Beschluss
1 LA 49/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder einen Verfahrensfehler voraus; diese liegen hier nicht vor.
• Die Bauaufsichtsbehörde hat nach § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO regelmäßig gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten; eine Abwägung zugunsten der Fortführung der Nutzung ist nur bei konkret tragfähigen Ausnahmegründen geboten.
• Der Eigentümer kann nach § 56 Satz 1 NBauO Adressat einer bauaufsichtlichen Anordnung sein, wenn die Nutzer der Räume häufig wechseln oder unbekannt sind, wie bei der Nutzung zu Prostitutionszwecken.
• Der Gleichheitssatz verhindert ein behördliches Einschreiten nur, wenn eine systemwidrige Ungleichbehandlung vorliegt und die vergleichbaren Fälle in handgreiflicher räumlicher Nähe liegen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Untersagung von Prostitutionsnutzung • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder einen Verfahrensfehler voraus; diese liegen hier nicht vor. • Die Bauaufsichtsbehörde hat nach § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO regelmäßig gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten; eine Abwägung zugunsten der Fortführung der Nutzung ist nur bei konkret tragfähigen Ausnahmegründen geboten. • Der Eigentümer kann nach § 56 Satz 1 NBauO Adressat einer bauaufsichtlichen Anordnung sein, wenn die Nutzer der Räume häufig wechseln oder unbekannt sind, wie bei der Nutzung zu Prostitutionszwecken. • Der Gleichheitssatz verhindert ein behördliches Einschreiten nur, wenn eine systemwidrige Ungleichbehandlung vorliegt und die vergleichbaren Fälle in handgreiflicher räumlicher Nähe liegen. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit zwei straßenseitigen Gewerbeeinheiten, die nach Aufgabe der früheren Gastronomie in Apartments umgebaut und seit mindestens 2014 wechselweise zur Ausübung von Prostitution vermietet wurden. Nach Bürgerbeschwerden untersagte die Behörde mit Bescheid vom 13.03.2018 die Nutzung zu Prostitutionszwecken; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Während des Verwaltungsverfahrens stellte der Kläger erstmals im Juni/Dezember 2018 einen Bauantrag auf Nutzungsänderung, der ebenfalls abgelehnt wurde und dessen Berufung gesondert anhängig ist. Der Kläger rügt die Ermessensbetätigung der Behörde, die Adressierung der Anordnung gegen ihn als Eigentümer sowie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Er beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover; der Senat hat den Zulassungsantrag abgelehnt. • Zulassungsmaßstab (§ 124 VwGO): Der Kläger konnte weder einen tragenden, mit plausiblen Gegenargumenten angegriffenen Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils hinreichend in Zweifel ziehen. • Ermessensausübung (§ 79 Abs.1 Satz1 NBauO): Die Bauaufsichtsbehörde muss regelmäßig gegen baurechtswidrige Zustände einschreiten; eine Abwägung zugunsten der Fortführung der Nutzung kommt nur bei konkret nachweisbaren Ausnahmegründen in Betracht. Der Kläger hat kein ernstliches Vorliegen solcher Umstände dargetan; sein Legalisierungsversuch erfolgte erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens. • Zeitpunkt und Verhalten des Klägers: Der Bauantrag wurde erstmals im Juni/Dezember 2018 gestellt, also nach längerer unzulässiger Nutzung und nach Hinweisen der Behörde; ein vorheriges ernsthaftes Bemühen um Genehmigung ist nicht belegt. • Adressat der Anordnung (§ 56 Satz 1 NBauO): Eigentümer sind bei häufig wechselnden oder unbekannten Nutzern Adressaten bauaufsichtlicher Maßnahmen. Bei Prostitutionsnutzung liegt typischerweise ein solcher Fall vor; die Behörde konnte den Kläger daher zu Recht ansprechen. • Gleichbehandlungsgrundsatz: Eine unzulässige Ungleichbehandlung liegt nur vor, wenn vergleichbare Fälle in handgreiflicher räumlicher Nähe zugleich bekannt sind. Die vom Kläger benannten Referenzobjekte lagen mehr als einen Kilometer entfernt; damit bestand keine Pflicht zur gleichzeitigen Durchsetzung gegenüber allen genannten Objekten. • Verfahrensrügen: Der Kläger hat keine substantiierten Angaben gemacht, die einen Verfahrensfehler nach § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO begründen würden; eine weitergehende Sachaufklärung war nicht geboten. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover wird abgelehnt; damit wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 36.000 EUR festgesetzt. Entscheidungsgrundlage ist, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen und kein Verfahrensfehler dargetan wurde. Die bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung der Gewerbeeinheiten zu Prostitutionszwecken war rechtmäßig, weil die Behörde nach NBauO gegen die jahrelang unzulässig ausgeübte Nutzung habe einschreiten dürfen und der Eigentümer als Adressat der Anordnung bei wechselnden Nutzern nicht schutzwürdig ist.