Beschluss
2 ME 75/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schulen können nach § 13 Nds. Corona-Verordnung grundsätzlich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen; diese Verordnung stützt sich auf §§ 32, 28 IfSG.
• Für eine Befreiung von der Maskenpflicht sind nach dem Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan qualifizierte ärztliche Atteste erforderlich, die konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen und deren Grundlage nachvollziehbar darlegen.
• Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Forderung nach qualifizierten Attesten stehen der Anforderung nicht entgegen, da die Verarbeitung besonderer Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO und § 31 NSchG aus Gründen des öffentlichen Interesses zulässig ist.
• Ein Anordnungsanspruch, die Schule ohne Maske betreten zu dürfen, ist nicht glaubhaft gemacht, wenn kein den Vorgaben entsprechendes qualifiziertes Attest vorgelegt wird.
Entscheidungsgründe
Maskenpflicht in Schule; qualifiziertes ärztliches Attest für Befreiung erforderlich • Schulen können nach § 13 Nds. Corona-Verordnung grundsätzlich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen; diese Verordnung stützt sich auf §§ 32, 28 IfSG. • Für eine Befreiung von der Maskenpflicht sind nach dem Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan qualifizierte ärztliche Atteste erforderlich, die konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen und deren Grundlage nachvollziehbar darlegen. • Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Forderung nach qualifizierten Attesten stehen der Anforderung nicht entgegen, da die Verarbeitung besonderer Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO und § 31 NSchG aus Gründen des öffentlichen Interesses zulässig ist. • Ein Anordnungsanspruch, die Schule ohne Maske betreten zu dürfen, ist nicht glaubhaft gemacht, wenn kein den Vorgaben entsprechendes qualifiziertes Attest vorgelegt wird. Die Antragstellerin, eine Drittklässlerin einer offenen Ganztagsgrundschule, erschien zeitweise ohne Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule. Die Klassenkonferenz beschloss, dass sie ein ärztliches Attest mit Angaben zu konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Grundlage der ärztlichen Einschätzung vorzulegen habe, andernfalls sei ein Besuch der Schule unzulässig. Die Schule teilte dies den Eltern mit; die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Hilfsantrag, die Schule zur Zulassung ohne Maske zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab und hielt die Maskenpflicht für rechtmäßig; das vorgelegte Attest genüge nicht den Anforderungen. Im Berufungsverfahren hob das Regionale Landesamt das formelle Schreiben der Schule auf; das Begehren der Antragstellerin, ohne Maske am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen, verfolgte sie weiter. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Überprüfung beschränkt sich auf das vom Senat zu prüfende Vorbringen (§ 146 VwGO). • Die Maskenpflicht an Schulen beruht auf § 13 Nds. Corona-Verordnung in Verbindung mit §§ 32, 28 IfSG und ist materiell wie formell tragfähig. • Der Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan vom 8.1.2021 ist integraler Bestandteil der Verordnung; nach Ziffer 6.4.2 Abs.2 Hygieneplan setzt eine Befreiung ein aktuelles, nachvollziehbares qualifiziertes ärztliches Attest voraus, das konkreten gesundheitlichen Schaden und die Grundlage der ärztlichen Einschätzung nennt. • Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen genügen den Anforderungen nicht; es bestehen keine belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass Masken Grundschüler in relevanter Weise gesundheitlich schädigen. • Datenschutzrechtliche Einwände gegen die Anforderung eines qualifizierten Attests sind unbegründet: Art. 9 DSGVO und § 31 NSchG erlauben die Verarbeitung besonderer Gesundheitsdaten im öffentlichen Gesundheitsinteresse unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit. • Die behauptete Erledigung des Hauptantrags greift nicht durch, weil das grundsätzliche Ziel — Teilnahme am Schulbetrieb ohne Maske — weiterhin streitentscheidungsrelevant ist und die Schule an ihrer Forderung festhält. • Die Antragstellerin hat keinen hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch dargelegt, sodass der Eilantrag abzuweisen war. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die gerichtliche Prüfung bestätigt, dass die Maskenpflicht an Schulen nach § 13 Nds. Corona-Verordnung in Verbindung mit §§ 32, 28 IfSG rechtmäßig ist und dass für eine Ausnahme ein qualifiziertes ärztliches Attest erforderlich ist, das konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen und die Grundlage der ärztlichen Einschätzung nachvollziehbar darlegt. Das vorgelegte Attest genügte diesen Anforderungen nicht; daher hat die Antragstellerin den Anordnungsanspruch, die Schule ohne Maske betreten zu dürfen, nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.