab und stützte sich auf die Rechtsprechung des Senats, wonach die Gebühr verfassungsgemäß sei und Immatrikulation für die Einstufung als Studierender genüge. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, die Beklagte widersprach. • Zulassungsgrund nicht gegeben: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 VwGO). • Rechtliche Einordnung: Der Senat hält an seiner früheren Entscheidung (2 LB 17/17) fest, wonach der Gesetzgeber bei Seniorenstudiengebühren generalisierend ab Vollendung des 60. Lebensjahres typisieren darf; dies verletzt weder Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG. • Begründung zur Immatrikulation: Immatrikulation begründet die Mitgliedschaft in der Studierendenschaft; Promovierende, die im Promotionsverfahren der Hochschule eingeschrieben sind, nehmen die zur Verfügung gestellte Leistung des Promotionsverfahrens in Anspruch, sodass die Gebühr rechtfertigbar ist (§ 9 Abs. 2 Satz 4 NHG; § 13 Abs. 4 NHG). • Individuelle Umstände unbeachtlich: Persönliche Umstände wie Berufstätigkeit, Entfernung oder tatsächliche Nutzung einzelner Angebote sind keine verfassungsrechtlichen Korrektive der pauschalen Regelung; eine Berücksichtigung möglicher Härtefälle setzt einen gesonderten Antrag voraus. • Europarechtliche Einwände unbegründet: Ein Verstoß gegen Art. 21 GRCh wird verneint, weil kein hinreichender Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts dargelegt ist; die bloße Berührung des Hochschulrechts durch Unionsrecht genügt nicht. • Anwendbarkeit anderer Gebührenregeln: § 13 Abs. 1 Satz 3 NHG findet auf die Seniorenregelung des Abs. 4 keinen direkten Anwendung; eine Reduzierung wegen Berufstätigkeit ist nicht automatisch vorgesehen. • Rechtsfolgen: Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; das angefochtene Urteil wird rechtskräftig und die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen bleibt rechtskräftig. Die Seniorenstudiengebühr nach § 13 Abs. 4 NHG in Höhe von 800 EUR je Semester ist auf immatrikulierte Promovierende anwendbar und verletzt weder den Gleichheitsgrundsatz noch das Berufs- und Unionsrecht in der vorgebrachten Gestalt. Persönliche Umstände des Klägers rechtfertigen ohne gesonderten Härtefallantrag keine Ausnahme von der pauschalen Regelung. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 2.400 EUR festgesetzt.