Beschluss
13 ME 527/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Versagung eines Titels nach § 38a AufenthG kann angeordnet werden, wenn unionsrechtliche Maßstäbe zur Lebensunterhaltssicherung eine anderslautende Berechnung ergeben.
• Bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigte ist Art. 15 Abs. 2 lit. a) der Daueraufenthaltsrichtlinie maßgeblich.
• Bei der Anwendung der Richtlinie darf nicht zugunsten des Antragstellers fiktiv mit SGB-II-Erwerbstätigenfreibeträgen gerechnet werden; diese sind bei der Prüfung einer gesicherten Existenz im Sinne der Richtlinie nicht anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Versagung eines Titels nach § 38a AufenthG; unionsrechtliche Maßstäbe zur Lebensunterhaltssicherung • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Versagung eines Titels nach § 38a AufenthG kann angeordnet werden, wenn unionsrechtliche Maßstäbe zur Lebensunterhaltssicherung eine anderslautende Berechnung ergeben. • Bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigte ist Art. 15 Abs. 2 lit. a) der Daueraufenthaltsrichtlinie maßgeblich. • Bei der Anwendung der Richtlinie darf nicht zugunsten des Antragstellers fiktiv mit SGB-II-Erwerbstätigenfreibeträgen gerechnet werden; diese sind bei der Prüfung einer gesicherten Existenz im Sinne der Richtlinie nicht anzusetzen. Der Antragsteller, langjährig in Italien als langfristig Aufenthaltsberechtigter registriert, beantragte in Deutschland mehrere Aufenthaltstitel einschließlich einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. Die Ausländerbehörde lehnte die Anträge mit Bescheid vom 2. September 2020 ab, forderte zur Ausreise auf und erließ ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Das Verwaltungsgericht Lüneburg ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers an. Die Ausländerbehörde legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und rügte insbesondere die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Versagung nach § 38a AufenthG mit dem Argument, der Antragsteller sichere seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend nach den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren war insbesondere die Frage, wie der für die Lebensunterhaltssicherung relevante Einkommensbedarf zu berechnen ist. • Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung zu Recht angeordnet. • § 38a AufenthG ist ein besonderes Aufenthaltsrecht, verlangt aber grundsätzlich die Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, sofern nicht ausnahmsweise oder unionsrechtskonform abzuweichen ist. • Für Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, sind die unionsrechtlichen Vorgaben der Daueraufenthaltsrichtlinie (Art. 15 Abs. 2 lit. a)) zur Bemessung der Lebensunterhaltssicherung maßgeblich; diese verlangen feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe den allgemeinen notwendigen Bedarf decken. • Die unionsrechtliche Auslegung schließt die Absenkung des anzusetzenden Einkommens durch inländische SGB-II-Erwerbstätigenfreibeträge aus, weil diese Freibeträge eine arbeitsmarktpolitische Besserstellung darstellen und nicht Teil der unionsrechtlich relevanten Bemessungsgrundlage sind. • Die Ausländerbehörde hatte den Bedarf des Antragstellers mit 711,20 EUR und ein anrechenbares Einkommen von 645,80 EUR festgestellt, dabei aber fälschlich einen Erwerbstätigenfreibetrag von 200 EUR abgezogen. Ohne diesen Abzug beträgt das anrechenbare Einkommen 845,80 EUR und deckt den Bedarf. • Die unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Maßstäbe korrigierte Berechnung zeigt, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt derzeit und voraussichtlich künftig ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe sichern kann, sodass die Versagung nach § 38a AufenthG nicht offensichtlich rechtmäßig ist. • Die Ausländerbehörde hat gegen die sonstigen Teile der Anordnung (Ziffern 1–3 des Bescheides) keine überprüfungsfähigen Darlegungen im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 11.11.2020 wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit, als die Versagung des Titels nach § 38a AufenthG betroffen ist, weil unionsrechtlich maßgebliche Kriterien zur Berechnung der Lebensunterhaltssicherung ergeben, dass der Antragsteller seinen Bedarf deckt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.