Beschluss
13 OB 102/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtswegbeschwerde ist unzulässig, wenn das Ausgangsverfahren bereits gegenstandslos ist.
• Durchsuchungsanordnungen zum Zweck der Abschiebung nach § 58 Abs. 6, 8 AufenthG sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art.
• § 58 Abs. 10 AufenthG lässt landesrechtliche Regelungen, die über die bundesrechtlichen Mindestbefugnisse hinausgehen, unberührt und ermöglicht so die Fortgeltung landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen.
• In Niedersachsen bleibt daher die Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wohnungsdurchsuchungen zum Zwecke der Abschiebung nach den Vorschriften des NPOG erhalten.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit für Durchsuchungsanordnungen bei Abschiebungen: Fortgeltung landesrechtlicher Regelungen • Die Rechtswegbeschwerde ist unzulässig, wenn das Ausgangsverfahren bereits gegenstandslos ist. • Durchsuchungsanordnungen zum Zweck der Abschiebung nach § 58 Abs. 6, 8 AufenthG sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. • § 58 Abs. 10 AufenthG lässt landesrechtliche Regelungen, die über die bundesrechtlichen Mindestbefugnisse hinausgehen, unberührt und ermöglicht so die Fortgeltung landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen. • In Niedersachsen bleibt daher die Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wohnungsdurchsuchungen zum Zwecke der Abschiebung nach den Vorschriften des NPOG erhalten. Die Antragstellerin erhob Rechtswegbeschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg, mit dem eine gerichtliche Zuständigkeitsfrage im Zusammenhang mit der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Abschiebung behandelt worden war. In ihrem Schriftsatz zur Beschwerde gab die Antragstellerin an, die Abschiebung sei inzwischen durchgeführt worden, wodurch das ursprünglich strittige Hauptsacheverfahren gegenstandslos wurde. Sie machte ergänzend geltend, die Rechtsfrage könne jedoch künftig erneut bei ähnlichen Durchsuchungsanordnungen auftreten. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor einen Verweisungsbeschluss erlassen; das Oberverwaltungsgericht hatte über die Zulässigkeit der Rechtswegbeschwerde und die sachliche Zuständigkeit zu entscheiden. • Die Rechtswegbeschwerde ist unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses, weil das Ausgangsverfahren bereits durch die erfolgte Abschiebung gegenstandslos geworden ist; die Beschwerde kann nicht auf einen nicht gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gestützt werden. • Die Anordnung zur Durchsuchung von Wohnungen zum Zweck der Abschiebung beruht materiell-rechtlich auf § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG und begründet eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art; daher ist nicht automatisch der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. • Es liegt keine abdrängende Sonderzuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit durch Bundesrecht vor; weder § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. FamFG noch § 58 Abs.10 AufenthG weisen die Zuständigkeit ausdrücklich einem anderen Gericht zu. • § 58 Abs. 10 AufenthG bewahrt ausdrücklich weitergehende landesrechtliche Regelungen, wobei die Formulierung auch Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen erfassen kann; damit hat der Bund den Ländern punktuell ermöglicht, bestehende landesrechtliche Regelungen zu Wohnungsdurchsuchungen zum Zweck der Abschiebung fortzubehalten. • Die Entstehungsgeschichte und der gesetzgeberische Wille zeigen, dass mit § 58 Abs. 5 bis 9 AufenthG materielle Mindeststandards geschaffen wurden, nicht aber eine Änderung bestehender landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen beabsichtigt war. • Vor diesem Hintergrund ist in Niedersachsen gemäß § 3 Abs.1 Satz3, § 25 Abs.1 S.2 NPOG weiterhin das Amtsgericht am Ort der Wohnung für den Erlass der Durchsuchungsanordnung zuständig; die anzuwendenden Verfahrensvorschriften ergeben sich aus § 25 Abs.1 S.3 in Verbindung mit § 19 Abs.4 NPOG. • Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs.2 VwGO; ein Streitwert wurde nicht festgesetzt; die Weiterbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg wird verworfen, weil das Ausgangsverfahren bereits gegenstandslos geworden war und deshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Gericht stellt klar, dass § 58 Abs.10 AufenthG landesrechtliche Regelungen, die über die bundeseinheitlichen Mindestbefugnisse hinausgehen, nicht berührt und damit in Niedersachsen die Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wohnungsdurchsuchungen zum Zwecke der Abschiebung weiterhin besteht. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erfolgt nicht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.