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Urteil

5 LC 174/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: 7.6.2017) maßgeblich. • Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 BeamtStG ist ein beamtenrechtlicher Begriff; maßgeblich ist das zuletzt übertragene Amt im abstrakt‑funktionellen Sinne. • Vor einer Versetzung in den Ruhestand hat der Dienstherr nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" nach anderweitigen Verwendungen oder geringerwertigen Tätigkeiten zu suchen (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2–3 BeamtStG). • Die Suchpflicht erstreckt sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und muss konkret, dokumentiert und datenschutzkonform ausgestaltet sein; bei Verletzung der Suchpflicht ist die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit: unzureichende Suchpflicht nach § 26 BeamtStG • Für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: 7.6.2017) maßgeblich. • Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 BeamtStG ist ein beamtenrechtlicher Begriff; maßgeblich ist das zuletzt übertragene Amt im abstrakt‑funktionellen Sinne. • Vor einer Versetzung in den Ruhestand hat der Dienstherr nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" nach anderweitigen Verwendungen oder geringerwertigen Tätigkeiten zu suchen (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2–3 BeamtStG). • Die Suchpflicht erstreckt sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und muss konkret, dokumentiert und datenschutzkonform ausgestaltet sein; bei Verletzung der Suchpflicht ist die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Amtsärztliche Gutachten (2014, 2016) und ein fachpsychiatrisches Gutachten stellten eine Persönlichkeitsstörung fest, befürworteten aber grundsätzlich eine anderweitige Verwendung ohne Schwerpunkt auf Publikumsverkehr. Die Behörde erstellte Fallprofile und führte Anfragen an mehrere Landesbehörden über die Job‑Börse Niedersachsen; zahlreiche Absagen begründeten die angefragten Stellen mit fehlender Laufbahnbefähigung oder mit „Publikumsverkehr“ bzw. mit einer eingeschränkten kritischen Eigendistanz des Klägers. Der Kläger war seit 2011 als Immobilienmakler tätig und erwarb 2017 eine Pilotenlizenz. Er klagte gegen die Versetzung; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte, ob die Funktionsvorgängerin des Beklagten die gesetzliche Suchpflicht nach § 26 BeamtStG erfüllt hatte. • Maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung ist der Erlasszeitpunkt der Verfügung (7.6.2017). • § 26 Abs.1 BeamtStG definiert die Dienstunfähigkeit als beamtenrechtlichen Begriff; entscheidend ist die Unfähigkeit, amtsangemessene Tätigkeit auf sämtlichen Dienstposten des zuletzt übertragenen Amtes zu leisten. • Die amtsärztlichen und fachärztlichen Befunde zeigten zwar Dienstunfähigkeit für das bisherige Amt, enthalten aber zugleich Aussagen, dass eine anderweitige Verwendung möglich und sogar förderlich sein könne; daher war eine Suche erforderlich. • Rechtliche Anforderungen an die Suchpflicht: sie muss sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; konkrete, dialogische und dokumentierte Anfragen sind erforderlich; die Kurzbeschreibung des verbliebenen Leistungsvermögens muss sachlich und datenschutzkonform sein; auch vakante oder in absehbarer Zeit frei werdende Posten sind zu berücksichtigen (§ 26 Abs.2 Satz1, Abs.3). • Das erstellte Fallprofil war mangelhaft: es enthielt diagnostische Zusätze ("begrenzte kritische Eigendistanz"), unzulässige weitergehende personenbezogene Informationen und ließ erhebliche Angaben zu Laufbahnwechseln, A‑13‑Wert oder besonderen technischen Fähigkeiten vermissen. • Die Suchpraxis war strukturell fehlerhaft, da sie überwiegend an konkrete Stellenausschreibungen geknüpft war und nicht systematisch alle Ressorts/Behörden einschloss; Dokumentation und Nachfragen bei Absagen waren unzureichend. • Die suchende Stelle hat Ablehnungen meist hingenommen, ohne deren Rechtmäßigkeit hinreichend zu prüfen oder Verfahrensvorkehrungen zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs zu treffen; organisatorische und fürsorgliche Pflichten wurden verletzt. • Folge: Mangels ordnungsgemäßer, effektiver Suche nach anderweitiger Verwendung konnte die Zurruhesetzungsverfügung nicht als rechtmäßig gelten; erneute, den Vorgaben entsprechende Suche ist anzuordnen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Die Zurruhesetzungsverfügung vom 7. Juni 2017 ist rechtswidrig, da die Funktionsvorgängerin des Beklagten die gesetzliche Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG nicht erfüllt hat. Zwar lag Dienstunfähigkeit vor, jedoch sprachen amtsärztliche und fachpsychiatrische Befunde für die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung; die Behörde hätte systematisch, dokumentiert und datenschutzkonform den gesamten Bereich des Dienstherrn nach geeigneten A‑13‑Dienstposten und gegebenenfalls nach Laufbahnwechseln bzw. geringerwertigen Tätigkeiten durchsuchen müssen. Das Fallprofil war unvollständig und enthalt te unzulässige diagnostische Zusätze, die nachweislich zu Absagen führten; Ablehnungen anderer Behörden wurden nicht hinreichend geprüft oder durchgesetzt. Deshalb hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben und die Behörde anzuweisen, eine erneute, den rechtlichen Vorgaben genügende Suche durchzuführen; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.