Beschluss
13 MN 46/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller durch die begehrte Entscheidung kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse mehr verschafft werden kann.
• Ändert eine nachfolgende Änderungsverordnung die angegriffenen Regelungen so, dass die ursprüngliche Belastungswirkung entfällt, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (§ 242 BGB) für einen Außervollzugsetzungsantrag.
• Selbst bei Zulässigkeit ist eine vorläufige Außervollzugsetzung von belastenden Kontaktbeschränkungen nach Abwägung der Rechtsgüter nur ausnahmsweise zu gewähren; eine bisherige Bewertung der Rechtmäßigkeit kann diese Entscheidung tragen.
• Im vorläufigen Rechtsschutz ist das Rechtsschutzinteresse, die Antragsbefugnis sowie die formelle Zulässigkeit des Antrags zu prüfen; Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Unbegründeter Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der niedersächsischen Corona-Verordnung • Ein Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller durch die begehrte Entscheidung kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse mehr verschafft werden kann. • Ändert eine nachfolgende Änderungsverordnung die angegriffenen Regelungen so, dass die ursprüngliche Belastungswirkung entfällt, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (§ 242 BGB) für einen Außervollzugsetzungsantrag. • Selbst bei Zulässigkeit ist eine vorläufige Außervollzugsetzung von belastenden Kontaktbeschränkungen nach Abwägung der Rechtsgüter nur ausnahmsweise zu gewähren; eine bisherige Bewertung der Rechtmäßigkeit kann diese Entscheidung tragen. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist das Rechtsschutzinteresse, die Antragsbefugnis sowie die formelle Zulässigkeit des Antrags zu prüfen; Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller begehrte nach § 47 Abs. 6 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung bestimmter Kontaktbeschränkungsregelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung (vgl. §§ 2 Abs.1 Satz1, 6 Abs.1 Satz1 Nrn.1–3, Abs.2). Er begründete dies damit, als alleinerziehender Vater eines vierjährigen Sohnes durch die Regelungen in seiner familiären Lebensgestaltung beeinträchtigt zu sein. Zwischenzeitlich trat jedoch eine Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021 in Kraft, die die relevanten Vorschriften ab dem 13. Februar 2021 änderte, insbesondere die Altersgrenze für von der Personenzahl ausgenommene betreuungsbedürftige Kinder von drei auf sechs Jahre anhob. Der Antragsteller hatte zuvor isoliert Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten erhalten. Das Gericht prüfte, ob noch ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht, und ob der Antrag zulässig und begründet ist. • Zulässigkeit und Rechtsschutzbedürfnis: Ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes setzt ein gegenwärtiges, schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse voraus; dieses fehlt, wenn die begehrte Entscheidung dem Antragsteller keinen Vorteil mehr verschaffen kann (§ 242 BGB). • Sachverhaltliche Änderung durch Rechtsänderung: Die Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021 hat die angegriffenen Vorschriften mit Wirkung vom 13. Februar 2021 geändert, sodass deren ursprüngliche Belastungswirkung für den Antragsteller entfiel (insbesondere durch Anhebung der Altersgrenze für ausgenommene Kinder). Der Antragsteller hätte diese Änderung vor Einreichung des Antrags berücksichtigen müssen. • Prüfung unter Zugrundelegung der aktuellen Fassung: Selbst bei der zugunsten des Antragstellers möglichen Annahme, dass er die aktuelle Fassung angreift, wäre der Antrag zwar materiell und formell statthaft und antragsbefugt (mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen aus Art.2 und Art.6 GG), jedoch unbegründet. • Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz: Zur Gewährung vorläufiger Außervollzugsetzung ist eine Folgenabwägung vorzunehmen; der Senat hatte in früheren Entscheidungen die vorläufige Außervollzugsetzung ähnlicher Kontaktbeschränkungen abgelehnt, weil die Gründe für Außervollzugsetzung die Gründe für den Vollzug nicht überwogen. Soweit Bedenken bestanden (z. B. fehlende Berücksichtigung betreuungsbedürftiger Kinder), wurde dem durch die Änderung der Altersgrenze am 13. Februar 2021 Rechnung getragen. • Rechtsgrundlagen: Anwendbar sind §§ 47 Abs. 1, 2, 6 VwGO, § 75 NJG sowie für die Kostenentscheidung § 154 Abs. 1 VwGO; maßgeblich sind die genannten Vorschriften der Niedersächsischen Corona-Verordnung in ihrer aktuellen Fassung. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt gemäß §§ 53 Abs.2 Nr.2, 52 Abs.1 GKG und der Praxis des Senats. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der genannten Vorschriften der Niedersächsischen Corona-Verordnung wurde verworfen. Das Gericht stellte fest, dass dem Antragsteller wegen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderungsverordnung kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse mehr zukommt, da die angegriffenen Regelungen in der heutigen Fassung ihn nicht mehr in der geltend gemachten Weise belasten. Selbst bei Annahme der Zulässigkeit wäre eine Außervollzugsetzung nicht gerechtfertigt, weil die für eine solche Maßnahme erforderliche Überwiegung der Gründe zugunsten des Antragstellers nicht vorliegt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.